Einkommensteuer (Subject) / Vermietung und Verpachtung (Lesson)

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Allgemeines

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  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21EStG sind ... Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 EStG
  • Subsidiaritätsprinzip § 21 EStG ist nachrangig gegenüber den Gewinneinkunftsarten, jedoch vorrangig gegenüber § 20 EStG
  • Teilentgeltliche Überlassung § 21 Abs. 2 EStG § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG: Miete beträgt weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete: Aufteilung in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Nutzungsüberlassung. Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten i.H. der Quote der Entgeltlichkeit.  § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG: Miete beträgt mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete gilt der Vermietung entgeltlich. Voller Abzug der Werbungskosten. 
  • Nießbrauch Besonderes Nutzungsrecht an Grundstücken, § 1030 BGB
  • Zuwendungsnießbrauch Keine Übertragung des Grundstücks Übertragung des Nutzungsrechts
  • Vorbehaltsnießbrauch Übertragung des Grundstücks Zurückbehaltung des Nutzungsrechts
  • § 11d Abs. 1 EStDV Unentgeltlich erworbene Gebäude, AfA des Rechtsvorgängers