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Römisches Recht II (Obligationenrecht) (Subject) / Konsensualkontrakte (Lesson)
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- Beteiligung der Gesellschafter? Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen waren die Gewinn-und Verlustanteile der Gesellschaft gleich groß. Meisten bestimmten sich die Anteile an Gewinn und Verlust nach den besonderen Abreden unter den Parteien. Anteile hängen oft vom Beitrag des Einzelnen zur Gesellschaft ab. Beiträge konnte zb sein:- Kapitaleinlagen- Dienstleistungen Der Beitrag an der Gesellschaft konnte verschieden hoch sein, dass es auch vorkam das ein socius nur am Gewinn beteiligt war, jedoch nicht am Verlust. Vereinbarungen die gegen das Recht oder die guten Sitten verstoßen. Gesellschaftvertrag, wo ein Gesellschafter nur am Verlust beteiligt war, war nichtig à societas loenina
- Beendigung der Gesellschaft? endete wegen der Höchstpersönlichkeit der Beziehungen durch: Tot eines Gesellschafters oder mit seinem Konkurs. Kündigung Ablauf einer vorgesehenen Frist oderbei Erreichen einer des angestrebten Ziels → Mitgliedschaft ging nicht automatisch auf den Erben über → Die Gesellschaft bestand auch nicht zwischen den übrigen socii weiter. Konnten aber neue societas gründen.
- Was resultierteaus dem Gesellschaftsverhältnis nach Beendigung des Verhältnisses? actio pro scio auf Abrechnung schuldrechtlicher Ansprüche. Diese Abrechnung fand immer zwischen jeweils 2 Gesellschaftern statt und ging auf Teilung des Gewinns oder Verlusts unter Berücksichtigung von Gegenansprüchen- nicht geleistet Beiträge- Auslagen für die Gesellschaft- Schadenersatz Die Verurteilung bewirkte Infamie. jedes treuwidrige Verhalten gegenüber der anderen Gesellschafter musste aufgrund der bona fides ersetzt werden. Gesellschafter haften einander aus Geschäftsführung für die Gesellschaft nur für diejenige Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegten. à culpa in concreto Das Verschuldensmaß ist dadurch relativiert. Der „Schlampige“ haftet dem Partner erst bei grober Fahrlässigkeit. Gesellschafter schuldeten sich untereinander nur id quod facere possunt (das, was die leisten können). Der notwendige Unterhalt blieb ihm auch noch. Ehemann hat selbes Privileg bei der Herausgabe der Dos actio communi dividundo war ursprünglich auf Teilung des vorhanden Vermögens gerichtet, wurde mit der Zeit um ein praestare oportere erweitert. à wurde zu Abrechnungsklage.
- Mandatum? = Auftrag= ist die unentgeltliche Besorgung eines fremden Geschäfts.Wuzel liegt in der Hilfe und Übernahme von Aufträgen durch Personen höheren Standes. à Freundespflicht.
- Mandate? Mandate sind zb Leistungen von Angehörigen „freier Berufe“ (artes liberales) wie Architekten Advokaten Lehrer Bei solchen Beauftragten zeigte man sich durch eine Ehrengabe (honorarium, salarium) erkenntlich.→ Zuletzt konnte ein Honorar auch vereinbart und auch eingeklagt werden, jedoch nicht im Zivilprozess sondern in einem besonderen Verfahren - extraordinaria cognitio
- auszuführende Geschäfte (Mandatum)? auszuführendes Geschäft konnte eine tatsächliche Handlung oder aber auch ein Rechtgeschäft sein. → auf jeden Fall musste es sich um ein Geschäft in fremdem Interesse handeln.→ Es genügte aber ein gemischtes Interesse, das zum Teil auch Interesse des Beauftragten war.→ Ein Mandatum tua gratio, war ein Mandat im alleinigen Interesse des Beauftragten und wurde als bloßer Rat (consilium) für rechtlich bedeutungslos angesehen.→ Rechts- oder sittenwidrige Aufträge waren nichtig.
- Pflicht und Haftung (Mandatum)? = unvollkommer zweiseitiger Vertrag auf Grund der Gegenklage des Mandatars.Beauftragter (Mandatar) verpflichte sich den übernommen Auftrag nach den Weisungen des Auftraggebers (Mandanten) auszuführen.Mandant: Klage des Mandaten auf Herausgabe der Sache- actio mandati directa Bei Überschreitung der Grenzen des Auftrags zb eines Preislimits, konnte der Auftraggeber den Beauftragen auf das Erfüllungsinteresse klagen. Mandatar: Klage des Mandatar für Aufwendungen und Schäden aus dem Auftrag:- actio mandati contraria musste alles Erlangte dem Mandanten herausgeben haftet zunächst für dolus und dann aber auch für culpa lata. In einigen Fällen auch für culpa levis zb wenn er als procurator handelte. Verurteilung aus der actio mandati bewirkte Infamie.
- Ende des Mandats? konnte sowohl durch den Auftraggeber als auch durch den Beauftragten jederzeit gekündigt werden. Erfolgte die Kündigung re integra dh vor der Ausführung des Auftrags ohne nachteilige Folgen des Partners, so entstanden keine Ansprüche. Kündigung zur Unzeit machte jedoch schadensersatzpflichtig. Mandat beruhte auf einem besonderen Vertrauensverhältnis und erlosch mit dem Tod eines der beiden Vertragspartner Wusste der Beauftragte nicht das der Auftraggeber tot war und führte das Geschäft aus hatte er trotzdem Anspruch auf Aufwandsersatz.
- Procurator (Mandatum)? Am Anfang erschien der Procurator als abhängiger Vermögensverwalter- zumeist ein Freigelassener- dessen Stellung eher der des Sklaven glich. An wechselseitige Ansprüche dachte man dabei noch nicht. Verhältnis wurde wie ein negotorium gestio (Geschäftsführung ohne Auftrag)7 Seit der späten Republik betrachtete man diesen sozial abhängigen Procurator als rechtlich selbständigen Verwalter. erhältnis wurde als Mandat angesehen.
- Mandat und Stellvertretung? Der Auftrag konnte: ein rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen zum Gegenstand haben oder doch ein solches Handeln mit sich bringen.
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- Was passierte, wenn der Beauftragte etwas für den Auftraggeber kaufte (Mandat und STV)? es entstand ein dreiecksverhältnis. Beauftragte wurde zum indirekten Stellvertreter des Auftragsgebers. Beauftragter schloss den Kaufvertrag mit dem Dritten im eigenen Namen ab Er wurde Gläubiger der Warenforderung und Schuldner der Kaufpreisschuld Da das Mandat ein reines Innenverhältnis war, das nach außen nicht in Erscheinung treten musste und jedenfalls keine Rechtswirkungen hatten, musste in einem weiteren Akt- zwischen Auftraggeber und Mandatar die Forderung abgetreten oder die Schuld übernommen werden. Der Mandatar musste bei Erfüllung einer Forderung das Erlange herausgeben bei Erfüllung einer Schuld bekam er Aufwendungsersatz durch den Auftraggeber. Erwarb der Beauftragte Eigentum an einer Sache durch- mancipatio- traditio- in iure cessio dann musste er das Eigentum in einem weiteren Akt auf den Auftraggeber übertragen. → indirekter Eigentumserwerb Der Dritte konnte das Eigentum aber auch direkt an den Auftraggeber übertragen. Erfüllte so seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag als auch die Verpflichtung des Beauftragten.
- Kreditmandat? War der Bestandteil des Auftrags, einen Dritten einen Kredit zu gewähren, war der Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten den ausgezahlten Kreditbetrag als Aufwendung zu ersetzen. o gegen Abtretung der Darlehensklage : condictio certae creditae pecuniae → Wurde vereinbart das der Auftraggeber nur dann Aufwandersatz leisten werde, wenn der Darlehensempfänger den Kredit nicht zurückzahlen sollte, so rückte das Mandat in die Nähe der Bürgschaft.
- Mandatum in rem suam? War der Auftrag, eine Forderung einzuziehen, so musste die eingezogene Forderung an den Auftraggeber herausgegeben werden. mandatum ad agendum: Beauftragte klagte eine Forderung des Auftraggebers ein.- Wurde vereinbart, dass der Mandatar die erhaltene Forderung behalten kann, so zog er eigentlich im eigenen Interesse.- Da aber die Abrede, dass der Mandatar den Erlös behalten darf, den Grund (causa) im Verhältnis zwischen den beiden Parteien begründete, so war es immer noch im Interesse des Schenker (Auftraggebers). Das Mandat diente hier dazu, den wirtschaftlichen Erfolg einer Zession (Abtretung), dh Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger, herbeizuführen.