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ÖRecht (Subject) / § 4 Der Staat als Rechtssubjekt (Lesson)

Der Staat als historisches Gebilde

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  • I. Der Staat als historisches Gebilde 1. Die tatsächlichen Entwicklungslinien: Entstehung des neuzeitlichen Staates Säkularisierung der Weltsicht (Unabhängigkeit im Außenverhältnis) Zusammenfassung aller Hoheitsgewalt in eine Hand  Entstehung eines Herrschaftsraums (Staatsgebiet und Untertanen) Befugnis, altes Recht zu ändern  Begleitumstände: - Schaffung eines stehenden Heeres, -  Schaffung einer Bürokratie, -  Entmachtung alter Rechts- und Machtinhaber -  Förderung der Wirtschaft und der technischen Entwicklung - schon wegen der notwen- digen Einnahmen 
  • Der Verfassungsstaat Verfassungsstaat ist ein Staat, bei dem die politische Herrschaft durch ein Staatsgrundgesetz, d. h. fortdauernd gebunden und ausgestaltet wird. Strittig ist, ob die Verfassung den Staat begründet. 
  • II. Der Staat im juristischen Sinne 1. Definitionsversuche: innerstaatlich Staat als juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft)   Träger von Rechten und Pflichten 19. Jahrhundert. Trennung zwischen dem Staat und Fiskus -> man spricht in bestimmten Bereichen von fiskalischem Handeln. 
  • II. Der Staat im juristischen Sinne 1. Definitionsversuche: Völkerrechtliche Definition: Drei-Elemente-Lehre Georg Jellinek Anfang des 20. Jahrhunderts  Der Staat (lat. status = Zustand) ist die politische Einheit einer Gemeinschaft von Menschen („Staatsvolk“), die in einem bestimmten Gebiet („Staatsgebiet“) unter einer obersten Macht („Staatsgewalt“) organisiert ist. („Drei-Elemente-Lehre” von Jellinek (1913)).  -  Staatsvolk -  Staatsgebiet -  Staatsgewalt (Fähigkeit den anderen zu verpflichten)
  • 2. Die Staatsgewalt Hoheitsgewalt/Staatsgewalt Staatsgewalt ist die ursprüngliche, d.h. nicht von anderen staatlichen Mächten abgeleitete,selbstorganisationsfähige, möglichst rechtlich gebundene Herrschaftsmacht eines Staates.
  • Hoheitsgewalt: Steuerungsmöglichkeiten des Staates durch Recht Direkte Steuerung durch Verhaltensgebote Direkte Steuerung durch Verhaltensgebote mit Zwangsdurchsetzung Direkte Steuerung durch Verhaltensgebote mit Sanktionen bei Rechtsbruch Mittelbare Direkte Steuerung durch Rechtsnormen - Steuernormen Mittelbare Steuerung durch Rechtsnormen - Subventionen Mittelbare Steuerung durch Aufforderung - Konsensgespräche - Atomkonsens Mittelbare Steuerung durch Information 
  • Die Staatsgewalt: Gewaltmonopol Voraussetzung für die Ausbildung des Staates  Legitimitätsgrund und Grundvoraussetzung für den Staat Historisch ist es gerichtet auf die Abschaffung des Fehdewesens.  - Gewaltverbot für alle nicht staatliche Kräfte (mit wenigen Ausnahmen – Nothilfe etc.)- Bereitstellung eines Justizsystems zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche- Befugnis des Staates, Gewalt auszuüben. 
  • Die Staatsgewalt: Akzeptanz Jede Verfassung ist durch Revolution ablösbar – das GG nimmt dies nach zutreffender, aber umstrittener Meinung in Art. 146 GG zur Kenntnis. 
  • Das Staatsvolk: Allgemein Staatsvolk setzt sich aus den Staatsangehörigen zusammen. Personalhoheit wichtig:   -  beim status activus (Mitwirkungsrechte – staatslegitimierende Akte – Wahlrecht) -  bei der Stärke des Bleiberechts -  bei der Ausübung der Hoheitsgewalt außerhalb des Staatsgebiets (Zuständigkeit nur für eigene Staatsangehörige) -  bei bestimmten Pflichten (Wehrpflicht) Träger der Staatsgewalt/ Nationalstaat/ Selbstbestimmungsrecht der Völker. Bezeichnet besonders enge Verbindung zwischen Staat und Herrschaftsunterworfenen 
  • Das Staatsvolk Anknüpfungsmöglichkeiten und Regelungsprinzipien für die Staatsangehörigkeit Abstammungsprinzip Territorialprinzip Prinzip und der Grundsatz der Einzelstaatlichkeit Keine Ethnien 
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  • Das Staatsvolk Staatsangehörigkeit in Deutschland Staatsangehörigkeitsgesetz Staatsangehörigkeit und Statusdeutscher – Art. 116 GG Schutz vor Entziehung - Art. 16 GG
  • Das Staatsvolk Begriff des deutschen Volkes Präambel und Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG 
  • 4. Staatsgebiet Staatsgebiet ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche  Grenzen werden durch Abkommen oder durch völkerrechtliche Verträge, insbesondere durch Friedensverträge, bestimmt.  für Deutschland aus der Präambel zu ersehen