92
Migrationsrecht (Subject) / Klausur 1 3. Teil Arbeitsmigration (Lesson)
Arbeitsmigration, selbständige Tätigkeit
This lesson was created by Mahsheedjan.
This lesson is not released for learning.
Advertisement
- Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18-20 AufenthG) Die Vorschriften des §§ 18-20 AufenthG enthalten fünf Möglichkeiten der Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung: • § 18 AufenthG (= Regelverfahren) und Spezialvorschriften• § 18a AufenthG (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für langjährig Geduldete),• § 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte),• § 19a AufenthG (Blaue Karte EU),• § 20 AufenthG (Forscher).
- Zentralnorm des Beschäftigungserlaubnisrechts (§ 18 AufenthG) § 18 AufenthG ist die zentrale Vorschrift des Beschäftigungserlaubnisrechts. Wer keine selbständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG ausübt oder die Voraussetzungen einer der oben genannten Spezialvorschriften erfüllt, kann nur nach dieser Norm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erhalten. In § 18 AufenthG sind die Grundsätze für die Zulassung ausländischer Beschäftigter geregelt:• § 18 Abs. 2 S.1 AufenthG: Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung wird nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, es sei denn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.• § 18 Abs. 3 AufenthG: Die Zustimmung zur Aufnahme einer nichtqualifizierten Tätigkeit erfolgt ebenfalls nur, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund der Beschäftigungsverordnung die Erteilung der Zustimmung für diese Beschäftigung zulässig ist,• § 18 Abs. 4 S.1 AufenthG: Die Zustimmung zur Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit für Beschäftigung einer Berufsgruppe erfolgt nur, wenn diese durch die Beschäftigungsverordnung zugelassen worden ist,• § 18 Abs. 5 AufenthG: Die Zuwanderung erfolgt grundsätzlich nur in vorhandene Arbeitsplätze. Es ist grundsätzlich ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich, § 18 Abs.5 AufenthG. Es gibt kein Punktesystem oder vergleichbare, in anderen Einwanderungsländern übliche Regelungen. Einziger Ansatz bedarfsorientierter Zuwanderung im deutschen Arbeitsmigrationsrecht ohne konkretes Arbeitsplatzangebot ist die Aufenthaltserlaubnis/ das Visum zum Zweck der Arbeitssuche (§ 18c AufenthG). Einem Drittstaatsangehörigen kann danach ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn neben dem Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes iSv § 18 Abs. 5 AufenthG, die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Grundsätzlich ist also zu unterscheiden, ob eine zustimmungsfreie oder eine zustimmungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Beide Beschäftigungsarten müssen durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG bestimmt sein. Die auf Grundlage des § 42 AufenthG erlassene Rechtsverordnung ist die Beschäftigungsverordnung (BeschV).
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 18 II i.V.m. 39 AufenthG) Wird eine Beschäftigung angestrebt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die angestrebte Beschäftigung erlaubt werden kann. Hierzu ist die gem. § 39 Abs.1 AufenthG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit und an diemit der Zustimmung gegebenen Vorgaben gebunden.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 18 II i.V.m. 39 AufenthG) Wird eine Beschäftigung angestrebt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die angestrebte Beschäftigung erlaubt werden kann. Hierzu ist die gem. § 39 Abs.1 AufenthG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit und an die mit der Zustimmung gegebenen Vorgaben gebunden.
- Zustimmungsverfahren: Arbeitsmarktprüfung (§ 39 Abs.2 AufenthG) Die Arbeitsmarktprüfung nach § 39 Abs.2 AufenthG beinhaltet im wesentlichen eine Vorrangprüfung (es sei denn, diese ist ausgeschlossen) und eine Prüfung dass nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen gearbeitet wird. Die Arbeitsmarktprüfungerfolgt bei erstmaliger und erneuter Beschäftigung, solange nicht die Voraussetzungen des § 9 BeschV vorliegen. Die Ausländerbehörden und die Botschaften in Visaverfahren richten die Anfragen auf Zustimmung zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen an das für den Beschäftigungsbetrieb zuständige Arbeitserlaubnis-Team der Bundesagentur für Arbeit, das auch über die Zustimmungsanfrage entscheidet. Sofern eine Vorrangprüfung erforderlich ist oder 4 die vor Ort gültigen tariflichen oder ortsüblichen Beschäftigungsbedingungen zu prüfen sind, wird diese Prüfung von der für den Beschäftigungsbetrieb zuständigen Agentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service) durchgeführt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung nach § 39 AufenthG ist einreines Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung. Eine eigenständige Anfechtung der Ablehnung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht möglich.
- Vorrangprüfung (§ 39 Abs.2 S.1 Nr.1b AufenthG) Eine Vorrangprüfung erfolgt, um den Vorrang einheimischer Arbeitskräfte zu sichern. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall für die zu besetzende Stelle deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die ihnen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (bevorrechtigte Arbeitnehmer), für eine Vermittlung nicht zur Verfügung stehen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind deutsche, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), Schweizer Bürger nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz und Drittstaatsangehörige mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang. Praxistipp: Erstellung eines Stellenprofils, wenn eine Vorrangprüfung erforderlich ist Die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Erstellung eines auf den Arbeitnehmer „zugeschnittenen", und detaillierten (nur eine Zeile im Formular!) Stellenprofils kann helfen, die Anzahl der bevorrechtigten Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu „reduzieren“. In der Stellenbeschreibung sind spezielle Qualifikationen und Kenntnisse (z.B. Sprachkenntnisse) des Bewerbers hervorzuheben oder auch negative Faktoren der Arbeitsstelle wie z.B. ungünstige Arbeitszeiten. Je geringer die Differenz zwischen „Angebot und Nachfrage“ ist, desto klarer muss durch die BA durch einzelfallbezogene Ermittlungen herausgearbeitet werden, ob der konkrete Arbeitsplatz mit bevorrechtigten Arbeitnehmern angemessen und unverzüglich besetzt werden kann. Die Arbeitsagentur verweigert allerdings die Zustimmung, wenn offensichtlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einstellung eine bevorrechtigten Arbeitnehmers durch sachlich und objektiv nicht gerechtfertigte Anforderungen verhindert wird. Vgl. hierzu DA AufenthG 1.39.2.05: „Das ausschließliche Interesse eines Arbeitgebers, einen bestimmten Ausländer zu beschäftigen, reicht für die Erteilung der Zustimmung nicht aus. Andernfalls würde der gesetzliche Vorrang deutscher Arbeitnehmer sowie bevorrechtigter Ausländer unterlaufen. Eine Zustimmung kann jedoch erteilt werden, wenn der Arbeitgeber aus besonderen, objektiv und sachlich gerechtfertigten Gründen, die in seinem individuellen Geschäftsinteresse liegen, die Beschäftigung eines bestimmten Ausländers anstrebt und wenn durch die Versagung der Zustimmungfür diesen Ausländer eine Entlastung des Arbeitsmarktes für bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht eintreten kann“. Die Zustimmung kann ohne Vorrangprüfung erfolgen, wenn die Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestensein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird (§ 35 Abs.5 BeschV).
- Keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 letzter HS AufenthG) Die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erfolgt, um zu verhindern, dass Ausländer zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden (Verhinderung von „Lohndumping). Hier erfolgt eine Einzelfallpüfung, ob die Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Entlohnungsbedingungen, denen von Deutschen entsprechen (Vergleichbarkeitsprüfung). Von ungünstigeren Entlohnungsbedingungen als denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei Vorhandensein eines entsprechenden Tarifvertrag-es der tarifliche Lohn unterschritten wird oder bei Nichtvorliegen eines Tarifvertrages bzw. bei Nichttarifgebundenheit des Arbeitgebers der für die betreffende Tätigkeit im Bezirk der Agentur für Arbeit übliche Lohn nicht gezahlt wird. Das heißt, ein der Tätigkeit entsprechender Tariflohn ist zu zahlen, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Soweit ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag vorliegt, hat auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber die darin festgelegten Entlohnungsbedingungen einzuhalten. Ein im Agenturbezirkortsüblicher Lohn (vergleichbare Beschäftigung in vergleichbaren Betrieben) ist zu gewähren, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und kein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag vorliegt. Zur Ermittlung des angemessenen Einkommens sind die Bruttolohnbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses des ausländischenArbeitnehmers mit den Bruttolohnbedingungen des vergleichbaren inländischen Arbeitnehmers zu vergleichen. Bei tarifgebundenen Jobs sind die Tarifverträge heranzuziehen (z.B. Ver.di-Tarifregister). Ansonsten ist die ortsübliche Bezahlung zu ermitteln (z.B. durch Anfrage bei der IHK). Ortsüblich ist eine Vergütung, die gleichartig oder ähnliche Beschäftigtevon gleicher sozialer Stellung unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Lebensalters, für entsprechende Arbeit an dem betreffenden Ort gewöhnlich erhalten. Die Arbeitsbedingungen müssen vergleichbar - nicht identisch - sein, d.h. es kann ein ein Abschlag nach unten vorgenommen werden. Richtwert bei Stellen für Akademiker: Allerunterste Grenze (Berlin) 2.000 €, sicherer ist Gehalt von mindestens 2.500 –3.000 € brutto (z.B. Hamburg, Frankfurt am Main). Das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis darf schließlich nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen (z.B. ArbeitsschutzG,JArbSchG etc.).
- Beschränkung der Zustimmung (§ 39 Abs. 4 AufenthG) Die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, der zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, kann hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirkes der Agentur für Arbeit sowie der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränkt werden. Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt. Sie gilt grundsätzlich jeweils nur für einen bestimmten Aufenthaltstitel, zum Beispiel ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. Die in der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit festgelegten Auflagen (Befristung der Zustimmung, Art der Beschäftigung, Beschäftigungsbetrieb, Lage und Verteilung der Arbeitszeit) muss die Ausländerbehörde in den Aufenthaltstitel übernehmen.
- Versagung der Zustimmung (§ 40 AufenthG) Die Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ist zu versagen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Bei Zustimmungsfreiheit ist Arbeitsvermittlung und Leiharbeit aber grundsätzlich zulässig(kein Anwendungsfall des § 40 AufenthG). Dies ist z.B. der Fall bei der zustimmungsfreien Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn das Gehalt über 49.600 € (2016) liegt. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber schuldhaft gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat oder wichtige Gründe in der Persondes Arbeitnehmers liegen.
- Widerruf der Zustimmung (§ 41 AufenthG) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder Versagungsgründe nach § 40 AufenthG vorliegen.
- Advertisement
- Erlöschen der Zustimmung Die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erlischt mit der Beendigung des Beschäftigungs-verhältnisses, für das sie erteilt worden ist.
- Verfahrenserleichterungen (§ 36 BeschV) Die Regelung des § 36 BeschV orientiert sich an vergleichbaren Regelungen zu sogenannten Schweigefristverfahren bzw. Vorabzustimmungen (vgl. etwa § 31 Abs. 1 und 4 AufenthV) und soll zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.
- Zustimmungsfiktion (§ 36 Abs.2 BeschV) § 36 Abs. 2 BeschV sieht vor, dass die Zustimmung zur Beschäftigung eines Ausländers als erteilt gilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit über die Anfrage der Ausländerbehörde auf Erteilung der Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entscheidet. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Ausländerbehörde der Bundesagentur für Arbeit die Antragsunterlagen übermittelt. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Fiktionswirkung durch Mitteilung an die Ausländerbehörde aufheben wenn die übermittelten Unterlagen im Einzelfall nicht dafür ausreichen sollten eine Entscheidung zu treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die von dem ausländischen Arbeitnehmer vorzulegenden Unterlagen über seine berufliche Qualifikation fehlen. Die Aufhebung der Fiktionswirkung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber seinen Auskunftspflichten nicht so rechtzeitig nachkommt, dass innerhalb der Frist geprüft werden kann, ob für die Beschäftigung bevorrechtigte inländische Arbeitsuchende zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen angemessen sind.
- Vorabprüfung (§ 36 Abs.3 BeschV) § 36 Abs. 3 BeschV sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Prüfung auf Initiative des Arbeitgebers bereits vornehmen soll, bevor der Visumsantrag gestellt oder sie von der Ausländerbehörde im Rahmen des Visumsverfahrens beteiligt wird. Abhängig von den Unterlagen, die der Arbeitgeber (oder der bevollmächtigte Rechtsanwalt) einreicht, kann die Bundesagentur für Arbeit die gesamte Zustimmungserteilung vorziehen oder nur die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für die spätere Zustimmung prüfen. Die unmittelbare Vorlage der erforderlichen Nachweise durch den Arbeitgeber im Inlandmacht eine Übersendung aus dem Ausland entbehrlich. Hierdurch werden unnötige Wegezeiten vermieden und das Verfahren erheblich beschleunigt. Die Zustimmung erfolgt unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber oder dem vertretenden Rechtsanwalt.Die erteilte Vorabzustimmung muss dann vom Antragsteller bei Antragstellung vorgelegt werden. Praxistipp: Neben der Bevollmächtigung durch den Arbeitnehmer sollte sich der bearbeitende Rechtsanwalt/ die bearbeitende Rechtsanwältin möglichst auch vom einstellenden Unternehmen bevollmächtigen lassen, um so das Vorabprüfungsverfahreneigenständig durchführen zu können.
- Zustimmungsfreie Beschäftigungen Die zustimmungsfreien Beschäftigungen sind in der Beschäftigungsverordnung abschließend geregelt. Wenn in der Beschäftigungsverordnung geregelt ist, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist, erteilt die Ausländerbehörde (oder die Auslandsvertretung) den Aufenthaltstitel/ das Visum ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit.
- Fakultative Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Gem. § 72 Abs. 7 AufenthG können die Ausländerbehörden und Botschaften, die Bundesagentur für Arbeit in Zweifelsfällen zustimmungsfreier Beschäftigungssachverhalte beteiligen (fakultative Beteiligung). Dies ist regelmäßig zur Prüfung folgender Fragen der Fall• Prüfung, ob ein ausländischer Hochschulabschluss des Antragstellers im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 b) anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist (auch wenn dies eigentlich gar nicht in die Prüfungskompetenz der BA fällt),• Prüfung, ob eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf vorliegt,• Prüfung, ob die qualifizierte Beschäftigung seit zwei Jahren ununterbrochen ausgeübt worden ist,• Prüfung der Angemessenheit der Beschäftigung,• Prüfung, ob eine Fachkraft im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 c) anzunehmen ist.
- Qualifizierte/ nichtqualifizierte Beschäftigung/ Beschäftigung im öffentlichen Interesse Innerhalb der Vorschrift des § 18 AufenthG überdies zu unterscheiden zwischen der Zulassung zur qualifizierten Beschäftigung, der Zulassung zur nichtqualifizierten Beschäftigung sowie zur Zulassung zur Beschäftigung im öffentlichen Interesse. Zulassung qualifizierter Beschäftigung (§ 18 Abs.4 AufenthG)§ 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG regelt die Zulassung von ausländischen qualifizierten Arbeitskräften. Im Regelfall ist Voraussetzung der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung die erfolgte Zulassung dieser Berufsgruppe durch die Beschäftigungsverordnung.Konkretisiert wird § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG durch § 6 Abs. 1 S. 2 BeschV, wonach es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt, wobei die generelle Ausbildungsdauer erfasst wird. Eine individuelle Ausbildungsverkürzung aufgrund einer entsprechenden Qualifikation des Ausländers steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Zulassung nichtqualifizierter Beschäftigung (§ 18 Abs. 3 AufenthG)§ 18 Abs. 3 AufenthG bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden darf, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund der Beschäftigungsverordnung die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Zulassung zur Beschäftigung im öffentlichen Interesse (§ 18 Abs.4 S.2 AufenthG)Besteht ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung, kann bei Vorliegen eines begründeten Einzelfalls gem. § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erteilt werden. Voraussetzung für die Ermessensübung ist, dass ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Beschäftigung des Ausländers im Inland Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden. Die Beschäftigung im öffentlichen Interesse ist auch ohne qualifizierte Ausbildung möglich. Die Vorschrift knüpft unbeschadet ihrer rechtssystematischen Stellung in Abs. 4 nicht an eine in Abs. 4 Satz 1 des § 18 AufenthG geregelte Beschäftigung an, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Auch in Fällen des § 18 Abs.4 S.2 AufenthG ist aber grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
- Die Beschäftigungsverordnung Die Beschäftigungsverordnung steuert entsprechend § 1 die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Eine Beschäftigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sicheine Regelung in der Beschäftigungsverordnung findet, die die konkrete Beschäftigung ermöglicht. Die Beschäftigungsverordnung ist systematisch nach dem Bedarf an in Deutschland benötigten Arbeitskräften geordnet. Am Anfang ist die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften und die Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längeremVoraufenthalt (§§ 2-9) geregelt, im zweiten Teil folgen vorübergehende Beschäftigungen (§§ 10-15c). Die §§ 16-21 regeln die Voraussetzungen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 16-21). In §§ 22-28 finden sich besondere Berufs- und Personengruppen (§ 22-28), § 29 regelt die Beschäftigung nach internationalen Abkommen. Die Regeln zurBeschäftigung mit humanitären Aufenthaltstiteln, Duldung und Aufenthaltsgestattung folgen in den §§ 31-32. Am Ende sind Verfahrensfragen geregelt (§§ 34 ff.).
- Fachkräfte (§§ 2 ff. BeschV) Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.1 BeschV)-> ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis kann Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die hochqualifiziert sind und bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik und Sicherung des Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist. Dabei muss es sich um besonders gelagerte Einzelfälle handeln. Hochqualifiziert sind die in § 19 Abs. 2 AufenthG bezeichneten Personen sowie diesen vergleichbare Personen.
- Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) Wissenschaftler verfügen über besondere fachliche Kenntnisse, wenn in Besitz überdurchschnittlicher Fachkenntnisse, auch Erfahrungswissen zur praktischen Umsetzung, festzustellen durch Laufbahn, absolvierte Projekte, Veröffentlichung etc. unter Beteiligung wiss. Einrichtungen / Verbänden.
- Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) z.B. Inhaber eines Lehrstuhls, Leiter einer wissenschaftlichen Einrichtung, bzw. wenn sie eigene Projekte entwickeln und durchführen, Arbeitsgruppen leiten oder neue Methoden/Inhalte für Forschung und Lehre entwickeln. Voraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist eine herausgehobene Funktion bzw. Tätigkeit.
- Eigenständige Ermächtigungsgrundlage (§ 19 Abs.1 S.1 AufenthG) Der Anwendungsbereich des § 19 beschränkt sich nicht auf Regelbeispiele des § 19 Abs.2 AufenthG. § 19 Abs.1 S.1 AufenthG stellt eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage dar. Aus der Regelungstechnik des Gesetzes folgt, dass hochqualifiziert ist, wer ein Regelbeispiel erfüllt. Ist dies nicht der Fall, lässt sich daraus nichts ableiten. Im Rahmen des § 19 Abs.1 S.1 AufenthG ist eine zusätzliche Ermessensausübung erforderlich. Personen mit einer qualifizierten Ausbildung, die über einen akademischen Abschluss hinausgehen, zumindest, wenn für den Job notwendige, aber untypische Zusatzqualifikationen vorliegen.
- Familiennachzug bei Hochqualifizierten Ehegatten von Hochqualifizierten müssen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 keine einfachen Deutschkenntnisse als Nachzugsvoraussetzung nachweisen, wenn die Ehe schon zum Zeitpunkt Erteilung der Niederlassungserlaubnis bestand. Kinder können bis zum 18. Lebensjahr uneingeschränkt (d.h. ohne C1-Sprachnachweis) nachgezogen werden (§ 32 Abs.2 Nr.2 AufenthG).
- Blaue Karte EU 19a AufenthG -> ohne Zustimmung für Absolventen deutscher Hochschulen-> ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei Einkommen über 49.600 € (2016)-> mit Zustimmung, aber ohne Vorrangprüfung bei Einkommen in Höhe über 38.556 € (2016) in MangelberufenMit der seit dem 1. August 2012 existierenden Vorschrift des § 19a AufenthG wurde die im Mai 2009 erlassene EU-Richtlinie umgesetzt, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung festlegt. Die Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie ist in Deutschland großzügig erfolgt.
- Die Blaue Karte EU als Anspruchsnorm eigener Art Die Blaue Karte EU ist keine „Aufenthaltserlaubnis“. Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis entspricht. Nach § 4 Abs.1 S.3 AufenthG werden die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften auch auf die Blaue Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel und die speziellen Voraussetzungen nach § 19a AufenthG vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU („wird … erteilt“). Gemäß § 39 Nr.3 AufenthV ist deshalb die Antragstellung auch bei Einreise mit einem Schengenvisum bzw. rechtmäßiger visafreier Einreise ohne Nachholung eines Visumsverfahrens möglich, wenn erst nach der Einreise ein Arbeitsplatz gefunden wird. Ebenso ist trotz der Vorschrift des § 16 Abs. 2 AufenthG der Übergang problemlos während eines Studienaufenthalts in eine Blaue Karte EU möglich.
- Anspruchsberechtigte/ Ausschlussgründe (§ 19a Abs.5 AufenthG) Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU haben ausschließlich Drittstaatsangehörige. EU-Bürgerinnen und -Bürger, EWR-Angehörige und Staatsangehörige der Schweiz können keine Blaue Karte EU beantragen. Asylbewerber können während eines Asylverfahrens bzw. während eines Antragsverfahrens auf internationalen bzw. subsidiären Schutz keine Blaue Karte EU erhalten. Nach der Anerkennung als Asylberechtigte/ Einräumung internationalen Schutzes kann eine Blaue Karte EU erteilt werden (§ 19 Abs.5 Nr.1 i.V.m. § 9a Abs.3 Nr.1 AufenthG). Keine Blaue Karte EU können schließlich erhalten:• Personen, die nach nationalen Vorschriften schutzberechtigt sind (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG),• Inhaberinnen und Inhaber sonstiger humanitärer Aufenthaltstitel,• Geduldete,• Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter,• Entsandte Arbeitnehmer.
- Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU • Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot (§ 18 Abs.5 AufenthG),• Abgeschlossenes Hochschulstudium (§ 19a Abs. 1 Nr.1 AufenthG),• eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung (§ 19a Abs.1 AufenthG),• Mindestgehalt (§ 19a Abs.1 Nr.3 AufenthG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.2a bzw. Abs.2 BeschV)
- Verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt (Blaue Karte) Eine Blaue Karte EU wird nur bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags bzw. eines konkreten Arbeitsplatzangebots eines Arbeitgebers mit Sitz im Bundesgebiet erteilt. Wenn noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Voraussetzungen der Blauen Karte EU aber im Übrigen erfüllt werden, kann die Einreise mit einem Visum zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c AufenthG beantragt werden. Bei erfolgreicher Arbeitssuche kann der Aufenthaltstitel in eine Blaue Karte EU oder einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit umgewandelt werden.
- Abgeschlossenes Hochschulstudium (Blaue Karte) Grundvoraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Soweit es sich um einen ausländischen Hochschulabschluss handelt, muss der Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein (§ 19a Abs.1 Nr.1a AufenthG).
- Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Blaue Karte) Bei sog. reglementierten Berufen besteht die Möglichkeit, bereits vor der Einreise den Hochschulabschluss anerkennen zu lassen. Ein Beruf ist reglementiert, wenn der Berufszwang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Bei nicht-reglementierten Berufen erfolgt eine Vergleichbarkeitsprüfung. Ob ein Hochschulabschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann über die Datenbank Anabin (www.anabin.kmk.org), das Informationsportal der Kultusministerkonferenz zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, ermittelt werden. Die Vorlage der entsprechenden Ergebnisse der Überprüfung reicht in der Regel (nicht immer) aus. Bei der Antragstellung sollte immer ein Ausdruck der Anabin-Überprüfung beigefügt werden. Die Abfrage in Anabin ist stets sowohl in Bezug auf den Abschluss als auch in Bezug auf die Hochschule durchzuführen. Leider sind ausländische Hochschulabschlüsse in der Praxis häufig nicht in der Datenbank aufgeführt. Wenn durch die Anabin-Überprüfung keine Klärung herbeiführbar ist, muss eine Zeugnisbewertung veranlasst werden.
- Advertisement
- Zeugnisbewertung bei einem nicht reglementierten Beruf (Blaue Karte) Bei Absolvierung eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums kann eine Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für ausländische Bildungswesen (ZAB) beantragt werden. Zeugnisbewertungen werden nur für abgeschlossene, mindestens 3-jährige ausländische Hochschulausbildungen ausgestellt. Eine Kumulation mehrerer 2-jähriger Studiengängeist nicht möglich. Eine Zeugnisbewertung ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung. Die Zeugnisbewertung kann in Vollmacht problemlos auch durch Bevollmächtigte durchgeführt werden. Bei der Antragstellung ist darauf hinzuweisen, dass ein Visumverfahren anhängig ist bzw. gemacht werden soll. Die Gebühren betragen 200 €. Im Verfahrens müssen notariell beglaubigte Übersetzungen der Zeugnisse eingereicht werden.Wichtig ist hier der praktische Hinweis, dass die ZAB Zeugnisbewertungen in Blaue-Karte-Verfahren bei einem vorliegenden Arbeitsplatzangebot privilegiert behandelt. Anstatt der sonst üblichen Überprüfungsdauer von drei bis sechs Monaten soll die Bewertung des Hochschulabschlusses in diesen Fällen innerhalb von nur zwei Wochen durchgeführt werden.
- Mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung (19a Abs.1 Nr.1b AufenthG) § 19a Abs.1 Nr.1b AufenthG sieht die Möglichkeit der Erteilung einer Blauen Karte EU auch mit dem Nachweis einer Qualifikation durch mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung vor, die dem Niveau eines Hochschulabschlusses vergleichbar ist. Art. 2g HQRL ermöglicht den Mitgliedstaaten die Schaffung einer entsprechenden innerstaatlichen Regelung. Bislang handelt es sich bei § 19aAbs.1 Nr.1b AufenthG um eine bloße Rechtshülse, da von der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht wurde.
- Der Qualifikation angemessene Beschäftigung (Blaue Karte) § 19a Abs.1 AufenthG setzt voraus, dass es sich bei der beabsichtigten Beschäftigung um eine der Hochschulausbildung entsprechende Beschäftigung handelt. Als der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sind – unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung – auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (z.B. die Beschäftigung einer Ärztin in einem Pharmaunternehmen). Hier ergeben sich in der Praxis häufig Probleme, da sich die berufliche Spezialisierung während des Berufslebens oft von der erworbenen Qualifikation entfernt. In solchen Fällen ist bei der Antragstellung der Zusammenhang zwischen Qualifikation und auszuübender Tätigkeit detailliert herauszuarbeiten. Oft bietet sich an, im Verfahren nicht nur den Studienabschluss, sondern auch die Studienschwerpunkte nachzuweisen. Wenn auf die Erstellung des Stellenprofils Einfluss genommen werden kann, sollte bereits hier auf Verknüpfung zwischen Stellenprofil und Hochschulausbildung der Bewerberin/ des Bewerbers geachtet werden.
- Mindestgehalt und Zustimmungserfordernisse (Blaue Karte) Die Frage, ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) erforderlich ist (§ 19a Abs.1 Nr. 2 AufenthG), steht in engem Zusammenhang mit der Höhe des Gehalts (§ 19a Abs.1 Nr.3 AufenthG). In § 2 BeschV ist die Höhe des erforderlichen Mindestgehalts geregelt. Wer ein Bruttogehalt in Höhe von 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 2 Abs.1 Nr.1a BeschV). Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Für das Jahr 2016 ist ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 49.600 € erforderlich. Wird das erforderliche Mindestgehalt erzielt, bedarf die Erteilung der Blauen Karte EU in keinem Fall der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Es ist also weder eine Überprüfung erforderlich, ob auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, noch werden die Arbeitsbedingungen überprüft. Zuschläge (z.B. Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen) werden bei der Gehaltsberechnung nur berücksichtigt, wenn diese fest vertraglich vereinbart und nicht an Bedingungen geknüpft sind. Zuwendungen, die in der Sozialversicherungsentgeltordnung als zuzurechnende Leistungen aufgeführt werden, können bei der Berechnung mit einbezogen werden. Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen nach § 2 Abs.4 BeschV zu Beginn eines Jahres hat keine Auswirkungen auf den Bestand einer bereits erteilten Blauen Karte EU. Eine erteilte Blaue Karte EU bleibt daher für die darin konkret genannte Beschäftigung und die erteilte Geltungsdauer gültig, auch wenn das Jahresgehalt nicht der neuen Gehaltsgrenze entspricht. Bei einer wegen Zeitablaufs erforderlichen Verlängerung der Blauen Karte EU sind jedoch die dann zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltsgrenzen zu erfüllen. Gleiches gilt im Fall eines Arbeitgeberwechsels in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung.
- Blaue Karte in Mangelberufen (§ 2 Abs.2 BeschV) -> mit Zustimmung, aber ohne Vorrangprüfung bei Einkommen zwischen 38.556 € (2016) und 49.600 € in Mangelberufen -> ohne Zustimmung für Absolventen deutscher HochschulenFür Hochqualifizierte in sog. Mangelberufen gilt nach § 19a Abs. 2 Nr.1 eine Gehaltsgrenze von 52% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Im Jahr 2016 beträgt das erforderliche Mindestgehalt 38.688 € (§ 2 Abs. 2 BeschV). Mangelberufe sind Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation derBerufe (-> ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören. Zu den Mangelberufen zählen die sogenannten MINT-Berufe (Berufe im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) sowie Ärztinnen und Ärzte. Für eine Beschäftigung von Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit inländischen Hochschulabschlüssen in Mangelberufen, die ein entsprechendes Mindestgehalt erzielen, ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (§ 2 Abs.1 Nr.2b i.V.m. § 2 Abs.2 BeschV). Für die Erteilung einer Blauen Karte an Absolventen ausländischer Hochschulen entfällt bei einem Arbeitsplatzangebot inMangelberufen die Vorrangprüfung. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen findet jedoch statt (vgl. § 2 Abs.3 i.V. § 2 Abs.2 BeschV). Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) prüft hier, ob der potentielle Arbeitgeber ein in der Branche und Region vergleichbares Gehalt bezahlt. Hierfür wird der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit abgefragt, der hierzu Auskunft geben kann. Merke: In manchen Ballungsgebieten wird ein Gehalt als „ortsüblich“ angegeben, das über den 52% der Beitragsbemessungsgrenze liegt (z.B. Softwareentwickler im Raum Frankfurt am Main 3.500 €). Hintergrund der Unterscheidung ist, dass nach Ansicht der Bundesregierung Ausländerinnen und Ausländer, die bereits in Deutschland studiert haben, ihre Interessengegenüber potentiellen Arbeitgebern selbst durchsetzen können und daher kein Lohndumping drohe. Ausländerinnen und Ausländer, die über wenig oder keine Erfahrungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt verfügen, bedürfen dagegen des Schutzes vor Lohndumping
- Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU In § 19a Abs.3 S.1 AufenthG wird die Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU bei erstmaliger Erteilung auf vier Jahre festgelegt, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder eine Dauer vorsieht, die mindestens vier Jahre beträgt. Bei Arbeitsverträgen mit geringerer Dauer bestimmt § 19a Abs.3 S.2 AufenthG, dass die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich eines Zeitraumes von drei Monaten erteilt oder verlängert wird.
- Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Blaue Karte) Die Blaue Karte EU besteht bei einem Arbeitsplatzverlust fort. § 19a Abs.4 AufenthG bestimmt aber, dass in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung bei jedem Arbeitsplatzwechsel erneut die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich ist. Für das neue Arbeitsverhältnis müssen die Erteilungsvoraussetzungen nach § 19a Abs.1 AufenthG erneut vorliegen. Soweites sich um ein Beschäftigungsverhältnis in Mangelberufen bei einem ausländischen Studienabschluss handelt, ist innerhalb der ersten zwei Jahre erneut die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Wenn der Arbeitsplatz verloren geht, besteht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Blauen Karte EU entsprechend § 7 Abs.2 S.2 AufenthG. Wenn die Blaue Karte EU nicht erhalten werden kann, besteht nach dem im Jahr 2013 geänderten Abs. 3 des § 18c AufenthG die Möglichkeit des Übergangs in eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche.
- Mitteilungspflicht § 82 Abs. 6 AufenthG Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Verpflichtung der/des Betroffenen zur unverzüglichen Mitteilung des Arbeitsplatzverlusts an die Ausländerbehörde, solange ein Betroffener noch keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 82 Abs.6 AufenthG). Bei Absolventinnen bzw. Absolventen inländischer Hochschulen ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 9 Abs.3 BeschV zu beachten, der ggf. bereits nach einem Jahr der Beschäftigung den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Ein Versäumen der Pflicht des § 82 Abs.6 AufenthG ist nicht bußgeldbewehrt.
- Erlöschen der Blauen Karte EU Nach der Spezialregelung des § 51 Abs.10 AufenthG erlischt die Blaue Karte EU sowie der Aufenthaltstitel der Familienangehörigen einer Inhaberin bzw. eines Inhabers der Blauen Karte EU erst nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als 12 Monaten. Es ist deshalb darauf zu achten, dass bei den Familienangehörigen auch tatsächlich der Vermerk „Familienangehörigereines Inhabers einer Blauen Karte“ o.ä. auf dem Titel vermerkt wird.
- Niederlassungserlaubnis (§ 19 Abs.6 AufenthG) § 19 a Abs. 6 gibt Inhabern der Blauen Karte EU einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie die Blaue Karte EU seit mindestens 33 Monaten besitzen und für diesen Zeitraum Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer (privaten)Versicherung bzw. Versorgungseinrichtung nachweisen und die Voraussetzungen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4-7 und 9 vorliegen. Bei Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (Niveau B 1) ist Niederlassungserlaubnis bereits nach21 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung zu erteilen. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs.6 AufenthG können auch Antragsteller erhalten, die nicht Inhaber einer BlauenKarte EU waren, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel § 18 Abs. 4 AufenthG verfügten. Die tatsächliche Erteilung einer Blauen Karte EU ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, ob eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 AufenthG ausgeübt wurde und der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logischeSekunde – Inhaber der Blauen Karte EU gewesen ist.
- Weiterwanderungsmöglichkeit innerhalb der EU (Blaue Karte) Die Hochqualifiziertenrichtlinie sieht eine Weiterwanderungsmöglichkeit der Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU und ihrer Familienangehörigen innerhalb der EU vor (Art. 18 Abs.1 u. 2, Art. 19 Abs.1 u. 2 HQRL). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen automatisch das Recht erhalten, mit einer Blauen Karte EU eines Mitgliedstaats im neuen Mitgliedstaat einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im neuen Mitgliedstaat werden die (dort geltenden) Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU neu geprüft. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU im neuen Mitgliedstaat vorliegen und die Betroffenen in dem früheren Mitgliedstaat bereits 18 Monate im Besitz einer Blauen Karte EU waren, wird der Voraufenthalt auf die Berechnungder Zeiten eines Daueraufenthalt-EU angerechnet (§ 9b Abs.2 AufenthG). Die Anrechnung des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt nur bei Antragstellern, die eine "Blaue Karte EU" in (einer) der jeweiligen Amtssprache(-n) besitzen. Beim Daueraufenthaltsrecht EU in Verbindung mit dem ehemaligen Besitz einer Blauen Karte EU handelt es sich um denbestmöglichen Aufenthaltstitel, den Drittstaatsangehörige nach dem AufenthG erhalten können. Aufgrund der Vorschrift des § 51 Abs. 9 Nr.3 AufenthG können ehemalige Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU sowie ihre Familienangehörigenbis zu 24 aufeinanderfolgende Monate aus dem Bundesgebiet vorübergehend in Drittstaaten ausreisen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Wenn sie sich einem Mitgliedstaat aufhalten, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, kann bis zu 6 Jahren ausgereist werden (§ 51 Abs. 9 Nr. 4 AufenthG). Bei der Weiterwanderung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland ist ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU innerhalb eines Monats nach Einreise zu stellen (§ 39 Nr.7 AufenthV). Allerdings ist in diesen Fällen regelmäßig die Vorschrift des § 39 Nr.6 AufenthV einschlägig, so dass diese Vorschrift praktisch leer läuft. Die Hochqualifizierten-Richtlinie wird in Großbritannien, Irland und Dänemark nicht umgesetzt. Da somit in diesen Staatenkeine Blauen Karten EU auf der Grundlage der Hochqualifizierten-Richtlinie erteilt werden, können die Mobilitätsregelungen aus diesen Staaten heraus sowie auch in die Staaten hinein keine Anwendung finden.
- Besonderheiten beim Familiennachzug (Blaue Karte) Gemäß § 27 Abs.4 S.2 AufenthG haben Aufenthaltstitel der Familienangehörigen von Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU grundsätzlich die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten. Familienangehörigen von Inhaber/innen einer Blauen Karte EU ist von Anfang an das Recht auf eine unbeschränkte Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeräumt (§ 27 Abs. 5 AufenthG).Keine einfachen Sprachkenntnisse für EhegattenDie EU-Blue-Card-Richtlinie legt für den Familiennachzug bestimmte Ausnahmeregelungen von der generell geltenden Familiennachzugsrichtlinie (2003/86/EG) fest (Art. 15). So darf der Ehegattennachzug nicht von vor der Einreise erfolgten Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten kommt es bei Ehegatten von Inhabern Blauer Karten auch dann nicht an, wenn die Eheschließung erst erfolgt ist, nachdem der Inhaber der Blauen Karte EU seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.Keine Mindestaufenthaltsdauer beim FamiliennachzugGrundsätzlich ist der Anspruch auf Ehegattennachzug daran gebunden, dass die Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (§ 30 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 Buchst. e) oder der Stammberechtigte seit zwei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Verlängerung nicht nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen wurde oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d). Von den über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis hinausgehenden Voraussetzungen kann beim Nachzug zu Blaue-Karte-Inhabern nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, da aufgrund Art. 15 Abs. 2 der Hochqualifiziertenrichtlinie, Buchst. g, für den Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU keine voraussichtliche Mindestdauer gefordert werden darf. Der Familiennachzug darf also nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Aussicht auf einen Daueraufenthalt besteht oder ob der Inhaber der Blauen Karte EU eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.Uneingeschränkter Kindernachzug bis zum 18. LebensjahrKinder von Blaue Karte-Inhabern können bis zum 18.Lebensjahr - ohne den Nachweis von Deutschkenntnissen des Niveaus C1 - nachziehen (§ 32 Abs.2 Nr.2 AufenthG).