Strafrecht (Subject) / Strafrecht BT (Lesson)
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Karteikarten Strafrecht BT
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- Schutz menschlichen Lebens §218 Objektiver TB a. Tatobjekt= Leibesfrucht b. Tathandlung/Taterfolg= Abbrechen der Schwangerschaft=Handlung die sich auf die leibesfrucht auszuwirken beginnt und zurechenbar deren absterben bewirkt. c. kein TB Ausschluss= §281 a Abs.1 aa.12 Schwangerschaftswoche nicht überschritten bb.Verlangen des Abbruchs cc.Nachweis schwangerschaftlicher Bedrohung §219,§§ 5,6,7SchG dd) durch einen Arzt 2. subj.TB= Vorsatz II. RW entfällt bei RF Gründen §281a Abs.2+3 III. Schuld IV Strafschärfung für Dritte §218 Abs2 S2 für Schwangere §218 a Abs 4 S.1
- Welche Grenzen der Tötungsdelikte bei Sterbehilfe gibt es? GS:jede vorsätzliche oder fahrlässige Lebensverkürzung eines Menschen ist strafrechtlich verboten,auch wenn sie mit dem Willen des Opfers geschieht. Ausn. Hilfe zum Sterben: Lebenserhaltene Maßnahmen keine Garantenpflicht zur aufrechterhaltung/Fortsetzung urteilsfähiger Patient hat Handlungsverbot erteilt.(Patientenverfügung,Betreuung) 2. Hilfe im Sterben (passiv) keine Garantenpflicht bei Abbruch Lebensverlängernder Maßnahmen 3. Hilfe im Sterben(aktiv) §34 als RF bei schmerzlindernen unbeabsichtigter Nebenfolge mit tatsächlichem oder mutmaßlichem Willen
- Heimtückisch handelt,wer die Arg-und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindl.Willensrichtung bewusst ausnutzt. Arglosigkeit liegt vor,wenn das zum Argwohn fähige Opfer in der unmittelbaren Tatsituation,nicht mit einem Angriff rechnet.(Nicht:Kinder u 3,Besinnungslose,hochgradig geisteskranke Personen.) !Zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns! Wehrlos ist wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande ist. Täter muss sich der Ausnutzung der Arg-und Wehrlosigkeit bewusst sein.
- P: Zeitgleichheit zwischen Versuchsbeginn+ Arglosigkeit des Opfers bei Tötungsdelikten. Ein offener Tötungsangriff kann heimtükisch sein,wenn er so überraschend erfolgt,dass die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff für das Opfer zu kurz ist um Gegenwehr zu haben. Falle oder Hinterhalt bei von langer Hand geplanten Taten Tötung eines Schlafenden.
- mit gemeingefährlichen Mitteln Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel,dessen Wirkung auf Leib oder Leben, mehrere oder vieler menschen ,nicht beherrscht,weil er die Ausdehnung der Gefahr nit in seiner Gewalt hat.
- grausam grausam tötet,wer dem opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperl.oder seelischer Art gefühlloser,unbarmherziger Gesinnung zufügt.
- Mord §211 I. TBM 1. objektiver TB a) Tötung eines anderen Menschen b)Objektive Mordmerkmale der 2ten Gruppe (heimtükisch,grausam,mit gemeingefährlichen Mitteln) 2.Subjektiver TB a)Tötungsvorsatz b) Vorsatz bzgl.der Mordmerkmale c) subjektive Mordmerkmale (3.Gruppe: um Straftat zu ermöglichen/verdecken) (1.Gruppe: Mordlust,befriedigung des Geschlechtstriebes,habgier,snstige niedrige Beweggründe) II.RW III.Schuld
- mit Absicht eine Straftat zu ermöglichen/zu verdecken ermöglichen: subj.verknüpfung von Tötungsunrecht mit weiterem Unrecht verdecken: der Verdeckungsmörder will sich der Konsequenzen entziehen,die er aus der Aufdeckung einer von ihm oder einem Dritten nach seiner Vorstellung begangenen Straftat befürchtet.
- Mordlust wenn die Tötung des opfers den einzigen zweck der tat bildet,insb. wenn alleine aus der Freunde an der Vernichtung eines Menschenlebens getötet wird.
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebes wer sich durch den Tötungsakt als solchen sexuelle befriedigung verschaffen will oder wer das Opfer tötet um sich an der Leiche geschlechtich zu befriedigen oder wer den Tot des Opfers als Folge einer vergewaltigungshandlung billigend in Kauf nimmt.
- Habgier = streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungs-und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigtund das i.d.R. durch eine ungehemmte,triebhafte Eigensucht bestimmt ist.
- Tötung auf Verlangen § 216 I.TB 1. Objetiver TB Fremdtötung(Abgrenzung zu Beteiligung an Suizid) Tötungsverlangen des Opfers Ausdrücklichkeit und Ernstlichkeit des Tötungsverlangens Bestimmtsein des Täters 2.Subjektiver TB = Vorsatz II.RW III:Schuld
- Körperverletzung § 223 1.Tatopfer= jeder andere lebende Mensch 2. Taterfolg/ Tathandlung a. körperliche Misshandlung= eine üble, unangemessene Behandlung,die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. b.Gesundheitsschädigung= jedes hervorrufen oder steigern eines vom normalen Zustand der körperl.Funktionen des Opfers nachteilige abweichung. 3.Körperverletzungsvorsatz 4.RW 5.Schuld 6.Verfolgbarkeit: Strafantrag nötig §230
- Misshandlung von Schutzbefohlenen §225 1. Geschützter Personenkreis= Personen unter 18 und wegen gebrechlichkeit oder wegen Krankheit wehrlose 2. Täterkreis Führsorge-Obhutsverhältnis zugehörigkeit zum Hausstand vom Führsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen im Rahmen eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses dem Täter untergeordnet 3.Tathandlung Quälen rohe Misshandlung Gesundheitsschädigung 4.Vorsatz 5.RW 6.Schuld
- Schwere Körperverletzung §226 = Erfolgsqualifikation Körperverletzung schwere Folge Fahrlässigkeit+dolus eventualis §226I, dolus directus 1+2 Grades §226II
- Gift Gift (§224 I Nr. 1) ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen dazu geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu zerstören. Stoff=Jeder Gegenstand, der mechanisch, thermisch oder biologisch wirkenkann. Gesungheitsschädigend:Jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblich krankhaften Zustandes.
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- Gefährliches Werkzeug Jede (nach h.M. bewegliche) Sache, die kein Körperteil ist und nachihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art der Verwendungin der konkreten Situation geeignet ist, beim Einsatz gegen Menschendurch Wirkung von Außen auf den Körper erhebliche Verletzungenherbeizuführen.
- Überfall Überfall ist jeder Angriff, mit dem das Opfer nicht rechnet und aufden es sich deshalb nicht vorbereiten kann. Hinterlist liegt vor,wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahrenAbsicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegnerdie Abwehr zu erschweren.
- Gemeinschaftliches Handeln Gefahrerhöhendes Zusammenwirken von mindestens zwei, nichtnotwendig mittäterschaftlich handelnden und nicht notwendigvom Opfer wahrgenommenen Personen am Tatort
- Eine das Leben gefährdende Behandlung jede Einwirkung, die generell – wenn auch unter Berücksichtigungdes Einzelfalls – geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
- Körperverletzung mit Todesfolge § 227 1.TB der vorsätzlichen Körperverletzung §223 a) Objektiver TB Beeinträchtigung der körperlichen Integrität/Gesundheit eines anderen Verletzungshandlung Kausalität objektive Zurechenbarkeit der eingetretenen Verletzung b)subjektiver TB= Vorsatz 2.Schwere Folge, tB des §222 Tod des Opfers der Körperverletzung Verursachung durch Körperverletzung objektive Fahrlässigkeit §18 -überschreitung erlaubten Risikos durch Körperverletzung indiziert -generelle Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und des Todes objektive Zurechenbarkeit des Todes nach allgemeinen Kriterien 3.TBspezifischer Gefahrenzusammenhang "Unmittelbarkeitsbeziehung" zwischen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität-Verletzungshandlung und Tot des Opfers 4.RW 5.Schuld
- Tatbestand der schweren Körperverletzung §226 Abs.1 1. Körperverletzung isv §223 und Vorsatz diesbzgl 2.Eintritt einer schweren Folge NR 1-3 3. Verursachung der schweren Folge durch die Körperverletzung 4.tbspeziefischer Gefahrenzusammenhang 5.einfache Fahrlässigkeit,dolus eventualis hinsichtlich der schweren Folge Abs.2 1-4 wie oben 5. dolus directusI,dolus directus II hinsichtlich der schweren Folge
- Aussetzung §221 I Nr.1 Nr.2 1. taugliches Opfer: Jedermann---------------------idem 2.tauglicher Täter: Jedermann-----------------------nur Beistandspflichtige §13 3.Tathandlung: Versetzen in -------------------------ImStich-lassen in hilfloser L. Hilflose Lage Hilflose Lage:Situation, in der sich das Opfer aus eigener Kraft nicht vor dem Eintritt einer Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben schützen kann und in der es, kommt kein rettender Zufall zur Hilfe, an Leib und Leben Schaden nehmen kann. Versetzen:Jede Herbeiführung einer vorher noch nicht vorhandenen hilflosen Lage, nicht notwendig durch räumliche Trennung. Im-Stich-lassen:jedes Verhalten, durch das der Täter die Beseitigung einer bereits vorhandenen hilflosen Lage unterlässt, obwohl ihm dies tatsächlich möglich und zumutbar ist. 4.Aussetzen der Gefahr und schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes. 5.Vorsatz bzgl.aller Umstaände einschließlich der konkreten Gefahr
- Verletzung von Privatgeheimnissen §203 Täter muss nach Katalog des Abs.1-3 Schweigepflichtig sein Schutzgut ist ein fremdes geheimnis,also eine Tatsache,die nur ein beschränkter Personenkreis bekannt ist und an der Geheimhaltung derjenige,den es betrifft ein begründetes Interesse hat.Dies gilt auch über den Tod hinaus. Offenbaren ist jede Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten,der es vorher nicht sicher kannte Vorsatz RW Schuld Antrag §205
- Hausfriedensbruch §123 1. Schutzobjekt: Wohnung:Ein Raum oder die zusammenhängende Mehrheit von Räumen, dieMenschen zumindest als Unterkunft dienen oder zur Benutzungfrei stehen, wie Treppen, Flure, Keller. Geschäftsräume:ist ein raum der für eine gewisse Dauer Geschäften dienen soll. befriedetet Besitztum:Jede unbewegliche Sache, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken,Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch anderegesichert ist. Abgeschlossene Räume ,die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, sind solche,die durch physische Hindernisse gg beliebes betreten gesichert sind und die ör Tätigkeiten dienen. 2.Tathandlungen Eindringen: Betreten, also Hineingelangen mit zumindest einem Körperteil in die geschützte Sphäre gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers. Eindringen durch Unterlassen 1Alt ivm §13= bei Nichtverlassen nach Wegfall einer begrenzten Zutrittserlaubnis oder beim betreten vorhandener TB Irrtümer,RF oder Entschuldigungsgründe in Bezug auf §123 Abs1 1 Alt nach h.M. Subsidiär 2.Alt:Verweilen ohne Befugnis trotz Aufforderung zum verlassen 3.Vorsatz 4.RW 5.Schuld 6.Antrag §123II
- Beleidigung §185, 1.Alt 1. Tatopfer: Im Tatzeitpunkt lebender/existenter Individual-/Kollektiv-Ehrträger 2.Tathandlung: Kundgabe eigener Missachtung durch: Äußerung einer Unwahren und zur Herabwürdigung geeigneten Tatsache ggü dem Ehrträger selbst oder äußerung eines negativen Werturteils ggü Drittenin Bez.auf Ehrträger oder ggü Ehrträger selbst 3.Vorsatz,bei Tatäußerung in Bezug auf die Unwahrheit 4.RW 5.Schuld 6.Strafantrag §194
- Üble Nachrede §186 1.Alt. Tatopfer:Im Tatzeitpunkt lebender Existenter Individual/Kollektiv Ehrträger Tathandlung: Behauptung oder Verbreitung einer zur herabwürdigung geeigneten Tatsache ggü.Dritten in Bez.auf Ehrtäger Vorsatz: objektive Strafbarkeitsbedingung:Nichterweislichkeit der Wahrheit RW spezieller RFG §193 Schuld Antrag §194
- Verleumdung § 187 1.Alt Tatopfer:Im Tatzeitpunkt lebender Existenter Individual/Kollektiv Ehrträger Tathandung:Behauptung oder verbreitung einer zur herabwürdigung geeigneten undunwahren Tatsache ggü Dritten in Bez.auf Ehrträger Vorsatz insb.positive Kenntnis der Unwahrheit RW Schuld Strafantrag §194
- Ehrträger i.S.d §§ 185 ff Jeder einzelne,lebende,vom Täter verschiedene Mensch.Bei Wahl einer Sammelbezeichnung gilt: zielt die Ehrverletzung auf alle unter dem Sammelbegriffbezeichneten Personen,ist beleidigt,wenn Personengruppe sich von der Allgemeinheit und der Sammelbezeichnung scharf hervorhebt. je präziser der Vorwurf,desto größer kann die Gruppe sein Zielt die ehrverletzung nur auf einzelne Angehörige der mit der Sammelbezeichnung erfasste Gruppe, so ist trotzdem jeder beleidigt,wenn in der Individualität ein überschaubarer kleiner Kreis vorliegt
- Nötigung 1. Einsatz eines Nötigungsmittels a) Gewalt:Jede nicht notwendig erhebliche Kraftentfaltung, durch die physischer oder psychischer Zwang entsteht, den das Opfer als körperlichen Zwang empfindet. b) Drohung mit einem empfindlichen Übel: Werteinbuße, deren Ankündigung geeignet ist, den Bedrohten zu dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. 2.Nötigungserfolg: Tun/Dulden/ Unterlassen 3.Kausalität zwischen Mittel und Erfolg 4. Vorsatz 5. Positive Feststellung der RW nach §240 Abs.2 6.Schuld 7.Besonders schwerer Fall mit Regelbeispielen § 240 IV S.2
- Einfache Freiheitsberaubung § 239 I 1. tatopfer ist jeder andere Mensch, der den natürlichen Willen zur Ortsveränderung bilden kann. 2.Taterfolg:AUch nur kurzfristiger verlust der physischen Möglichkeit zur Ortsveränderung 3.Tathandlung: 1.Alt: Einsperren 2.Alt auf sonstige Weise 4.kein Einverständnis 5.Vorsatz 6.RW 7.Schuld Qualifikationen §239 Abs3,4
- Leitlinien für Verwerflichkeitsurteil an der Sozialwidrigkeit kann es fehlen,wenn die Dauer des Zwanges oder die Geringfügigkeit der Folgen die Tat nur als Bagatelle erscheinen lässt. der Einsatz eines verwerflichen Mittels führt regelmäßig zur Verwerflichkeit,auch wenn ein an sich erlaubtes Ziel verfolgt wird. die verwerflichkeit kann sich trotz eines an sich erlaubten Mitteleinsatz aus der Sozialwidrigkeit des erstrebten Zwecks ergeben
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- Schlägerei Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung,an der mehr als 3 Personen aktiv mitwirken.
- Nötigung P: Blockaden Der Bundesgerichtshof entwickelte daraufhin die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung", wonach eine Gewaltanwendung bei einer Sitzblockade doch zu bejahen ist, wenn es bei einer Blockade zu einem Rückstau von Fahrzeugen komme und die Fahrer durch die vor ihnen stehenden Autos physisch an der Weiterfahrt gehindert würden. Diese Rechtsprechung wurde stark kritisiert, ist jedoch noch nicht aufgegeben. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2001 (BVerfG 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90) ist der Gewaltbegriff erfüllt, wenn die Teilnehmer einer Blockadeaktion über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten
- vis compulsiva-vis absoluta In der Lehre wird zwischen vis absoluta und vis compulsiva unterschieden: Als vis absoluta wird das unmittelbare Erzwingen eines Verhaltens bezeichnet, bei der Ausübung von Gewalt mittels der vis compulsiva wird das Opfer mittels (zumeist psychischen) Drucks zu einem bestimmten Verhalten gezwungen.
- Nötigung P. Gewalt gegen Dritte (+)wenn mittelbar gegen die Person des zu Nötigenden richtet.(Obhutspflichtiger kommt durch die vom Täter verschlossene Tür nicht an das Kind ran) (-) wenn kein Zwang ausgeübt wird,dann Drohung
- Nötigung Drohung mit Unterlassen Nur wenn es eine rechtspflicht zum positiven Tun verletzt würde.
- Geiselnahme § 239b I 1.Alt I.Tatbestandsmäßigkeit 1.objektiver TB a) Tatobjekt= ein anderer Mensch b) Tathandlung Entführung= Veränderung des Aufenthaltsortes oder sich seiner Bemächtigen= pysisch in seine Gewalt bringen,dh. kein Ortswechsel erforderlich 2.Subjektiver TB a) Vorsatz bzgl 1 b) Absicht zu einer qualifizierten Nötigung der Geisel oder eines Dritten und Absicht bzgl.eines Nötigungerfolges II.RW III.Schuld IV Tätige Reue § 239b II ivm §239aIV Erfolgsqualifikation §239 b II ivm 239aIII Tot des Geseilnehmers speziefischer Zusammenhang durch die andauerde Zwangslage ausgelöst
- Geiselnahme § 239 b I Alt2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Obj.TB a) Tatobjekt= ein anderer Mensch b) Tathandlung aa) Entführung oder Sich-seiner-Bemächtigen ( noch ohne Nötigungsqualifikation bb) Ausnutzung der so geschaffenen Lage zu einer Nötigung der Geisel oder eines Dritten-----nach hM. versuchte Nötigung ausreichend 2.Subj.TB II.RW III.Schuld IV.Tätige Reue § 239b II iVm §239a IV Erfolgsqualifikation: §239b II i.v.m §239a III
- Falsche Verdächtigung § 164 I.Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver TB a. Tatobjekt: eine andere Mensch b.Tathandlung: aa. einer rw Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht (Abs.1) oder sonstige behauptungen tatsächlicher Art aufstellen, die zum Herbeiführen oder Fortdauern behördlichen Verfahren oder Maßnahmen geeignet sind. Abs2 bb. bei einer Behörde,einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger. 2. subjektiver TB a.wider besseren Wissens:mind.direkter Vorsatz bzgl.1 b.Absicht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder forddauern zu lassen (direkter Vorsatz nach h.M. ausreichend) II.RW III.Schuld
- P: §164 I reine Beweismittelmanipuation reicht wegen des Wortlauts in Abs.2 nicht aus.
- P: §164 I Abgrenzung zur bloßen Selbstbegünstigung durch die Selbstbegünstigung versucht jmd von einem bestehenden Verdacht abzulenken.Da niemand verpflichtet ist,sich selbst zu belasten liegt im bloßen Bestreiten der Täterschaft durch einfaches oder motiviertes Leugnen selbst dann keine Verdächtigung isd.§164 I,wenn dadurch zwangsläufig andere den Verdacht der Täterschaft geraten.
- P §164 I falsche Verdachtstatsachen bei schuldigem Betroffenen Unter berufung auf den Gesetzeswortlaut vertritt die Rspr. dass es bei objektiv unwahren Verdächtigungen auch auf die Unschuld des Betroffenen ankommet.Sie sieht die Verdächtigung nur dann als falsch an, wenn sie ihrem Inhalt nach zumindest in einem wesentlichen Punkt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung,die man ihm anlastet,nicht begangen hat.
- Vortäuschen einer Straftat § 145d I.Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver tatbestand a.Tathandlung Vortäuschen der Begehung einer rw tat (Abs1 Nr1) oder das Bevorstehen einer in §126 I genannten Tat (Abs1 Nr2) oder Täuschen über die Beteiligten an einer Tat (Abs2 Nr1 oder Täuschung über die Beteiligten an einer bevorstehenden Tat (Abs2 Nr2) b. bei einer Behörde oder einer zur Entgegennahme vom Anzeigen zuständigen Stelle 2.Subj.TB a.Vorsatz bzgl 1. b.wider besseren Wissens bzgl der Unrichtigkeit der Behauptung II.RW III.Schuld
- P: Vortäuschen einer Straftat §145d Abs.1 Nr.1 Täuschung mit Wahrheitskern Die Rspr. verneint §145d I1 dann,wenn die falsche Schilderung nur eine Übertreibung oder Vergröberung einer tatsächlich begangenen rw Tat darstellt.
- P: §124d II 1 Strafanzeige gegen Unbekannt durch den Täter selbst geht die Initiative vom Täter aus,kann die Tat auch durch eine mit konkretem Hinweis verbundene Strafanzeige gegen Unbekannt begangen werden.Die bloße Abwehr eines bestehenden Tatverdachts oder das Berufen auf einen großen Unbekannten genügt aber nicht,da §145dII 1 nicht jede Erschwerung der Strafverfolgung pönalisieren will.
- Verfolgungsvereitelung § 258 I I.TBm 1. objektiver TB a.tbm,rw und schuldhafte Vortat eines anderen bei Vereitelung von Maßnahmen i.S. des §11 I Nr 8 kein schuldhaftes Handeln erforderlich. b.Verhindern der Bestrafung bzw. Maßnahme ganz oder zum Teil vollendung bereits bei verhinderung für geraume Zeit (untergrenze 2 Wochen 2.subj.TB a.zumindest bedingter Vorsatz bzgl Vortat b.Absicht oder sicheres Wissen bzgl Vereitelns II.RW III.Schuld IV. Persönliche Strafausschließungsgründe §258V,VI Qualifikation §258 a
- Vollstreckungsvereitelung §258 II 1.Objektiver TB a.gegen einen anderen rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme Sachliche richtigkeit der Entscheifung unerheblich b. Verhinderung der Vollstreckung ganz oder zum Teil auch Zahlung einer Geldstrafe für einen anderen,da Zweckverfehlung 2.Subj.TB a.zumindest bedingter Vorsatz bzgl der Strafe/Maßnahme b.Absicht oder sicheres Wissen bzgl des Vereitelns II RW III.Schuld IV Persönliche Strafausschließungsgründe § 258 V,VI Qualifikation §258a
- Urkundenfälschung §267 1.Obj.TB a. Tatobjekt= Urkunde= Jede Verkörperung einer allgemein oder wenigstens für die Beteiligten verständlichen menschlichen Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen und die ihren Aussteller wenigstens für die Beteiligten erkennen lässt. Verkörperte Gedankenerklärung (perpetuierungsfunktion) =drch die hinreichend feste Verbindung der ihr zugrundeliegenden Gedankenerklärung mit einem körperlichen Gegenstand. zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt (Beweisfunktion) dh nicht nur Absichts,sondern auch zufallsurkunden lässt ihren Austeller erkennen (Garantiefunktion) b. Tathandlung eine unechte Urkunde herstellen (Identitätstäuschung Jede Urkunde, die nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist, sog. Identitätstäuschung. oder unechte Urkunde verfälschen veränderung der Beweisrichtung und des Gedanklichen Inhalts oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen II.RW III.Schuld IV.Besonders schwerer Fall §267III Qualifikation §267IV
- §267 Abgrenzung Beweiszeichen/ Kennzeichen Bewiszeichen= mit einem körperlichen gegenstand fest verbunden.Sie verkörpern eine menschliche Gedankenerklärung,lassen ihren Aussteller erkennen und sind geeignet und bestimmt nach Gesetz,Herkommen oder Vereinbarung, zum Beweis erheblicher Tatsachen zu dienen. Sind daher Urkunden ( Motorgestellnummern, KFZ-Kennzeichen) Kennzeichen= sind nicht dazu bestimmt einen Beweis für rechtliche Beziehungen zu erbringen,sondern sind ihrer Funktion nach lediglich unterscheidende Kennzeichen der Sicherung oder zum verschluss von Sachen dienlich.(Wäschemonogramm,Eigentümerzeichen in Büchern)
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