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Qualität tierischer LM (Subject) / Qualitätskontrolle (Lesson)

Gesetze und so

This lesson was created by Valentina465.

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  • Übersicht Verordnung:  178/2002; 852&853&854/2004; 2053/2005; 1333/2008 1129/2011&1130/2011; 1169/2011 LebensmittelformationsVO (LMIV)  LMSVG – Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz    LebensmittelkennzeichnungsVO*   NährwertkennzeichnungsVO*, aber noch gültig bis   12. Dezember 2016 * ab 13. Dezember 2014 von der VO (EU) 1169/2011 – von LebensmittelformationsVO (LMIV) abgelöst
  • VO 178/2002 allgemeines LM-Gesetz
  • VO 852/2004 LM-Hygiene
  • VO 853/2004 spezifische Hygienevorschriften über LM tierischen Ursprungs
  • VO 854/2004 amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
  • VO 2053/2005 mikrobiologische Kriterien
  • VO(EU)1333/2008 ber Lebensmittelzusatzstoffe in Verbindung mit 1129/2011und 1130/2011 
  • Österreichisches LM-Buch: Grenzwerte  Wasser/Eiweiß  Fett/Eiweiß  Wasser+Fett/Eiweiß%Stärke  %kollagenfreies Eiweiß Kollagenwert % Fett 
  • Österreichisches LM-Buch: Grenzwert für Frankfurter  Wasser:Eiweiß - 6,3  Fett:Eiweiß - 3,0  Wasser+Fett:Eiweiß - 8,5  Kollagenwert - 20 kollagenfreies Eiweiß - 8,4%  Stärke - 2,0% 
  • Beurteilung Allgemeine Beurteilungshinweise   Nicht sicher: -Gesundheitsschädlich- Für den menschlichen Verzehr ungeeignet  Verfälschung Zur Irreführung geeignete Angabe Wertminderung 
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  • Definition:  gesundheitsschädlich wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen
  • für den menschlichen Verzehr ungeeignet wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist 
  • verfälscht, wenn   wertbestimmende Bestandteile nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt, ganz oder teilweise entzogen   Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert   durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen   Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder   einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden 
  • wertgemindert, wenn   sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder   ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind 
  • zur Irreführung geeigneten Angaben   zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart   Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt   Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen 
  • Beurteilungsrichtlinien  Gesundheitsschädlich  Salmonellen  übertragbare Infektionserreger  krass ekelerregende Beschaffenheit 
  • Beurteilungsrichtlinien: Für den menschlichen Verzehr ungeeignet   abweichender Geruch oder Geschmack – so stark, dass Verzehr ausgeschlossen ist   ekelerregende Beschaffenheit 
  • Beurteilungsrichtlinien  Verfälscht substantielle Zusammensetzung entspricht nicht den Grenzwerten
  • Beurteilungsrichtlinie:  Zur Irreführung geeignete Angabe fermentierte Fleischwaren, die nicht den erforderlichen Reifegrad aufweisen 
  • Beurteilungsrichtlinien: wertgemindert abweichender Geruch Oder Geschmack, abweichendes Aussehen -  Verzehr ist beeinträchtigt aber nicht ausgeschlossen