Verwaltungsakt
Maßnahme hoheitlich Behörde Einzelfallregelung (Ausnahme: Allgemeinverfügung) Rechtswirkung nach außen
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
tatsächliche Bekanntgabe,§ 124 Abs. 1 AO kein Katalogfall von § 125 Abs. 2 AO kein Fall des § 125 Abs. 1 AO: Fehler; offenkundig; besonders schwerwiegend kein Verstoß gegen InsO Rechtsfolge: FA und Stpfl. sind an VA gebunden (unterscheide zwischen rechtmaßig (=fehlerfrei) und rechtswidrig (=fehlerhaft))
Bekanntgabe
§ 122 AO wem gegenüber: grds. ggü. Inhaltsadressat (vgl. AEAO zu § 122) wie: Bekanntgabewille des zuständigen Sachbearbeiters; Eintritt in den Machtbereich des Stpfl.; Zumutbarkeit der Kenntnisnahme; kein Widerruf wann: grds. tatsächlicher Zugang; beachte aber § 122 Abs. 2 bis 5 AO
Änderung von Verwaltungsakten
(außerhalb des Einspruchsverfahrens)
Festsetzungsfrist Korrekturvorschriften (kommen mehrere in Betracht, dann alle durchprüfen)
Festsetzungsfrist
Beginn § 170 AO Dauer § 169 AO reguläres Ende § 108 Abs. 1 i.V.m. §§ 187 ff BGB Ablaufhemmung § 171 AO Ausnahmen: § 181 Abs. 5 AO (bei Grundlagenbescheid); § 174 AO bei widerstreitender Festsetzung
Ablaufhemmung, § 171 Abs. 4 AO
rechtzeitiger tatsächlicher Prüfungsbeginn oder Verschiebungsantrag des Steuerpflichtigen keine Unterbrechung i.S.v. § 171 Abs. 4 Satz 2 AO Rechtsfolge: Ablaufhemmung bis: a) Bestandskraft BP-Änderungsbescheid, oder b) 3 Monate nach Bekanntgabe Nullmitteilung, spätestens c) mit Fristenablauf nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO.
Korrekturnorm § 129 AO
Fehlerart: Rechenfehler; Schreibfehler; ähnliche offenbare Unrichtigkeit "bei Erlass" Verwaltungsakt = Fehler des Finanzamtes: ggf. Übernahmefehler Ermessen
Korrekturnorm §§ 130, 131 AO
VA rechtswidrig (§ 130 AO) oder rechtmäßig (§ 131 AO) im Zeitpunkt der Wirksamkeit VA begünstigend (jeweils Absatz 2) oder belastend (jeweils Absatz 1), Sonderfall: Mischverwaltungsakte kein Ausschluß nach § 130 Abs. 3 AO bzw. § 131 Abs. 2 Satz 2 AO Ermessen: Versäumnis der Einspruchsfrist darf vom FA berücksichtigt werden
Korrekturnorm § 164 Abs. 2 AO
(Vorbehalt der Nachprüfung - VdN)
irgendwann einmal war VdN gegeben: behördlich § 164 Abs. 1 Satz 1 AO; bei Vorauszahlungen § 164 Abs. 1 Satz 2 AO; bei Anmeldesteuern ggf. § 168 AO VdN ist nicht wieder entfallen: durch behördliche Aufhebung § 164 Abs. 3 AO; kraft Gesetzes § 164 Abs. 4 AO Rechtsfolge: Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO
Korrekturnorm § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Tatsachen / Beweismittel materiell-rechtliche Erheblichkeit (Steuererhöhung) nachträgliches Bekanntwerden = nach abschließender Zeichnung durch Sachbearbeiter gegenüber der Finanzbehörde kein Ausschluß nach § 173 Abs. 2 AO
Korrekturnorm § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Tatsachen / Beweismittel materiell-rechtliche Erheblichkeit (Steuerminderung) nachträgliches Bekanntwerden = nach abschließender Zeichnung gegenüber der Finanzbehörde kein grobes Verschulden oder Unbeachtlichkeit kein Ausschluss nach § 173 Abs. 2 AO
Korrekturnorm § 174 Abs. 1 AO
ein Sachverhalt mehrere Steuerbescheide Berücksichtigung in unvereinbarer Weise Korrekturantrag des Stpfl.
Korrekturnorm § 174 Abs. 2 AO
ein Sachverhalt mehrere Steuerbescheide Berücksichtigung in unvereinbarer Weise wegen eines entsprechenden Antrags des Stpfl.
Korrekturnorm § 174 Abs. 3 AO
ein Sachverhalt überhaupt nicht berücksichtigt in erkennbarer Annahme einer anderweitigen Berücksichtigung
Korrekturnorm § 174 Abs. 4 AO
irrige Sachverhaltsbeurteilung durchs FA Änderung eines (anderen) StB aufgrund Einspruch / Korrekturantrag
Korrekturnorm § 174 Abs. 5 AO
Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO liegen vor durchzuführende Korrektur betrifft Dritten Beteiligung des Dritten am Änderungsverfahren durch Hinzuziehung oder Beiladung
Fehlersaldierung nach § 177 AO
Obergrenze § 177 Abs. 1 AO Untergrenze § 177 Abs. 2 AO materiell-rechtlich zutreffende Steuer Vergleich der zutreffenden Steuer mit den Änderungsgrenzen
Einspruchsverfahren
Zulässigkeit Begründetheit
Zulässigkeit eines Einspruchs
Statthaftigkeit §§ 347, 348 AO Schriftform § 357 Abs. 1, 2 AO Beschwer § 350 AO Frist §§ 355, 356, 110 AO ggf. Einspruchsbefugnis § 352 AO
Steuerhinterziehung
Tatbestand: a) objektiv: Täter / Tathandlung § 370 Abs. 1 AO, Taterfolg § 370 Abs. 4 AO (Kausalität); b) subjektiv: § 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 15 StGB - Vorsatz (Wissen+Wollen) Rechtswidrigkeit, Schuld Strafausschließungsgründe: Strafverfolgung. verjährt (5 bzw. 10 Jahre); Selbstanzeige
Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO
Nachholung / Ergänzung § 371 Abs. 1 AO fristgerechte Nachentrichtung § 371 Abs. 3 AO kein Ausschluss nach § 371 Abs. 2 AO
Haftung nach § 69 AO
Vertreter §§ 34, 35 AO Pflichtverletzung Haftungsschaden Kausalität Verschulden
Haftung nach § 74 AO
Eigentümer Überlassung eines Gegenstandes "Dienen" wesentliche Beteiligung des Eigentümers Haftungszeitraum
Rechtsmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
formelle Rechtmäßigkeit: zuständige Behörde; Form; Inhalt; Anhörung; Begründung materielle Rechtmäßigkeit: keine Verjährung; Rechtsgrundlage (bspw. Korrekturnorm, Haftungstatbestand etc.)
Prüfung eines Haftungsbescheides
Wirksamkeit: Schriftformzwang § 191 Abs. 1 Satz 3 AO; Mussinhalt: Haftungsschuldner, Haftungsbetrag formelle Rechtmäßigkeit: Sollinhalt (=Begründung): Erstschuldner; Haftungsnorm etc., Anhörung § 91 AO und ggf. § 191 Abs. 2 AO; zuständige Behörde materielle Rechtmäßigkeit: Haftungstatbestand §§ 69, 71, 74, 75 AO, §§ 25, 128 ff HGB; Verjährung § 191 Abs. 4 AO oder Ausschluss nach § 191 Abs. 5 AO; Ermessen: Auswahlermessen, Entschließungsermessen Zahlungsaufforderung § 219 AO
besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage
Klagebefugnis § 40 Abs. 2 FGO Vorverfahren § 44 FGO: nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; Ausnahmen: §§ 45, 46 FGO Klagefrist § 47 FGO, nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besonderes Feststellungsinteresse § 41 Abs. 1 FGO, nur bei der Feststellungsklage
Aufrechnung, § 226 AO
Gleichartigkeit Gegenseitigkeit Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden Erfüllbarkeit der Forderung des Aufrechnungsgegners
Außenprüfung, § 193 ff AO
wirksame Prüfungsanordnung § 196 AO Zulässigkeit der Außenprüfung § 193 AO: bei besonderen Einkunftsarten § 193 Abs. 1 AO; bei Abzugssteuern § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO; besonderer Begründungszwang § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO Umfang der Außenprüfung: zeitlicher Umfang (vgl. § 3 BpO i.V.m. § 4 BpO); sachlicher Umfang (vgl. Wortlaut § 193 AO) Rechtsfolgen: erhöhte Mitwirkungspflichten § 200 AO; Ablaufhemmung § 171 Abs. 4 AO; Änderungssperre § 173 Abs. 2 AO; Ausschluss Selbstanzeige § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO
Korrekturrahmen, § 177 AO
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Hannah Arendt hat einen Einkommensteuerbescheid mit einer Nachzhlaungsaufforderung über 5.000 ¤ erhalten.
Da sie momentan nicht über die notwendigen Geldmittel verfügt, möchte sie dem Finanzamt gerne ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen (Kopieren, Ablage usw. ), und somit ihre Steuerschuld begleichen. Prüfen Sie, ob dies möglich ist und begründen Sie Ihre Antwort.
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