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Römisches Recht II (Obligationenrecht) (Subject) / Konsensualkontrakte (Lesson)
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- Risikoübergang? Zeitpunkt des Kaufabschlusses = früheste Zeitpunkt zu dem der Käufer die Preisgefahr tragen konnte. Zeitpunkt der Traditio = späteste Zeitpunkt
- Was passierte in Fällen, in denen der Verkäufer das Risiko im custodia-Bereich trug (Risikoübergang)? man belastete ihn nicht mit dem Risiko des Annahmeverzuges, sondern ließ die Gefahr voll auf den Käufer übergehen.
- Worauf bezieht sich die Grundregel perfecta emptione periculum ad emptorem respicit? auf die Perfektion des Kaufes Fiel im Normalfall des Spezieskaufes mit dem Kaufabschluss zusammen War die Ware noch nicht konkret bestimmt bzw. ausgesondert (Wahlschuld, Gattungsschuld) oder war der Kauf aufschiebend bedingt oder befristet, so fielen Kaufabschluss und Perfektion auseinander
- Wann konnte die Gefahr auf den Käufer übergehen (Risikoübergang Kauf)? mit der Bestimmung oder dem Eintritt der Befristung oder dem Ablauf der Frist
- Gewährleistung? Verkäufer hatte Käufer nicht Eigentum an Sache verschaffen, lediglich Besitz und Fruchtgenuss. Verkäufer musste Gewähr dafür leisten, dass dem Käufer die Sache nicht evinziert wurde. = der Verkäufer haftet für Erfolg des Käufers
- Wann war eine Eviktion gegeben? Wenn ein Dritter dem Käufer die Sache aus einem dinglichen Recht mit Erfolg im Prozessweg streitig gemacht hatte.
- Manzipationskauf und Gewährleistung? Manzipationskauf= älterste WurzelKäufer konnte vom Verkäufer nach Streitverkündung Beistand im Prozess od. sogar Übernahme des Prozesses fordern. Willigt nicht ein → Haftete dem Käufer mit actio auctoritatis aud doppelten Kaufpreis.
- jüngere Wurzel der Gewährleistung? bei besonderen Stipulation, in der der Verkäufer dem Käufer versprach, dass ihm die Sache weder ganz noch zum Teil evinziert werdem sodass - ungestört gebrauchen, -- nutzen, haben und - besitzen können. sonst muss Verkäufer doppelten Preis zahlen. .
- stipulatio duplae? = Garantiestipulation wurde später wegen häufiger Nutzung durch ein Eidkt der kurulischen Ädilen, welche die Iurisdictio in Marktsachen hatten, festgelegt= der KÄufer konnte die Stipulatio vom Verkäufer verlangen. Provinzialedikt legte nicht das duplum, sondern jenes Vielfaches, das in Region üblich war. → wollte sich ein Verkäufer nicht auf die Stipulation einlassen wurde im Falle einer Eviktion der Verkäufer auf das Interesse des Käufers, die Stipulation erlangt zu haben, verurteilt. → Natürlich wurde nicht die KLage aus der (nicht abgeschlossenen) Stipulation gegebn sondern actio empti.
- Gewährleistung und klassische Zeit? 1. Lösung wurde über Marktkäufe hinaus erstreckt. Jeder Käufer einer wertvollen Sache konnte im Eviktionsfall mittels actio empti den doppelten Kaufpreis fordern.
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- Wann stand die actio empti ursprünglich zur Verfügung? nur bei dolus (wissentlicher KAuf einer fremden Sachen) oder ausdrücklicher Zusagung (dicta) → Ab Julian konnte jeder Käufer im Eviktionsfall auf Erfüllungsinteresse klagen. →die Eviktionshaftung war generell zur verschuldensunabhängigen Garantiepflicht des Verkäufers geworden
- Was passierte im Bezug auf Gewährleistung, wenn ein Verkäufer arglistig gehandelt hatte, weil er wissentlich eine fremde Sache veräußert hatte? HAftete dofort nach Kaufabschluss, nicht erst nach Eviktion. → Käufe rerhilet sogar Interesse an dern Eigentumsverschaffung ersetzt, wenn er sich die Eigentumsverschaffung ausdrücklich versprechen ließ.
- Rechtsfolgen Gewährleistung? Im duplum, triplum, quadruplum der Gewährleistungsstipulation wurde in klassisch Zeit keine Buße mehr gesehen sondern die Entschädigung zu einem pauschalen Satz. Aus der actio empti wurde dagegen auf das konkrete Interesse des Käufers, den wirklich aus der Nichterfüllung erlittenen Schaden verurteilt. → id quod interest = Differenz zwischen Soll-Zustand und Ist-Zustand Untergrenze des Interesses = Marktwert der Ware (außer bei einem schlechten Kauf; Kaufpreis war höher)àin diesem Fall wurde Kaufpreis zurückgewährt. Eine spätere Zeit sah den Ersatz des entgangenen Gewinns als Interesse vor
- Gewährleistung für Sachmängel = Mängel an der Ware, die den in Aussicht genommenen Gebrauch beeinträchtigen. Abweichungen von der Norm oder Abweichungen von dem vomVerkäufer zugesicherten Zustand Entw. kannte der Verkäufer die vorhandenen Mängel zur Zeit der TRaditio, od. er kannte sie nciht. --> Grund und Ausmaß der Verkäuferhaftung waren sehr unterschiedlich.
- Kannte das alte Römische Recht beim Manzipationskauf von Grundstücken eine Haftung des Verkäufers für angegebene falsche Grundstückgröße? Ja! o war in der lex mancipio dicta = Einer der Manzipation beigefügten Zusicherung geregelt. o Käufer konnte in diesem Fall mit der actio de modo agri den doppelten Wert des Mindermaßes verlangen. → Allgemein beim Manzipationskauf galt: caveat emptor (der Käufer soll sich vorsehen)
- alte Wurzel der Sachmängelhaftung? in der besonderen Garantiestipulation. Diese Garantien wurde wie die dicta mittel stipulatio (sog. promissa) zugleich gegen Recht- und Sachmängel gegeben. Folgen aus solchen Stipulationen wurden unterschiedlich formuliert. Bei Sachmängel wurde die Freiheit von Mängel oder das Vorliegen bestimmter Eigenschaften einfach garantiert. Bei Rechtmängel versprach man für den Fall der Eviktion das duplum. Die einfach Garantie führte zum Ersatz des Interesses an der Richtigkeit der Zusagen, wenn sie sich als falsch herausstellten. zb. Wurde ein tauber Sklave als gesund geliefert, so war der Vertrag auf eine anfängliche objektiv unmögliche Leistung gerichtet und unwirksam. Um diese unerwünschte Rechtsfolge zu vermeiden, differenzierte man zwischen Leistungspflicht und Gewährleistungspflicht, und entschied sich für letzteres. Garantie bei Stipulationen entweder positiv oder negativ.
- bona-fides-Klausel in actio empti und Sachmängelhaftung? Kannte der Verkäufer den Mangel und verschwieg ihn arglistig so verstoß er gegen die bona fides und wurde schadenersatzpflichtig. (die unter den Kaufpartner zu wahrende Treue) Neben der mancipatio (dicta) war auch mit der actio empti eine Haftung für die förmlich Zusicherung über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften oder die Abwesenheit bestimmter Mängel einklagbar. Aber auch formlos vereinbarte Zusicherungen (auch dicta genannt) konnten kraft bona fides eingeklagt werden. à diese Haftung war verschuldensunabhängig (Garantieübernahme) Bei dolosem Verschweigen von Mängel sowie bei Garantieverprechen hatte der Verkäufer jedenfalls auch für solche Mängel einzustehen, die durch den Mangel mittelbar verursacht worden sind. --> Mangelfolgeschäden.
- Verschärfung der Sachmängelhaftung? durch kurulische Ädile, denen Marktgerichtsbarkeit oblag. kurulische Ädile verkündeten für Marktkäufe von Sklaven und Zugtieren Edikte, nach denen der Verkäufer dem Käufer bestimmte Mängel (Krankheiten, körperliche Gebrechen) anzuzeigen hatte, die den normalen Gebrauch hinderten. Für die Abwesenheit nicht kundgemachter Mängel konnte der Käufer eine Garantiestipulation begehren. à lagen dennoch solche Mängel vor und waren sie nicht geradezu offenbar (für diesen Fall galt die Regel caveat emptor), so haftete der Verkäufer auch dann, wenn er die im Edikt vorgeschriebene Garantiestipulation nicht gegeben hatte. Der Käufer konnte kraft der aus dem Edikt stammenden actio redhibitoria binnen 6 Monaten die Rückzahlung des Kaufpreis fordern. Wollte der Käufer die Ware aber trotz Mangel nutzen konnte er mit einer acito quanti minors binnen 12 Monaten eine Minderung des Kaufpreises erzielen. Wahlweise konnte der Käufer sein Interesse an der Leistung der Garantiestipulation mit der actio empti geltend machen.
- Was konnte man ab Julian mit der actio empti machen? auch vom verschuldensunabhängigen und unwissenden Verkäufer bei Vorliegen von Sachmängel, die bei Kaufabschluss nicht offensichtlich waren eine Wandlung oder Minderung verlangen. Grundsätze des ädizilischen Edikt wurden auf alle Käufe übertragen. Der Verkäufer hat für Sachmängel Gewähr zu leisten dh. er haftet für sie ohne Rücksicht auf Verschulden Haftung ohne Verschulden ist auch die aus besonderen Zusagen.
- Wann darf der Käufer Schadenersatz geltend machen? wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Sonderfall: bei einem Verkauf eines undichten Gefäßes, haftet ab Labeo auch der unwissende Verkäufer für Mangelfolgeschäden --> modernes Recht: verschuldensunabhängige Produkthaftung.
- noxa caput sequitur? = der Schaden folgt dem Täter Die Belastung des Sklaven oder Tieres mit einer Noxa. →wird nun ein Sklave veräußert der noch unter dem aöten Eigentümer einen Schaden angerichtet hatte, so musst der Veräußerer dem Käufer für die Haftung Gewähr leisten.
- Besondere Vereinbarungen? = pacta adiecta. in diem addicio (Bessergebotsklausel) Lex commissoria pactum disciplicentiae
- in diem addictio? = Bessergebotsklausel Verkäufer behielt sich gelegentlich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls sich binnen einer bestimmten Frist ein Käuferangebot zu besseren Bedingungen fände.Die römischen Juristen sind verschiedener Meinung ob der Kauf durch den Mangel eines besseren Angebots innerhalb der Frist aufschiebend (julian) oder durch die Annahme des Bessergebots durch den Verkäufer auflösend bedingt sei. (pomponius) → wenn Resolutivbedinung ist der Kauf perfekt, der Käufer trägt die Gefahr, kann die Sache zu ersitzen beginnen usw.→Ulpian hält den Parteiwillen für ausschlaggebend.
- Lex commissoria? = Zugunsten des Verkäufers und ist jene Abrede, wonach bei nicht rechtzeitiger Zahlung des gestundeten Kaufpreises der Kaufvertrag unwirksam sein sollte. Diese Abrede wurden von den meisten Juristen als Resolutivbedingung verstanden. Verkäufer konnte wählen, ob er auf Zahlung bestand oder vom Vertrag zurücktreten wollte. wenn Verkäufer zurücktritt, dann verblieb ihm eine bereits geleistet Anzahlung vom Käufer
- Pactum disciplicentiae? = "Kauf und Probe" = Zugunsten des Käufers, es wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag aufgelöst wird, wenn die Sache dem Käufer nicht gefalle. dh. er hatte die Sache auf bestimmte Zeit zur Verfügung. → Resolutivbedingung laut römischen Juristen
- Locatio Conductio? = Miete, Pacht, Dienstvertrag, Werkvertrag. Miete und Pacht àlocatio coductio rei Dienstvertrag àlocatio conductio operarum Werkvertrag àlocatio conductio operis Für alle diese Fälle gab es nur eine Klage, die sich jedoch dann in der Demonstratio unterscheid, und dadurch erschien der konkrete Kontrakt als Streitgegenstand. → Es handelt sich wie beim Kauf um ein zweiseitig verbindliches Geschäft. à synallagmatisches Geschäft àVerpflichtung wird um der anderen willen begründet.→ bons-fides Grundlage
- Klage des Vermieter und Dienstnehmers? actio locati o Klagte Vermieter dann: quod Aulus Agerius …..fundum locavit o Klagte Dienstnehmer auf Lohn dann: quod Aulus Agerius….se operasve suas locavit
- Klage des Mieters und Dienstgebers? actio conducti: o Klagt der Mieter auf Platz o Klagt der Dienstgeber auf Arbeit.
- Miete vs Pacht? Miete = die entgeltliche Überlassung einer unverbrauchbaren Sache zum Gebrauch. Die Verpflichtung ein Entgelt zu zahlen, unterschied diesen Kontrakt von der Leihe Pacht= wird nicht allein Gebrauch an der Sahce, sondern auch der Genuss ihrer Früchte überlassen.
- Mietobjekt? bewegliche oder unbewegliche Sachen aber auch Recht sein. zb (Einrichtung der Zollpacht und der Steuerpacht.
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- Pflichten Vermieter/Verpächter? Pflichten entstanden beim KOnsensualvertrag bereits durch Willenseinigung Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch.- locare (stellen): Vermieter stellte Sache hin- conducere (mitnehmen): die der Käufer mitnahm hatte für die Erhaltung des vermieteten Hauses in einem bewohnbaren Zustand zusorgen. wenn er Pflichten verletzte konnte ihn Mieter mit der actio conducti auf Schadenersatz in der Höhe des Erfüllungsinteresses klagen. (zb Aufwand für neue Wohnung)
- Pflichten Mieter/Pächter? musste Entgelt für den Gebrauch an der Sache zahlen sowie den erhaltenen Gegenstand nach Ablauf der Gebrauchszeit unbeschädigt zurückgeben. Die Klage des Vermieters lautet actio locati und umfasste Dolus und Culpa.
- Eckdaten Pflichten bei Miete und Pacht? Mietzins musste in Geld bestehen Einzige Ausnahme war die sogenannte Teilpacht, bei der vom Pächter nicht, Geld sondern ein Teil der gezogenen Früchte geschuldet wurde.
- Was wurde getan um die Miet(PAcht)zinsforderungen zu sichern? die eingebrachten Sachen des Mieters besitzlos verpfändet. àVerpfändung wurde Bestandteil jedes Mietvertrages. pignus tacitum: Pfand an den eingebrachten Sachenà Pfand bei stätischen Wohnungen pinus tacitum : Pfand an den Früchten des Pächters à Pfand bei landwirtschaftlichen Grundstücken
- Preisgefahr Miete? Wurde der Vermieter von seiner Verpflichtung, die Mietsache zur Verfügung zu stellen ersatzlos frei trug der Vermieter die Preisgefahr (periculum est locatoris) zb durch höhere Gewalt dann wurde Käufer auch von seiner Leistung befreit à Musst keinen Mietzins mehr zahlen. Im Zufallsbereich wenn zb ein gemieteter Sklave gestohlen wurde trug der Mieter das die Preisgefahr. Er musste bis zum Ende der Mietzeit den vereinbarten Mietzins zahlen.
- Gewährleistung Miete? Wurde eine fremde Sache vermietet, so war der Mietvertrag aber gültig. Entzog der Eigentümer die Sache dem Mieter so musste der Vermieter ohne Rücksicht auf Verschulden dafür einstehen. →Rechtmangel: Der Mieter konnte die Ansprüche gegen den Verkäufer erst nach der Eviktion geltend machen
- Sachmangel bei Miete? War eine Sache schadhaft, konnte sie also nicht verwendet werden, so haftete der Vermieter wie der Verkäufer für: à Sachmangel für dolus (arglistig verschwiegene Mängel) und dicta (ausdrücklich zugesagte Eigenschaften oder zugesicherte Abwesenheit von Mängel) → in diesen Fällen umfasste seine Gewährleistungspflicht das gesamte Erfüllungsinteresse dh. auch Mangelfolgeschäden.→ Ansonsten kam es nur zu einer Zinsminderung.→ um einen Mangel auszuschließen kann man sich auch eine Mangelfreiheits- bzw. Gewährleistungszusage vom Vermieter zusagen lassen.
- Dauerschuldverhältnis Miete? Leistungsaustausch bei Miete ist nicht einmalig. Zumindest ist die Überlassung der Sache zu Gebrauch eine Dauerleistung. Miet-oder Pachtverträge auf unbestimmte Zeit durften offenbar jederzeit einseitig aufgehoben werden. Bei Verträgen auf bestimmt Zeit machte eine Aufhebung, schadenersatzpflichtig sofern nicht auf eine Vertragsverletzung des Gegners abgestellt wurde.
- Sachenrechtliche Stellung des Mieters / Pächters? Mieter erwarb über gemieteten Gegenstand nur Detentio ohne Interdiktenschutz. Wurde Mieter von Dritten gestört konnte er sich nur an den Vermieter wenden. Veräußerte der Vermieter die Sache, so verpflichtet die schuldrechtliche Verpflichtung des Verpächters, den Erwerber nicht. à Kauf bricht Miete. Conductor musste dem dinglichen Recht weichen des Erwerbers weichen. Conductor hatte aber Anspruch gegen den locator auf das Interesse. dh. Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags. Nicht die Veräußerung der Sache beendet das Gebrauchsrecht sondern die daraus resultierende Eviktion Mietverhältnis zum locator bleibt bestehen und bringt daher Schadenersatzansprüche hervor. Habitatio (dingliches Wohnrecht), usus, usus fructus wirkte auch gegenüber dem Erwerber des Eigentums an der Sache.
- Dienstvertrag? = locatio conductio operarum = jemand stellte seine Arbeitskraft einem anderen gegen Entgelt zur Verfügung. Er stellte die Arbeitskraft hin. → se locare, operas suas locare.Die der Andere mitnimmt. → conducere wirtschaftliche Bedeutung dieses Kontraktes wechselte in der römischen Geschichte, weil: Alltägliche Dienstleistungen wurden meistens von den Sklaven bzw. Hauskindern erbracht.Wurden Sklaven freigelassen so erbrachten die Freigelassenen im Rahmen ihrer nachwirkenden Verpflichtung Dienste für den Patron àoperae libertorum. Erst mit dem Rückgang der Sklavenarbeit begann der Dienstvertrag mit Handwerken eine größere Rolle zu spielen.
- Pflichten Dienstvertrag? = auch die Dienstleistung ist eine Dauerleistung, sogar beim Tageslohn. Der Dienstpflichtige (locator) hatte persönlich und mit diligentia (Sorgfalt) die Dienstleistung zuerbringen. Der Dienstpflichtige haftete dem Dienstgeber aus der actio conduti. Der Dienstgeber(conductor) hatte dafür den Lohn (meres) zu zahlen, den der Dienstnehmer mit der actio locati einfordern konnte. Einen Kündigungschutz gab es nicht! Bleib die Dienstleistung auf Grund eines Verschulden des Dienstgebers aus so musste er den Lohn weiter zahlen. Erkrankte etwa der Dienstnehmer erhielt der locator, solange er nicht leistete, auch keinen Lohn.
- Werkvertrag? = Werkvertrag ist auf eine Tätigkeit gerichtet.→im Gegensatz zum Dienstvertrag wird aber nicht die Leistung selbst geschuldet, sondern ein durch sie herbeizuführender Erfolg. zb Herstellung oder Ausbesserung einer Sache Ausbildung eines Sklaven Transport einer Person oder Sache Aufbewahrung von Sachen Unterschiede zum Dienstvertrag: es ist keine dauernde Verpflichtung sondern die Verpflichtung zu einem einmaligen Erfolg Verpflichtet ist weisungsfrei eine Eingliederung ins Unternehmen findet nicht statt. Der das Werk (opus) herstellen ließ hieß locator.Der Erbringer der Werkleistung war conductor.
- Haftung Werkvertrag? Werkunternehmer haftete für dolus und culpa, inbes. auch für imperita (Uerfahrenheit) für Gehilfen die er beschäftigte haftete er wie für eigenes Verschulden. übertrug er die Ausführung des Werkes völlig (substituten), haftete er für Auswahlverschulden. (culpa in eligendo) wurde die Sache dem Werkunternehmer übergeben haftete er für- custodia: dh für Zufall unter Ausnahme der höheren Gewalt.
- Preisgefahr Werkvertrag? Wurde das Werk durch höhere Gewalt unausführbar und der Werkunternehmer dadurch von seiner Leistungspflicht frei, so erhielt er nach Labeo keinen Werklohn. Er trug stets die Preisgefahr bis zur Abnahme des fertigen Werks (adprobatio) Spätere Juristen wandten auch hier die Spährentheroie an: War das Material des Besteller ungeeignet, so bekam der Werkunternehmer den Lohn Wurde Unternehmer krank und konnte Arbeit nicht ausführen, erhielt er kein Entgelt. bei höherer Gewalt ließen die Juristen den Werkbesteller die Gefahr tragen. Er musste den Werklohn zahlen, obwohl er keine Werkleistung erhielt.
- Sonderformen des Werkvertrages? bei Transport von Güter war es oft der Fall, dass das transportierte Gut in das Eigentum des conductors überging. à locatio conductio operis irregularis / erhielten am Bestimmungsort nicht das Getreide sondern die eingelieferte Menge trotz Übereignung haftete Conductor nicht für höhere Gewalt. à Aufgrund der Interessenslage wie bei depostium irregulare. Verlust während eines Transport wurde auf die Gemeinschaft umgelegt. Grundlage dafür war die ex fide bona der actio locati bzw conducti.
- Haftung der Gastwirte, Stallwirte und Schiffer? Sonderfälle des Werkvertrags sind Verträge der Kunden: mit dem Gastwirt (caupo) über die Beherbergung mit dem Stallwirt (stabularius) über die Einstellung von Vieh mit dem Schiffer (nauta) über den Transport von Personen und Waren. → Obhut für Personen und Sachen rückte in diesen Fällen in den Vordergrunde.→ Der Gast, Vieheinsteller oder Schiffspassagier war dem Verhalten seines Vertragspartners und dessen Personal ausgeliefert und musste dadurch besonders geschützt werden.→ Ihnen wurde garantiert das sie bzw. ihre Sachen unversehrt bleiben würden à salva fore recipere.→Diese zum Werkvertrag hinzutretende, aber selbstständige Garantie (àpactum praetorium) gewährte der Prätor eine eigene Klage.→ War eine gegebene unterstellte Garantie und wurde receptum genannt. Ihre Grenze hatte diese Erfolgshaftung bei der höheren Gewalt. Schiffbruch Seeraub Plünderung Erdbebenschäden → Es war eine verschärfte Haftung, die sonst mit custodia bezeichnet wurde, da aber zu dieser Zeit mit der actio locati für solche Fälle noch keine custodia-Haftung geltend gemacht werden konnte, nannte man sie nicht so.
- societas? = Gesellschaft= vertraglicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen, um mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Trennung in ältere Form und jüngere Gesellschaft.
- ältere Form der societas? ältere Form = wurde künstlich gegründet, Wurzel lag in der fortgesetzten Hausgemeinschaft der Hauserben. besonderes Formalgeschäft vor dem Prätor um eine Gemeinschaft des Gesamten Vermögens unter den Gesellschaftern zu begründen. à societas omnium bonorum Die Gesellschafter hatten neben dem Gemeinschaftvermögen keine Sondergut mehr Jeder Mitberechtigte konnte allein über das gemeinschaftliche Gut verfügen
- jüngere Gesellschaft? = schuldrechtliches Verhältnis unter den beteiligten Personen, kein Gemeinschaftsverhältnis. wurde durch formlose Willenseinigung begründet. konkrete Abreden und bona fides bestimmten die wechselseitigen Pflichten Der Konsens konnte die Herstellung einer allgemeinen Gesellschaft gegenwärtiger und künftiger Güter der Beteiligten begründen aber auch die Bildung gemeinschaftliches Vermögen ausschließen. Nach außen bildete Gesellschaft keine rechtlich Einheit à keine juristische Person Direkte Stellvertretung gab es auch da nicht. Dritten standen die Gesellschafter als Personen gegenüber. Diese Personen konnten für sich handeln nur übertrugen sie die Wirkungen ihrer Handlungen auf die anderen Gesellschafter. Handelten sie gemeinschaftlich so hafteten sie solidarisch (Gesamtschuldern bzw. Gesamtgläubiger. Sachenrechte erwarben sie gemeinschaftlich, Eigentum wurde also zu Miteigentum.
- Innenverhältnis Gesellschaft? Dauerschuldverhältnis= Der Gesellschaftsvertrag ist ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis. Rechtordnung mischte sich nicht ein. → Das römische Gesellschaftrecht stellte nur Regeln über die Auseinandersetzung bei Beendigung der Gesellschaft zu Verfügung, wenn die Geschäftsführung nicht mehr funktionierte auf.