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Abgabenordnung (Subject) / 5. Teil Erhebungsverfahren §§ 218 - 248 AO (Lesson)

Erhebungsverfahren

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  • Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 218 AO
  • Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden § 219 AO
  • Fälligkeit § 220 AO
  • Stundung § 222 AO
  • Leistungsort, Tag der Zahlung § 224 AO
  • Aufrechnung § 226 AO § 387 ff BGB Aufrechnung = zivilrechtliches Gestaltungsinstrument, einseitige Empfangsbedürftige Willenserklärung = kein VwA!!!
  • Erlass § 227 AO
  • Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist § 228 AO
  • Beginn der Verjährung § 229 AO
  • Unterbrechung der Verjährung § 231 AO
  • Advertisement
  • Wirkung der Verjährung § 232 AO
  • Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen § 233a AO
  • Stundungszinsen § 234 AO
  • Verzinsung von hinterzogenen Steuern § 235 AO
  • Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung § 237 AO
  • Höhe und Berechnung der Zinsen § 238 AO
  • Festsetzung der Zinsen § 239 AO
  • Säumniszuschläge § 240 AO
  • Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Allgemein § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind die Steuerbescheide.
  • Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Säumniszuschläge § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO es genügt die Verwirklichung gem. § 240 AO
  • Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Steueranmeldungen § 218 Abs. 1 Satz 2 AO Steueranmeldungen (§ 168 AO) stehen den Steuerbescheiden gleich.
  • Abrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO AEAO zu § 218
  • Säumniszuschlag bleibt bestehen bis/wenn eine Steuer aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt § 240 Abs. 1 Satz.4 AO
  • Säumniszuschlag Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung bleiben die Säumniszuschläge unberührt § 240 Abs. 1 Satz 5 AO
  • Säumniszuschlag Entsteht nicht bei steuerlichen Nebenleistungen § 240 Abs. 2 AO
  • Säumniszuschlag 3 Tagesfrist § 240 Abs. 3 Satz 1 AO
  • Aufrechnungslage Gegenseitigkeit Schuldner der einen Forderungen = Gläubiger der anderen Forderung ggf. § 226 Abs. 4 AO
  • Aufrechnungslage Gleichartigkeit beides Geldforderung
  • Aufrechnungslage Erfüllbarkeit der Hauptforderung die Hauptforderung muss entstanden sein (Hauptforderung = die Forderung des Anderen)
  • Aufrechnungslage Fälligkeit der Gegenforderung Gegenforderung muss entstanden sein (Gegenforderung = die eigene Forderung/ Schuld des Aufrechnenden)
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  • Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner gilt auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet § 226 Abs. 4 AO