Abgabenordnung (Fach) / 5. Teil Erhebungsverfahren §§ 218 - 248 AO (Lektion)
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Erhebungsverfahren
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- Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ... § 218 AO
- Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden § 219 AO
- Fälligkeit § 220 AO
- Stundung § 222 AO
- Leistungsort, Tag der Zahlung § 224 AO
- Aufrechnung § 226 AO § 387 ff BGB Aufrechnung = zivilrechtliches Gestaltungsinstrument, einseitige Empfangsbedürftige Willenserklärung = kein VwA!!!
- Erlass § 227 AO
- Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist § 228 AO
- Beginn der Verjährung § 229 AO
- Unterbrechung der Verjährung § 231 AO
- Wirkung der Verjährung § 232 AO
- Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ... § 233a AO
- Stundungszinsen § 234 AO
- Verzinsung von hinterzogenen Steuern § 235 AO
- Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung § 237 AO
- Höhe und Berechnung der Zinsen § 238 AO
- Festsetzung der Zinsen § 239 AO
- Säumniszuschläge § 240 AO
- Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ... § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind die Steuerbescheide.
- Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ... § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO es genügt die Verwirklichung gem. § 240 AO
- Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ... § 218 Abs. 1 Satz 2 AO Steueranmeldungen (§ 168 AO) stehen den Steuerbescheiden gleich.
- Abrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO AEAO zu § 218
- Säumniszuschlag bleibt bestehen bis/wenn eine Steuer ... § 240 Abs. 1 Satz.4 AO
- Säumniszuschlag Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung ... § 240 Abs. 1 Satz 5 AO
- Säumniszuschlag Entsteht nicht bei steuerlichen ... § 240 Abs. 2 AO
- Säumniszuschlag 3 Tagesfrist § 240 Abs. 3 Satz 1 AO
- Aufrechnungslage Gegenseitigkeit Schuldner der einen Forderungen = Gläubiger der anderen Forderung ggf. § 226 Abs. 4 AO
- Aufrechnungslage Gleichartigkeit beides Geldforderung
- Aufrechnungslage Erfüllbarkeit der Hauptforderung ... die Hauptforderung muss entstanden sein (Hauptforderung = die Forderung des Anderen)
- Aufrechnungslage Fälligkeit der Gegenforderung Gegenforderung muss entstanden sein (Gegenforderung = die eigene Forderung/ Schuld des Aufrechnenden)
- Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner gilt auch ... § 226 Abs. 4 AO