Einkommensteuer (Fach) / Vermietung und Verpachtung (Lektion)
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Allgemeines
Diese Lektion wurde von anlasStB2017 erstellt.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21EStG sind ... Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 EStG
- Subsidiaritätsprinzip § 21 EStG ist nachrangig gegenüber den Gewinneinkunftsarten, jedoch vorrangig gegenüber § 20 EStG
- Teilentgeltliche Überlassung § 21 Abs. 2 EStG § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG: Miete beträgt weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete: Aufteilung in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Nutzungsüberlassung. Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten i.H. der Quote der Entgeltlichkeit. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG: Miete beträgt mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete gilt der Vermietung entgeltlich. Voller Abzug der Werbungskosten.
- Nießbrauch Besonderes Nutzungsrecht an Grundstücken, § 1030 BGB
- Zuwendungsnießbrauch Keine Übertragung des Grundstücks Übertragung des Nutzungsrechts
- Vorbehaltsnießbrauch Übertragung des Grundstücks Zurückbehaltung des Nutzungsrechts
- § 11d Abs. 1 EStDV Unentgeltlich erworbene Gebäude, AfA des Rechtsvorgängers