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VT Approbation (Subject) / Rahmenbedingungen (Lesson)

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  • Prinzipien der Medizinethik nach Beauchamp&Childress 1. Nichtschädigung  2. Fürsorge 3. Autonomie  4. Gleichheit 
  • Gesetzliche Krankenkassen - Krankenkassen sind Teil der gesetzlichen Krankenversicherung  - Teil des Sozialversicherungssystems 
  • Spitzenverband Bund der Krankenkassen - gesetzlich verfügte Interessensvertretung alles gesetzlichen Krankenkassen  -Hauotaufgabe ist die Bündelung der Interessen der Krankenkassen va. in Bezug auf bundeseinheitliche Regelungen 
  • Kassenärztliche Vereinigung (KV) - der KV gehören alle zugelassenen Ärzte und PT an, sobald sie für eine ambulante Versorgung gesetzlich versicherter Patienten zugelassen sind  - über die KV werden die ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen abgrechnet - ihre Hauptaufgabe liegt in der Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung, als auh in der Interessenvertretung ihrer Mitglieder 
  • Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung 1. Approbation  2. Fachkundenachweis (für eines von drei annerkannten Verfahren)  3. Arztregistereintrag  4. Zulassung 
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) -Organistation der kassenärztliche Vereinigung auf Bundesebene  - unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit 
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen - unter der Rechtsaufsicht der Bundesministeriums für Gesundheit  - Der G- Ba wird von vier Spitzenorganisationen gebildet:  1. der kassenärztlichen und 2.der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, 3. der deutschen Krankenhausgesellschaft und 4. der gesetzlichen Krankenkassen- Spitzenverband - Patientenvertreter sind antrags- jedoch nicht stimmberechtigt - der GBA bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, legt damit fest welche Leistungen bezahlt werden und welche nicht.  
  • Medizinische Dienste der Krankenkasse (MDK) - beraten die gesetzlichen Krankenkassen  - führen Einzelfallbegutachtungen zu folgenden Fragestellungen durch 1. Arbeitsunfähigkeitszeiten 2. Notwenidgkeit, Art und Dauer von Reha- Maßnahmen  3. Verordnung von Arznei.- Verband,- und Heil- und Hilfsmitteln  4. Notwenidkeiten der Krankenhausliegezeiten  5. Notwenidgkeit und Dauer von häuslicher Pflegebedürftigkeit 
  • Private Krankenversicherung (PKV) - bietet neben der gesetzlichen Versicherung eine weitere möglichkeit der absicherung von krankheitskosten 
  • Beihilfe - eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge 
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  • Das Psychotherapeutengesetz Artikel 1 Dies ist der berufsrechtliche Teil. Wichtige Inhalte:  1. Berufsausübung. Vorraussetzung für die Berufsausübung ist die Approbation. Geetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" und "Kinder- und Jugendlichenüpsychotherapeut" (Titelschutz) 2. Definition für Psychotherapie: "jede mittels wissenschaftlich annerkannter Verfahren vorgenommener Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert" 3. Behandlungsdauer: Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen Patienten auch nach dem 18 LJ weiter behandeln, bis zur Vollendung des 21. LJ. Wobei Ausnahmen möglich sind.  4. Verpflichtung zu einer somatischen Abklärung  5. Approbation: für PP Vorrausetzung Psychologie- Studium, für KJP-ler Studium Pädagogik oder Sozialpädaggik oä. , ein erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung an einem staatlich annerkannten Ausbildungsinstitut und das Bestehen der staatlichen Approbationsprüfung  6. Die Approbation kann nicht eteilt oder entzogen werden, bei unwürdigem Verhalten, körperlicher oder seelischer Krankheit, Sucht oder wegen eines Strafverfahrens.  7. Es wird festgelegt, dass eine Gebührenordnung zu erlassen ist.  8. Verpflichtung auf wissenschaftlich annerkannte Verfahren. Ermächtigt den gemeinsamen Bundesauschuss geeignete Verfahren (Richtlinienverfahren) festzulegen. 
  • Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie setzt sich zusammen aus: - sechs Vertretern der Bundesärztkammern - der Bundespsychotherapeutenkammern  Derzeit als wissenschaftlich annerkannt gelten:  - die Richtlinienverfahren  - die systemische Therapie  - die Gesprächspsychotherapie