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Öffentliches Recht (Subject) / Verfassungsrecht (Teil von Staatsorga) (Lesson)

Verfassungsrecht (Teil von Staatsorga)

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  • Sind vorkonstitutionelle Parlamentsgesetze vorlagefähig/pflichtig? grds (-) weil vor Verfassung erlassen nur wenn nachkonstitutioneller Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen hat bspw. durch Neuverkündung als Gesetz oder umfassende inhaltliche Änderung
  • Nicht selten wird gesagt, dass dem BVerfG nach Art. 100 GG das Gesetz vorgelegt wird. Was genau wird dem BVerfG eigentlich vorgelegt? Nicht das ganze Gesetz, sondern konkreter Paragraph Absatz , Satz, nur dei Vorschrift auf die es ankommt
  • Was bedeutet Entscheidungserheblichkeit iSv Art. 100 GG? wenn feststeht das Gericht anders über Rechtsstreit entscheiden würde wenn Norm verfassungswidrig liegt nicht vor wenn Klage vorm Gerich schon unzulässig oder gar nicht alle TBM der Norm erfüllt sind
  • Zur Vorlage nach Art. 100 GG kommt es aus Anlass eines bei einem Fachgericht anhängigen Rechtsstreits. Welche Frage entscheidet das BVerfG anstelle des Fachgerichts und welche nicht? BVerfG entscheidet nicht über den anhängigen Einzelfall beim Fachgericht sondern ausschließlich über das vom Fachgericht vorgelegte Gesetz
  • Was werden Sie ihrem Mandanten vorschlagen, wenn er einen Prozess letztinstanzlich verloren hat und ihrer Ansicht nach das Fachgericht gegen die Vorlagepflicht aus Art. 100 GG verstoßen hat? Verfassungsbeschwerde einlegen, Verletzung Vorlagepflicht -> Verletzung des rechts auf den gesetzlichen Richter
  • Ist folgender Satz richtig oder falsch: Wegen Art. 100 GG ist es den Fachgerichten nicht erlaubt, sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen zu beschäftigen falsch Fachgericht beschäftigt sich trotzdem damit weil VSS Art. 100 GG ist die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes
  • Welche Fälle erfasst Art. 103 II GG und welche nicht? Strafgesetze und Ordnungswidrigkeitentatbestände nicht Maßregeln der Sicherung und Besserung, Strafverfolgungshindernisse wie zB Verjährung
  • Welche Arten rückwirkender Gesetze unterscheidet der 1. Senat des BVerfG und was ist das Unterscheidungskriterium? echte Rückwirkung: in abgeschlossene der Vergangenheit zugehörigen Sachverhalte ändernd oder erstmals regelnd unechte Rückwirkung. Sachverhalt gegenwärtig noch nicht abgeschlossen oder Rechtsbeziehungen für Zukunft und entwertet Rechtspositionen nachträglich 
  • Welche Arten rückwirkender Gesetze unterscheidet der 2. Senat des BVerfG und was ist das Unterscheidungskriterium? Rückwirkung von Rechtsfolgen: Rechtfolgen sollen für einen Zeitraum eintreten der vor der Verkündung der Norm liegt tatbestandliche Rückanknüpfung: Die Rechtsfolgen der Norm treten erst für die Zukunft ein, knüpfen in ihrem Tatbestand aber an Umstände, die vor der Verkündung liegen 
  • Welche Grundsätze gelten für die Zulässigkeit a) einer echten Rückwirkung / Rückbewirkung von RF b) einer unechten Rückwirkung / tatbestandlichen Rückanknüpfung? a) grds unzulässig, Vertrauensschutz wiegt mehr als Allgemeininteresse,  im Einzelfall kann zulässig sein Ausnahmen vom Vertrauensschutz (im Einzelfall zulässig): alte Rechtslage unklar, nichtige Bestimmung wird ersetzt, mit Veränderungen zu rechnen war oder zwingende Gründe des Allgemeinwohls (Alternativlosigkeit) b) nicht automatisch zulässig, Gesamtabwägung erforderlich: Vertrauensschutz, Grundrechte VHM (ggf doppelte VHM Prüfung, VHM ohne/mit Rückwirkung) Grundsatz der VHM kann Übergangsregelungen erforderlich machen (zB bei Beeinträchtigungen von Art. 12 I GG)
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  • Kann auf Bundesebene ein Volksbegehren gegen den Auslandseinsatz von Soldaten herbeigeführt werden? - Art. 20 II S. 2 GG Wortlaut "Wahlen und Abstimmungen" danach grds möglich - in Kombination mit Art. 38 GG aber Grundsatz repräsentative Demokratie  - nein nur Art. 29  (Neugliederung des Bundesgebietes) und Art. 146 (neue Verfassung) Abstimmungen möglich, ergibt sich aus Entstehungsgeschichte GG mehrere Anträge Einführung Abstimmungsverfahren in GG wurden abgelehnt
  • Wäre es möglich im Bundestag ein Bundesabstimmungsgesetz zu beschließen wenn Btag und Brat 2/3 Mehrheit? (-) wäre Verfassungsänderung, Art. 79 I S.1 GG Verfassungsänderung muss Wortlaut des Grundgesetz ändern geht nich durch ein anderes Gesetz
  • Kann auf Landesebene ein Volksbegehren zum Auslandseinsatz von Soldaten ergehen? Art. 68 I S. 1 LVerfNRW Volksbegehren möglich Art. 68 I S. 3 nur auf Gebieten Gesetzgebungsgewalt des Landes Auslandseinsatz Soldaten Bundeskompetenz
  • Könnte auf Landesebene ein Volksbegehren durchgeführt werden, welches ein Gesetz erlassen will in dem die Vertreter des Landes im Brat bei einer Abstimmung über Auslandseinsatz von Soldaten angehalten sind dagegen zu stimmen? Art. 68 I S.1 LVerf Volksbegehren/abstimmungen erlaubt Art. 68 I S. 3 Art. 51 GG Bundesrat Landessache aber Einflussnahme Mitglieder Bundesrat nur durch Landesregierung.  Volksbegehren wäre unzulässig wegen fehlender Organkompetenz
  • Was prüft das BVerfG im Rahmen der Begründetet einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 I BVerfG unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung? in der Begründetheit wird nur geprüft ob Hauptsacheverfahren offensichtlich unbegründet und doppelte Nachteilsabwägung: wären die Nachteile größer, wenn e.A. ergeht und sich dann in Hauptsache ergibt, dass angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß Nachteile größer wenn e.A. nicht ergeht und sich dann in Hauptsache ergibt, dass angegriffene Maßnahme verfassungswidrig -> daraus ergibt sich Sinn und Zweck der e.A. nicht rechtliche Klärung, sondern Abwägung was ist schlimmeres Übel, wegen fehlender Zeit einer umfasseden Prüfung Erlass e.A. oder Nichterlass
  • Kann eine politische Partei ein Organstreitverfahren gem. Art 93 I Nr. 1 GG durchführen? Parteien werden in § 63 BVerfGG nicht erwähnt, als gesetzliche Grundlage Anwendungsvorrang Geltungsvorrang aber von Art. 93 I Nr. 1 GG Partei (+) durch Art. 21 GG mit Rechten ausgestattet
  • Wie tenoriert das BVerfG im Organstreit, wenn ein Gesetz unter Verletzung von Organrechten zustande gekommen ist und welche Folgen hat die Entscheidung? § 67 BVerfGG Feststellung ob Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetz verstößt § 31 II S. 1 BVerfGG Nichtigkeitserklärung wie bei Normenkontrolle (-) Folge: Feststellung gem. § 67 BVerfGG hat keinen Befolgungsbefehl und ist somit nicht vollstreckbar nimmt Antragsgegner trotzdem in die Pflicht, dieser ist gem. Art. 20 III GG und dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verpflichtet zu befolgen. BVerfG hält sich vor gem. § 35 BVerfGG Vollstreckungsanordnung hinzuzufügen
  • Wodurch unterscheidet sich der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG vom allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 I GG und was hat das für Auswirkungen auf den Prüfungsmaßstab? Art. 38 GG streng formalisierter Gleichheitsgrundsatz, sachliche Gründe reichen nicht aus müssen auch zwingend sein
  • Welche Werte unterscheidet man bei der Stimmabgabe? Zählwert und Erfolgswert Zählwert: Stimmen bestimmter Bevölkerungsgruppen dürfen nicht mehr zählen bei Abgabe Erfolgswert: Stimme darf nicht mehr Erfolg haben, Bsp 5 % Klausel
  • Welchen Grundsatz für die Durchführung von Wahlen hat das BVerfG im Zusammenhang mit der Verwendung von Wahlcomputern entwickelt? Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, Wahlergebnis muss für Bürger nachvollziehbar sein Grundsatz Öffentlichkeit ergibt sich unmittelbar aus Verfassung, muss im WahlG selber nicht drin stehen Wahlcomputer grds zulässig enthält Wahlgeröte Verordnung keine Anforderung hinsichtlich Kontrolle dann aber unzulässig
  • Ist für die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde eines Wahlberechtigten eine Rechtsverletzung erforderlich? (-) objektives Kontrollverfahren und ein soclhes wird in § 48 BVerfGG nicht erwähnt
  • Was prüft das BVerfG im Rahmen der Begründetet einer Wahlprüfungsbeschwerde? BVerfG überprüft angegriffenen Beschluss des Bundestages in formeller Hinsicht sowie die zutreffende Anwendung und Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Wahlrechts  wegen Subsidiarität (zuerst Bundestag dann BVerfG) nur Rügen prüfen die schon Gegenstand Wahlprüfungsbeschluss des Btag I. formelle Rechtmäßigkeit des BT-Beschluss (absoluter Sonderfall, muss schweriwegend sein, Grund: Zurückweisung an Btag widerspricht öffentlichem Interesse an alsbaldiger Klärung) II. Gültigkeit der Wahl / Rechtmäßigkeit des Verlustes der Mitgledschaft ordnungsgemäße Anwendung Wahlvroschriften plus Verfassungsmäßigkeit Wahlvorschriften