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Einführung Wiwi (Subject) / BWL11 (Lesson)
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- Finanzierung Beschaffung von Zahlungsmiteln mit dem Fluss erst Auszahlungen dann Einzahlungen
- Finanzierungsziele Rentabilität, Liquidität und Sicherheit
- Rentabilität Verhältnis zwischen dem Überschuss aus einer Kapitalnutzung und dem eingesetzten Kapital Eigen: Verhältnis zwischen Gewinn und Eigenkapital Gesamt: Anspruch aller Kapitalgeber geteilt durch das Gesamtkapital aller Kapitalgeber Betrieb: Verhältnis zwischen Betriebsgewinn und betriebsnotwendigen Kapital
- Liquidität Fähigkeit von Witschaftssubjekten Eigenschaft von Wirtschaftsgütern
- Arten der Finanzierung Außen: Zuführung von finanziellen Mitteln durch Außenbeziehungen zu Kapitalgebern Innen: Zuführung von finanziellen Mitteln durch Außenbeziehungen zu Absatzmärkten
- Eigen- und Fremdfinanzierung Eigen: Erhöhung des für Verbindlichkeiten des Unternehmens Dritten ggüb. haftenden Eigenkapitals durch Einlagen der Anteilseigner Fremd: Das an den Gläubigern später zurückzuzahlende Fremdkapital wird aufgestockt
- Erstemission Börsengang, sprich erstmalige Veräußerung von Aktien an organisierten Finantmärkten
- Kapitalerhöhung ordentlich: Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen bedingt: Erhöhung des Eigenkapitals wenn die Inhaber von Umtausch- oder Aktienbezugsrecht bei Bezug neuer Aktien Gebrauch machen genehmigtes: Hauptversammlung ermächtigt bei Bedarf neue Aktien bis zur Hälfte des von ihr genehmigten Kapital ausgeben
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Gewinnrücklagen werden in Grundkapital umgebucht, sodass sich die Zusammensetzung, aber nicht die Höhe des Eigenkapitals, ändert
- Kreditwürdigkeit Kreditnehmer muss geschäftsfähig sein, also rechtlich befugt sein als Kreditnehmer auszutreten persönliche Kreditwürdigkeit: sollte in der Vergangenheit als vertraulich aufgetreten sein und in Zukunfgt die bewaren ökonomische Kreditwürdigkeit: Bilanzanalyse soll Antwort auf wirtschaftliche Fähigkeit des Kreditnehmers geben, damit dieser die Vereinbarungen tilgen kann
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- Kreditsicherheiten Kreditgeber soll sich von gewährte Sicherheiten befriedigen, falls Kreditnehmer den vereinbarten Zahlungen nicht nachkommen kann