Steuerrecht (Subject) / Gewinneinkünfte und ihre Einkünfteermittlung (Lesson)

There are 127 cards in this lesson

Gewinneinkünfte und Einkünfteermittlung

This lesson was created by irmamulic14993.

Learn lesson

  • § 13 I Nr. 1 EStG Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion / Veredelung Urproduktion: Erzeugung von Pflanzen Veredelung: Tierzucht und Tierhaltung
  • Urproduktion - Land-und forstwirtschaftliche Urproduktion - Landwirtschaftliche Erzeugnisse: Ackerbau, Gartenbau, Weinbau - Forstwirtschaftliche Erzeugnisse: Holz, Baumfrüchte, Waldfrüchte - Verkauf selbst erzeugter Pflanzen: Unbearbeitet / Verarbeitet
  • Veredelung - Tierzucht sowie - haltung unter Verwendung selbst erzeugter Pflanzen - Verkauf selbst produzierter Tiere - Verkauf von Erzeugnissen der eigenen Tiere: Unbearbeitet / Verarbeitet
  • Hofladen-Fälle Qualifizierung der Einkünfte § 15 EStG Verkauf nicht selbst erzeugter Produkte § 13 EStG Verkauf selbst erzeugter Produkte, Zukauf fremder Produkte, wenn weniger als !/3 Umsatzanteil und weniger als 51.500 € Umsatz
  • Prüfungsschritte zur Einkünftequalifizierung (L+F) Tätigkeit als Urproduktion anzusehen? Wenn ja: L+F Tätigkeit als Veredelung anzusehen? Wenn ja: L+F Flächenvoraussetzung erfüllt? Wenn ja: L+F
  • Weitere Tatbestände des § 13 EStG § 13 I Nr. 2 EStG: Imkerei § 13 I Nr. 3 EStG: Jagd, wenn ein Zusammenhang mit L+F-Bertrieb vorliegt § 13 I Nr. 4 EStG: Realgemeinden
  • Gewinnermittlung & Gewinnermittlungsarten L+F Wirtschaftsjahr: 01.07 - 30.06 gem. § 4a I S. 1+2 iVm II Nr.1 EStG Buchführungspflicht nur nach §141 AO möglich, nicht nach HGB eigene Größenmerkmale: Nr. 1 Umsatz über 500.000 €, Nr.2 Fläche über 25.000€, Nr. 3 Gewinn über 50.000 € Gewinnermittlungsarten: Buchführung gem. § 4 I EStG Durchschnittssätze gem. § 13a EStG, wenn keine Buchführungspflicht besteht un weitere Voraussetzungen erfüllt sind § 4 III EStG
  • Besonderheiten L+F Bilanzierungserleichterungen, z.B. Vereinfachte Herstellungskostenermittlung bei Vieh Abzug pauschaler Betriebsausgaben gem. § 51 EStDV Besonderer Freibetrag von 900€ gem. § 13 III EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 II S. EStG Selbstständige Nachhaltige Betätigung Mit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Kein L + F oder selbstständige Arbeit Keine reine Vermögensverwaltung
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Selbstständig Tätigwerden auf eigene Rechnung ( Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung ( Unternehmerinitiative) nicht weisungsgebunden
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Nachhaltigkeit auf Wiederholung angelegt Grds. Mehrzahl von gleichartigen Handlungen einmalige Handlung kann als nachhaltig einzustufen sein, wenn eineerkennbare Wiederholungsabsicht besteht Dauer der Tätigeit für sich allein betrachtet ist unerheblich
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnerzielungsabsicht Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns Begriff "Totalgewinn" bei neu eröffnetetn Betrieben: positivies Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Liquidation Es kommt auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt worden ist
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Teilnahme am Leistungs- oder Güteraustausch Tätigkeit tritt nach außen hin in Erscheinung
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Keine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit iSd § 18 I Nr. 1 S. 2 1.HS EStG Keine Tätigkeit im Rahmen eines der Katalogberufe des § 18 I Nr. 1 S. 2 2.HS EStG oder eines ähnlichen Berufs kein Fall des § 18 I Nr. 2-4 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine reine Vermögensverwaltung Betätigung ist nicht mehr als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerden anzusehen Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ist entscheiden für den Charakter der Tätigkeit Abgrenzungsmerkmal zu § 20 § 21 und § 23 EStG Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass aus dem Bestehen des Einkünftedualismus abgeleitet wird
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Können auf verschiedene Weise erzielt werden: Als Einzelunternehmer gem. § 15 I S. 1 Nr. 1 EStG Als Gesellschafter einer Gellschaft, bei der die Gesellschaftler als Mitunternehmer anzusehen sind (z.B. OHG, KG) gem. § 15 I S. 1 Nr. 3 EStG Als persönlich haftender Gesellschafter einer KG auf Aktien gem. § 15 I S. 1 Nr. 3 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewerbliche Einkünfte bei Personengesellschaften Prüfungsschritte Welchen Einkunftstatbestand erfüllt die Tätigkiet der PG? Bei mehreren Tätigkeiten: Einzelbetrachtung Wenn auch eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt: Einkünfte der PG sind insgesamt gewerblich gem. § 15 III Nr. 1 EStG   (Abfärbetheorie) Wenn keinerlei gewerbliche Tätigkeit vorliegt: Prüfung, ob ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschaftler sind und ausschließlich diese zur Geschäftsführung befugt sind Wenn ja: insgesamt gewerbliche Einkünfte gem. § 15 III Nr. 2 EStG (Prägetheorie)
  • Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 2 II S. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte = Gewinn Verweis auf die Vorschriften §§ 4-7i, § 13 a EStG Gewinn: "Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen"
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Betriebsvermögen/Entnahmen/Einlagen Betriebsvermögen: Vermögensgegenstände / Schulden = Kapitalkonto in der Bilanz Entnahmen: Wirtschaftsgüter, die für betriebsfremde Zwecke entnommen wurden §4 I S.2 EStG Einlagen: Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zugeführt wurden § 4 I S. 8 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Prüfungsschritte Pflicht gem. § 238 AO? Eine handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht nur für den "Kaufmann" Kaufmann im Sinne der §§ 1, 2, 5, oder 6 HGB? Wenn ja: Buchführungspflicht Plicht gem. § 141 I AO? Umsatz über 500.000€ oder Gewinn über 50.000€? Wenn ja: Buchführungspflicht Wenn weder eine Pflicht nach HGB noch nach AO besteht, kann der Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt werden gem. § 4 III EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Details zur handelsrechtlichen Buchführungspflicht Derivative Buchführungspflicht § 1 HGB: Kauffmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, Handelsgewerbe: Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert § 5 HGB: Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss sich als Kaufmann behandeln lassen § 6 HGB: Handelsgesellschaften sind stets Kaufleute. Betroffen sind hiervon u.a. die KG sowie die GmbH § 140 AO: Wer nach anderen als den Steuergesetzen Bücher zu führen hat, hat dies auch für steuerliche Zwecke zu tun § 241a HGB: Befreiung von der Buchführungspflicht, wenn 1. Umsatz nicht über 500.000€ und 2. Jahresüberschuss nicht über 50.000€ Originäre Buchführungspflicht § 141 AO gilt für Gewerbebetreibende und Land- und Fortwirte Voraussetzungen der Buchführungspflicht bei Gewerbetreibenden: Umsätze über 500.000€ oder Gewinn über 50.000€ und Aufforderung der Finanzbehörde gem. § 141 II S. 1 AO
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnermittlung bei fehlender Buchführungspflicht Freiwillige Buchführung Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 III EStG Die Ausübung eines Wahlrechts setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen bewusst ist, dass er gewerbliche Einkünfte erzielt
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Begriff des Betriebsvermögens 1. Quantitative Bedeutung: Vermögen / Schulden = BV im Sinne des § 4 I EStG 2. Qualitative Bedeutung: Betriebsvermögen als Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter, die bei der Gewinnermittlung gem. § 4 I iVm § 5 EStG zu berücksichtigen sind
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Notwendiges Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden oder dazu bestimmt sind Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewillkürtes Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10% bis zu 50% ist eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich Wahlrecht dessen Ausübung durch Bilanzierung oder Nichtbilanzierung ausgeübt wird
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Notwendiges Privatvermögen Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90% privat genutzt werden sind in vollen Umfang notwendiges Privatvermögen
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Behandlung von Schulden maßgeblich ist, wodurch die Schuldaufnahme verursacht wurde die Schuld folgt somit dem Wirtschaftsgut bei Entnahme des Wirtschaftsguts erfolgt auch eine Entnahme der Schuld zur Finanzierung des Wirtschaftsguts
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18 I Nr. 1 S. 1+2 EStG Tatbestandsmerkmale 1. Alt: Tätigkeitsbereich 2. Alt: Katalogberuf Ähnliche Berufe Selbstständig Nachhaltig Mit Gewinnerzielungsabsicht Mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Die Tatbestandsmerkmale gelten nicht nur für alle Varianten der selbstständigen Arbeit, sondern auch für die Einkunftsart Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18 I Nr. 1 S. 1+2 2.Alt. EStG: Katalogberuf Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Beratende Volks- und Betriebswirte, Krankengymnasten
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18 I Nr. 1 S.1+2 2.Alt. EStG: ähnliche Berufe Vergleich mit einem bestimmten Katalogberuf erforderlich Ähnlicher Beruf: Beruf kann in wesentlichen Punkten mit einem Katalogberuf verglichen werden Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Weitere Einkunftstatbestände des § 18 EStG § 18 I Nr. 2 EStG: Einnehmer einer staatlichen Lotterie § 18 I Nr. 3 EStG: sonstige selbstständige Arbeit §18 I Nr. 4 EStG: bestimmte Fallgruppen bei personengesellschaften
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Arten der Gewinnermittlung keine Buchführungspflicht nach HGB oder AO freiwillige Buchführung möglich Einnahmeüberschussrechnung gem. § 4 III EStG als Regelfall
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 4 III EStG S. 1: Ermittlung des Gewinns als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betreibsausgaben S.2: Behandlung durchlaufender Posten: im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verausgabt S.3: Anwendung der Abschreibungsvorschriften S. 4: Zeitliche Berücksichtigung bestimmter Ausgaben S.5: Führung besonderer Verzeichnisse
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 4 III S. 1 EStG Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind § 4 IV EStG Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen §4 IV EStG im Umkehrschluss § 8 I EStG analog Ansatz der Einnahmen und Ausgaben grds. bei Zu- bzw. Abfluss gem. § 11 I bzw. II EStG Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Gewinnermittlung gem. § 4 I EStG
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 4 III S. 3 EStG Anwendungen folgender Vorschriften auch auf Einnahme-Überschuss-Rechner: § 6 II EStG: Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 IIa EStG: Bildung eines Sammelpostens §§ 7 ff EStG: Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 6 II EStG abnutzbares und bewegliches WG des Anlagevermögens einer selbstständigen Nutzung fähig Nettoanschaffungskosten bis zu 410 € Wahlrecht: sofortiger und voller Betriebsausgabenabzug
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 6 IIa EStG abnutzbares und bewegliches WG des Anlagevermögens einer selbstständigen Nutzung fähig Nettoanschaffungskosten über 150€ und unter 1000€ Wahlrecht: Bildung eines Sammelpostens
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Details der Sammelpostenregelung für die neu angeschafften Wirtschaftsgüter des Jahres ist jedes Jahr ein neuer Sammelposten zu bilden Auflösung des Sammelposten gleichmäßig über 5 Jahre § 6 IIa S. 2 EStG Ausscheiden eines Wirtschaftsguts hat gem. § 6 IIa S. 3 EStG keine Auswirkungen auf den Sammelposten Gem. § 6 IIa S. 5 EStG kann für jeden Jahr neu zwischen § 6 II EStG und § 6 IIa EStG gewählt werden, jedoch ist das Wahlrecht für alle neuen WGs des Jahres einheitlich auszuüben
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 7 I S. 1+2 EStG abnutzbares und bewegliches WG des Anlagevermögens einer selbstständigen Nutzung fähig Nutzungsdauer länger als 1 Jahr Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer Die Tatbestandsmerkmale ergeben sich zum Teil aus der Abgrenzung zur Gebäudeabschreibung
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 7 I S. 4 EStG Die Abschreibung erfolgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung zeitanteilig
  • Gewinnermittlungsarten Arten der Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 I S. 1 EStG Buchführung gem. HGB und § 4 I S. 1 EStG iVm § 5 EStG Einnahmeüberschussrechnung gem. § 4 III EStG Einkunftsspezifische Gewinnermittlung: § 13a EStG Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, § 5a EStG Tonnagegewinnermittlung, § 16 II EStG, § 17 II EStG
  • Gewinnermittlungsarten Wirtschaftsjahr Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr gem. § 4 I S. 1 EStG WJ für Land- und Fortwirte: 01.07-30.06 gem. § 4a I S. 2 Nr. 1 EStG WJ für eingetragene Kaufleute: Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden gem. § 4a I S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG WJ für andere Gewerbetreibende: Kalenderjahr gem. § 4a I S. 2 Nr. 3 EStG Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist genehmigungspflichtig gem. § 4 I S. Nr. 2 S.1 EStG Umfasst grds. 12 Monate gem. § 8n S. 1 EStDV Kann weniger als 12 Monate umfassen aufgrund: Betriebseröffnung, -erwerb, - aufgabe, - veräußerung gem. § 8b S. 2  Nr. 1 EStG oder Umstellung des WJ gem. § 8b S.2 Nr.2 EStG - Rumpfwirtschaftsjahr
  • Gewinnermittlungsarten Gewinnbezug Wenn WJ = KJ: Gewinn gilt als im Kalenderjahr bezogen Land- und Forstwirte mit abweichendem WJ: Gewinne der WJ sind aufzuteilen und den Gewinn des KJ der Besteuerung zu unterwerfen gem. § 4a II Nr. 1 EStG Gewerbetreibende mit abweichendem WJ: Gewinn gilt als in dem KJ bezogen, in dem das WJ endet gem. § 4a II Nr. 2 EStG
  • Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswerm die mit der Tätigeit in Zusammenhang stehen § 4 IV EStG im Umkehrschluss, § 8 I EStG analog
  • Betriebseinnahmen Zeitliche Erfassung 1. bei Gewinnermittlung gem. § 4 III EStG: Grds. bei Zufluss gem § 11 I S. 1 EStG - Erlangung der Verfügungsmacht; Regelmäßige Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Jahre zufließen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, gelten als im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeflossen gem. § 11 I S. 2 EStG Kurze Zeit: 10 Tage, H 11 Allgemeines EStH: In dem 10-Tage-Zeitraum müssen die Beträge sowohl fällig als auch gezahlt sein Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung von meh als fünf Jahren können unabhängig vom Zuflusszeitpunkt auf den Nutzungszeitraum verteilt werden § 11 I S.3 EStG 2. Bei Gewinnermittlung gem. $ 4 I EStG: Keine Anwendung des Zuflussprinzips gem. § 11 I S.5 EStG Ansatz bei Realisation gem. § 252 I Nr. 4.2. HS HGB Anwendungen auch für die steuerliche Gewinnermittlung aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips gem. § 5 I S.1 EStG Ein Erlös aufgrund eines Warenverkaufs ist realisiert, wenn die Lieferung erfolgt ist. Der Abschluss des Kaufvertrags sowie die Kaufpreiszahlung sind unmaßgeblich.
  • Betriebsausgaben alle Aufgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind § 4 IV EStG
  • Betriebsausgaben Zeitliche Erfassung 1. Bei Gewinnermittlung gem. § 4 III EStG Grds. bei Abfluss gem. § 4 III EStG: Verlust der Verfügungsmacht Regelmäßige Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Jahres abfließen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, gelten als im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgeflossen gem. § 11 II S.2 EStG iVm § 11 I S.2 EStG Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren sind unabhängig vom Zufluss-zeitpunkt auf den Nutzungszeitraum zu verteilen § 11 II S. 3 EStG Ausnahme: markübliches Damnum oder Disagio gem. § 11 II S. 4 EStG 2. Bei Gewinnermittlung gem. § 4 I EStG Keine Anwendung des Abflussprinzips gem. § 11 II S. 6 EStG Ansatz bei Entstehung gem. § 252 I Nr. 4 1.HS HGB Imparitätsprinzip es § 252 I Nr. 4 EStG: Verluste bei Entstehung / Gewinne bei Realisation
  • Betriebsausgaben Abgrenzung privater Kosten von Betriebsausgaben Einkunftsbezogene Aufwendungen sind grds. abzugsfähig Nicht einkunftsbezogene Aufwendungen sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig gem. § 12 Nr. 1 S. 1 EStG ( Ausnahme: Abzug im Rahmen von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen) Behandlung von Aufwendungen, die sowohl einkunftsbezogen als auch privat veranlasst sind? - sogenannte gemischte Aufwendungen
  • Betriebsausgaben gemischte Aufwendungen: Aufwendungen für die Lebenführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt nicht abzugsfähig gem. § 12 Nr.1 S.2 EStG auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder des Betriebs erfolgen für die Einordnung als gemischte Aufwendungen darf weder der einkunftsbezogene noch der private Nutzungsanteil von untergeordneter Bedeutung sein
  • Betriebsausgaben Verwaltungsauffassung gem. R 12.1 EStR: " Besteht bei Aufwendungen nach § 12 Nr.1 EStG ein Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Stpfl. (gemischte Aufwendungen), sind sie insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, als sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind und sich dieser Teil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei trennen lässt, es sei denn, dass dieser Teil von untergeordneter Bedeutung ist. Der Teil der Aufwendungen, der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen ist, kann ggf. geschätzt werden. Lässt sich eine Trennung der Aufwendungen nicht leicht einwandfrei durchführen oder ist nur schwer erkennbar, ob sie mehr dem Beruf oder mehr der privaten Lebenführung gedient haben, gehört der gesamte Betrag nach § 12 Nr.1 EStG  zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben."