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ÖRecht (Fach) / § 4 Der Staat als Rechtssubjekt (Lektion)
Der Staat als historisches Gebilde
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- I. Der Staat als historisches Gebilde 1. Die tatsächlichen Entwicklungslinien: Entstehung des neuzeitlichen Staates Säkularisierung der Weltsicht (Unabhängigkeit im Außenverhältnis) Zusammenfassung aller Hoheitsgewalt in eine Hand Entstehung eines Herrschaftsraums (Staatsgebiet und Untertanen) Befugnis, altes Recht zu ändern Begleitumstände: - Schaffung eines stehenden Heeres, - Schaffung einer Bürokratie, - Entmachtung alter Rechts- und Machtinhaber - Förderung der Wirtschaft und der technischen Entwicklung - schon wegen der notwen- digen Einnahmen
- Der Verfassungsstaat Verfassungsstaat ist ein Staat, bei dem die politische Herrschaft durch ein Staatsgrundgesetz, d. h. fortdauernd gebunden und ausgestaltet wird. Strittig ist, ob die Verfassung den Staat begründet.
- II. Der Staat im juristischen Sinne 1. Definitionsversuche: innerstaatlich Staat als juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft) Träger von Rechten und Pflichten 19. Jahrhundert. Trennung zwischen dem Staat und Fiskus -> man spricht in bestimmten Bereichen von fiskalischem Handeln.
- II. Der Staat im juristischen Sinne 1. Definitionsversuche: Völkerrechtliche Definition: Drei-Elemente-Lehre Georg Jellinek Anfang des 20. Jahrhunderts Der Staat (lat. status = Zustand) ist die politische Einheit einer Gemeinschaft von Menschen („Staatsvolk“), die in einem bestimmten Gebiet („Staatsgebiet“) unter einer obersten Macht („Staatsgewalt“) organisiert ist. („Drei-Elemente-Lehre” von Jellinek (1913)). - Staatsvolk - Staatsgebiet - Staatsgewalt (Fähigkeit den anderen zu verpflichten)
- 2. Die Staatsgewalt Hoheitsgewalt/Staatsgewalt Staatsgewalt ist die ursprüngliche, d.h. nicht von anderen staatlichen Mächten abgeleitete,selbstorganisationsfähige, möglichst rechtlich gebundene Herrschaftsmacht eines Staates.
- Hoheitsgewalt: Steuerungsmöglichkeiten des Staates durch Recht Direkte Steuerung durch Verhaltensgebote Direkte Steuerung durch Verhaltensgebote mit Zwangsdurchsetzung Direkte Steuerung durch Verhaltensgebote mit Sanktionen bei Rechtsbruch Mittelbare Direkte Steuerung durch Rechtsnormen - Steuernormen Mittelbare Steuerung durch Rechtsnormen - Subventionen Mittelbare Steuerung durch Aufforderung - Konsensgespräche - Atomkonsens Mittelbare Steuerung durch Information
- Die Staatsgewalt: Gewaltmonopol Voraussetzung für die Ausbildung des Staates Legitimitätsgrund und Grundvoraussetzung für den Staat Historisch ist es gerichtet auf die Abschaffung des Fehdewesens. - Gewaltverbot für alle nicht staatliche Kräfte (mit wenigen Ausnahmen – Nothilfe etc.)- Bereitstellung eines Justizsystems zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche- Befugnis des Staates, Gewalt auszuüben.
- Die Staatsgewalt: Akzeptanz Jede Verfassung ist durch Revolution ablösbar – das GG nimmt dies nach zutreffender, aber umstrittener Meinung in Art. 146 GG zur Kenntnis.
- Das Staatsvolk: Allgemein Staatsvolk setzt sich aus den Staatsangehörigen zusammen. Personalhoheit wichtig: - beim status activus (Mitwirkungsrechte – staatslegitimierende Akte – Wahlrecht) - bei der Stärke des Bleiberechts - bei der Ausübung der Hoheitsgewalt außerhalb des Staatsgebiets (Zuständigkeit nur für eigene Staatsangehörige) - bei bestimmten Pflichten (Wehrpflicht) Träger der Staatsgewalt/ Nationalstaat/ Selbstbestimmungsrecht der Völker. Bezeichnet besonders enge Verbindung zwischen Staat und Herrschaftsunterworfenen
- Das Staatsvolk Anknüpfungsmöglichkeiten und Regelungsprinzipien für die Staatsangehörigkeit Abstammungsprinzip Territorialprinzip Prinzip und der Grundsatz der Einzelstaatlichkeit Keine Ethnien
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- Das Staatsvolk Staatsangehörigkeit in Deutschland Staatsangehörigkeitsgesetz Staatsangehörigkeit und Statusdeutscher – Art. 116 GG Schutz vor Entziehung - Art. 16 GG
- Das Staatsvolk Begriff des deutschen Volkes Präambel und Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG
- 4. Staatsgebiet Staatsgebiet ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche Grenzen werden durch Abkommen oder durch völkerrechtliche Verträge, insbesondere durch Friedensverträge, bestimmt. für Deutschland aus der Präambel zu ersehen