Bilanzsteuerrecht (Subject) / Bilanzsteuerrecht (Lesson)

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Bilanzsteuerrecht

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  • Buchführungspflicht § 238 HGB
  • Istkaufmann Kaufmann kraft Betätigung § 1 Abs. 1 HGB Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
  • Handelsgewerbe § 1 Abs. 2 HGB Gewerbetreibende, deren Unternehmen einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordet
  • Kannkaufmann Kaufmann kraft Eintragung § 2 Abs. 1 Satz 1 HGB Gewerbliche Unternehmer, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, aber deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist
  • Land- und Forstwirtschaft; Kannkaufmann § 3 Abs. 2 HGB Land- und Forstwirtschaftliche Unternehmen mit Handelsregistereintragung sind Kaufleute
  • Handelsgesellschaften; Formkaufmann § 6 Abs. 1 HGB - PersHG: Kraft Betätigung eines Handelsgewerbes oder kraft Eintragung ins Handelsregister §§ 105, 161 HGB - KapG: als Handelsgesellschaften (GmbH § 13 Abs. 3 GmbHG, AG § 3 Abs. 1 AktG)
  • Befreiung von der Buchführungspflicht § 241a HGB an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen <= 500.000 EURO Umsatzerlöse und <= 50.000 EURO Jahresüberschuss bei Neugründung bereits am ersten Abschlussstichtag 
  • Derivative (abgeleitete) Buchführungspflicht § 140 AO alle Personen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen (insbesondere Kaufleute)
  • Originäre Buchführungspflicht § 141 AO bei Überschreitung folgender Grenzen: Umsätze > 500.000 EURO oder Wirtschaftswert landwirtschaftlicher Flächen > 25.000 EURO oder Gewinn > 50.000 EURO  
  • Bestandteile Jahresabschluss (Nichtkapitalgesellschaften) Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung § 242 Abs. 3 HGB
  • Bestandteile Jahresabschluss (Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften) Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang § 264 Abs. 1 HGB
  • Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 EStG Ansatz und/oder Bewertung der Handelsbilanz wird zulässigerweise in die Steuerbilanz übernommen
  • Eingeschränkte Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 EStG in der Steuerbilanz aufgrund eines steuerlichen Wahlrechts abweichender Bilanzansatz/Bewertung zur Handelsbilanz ein gesondertes Verzeichnis ist zu führen: § 60 Abs. 2 EStDV
  • Durchbrechung der Maßgeblichkeit § 5 Abs. 6 EStG in der Steuerbilanz aufgrund zwingender steuerlicher Vorschriften abweichender Bilanzansatz/Bewertung zur Handelsbilanz ein gesondertes Verzeichnis ist zu führen: § 60 Abs. 2 EStDV
  • Ansatz dem Grunde nach (Aktiva) Der/Die/Das ... ist/sind als beweglicher/unbeweglicher/immatrieller, abnutzbarer(s)/nicht abnutzbarer(s) Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut ist zu aktivieren, § 246 Abs. 1 Satz 1 (und 2) HGB, § 247 Abs. 2 (Umkehrschluss) HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Der/Das Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut gehört zum notwendigen/gewillkürten Betriebsvermögen/Privatvermögen.
  • Zugangsbewertung (Aktiva) Die Zugangsbewertung des Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes erfolgt mit den Anschaffungskosten § 255 Abs. 1 HGB/Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB.
  • Stichtagsbewertung (Aktiva) Die Stichtagsbewertung des Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes erfolgt mit den Anschaffungskosten/Herstellungskosten gemindert um planmäßige Abschreibungen bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert/Teilwert, § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. (1-2b) EStG.
  • Ansatz dem Grunde nach (Passiva) Die Verbildlichkeit/Rückstellung ist als (Betriebs-)Schuld zu passivieren, da es sich bei dem Kaufmann/Steuerpflichtigen um den wirtschaftlich verpflichteten handelt, § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 247 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG.
  • Zugangsbewertung (Passiva)
  • Stichtagsbewertung (Passiva)
  • Verbindlichkeit § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB (Erfüllungsbetrag), § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG (Anschaffungskosten=Erfüllungsbetrag= 1. Außenverpflichtung 2. zum Stichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss 3. wirtschaftliche Belastung zum Stichtag Der Vertragspartner hat das seinerseits Erforderliche getan (Schuld aus Vertrag). Die Tatbestände, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, sind erfüllt (Schuld aus Gesetz). Grundsatz StB: Abzinsung mit 5,5% Ausnahmen, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG verzinsliche Schuld Laufzeit am Bilanzstichtag < 12 Monate Anzahlungsverbindlichkeit Vorauszahlungsverbindlichkeit
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für Gewährleistungen § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB
  • Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6b EStG Voraussetzungen (ohne Abs. 10) 1. begünstigtes WG, § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG Grund und Boden Gebäude 2. Veräußerung, § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG 3. Veräußerungsgewinn (stille Reserve). § 6b Abs. 2 EStG 4. formelle Voraussetzungen, § 6b Abs. 4 EStG 6-jährige Zugehörigkeit zum AV Rechtsfolge 1. sofortige Übertragung, § 6b Abs. 1 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (Gegenwartsinvestition oder Vergangenheitsinvestition) oder 2. Bildung einer steuerfreien Rücklage, § 6b Abs. 3 EStG (Zukunftsinvestition) Übertragungsmöglichkeiten, § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG optimale Reihenfolge G+B auf G+B; 4 Jahre Gebäude auf Gebäude; 4 ggf. 6 Jahre (Neubau) G+B auf Gebäude; 4 ggf. 6 Jahre (Neubau) Die Übertragung von Gebäude auf G+B ist nicht zulässig, § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG! Voraussetzungen Abs. 10 1. Stpfl. ist keine Körperschaft, § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG 2. begünstigtes WG, § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG Anteil an einer Kapitalgesellschaft 3. Veräußerung, § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG 4. Veräußerungsgewinn (stille Reserve) bis max. 500.000 EUR, § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG 5. formelle Voraussetzung (insb. 6-jährige Zugehörigkeit zum AV), § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG Rechtsfolge 1. sofortige Übertragung, § 6b Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (nur Gegenwartsinvestition) oder 2. Bildung einer steuerfreien Rücklage, § 6b Abs. 10 Satz 5 EStG (Zukunftsinvestition) Übertragungsmöglichkeiten, § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG Anteile an KapG auf Anteile an KapG (2 Jahre) - vollständig Anteile an KapG auf Gebäude (4 Jahre) - 60% stpfl. Teil nach Anwendung TEV abn. bwe. WG des AV (2 Jahre) - 60% stpfl. Teil nach Anwendung TEV
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.6 EStR Voraussetzungen 1. WG des AV oder UV 2. Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen, R 6.6 Abs. 2 EStR infolge höherer Gewalt infolge behördlichen Eingriffs zur Vermeidung behördlichen Eingriffs 3. Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen gegen Entschädigung, H 6.6 Abs. 1 (Entschädigung) EStH 4. Anschaffung/Herstellung eines funktionsgleichen Ersatz-WG innerhalb einer bestimmten Frist, H 6.6 Abs. 1 (Ersatz-WG) EStH Rechtsfolge 1. Sofortige Übertragung im jahr des Ausscheidens (Abzug der stillen Reserve von den AHK des Ersatz-WG), § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG 2. Bildung einer steuerfreien Rücklage (Abzug im (späteren) WJ der Ersatzbeschaffung), R 6.6 Abs. 4 Satz 1 EStR Ersatzbeschaffungsfrist, R 6.6 Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStR G+B und/oder Gebäude grds. 2 Jahre übrige WG des AV oder UV grds. 1 Jahr
  • GoB-fremde steuerliche Wahlrechte § 7 g EStG IAB und Sonder-AfA § 6b EStG Übertragung stiller Reserven R 6.6 EStR Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.5 EStR Zuschüsse
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten HB § 256a HGB Vorbehalt des Anschaffungskosten- und Realisationsprinzips bei Restlaufzeit 1 Jahr oder weniger wird Realisationsprinzip  durchbrochen, § 256a Satz 2 HGB StB H 6.2 (Ausländische Währung) EStH Devisenkassamittelkurs keine Durchbrechung des Realisationsprinzips, § 5 Abs. 6 EStG Bei Verbindlichkeiten gilt das strenge Höchstwertprinzip!
  • Anzahlung mit Nennwert zu passivieren § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 Satz 1 EStG
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Ansatz dem Grunde nach / Voraussetzungen, R 5.7 Abs. 2 EStR Außenverpflichtung, R 5.7 Abs. 3 EStR zum Stichtag liegt Ungewissheit hinsichtlich Grund und/oder Höhe vor wirtschaftliche Verursachung zum Stichtag, Abgeltung von Vergangenem, R 5.7 Abs. 5 EStR Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, R 5.7 Abs. 6 EStR keine aktivierungsfähigen Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren, § 5 Abs. 4b EStG "Die Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zu passivieren, § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § % Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG." Ansatz der Höhe nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB (nach vernünftiger kaufm. Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag + künftige Kosten- und Preissteigerungen) § 253 Abs. 2 HGB - Abzinsung bei Lfz. > 1 Jahr (Durchschnittsmarktzins der vergangenen 7 Geschäftsjahre) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe a+b EStG (notwendiger Erfüllungsbetrag) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG - Abzinsung bei Lfz. >= 12 Monate § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
  • Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG, § 5 Abs. 6 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV schwebendes Geschäft (wirtschaftliche Hauptleistung noch nicht erbracht) Verlust drohen aber: verlustfreie Bewertung -> aktivische Abwertung geht der Drohverlustrückstellung vor!!! § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB, außerplanmäßige Abschreibung § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, Teilwertabschreibung