Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21EStG sind ...
Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 EStG
Subsidiaritätsprinzip
§ 21 EStG ist nachrangig gegenüber den Gewinneinkunftsarten, jedoch vorrangig gegenüber § 20 EStG
Teilentgeltliche Überlassung § 21 Abs. 2 EStG
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG: Miete beträgt weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete: Aufteilung in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Nutzungsüberlassung. Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten i.H. der Quote der Entgeltlichkeit. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG: Miete beträgt mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete gilt der Vermietung entgeltlich. Voller Abzug der Werbungskosten.
Nießbrauch
Besonderes Nutzungsrecht an Grundstücken, § 1030 BGB
Zuwendungsnießbrauch
Keine Übertragung des Grundstücks Übertragung des Nutzungsrechts
Vorbehaltsnießbrauch
Übertragung des Grundstücks Zurückbehaltung des Nutzungsrechts