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Qualität tierischer LM (Fach) / Qualitätskontrolle (Lektion)
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- Übersicht Verordnung: 178/2002; 852&853&854/2004; 2053/2005; 1333/2008 1129/2011&1130/2011; 1169/2011 LebensmittelformationsVO (LMIV) LMSVG – Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LebensmittelkennzeichnungsVO* NährwertkennzeichnungsVO*, aber noch gültig bis 12. Dezember 2016 * ab 13. Dezember 2014 von der VO (EU) 1169/2011 – von LebensmittelformationsVO (LMIV) abgelöst
- VO 178/2002 allgemeines LM-Gesetz
- VO 852/2004 LM-Hygiene
- VO 853/2004 spezifische Hygienevorschriften über LM tierischen Ursprungs
- VO 854/2004 amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- VO 2053/2005 mikrobiologische Kriterien
- VO(EU)1333/2008 ber Lebensmittelzusatzstoffe in Verbindung mit 1129/2011und 1130/2011
- Österreichisches LM-Buch: Grenzwerte Wasser/Eiweiß Fett/Eiweiß Wasser+Fett/Eiweiß%Stärke %kollagenfreies Eiweiß Kollagenwert % Fett
- Österreichisches LM-Buch: Grenzwert für Frankfurter Wasser:Eiweiß - 6,3 Fett:Eiweiß - 3,0 Wasser+Fett:Eiweiß - 8,5 Kollagenwert - 20 kollagenfreies Eiweiß - 8,4% Stärke - 2,0%
- Beurteilung Allgemeine Beurteilungshinweise Nicht sicher: -Gesundheitsschädlich- Für den menschlichen Verzehr ungeeignet Verfälschung Zur Irreführung geeignete Angabe Wertminderung
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- Definition: gesundheitsschädlich wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen
- für den menschlichen Verzehr ungeeignet wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist
- verfälscht, wenn wertbestimmende Bestandteile nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt, ganz oder teilweise entzogen Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden
- wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind
- zur Irreführung geeigneten Angaben zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen
- Beurteilungsrichtlinien Gesundheitsschädlich Salmonellen übertragbare Infektionserreger krass ekelerregende Beschaffenheit
- Beurteilungsrichtlinien: Für den menschlichen Verzehr ungeeignet abweichender Geruch oder Geschmack – so stark, dass Verzehr ausgeschlossen ist ekelerregende Beschaffenheit
- Beurteilungsrichtlinien Verfälscht substantielle Zusammensetzung entspricht nicht den Grenzwerten
- Beurteilungsrichtlinie: Zur Irreführung geeignete Angabe fermentierte Fleischwaren, die nicht den erforderlichen Reifegrad aufweisen
- Beurteilungsrichtlinien: wertgemindert abweichender Geruch Oder Geschmack, abweichendes Aussehen - Verzehr ist beeinträchtigt aber nicht ausgeschlossen