92

Migrationsrecht (Subject) / Klausur 1 3. Teil Arbeitsmigration (Lesson)

Arbeitsmigration, selbständige Tätigkeit

This lesson was created by Mahsheedjan.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Def.: Arbeitsmarktprüfung Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarktergeben, für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer, Staatsangehörige aus EU/ EWR-Ländern, der Schweiz, sowie Ausländer, die deutschen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen (-> Vorrangprüfung) und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutscheArbeitnehmer beschäftigt wird.
  • Def.: Angemessenheit der Entlohnung/ ungünstigere Arbeitsbedingungen Von ungünstigeren Entlohnungsbedingungen als denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei Vorhandensein eines entsprechenden Tarifvertrages der tarifliche Lohn unterschritten wird oder bei Nichtvorliegen eines Tarifvertrages bzw. bei Nichttarifgebundenheit des Arbeitgebers der für die betreffende Tätigkeit im Bezirkder Agentur für Arbeit übliche (= ortsübliche) Lohn nicht gezahlt wird.
  • Def.: Arbeitsverhältnis Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses eine Person im Dienste eines anderen gegen Entgelt zu fremdbestimmter, abhängiger Arbeit verpflichtet ist.
  • Def.: Beschäftigung Beschäftigung ist jede Tätigkeit auf Weisung, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers…“). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung, Weiterbildung), § 7 Abs. 2 SGB IV.Betriebliche Praktika stellen ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht und ob eine konkrete Versicherungspflicht besteht. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten liegt trotz einer evtl. gezahlten geringen Aufwandsentschädigung keine Beschäftigung vor.
  • Def.: Betriebliche Ausbildung Eine betriebliche Ausbildung ist eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der HandwO. Ebenso umfasst sind Ausbildungsgänge in berufsbildenden Schulen, die einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind (insbesondere im Bereich der Krankenpflege, Entbindungs- und Altenpflege).
  • Def.: Dem Abschluss „angemessener“ Arbeitsplatz Angemessen bedeutet, dass die Tätigkeit sowohl nach dem Tätigkeitsbereich als auch nach der Entlohnung eine dem (akademischen) Abschluss entsprechende Qualifikation erfordert.
  • Def.: Entgelt Entgelt bezeichnet die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Entgelt kann ganz oder teilweise aus Sachleistungen bestehen, welche materiellen, d.h. geldwerten Gehalt haben (z.B. Kost und Unterkunft gegen Mitarbeit im Haushalt bei AuPair-Aufenthalt).
  • Def.: Entsendung (ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland) Weisungsgemäße Aufnahme einer befristeten Tätigkeit in einem anderen Land für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses.
  • Def.: Erwerbstätigkeit § 2 AufenthG: Erwerbstätigkeit ist die selbstständige Tätigkeit und die Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV. Erwerbstätigkeit ist jede selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubniserforderlich ist.
  • Def.: Freiberufliche Tätigkeit Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende odererzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
  • Advertisement
  • Gefälligkeitsverhältnis Bei einem Gefälligkeitsverhältnis fehlt es an der typischen Über- und Unterordnung sowie daran, dass die Leistung hinsichtlich Dauer und Einhaltung von Arbeitszeiten Weisungen des Hilfeempfängers unterliegt.
  • Def.: Hospitanz Ein/e Hospitant/in erhält ohne Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen und ohne Eingliederung in den Betriebsablauf als „Gast“ Kenntnisse über denselben. Eine Hospitanz stellt keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs.1 SGB IV dar.
  • Leitender Angestellter (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG) Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder regelmäßigsonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
  • Def. Mangelberufe Zu den Mangelberufen zählen die sogenannten MINT-Berufe (Berufe im Bereich Mathematik,Informatik, Naturwissenschaft und Technik) sowie Ärztinnen und Ärzte.
  • Def. Positivliste Durch die Bundesagentur für Arbeit auf der Rechtsgrundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV erarbeitete Übersicht von (Ausbildungs-)Berufen, in denen eine Betätigung in Deutschland grundsätzlich möglich ist
  • Def.: Praktikant Praktkant ist, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt (§ 22 Abs.1 S. 3 MiLoG). Betriebliche Praktika stellen ein Beschäftigungsverhältnis (-> Beschäftigung) dar. Keine Beschäftigung sind u.a. vorgeschriebene max. 3- monatige Schul- und Studienpraktika oder betriebliche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III).
  • Def. one-stop-government-Prinzip Es gibt nur ein einziges Verfahren und nur eine Erlaubnis. Die Ausländerbehörde ist grundsätzlich direkter Ansprechpartner für Drittstaatsangehörige. Das Arbeitsmarktzulassungsverfahren wird erforderlichenfalls intern bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchgeführt. Bei Vorrangprüfung und Arbeitsmarktprüfung schaltet die BA die örtliche Agentur für Arbeit ein.
  • Def.: Ortsüblichkeit/ ortsübliche Vergütung Ortsüblich ist eine Vergütung, die gleichartig oder ähnliche Beschäftigte von gleicher sozialer Stellung unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Lebensalters, für entsprechende Arbeit an dem betreffenden Ort gewöhnlich erhalten.
  • Def.: Qualifizierte Beschäftigung Mindestvoraussetzung ist eine zweijährige Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (§ 6 Abs.1 S.2 BeschV).
  • Def.: Selbstständige Tätigkeit Der Begriff der Selbstständigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt aus der Umkehr der Kennzeichnungsmerkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Beschäftigung erfolgt anhand der Kriterien in § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung als Arbeitnehmer maßgeblich, ob eine Tätigkeit „nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird. Kriterien für die Feststellung einer persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Vergütung in Gestalt eines monatlichen Gehalts. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles maßgeblich sind unternehmerisches Risiko, unternehmeri-sche Chancen und Eigenwerbung“. Im Zweifel ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen.
  • Def.: Unternehmensspezialist Person, die über ungewöhnliche Kenntnisse verfügt, die wesentlich ist für die Dienstleistungen, die Forschungseinrichtungen, die Verfahren oder die Leitung der Niederlassung
  • Was ist die Vorrangprüfung? Eine Vorrangprüfung erfolgt, um den Vorrang einheimischer Arbeitskräfte zu sichern. Die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall für die zu besetzende Stelle deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die ihnen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (bevorrechtigte Arbeitnehmer), für eine Vermittlungnicht zur Verfügung stehen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind deutsche, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und des EWR, Schweizer Bürger nach dem „FreizügigkeitsabkommenEU – Schweiz und Drittstaatsangehörige mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang.
  • Erwerbstätigkeit von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen• EU-Bürgern/ EWR-Bürgern und Schweizern und deren Familienangehörigen,• Assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen (ARB 1/80) und • Sonstigen Drittstaatsangehörigen.
  • EU-Bürger, Staatsangehörige des EWR und der Schweiz Uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Finnland,Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakische Republik die Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien. Die übrigen Staatsangehörigen des EWR genießen ebenfalls uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit (Island, Norwegen und Liechtenstein). Staatsangehörige der Schweiz sind nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“ EWR-Staatsangehörigengleichgestellt. Ebenfalls uneingeschränkt im Bundesgebiet arbeiten dürfen die Familienangehörigen von EWR-Bürgern und Schweizern.
  • Grundsätze (§ 4 AufenthG) § 4 AufenthG(…)(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigungbesitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungenbeauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen.
  • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs.3 S.1 AufenthG) Grundsätzlich besteht für die Erwerbstätigkeit (abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit, § 2 Abs.2 AufenthG) von allen Ausländern aus Nicht-EU-Staaten (einschließlich Asylbewerbern und Geduldeten) ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§§ 4 Abs.3 AufenthG, 61 AsylVfG). Ausländer dürfen eine Beschäftigung im Bundesgebiet nur ausüben, wenn ihrAufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Andernfalls handeln sowohl sie selbst als auch ihre Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 404 Abs.2 Nr.3, 4 SGB III) bzw. machen sich strafbar (§ 95 Ia AufenthG, § 85 Nr. 4 AsylG).
  • Fiktion der Nichtbeschäftigung (§§ 17 Abs.2 AufenthV, § 30 BeschV) Der Begriff der Erwerbstätigkeit in § 2 Abs. 2 AufenthG ist sehr weit gefasst. Da jeder Geschäftsreisende, der Deutschland auch nur kurz besucht, im aufenthaltsrechtlichen Sinne erwerbstätig ist, dürfte er aufgrund § 4 Abs.3 AufenthG nur auf kurz Zeit ausgelegte Beschäftigungen nicht ausüben. Diese Konsequenz ist jedoch politisch nicht gewollt. Daher wendet der Gesetzgeber bei visafreien Kurzaufenthalten bzw. bei Kurzaufenthalten mit Schengenvisa sowie in einigen Fällen des langfristigen Aufenthalts einen Trick an und bestimmt, dass bestimmte Tätigkeiten von vornherein erst gar nicht als Beschäftigunggelten. Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten danach1. Tätigkeiten nach den §§ 3 BeschV (z.B. Geschäftsführer und leitende Angestellte) und 16 BeschV (Geschäftsreisende),die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie §§ 20, 22 und 23 BeschV, die bis zu 90 Tage innerhalb einesZeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, 3. Tätigkeiten nach § 21 BeschV (sog. VanderElst-Visa), die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden (Daueraufenthalt EU in der jeweiligen Amtssprache),und 4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
  • Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (4 Abs.2 AufenthG) § 4 Abs.2 AufenthG nennt drei Fallgruppen betreffend die gem. § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG erforderlichen Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann sich gem. § 4 Abs. 2 S. 1 1.Alt unabhängig vom Aufenthaltstitel unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder entsprechend § 4 Abs.2 S.1 2.Alt aus einem Aufenthaltstitel, der gerade zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wird. § 4 Abs. 2 S. 3 benennt den Fall der Erteilung der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. ohne Zustimmung, wenn diese nicht erforderlich ist.
  • Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes (§ 4 Abs. S.1 1.Alt. AufenthG) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (abhängige und selbstständige Tätigkeit) ist kraft Gesetzes und ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist entsprechend § 4 Abs.2 S.1 1.Alt. AufenthG gestattet bei folgenden Aufenthaltstiteln:• Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs.1 S.2) und Daueraufenthalt-EU (§ 9 a AufenthG), Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 AufenthG,• während der Arbeitssuche nach inländischem Studien- bzw. Ausbildungsabschluss (§ 16 Abs.4 S.2, § 17 Abs.3 S.2, § 17a Abs.4 S.2 AufenthG),• mit humanitären Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs.1 S.4, § 25 Abs. 2 S.2, § 25a Abs.4, § 25b Abs.5, § 22 S.3, § 23 Abs.2 S.5 AufenthG,• in allen Fällen des Familiennachzugs (§ 27 Abs. 5 AufenthG). Ehegatten und Kinder von ausländischen Studierenden bzw. selbstständig Erwerbstätigen haben damit oft einen weitergehenden Arbeitsmarktzugang als ihre stammberechtigten Familienangehörigen.• Aufenthaltserlaubnis wegen der Wiederkehroption gem. § 37 Abs. 1 S. 2.Ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbständige und abhängige Beschäftigung, § 2 Abs.2 AufenthG) ohne Einschränkungen gestattet, lautet die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet.“
  • Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs.2 S.1 2.Alt. AufenthG) § 4 Abs. 2 S.1 2 Alt. bezieht sich auf die Aufenthaltstitel, die explizit zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden. Über diese Norm ist die klassische Arbeitsmigration (§§ 17-21 AufenthG) geregelt.
  • Advertisement
  • Erlaubnis zur Beschäftigung durch die Ausländerbehörde (§ 4 Abs.2 S. 3 AufenthG) In § 4 Abs.2 S.3 AufenthG sind die Fälle geregelt, in denen sich die Erlaubnis zur Beschäftigung weder aus dem Gesetz ergibt, noch diese zusammen mit dem Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Die Ausländerbehörde erteilt hier Beschäftigungserlaubnisse, die nicht unmittelbar mit der Titelerteilung in Zusammenhang stehen (z.B. Erlaubnisse für Studierende außerhalb der Zeiten des § 16 Abs. 3 oder Nebentätigkeiten für Ausländer mit Aufenthaltstiteln nach §§ 17 ff. AufenthG). Insbesondere ist die Norm über § 4 Abs. 3 S. 3 AufenthG für die Beschäftigung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung anwendbar. Für die selbständige Tätigkeit sieht § 21 Abs.6 AufenthG entsprechend vor, dass diese im Ermessen der Ausländerbehördeerteilt werden kann, wenn sich die Erlaubnis nicht unmittelbar aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt.
  • Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 3 S. 3 AufenthG) § 4 Abs.3 S.3 AufenthG regelt die Zulässigkeit der Ausübung von Erwerbstätigkeiten ohne in Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Regelungen eines Gesetzes ergeben sich z.B. aus dem AufenthG selbst. So regelt § 84 Abs. 4 S. 2 die Fortgeltung der bestehenden Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit im Falle der rechtzeitigen Einlegung eines zulässigen Rechtsbehelfsgegen die Versagung eines Aufenthaltstitels. Asylbewerbern kann nach § 61 Abs. 2 AsylVfG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Hier tritt an die Stelle der Aufenthalts-erlaubnis die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG. Geduldeten kann unter den Voraussetzungen des § 60 a Abs. 6 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, sofern dies nicht nach § 60 Abs.6 AufenthG ausgeschlossen ist. Hier tritt an die Stelle der Aufenthaltserlaubnis die Duldung. Rechtsverordnung i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 3 AufenthG ist die Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Ausländer, die gem. §§ 23 bis 30 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, dürfen die dort genannten Beschäftigungen in Deutschland ausüben, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen.
  • Assoziationsabkommen EWG/Türkei (§ 4 Abs.5 AufenthG) In § 4 Abs.5 AufenthG ist die Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht EWG/Türkei und damit zum ARB 1/80 EWG/Türkei umgesetzt. 
  • Nebenbestimmungen Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Publizitätserfordernis, § 4 Abs. 2 S.2 AufenthG).In jeden Aufenthaltstitel ist eine „Nebenbestimmung“ zur Erwerbstätigkeit zu verfügen. Fehlt eine entsprechende Nebenbestimmung, ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Gleiches gilt für Duldungen und Aufenthaltsgestattungen.Bei der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit handelt es sich nicht um eine klassische Auflage/ Bedingung i.S.d. § 36 VwVfG. Bei der Beurteilung der Rechtsqualität der Auflage ist nach der jeweiligen Grundlage der Nebenbestimmung gemäß § 4 Abs.2 AufenthG zu differenzieren. Wenn die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet ist, handelt es sich bei der Nebenbestimmung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis darauf, was kraft Gesetzes ohnehin erlaubt ist. Bei der klassischen Erwerbsmigration (§§ 18-20 AufenthG) ist die Erwerbstätigkeit ist untrennbar mit dem konkreten Aufenthaltstitel verbunden.Hier handelt es sich bei der verfügten Nebenbestimmung um eine modifizierende Auflage. Der Inhalt des Verwaltungsakts wird durch Nebenbestimmung selbst bestimmt. Die Nebenbestimmung ist Teil des Verwaltungsakts. Nur in den Fällen des § 4 Abs.2 S.3 AufenthG steht die Nebenbestimmung isoliert neben dem Aufenthaltstitel bzw. der Aufenthaltsgestattungoder Duldung. Hier wird die Beschäftigung zusätzlich zum erteilten Aufenthaltstitel erlaubt und kann dementsprechend auch isoliert beantragt bzw. angefochten werden.
  • Einzelne Nebenbestimmungen in Aufenthaltstiteln/ Aufenthaltsgestattung und Duldung Ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbständige und abhängige Beschäftigung, § 2 Abs.2 AufenthG) kraft Gesetzes ohne Einschränkungen gestattet, lautet die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet.“Die Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet“ wird verfügt, wenn für eine Beschäftigung keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (mehr) erforderlich ist, eine selbständige Tätigkeit aber nicht gestattet ist. Dies gilt z.B. für humanitäre Aufenthaltstitel nach §§ 22-25a AufenthG i.V. § 31 BeschV, Fälle des § 9 BeschV (teilweise wird nach Ermessen hier auch „Erwerbstätigkeit gestattet verfügt), bei vier Jahren Voraufenthalt im Inland mit einer Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis (§ 32 Abs. 2 Nr.5 BeschV).Die Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet, mit Ausnahme der Beschäftigung als … bei …. wird bei Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung nach §§ 18-20 AufenthG (§ 4 Abs.2 S.1 2.Alt AufenthG) verfügt, solange noch nicht die Voraussetzungen des § 9 BeschV vorliegen, wonach eine Beschäftigung ohne Bindung an den Arbeitgeber gestattet wird.Asylbewerbern und Geduldeten, denen erst nach einer Arbeitsmarktprüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt werden darf, werden Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und Duldung mit dem Hinweis versehen „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.“ Dies gilt auch dann, wenn eine Vorrangprüfung nicht erforderlich ist, aber die Arbeitsbedingungen geprüft werden müssen (alle Fälle des § 32 BeschV mit Ausnahme des § 32 Abs.2 Nr.5). Besteht eine Wartezeit, während der noch keine Beschäftigung gestattet ist (§ 61 Abs.1 AsylG) oder ist Duldungsinhabern die Erlaubnis nach § 60a Abs.6 AufenthG versagt, lautet die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“
  • Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthV) Visa für Aufenthalte von über 90 Tagen bedürfen grundsätzlich grundsätzlich der Zustimmung der Ausländerbehörden im Inland, soweit die Aufenthaltsverordnung nicht spezielle Ausnahmen vorsieht. Gemäß § 31 Abs.1 S.1 Nr. 2 AufenthV wird auf die Zustimmung der Ausländerbehörde in Visaverfahren zum Zweck der Beschäftigung grundsätzlich verzichtet.Eine Zustimmung ist nur noch in den Fällen vorgesehen, in denen für den Ausländer bereits – aufgrund eines längerfristigen Voraufenthalts oder anderer aufenthaltsrechtlich relevanter Gegebenheiten, die im Ausländerzentralregister gespeichert sind oder wenn eine Beschäftigung im Rahmen von § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse) angestrebt wird. Die Befreiung von der Zustimmungspflicht durch die Ausländerbehörden betrifft alle anderen Beschäftigungen unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und unabhängig davon, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels derZustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. In Fällen der Zustimmungsfreiheit wird ein Voraufenthalt über die Auslandsvertretung durch das Bundesverwaltungsamt geprüft. Wenn kein Voraufenthalt festgestellt wird, erfolgt die Prüfung allein durch die Auslandsvertretung. Das Visumsverfahren dauert in diesen Fällen oft nur noch wenige Tage. Bei Beschäftigungen,bei denen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, beteiligen die Auslandsvertretungen direkt die Bundesagentur für Arbeit.Merke: Hier gilt nach § 36 Abs.2 BeschV, dass die Zustimmung zur Beschäftigung eines Ausländers als erteilt gilt, wenn keine Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit über die Anfrage der Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ergangen ist. Für die Praxis wichtiger ist aber der Hinweis auf die Möglichkeit der Vorabprüfung nach § 36 Abs.3 BeschV. Diese Norm sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Prüfung auf Initiative des Arbeitgebers bereits vornehmen soll, bevor der Visumsantrag gestellt wird. Die Vorabprüfung durch die Bundesagentur für Arbeitdauert meist nur 1-2 Wochen. In der Praxis kann das Einreiseverfahren deutlich beschleunigt werden, wenn bei der Visumantragstellung bereits das Ergebnis der Vorabprüfung durch die ZAV vorgelegt wird. Die Auslandsvertretung kann dann unmittelbar über den Visumantrag entscheiden. Antragstellerinnen und Antragsteller, die mit einem Visum zum Zweck der Beschäftigung einreisen, können unmittelbar nach der Einreise ihre Arbeitsstelle antreten. Die Auslandsvertretung erteilt die Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme bereits im Einreisevisum. Visa zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bedürfen weiterhin immer der Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) AufenthV).
  • Wissenschaftler, Forscher und deren Familienangehörige (§ 34 AufenthV). Keine Zustimmung durch die Ausländerbehörde im Inland auch ist bei Visaanträgen von Wissenschaftlern, Forschern und Stipendiaten erforderlich. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Regelung des § 34 Satz 3 AufenthV. Gem. § 34 S.3 AufenthV gilt, dass begleitende und auch nachreisende Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder ein Visum ohne Beteiligung der Ausländerbehörden erhalten können. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Stammberechtigten in das Bundesgebiet bestanden hat.
  • Ferienarbeitsaufenthalteprogramme (§ 35 AufenthV) Teilnehmern an einem Ferienarbeitsaufenthalteprogramm wird jetzt ermöglicht, nicht nur einer Beschäftigung, sondern auch einer selbständigen Tätigkeit (zum Beispiel Nachhilfe) ohne Zustimmung der Ausländerbehörde nachzugehen. Ferienarbeitsaufenthalte-Vereinbarungen bestehen derzeit mit folgenden Staaten: Australien, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, der Sonderverwaltungsregion Hongkong sowie mit Taiwan. Merke: Die Befreiung von der Zustimmung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der §§ 34 und 35 AufenthV gelten auch in den Fällen, in denen der Ausländer sich bereits zuvor in Deutschland aufgehalten hat (Voraufenthalte).
  • Vorabzustimmung Insbesondere in dringenden Fällen, bei Vorliegen eines Anspruchs auf Visumerteilung, im Fall öffentlichen Interesses oder in Fällen des § 18, § 19 oder § 19 a AufenthG kann die Ausländerbehörde bereits vor der Beantragung des Visums zustimmen (Vorabzustimmung gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV). Die Erteilung einer Vorabzustimmung kommt insbesondere in Fällen in Betracht, in denen der Antragsteller nicht die übliche Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen abwarten kann. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Vorabzustimmung. Merke: Auch in Fällen des § 21 AufenthG kann jetzt die Vorabzustimmung erteilt werden.
  • Längerfristige D-Visa Seit 2010 dürfen Visa für den längerfristigen Aufenthalt (sog. D-Visa) mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden (Art. 18 Abs. 2 SDÜ). Inhaber solcher nationaler Visa haben auch die Möglichkeit, sich bis zu drei Monateninnerhalb eines Sechsmonatszeitraums im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu bewegen (Art. 21 Abs. 2 a SDÜ). Ausweislich eines Schreibens des Auswärtigen Amts an den Deutschen Städtetag vom 19.03.2011 - 508-516.20 - sind die deutschenAuslandsvertretungen angewiesen, in bestimmten Fallgruppen, Visa für einen längeren Gültigkeitszeitraum auszustellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von bis zu maximal 12 Monaten beabsichtigt ist. Die Erteilung von D-Visa kommt danach vor allem in Fällen in Betracht, in denen keine Veranlassung besteht, die Erteilungsvoraussetzungenfür ein längerfristiges Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis unmittelbar nach Einreise erneut zu prüfen und auch sonst eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde – etwa zur Prüfung einer Integrationskursberechtigung oder –verpflichtung– nicht erforderlich ist. Dies sind insbesondere Fälle, in denen der beabsichtigte Aufenthalt dem Zweck der Ausbildungoder Erwerbstätigkeit dient und voraussichtlich insgesamt ein Jahr oder weniger beträgt (§§ 16- 18, 19a, 20 und 21 AufenthG), im Bereich des Beschäftigungserlaubnisrechts insbesondere  • Personen mit einem Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU, bei denen die Dauer des Arbeitsvertrages bis zu einemJahr beträgt,• Entsandte Arbeitnehmer, deren Entsendung bis zu einem Jahr beträgt,• Fälle des Aufenthalts zur zustimmungsfreien Beschäftigung,• Gastwissenschaftler sowie deren Familienangehörige,• Forscher gem. § 20 Abs. 1 AufenthG• und deren begleitende (nicht nachziehende) Familienangehörige. Für eine Au-Pair-Beschäftigung soll dies nicht gelten.Merke: Wenn sich Drittstaatsangehörige zuvor mit einem langfristigen nationalen Visum (D-Visum, § 6 Abs.3 AufenthG) in Deutschland aufgehalten haben, erfolgt bei einem weiteren Visumverfahren zum Zweck der Beschäftigung keine Beteiligung der Ausländerbehörde im Inland. Um zu vermeiden, dass es in künftigen Einreiseverfahren zum Zweck der Beschäftigung zu Verzögerungen kommt, weil die Ausländerbehörden im Inland in oft langwierigen Verfahren beteiligt werden müssen, sollte bei Arbeitsaufenthalten unter einem Jahr unbedingt darauf geachtet werden, dass die Auslandsvertretungen auch tatsächlichlangfristig gültige nationale Visa zum Zweck der Beschäftigung erteilen. In diesem Fall existiert keine Ausländerakte im Inland und damit auch kein gemäß § 31 AufenthV zu berücksichtigender Voraufenthalt. Darauf sollte zur Klarstellung im Anwaltsschreibenhingewiesen werden, da alle vorigen Aufenthalte im Visumsantragsformular aufgeführt werden müssen.
  • Visaverfahren von Familienangehörigen (§ 31 Abs.1 S.2 und 3) Gem. § 31 Abs.1 S.2 AufenthV wird in den Fällen, in denen die Fachkraft die gemeinsame Einreise in das Bundesgebiet mit dem Ehegatten oder Lebenspartner und eigenen Kindern beabsichtigt, „in der Regel“ ebenfalls auf die Zustimmung der Ausländerbehörde verzichtet.Dies gilt nur dann, wenn der Familiennachzug „im zeitlichen Zusammenhang mit der Visumsantragstellung“ des Stammberechtigten erfolgt. Ein zeitlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Visumanträge „zwar nicht am gleichen Tag gestellt werden, aber zu erwarten ist, dass eine gemeinsame Einreise erfolgen wird“. Eine gemeinsame Einreise liegt danach auch dann vor, „wenn die Einreise nicht am gleichen Tag, sondern in der Geltungsdauer des erteilten Einreisevisums der Fachkraft, somit in der Regel innerhalb von drei Monaten, erfolgen soll“.  Bei Voraufenthalten der Familienangehörigen wurde ein sog.Schweigefristverfahren eingeführt (§ 31 Abs.1 S.3 AufenthV n.F.). Die Ausländerbehörden im Inland werden durch die Auslandsvertretung wie bisher beteiligt. Wenn die Ausländerbehörde bei einem Voraufenthalt es für erforderlich hält, die Ausländerakte im Inland beizuziehen, muss sie der Visumserteilung innerhalb von 10 Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrags im Online-Verfahren explizit widersprechen oder oder der Auslandsvertretung mitteilen, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. Nur dann wird die Schweigefrist gehemmt. Andernfalls gilt die Zustimmung der Ausländerbehörde als erteilt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG sind in den Fällen der §§ 19-21 AufenthG keine einfachen Deutschkenntnisse der Eheleute erforderlich. Grundsätzlich sind einfache Deutschkenntnisse von Eheleuten nur in den Fällen der §§ 16-18 AufenthG sowie regelmäßig bei Eheschließung nach Einreise erforderlich. Keine einfachen Deutschkenntnisse sind ausnahmsweise erforderlich bei Ehegatten von sog. Staatsangehörigen aus „Best-Friends-Staaten“ (§ 41 AufenthV, § 30 Abs.1 S.3 Nr.4 AufenthG), Ehegatten von Inhabern von Blauen Karten (§ 30 Abs.1 S.3 Nr.5 AufenthG) und erkennbar geringem Integrationsbedarf des Ehegatten (§ 30 Abs.1 S.3 Nr.3 AufenthG).Merke: Bei von vornherein befristeten Arbeitsaufenthalten der Stammberechtigten kann bei Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf angenommen werden.Ebenso kann dies angenommen werden, wenn die Ehegatten über einen Hochschulabschluss verfügen und damit die schnelle Integration gewährleistet erscheint. Auch bei Ehegatten von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 AufenthG, die eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausüben, ist von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen.
  • Fälle des § 39 AufenthV Im Inland können Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung in allen in § 39 AufenthV genannten Fällen beantragt werden. Merke: Blaue Karte EU mit Schengenvisum: Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel und die speziellen Voraussetzung nach § 19a AufenthG vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU. Gem. § 39 Nr.3 AufenthV ist deshalb die Antragstellung mit Schengenvisum bzw. rechtmäßigem visumfreiem Aufenthalt ohne vorherige Ausreise möglich, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Einreise gefunden worden ist. 
  • Best friends § 41 AufentV Staatsangehörige der aus den in § 41 AufenthV genannten Staaten (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und USA) dürfen visumfrei einreisen und in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen. Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt für sie - wie für alle sog. Positivstaater -, dass ihr Aufenthalt, wenn sie den Antrag während ihres rechtmäßigenAufenthalts stellen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Merke: Bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln im Inland ist oft die Dauer des Verfahrens ein Problem. In dieser Zeit ist keine bzw. nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit möglich. Nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen (d.h. mit Fiktionsbescheinigung auf Grundlage des § 81 Abs.3 AufenthG) ist die Aus- und Wiedereinreise problematisch. Insbesondere in den Fällen der Einreise ohne Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit bzw. bei Vorliegen einer Vorabzustimmung nach § 36 Abs.3 BeschV ist auch bei Antragstellern aus den sog. „Best-Friends“-Staaten (§ 41 AufenthV) eine Visumsantragstellung aus dem Heimatland sinnvoll. Das Visumverfahren dauert oft nur nur relativ kurze Zeit und nach der Einreise ist die unmittelbare Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber in Deutschland möglich. Die Botschaften sind auf Visumanträge von Staatsangehörigen aus den in § 41 AufenthV genannten Staaten nicht wirklich vorbereitet, wollen deren Visumsanträge oft nicht annehmen und verweisen auf die Möglichkeit der Antragstellung im Inland. Hier ist auf die Möglichkeit der Durchführung eines Visumsverfahrens zu bestehen.
  • Rechtsmittel bei Versagung des Visums Bei der Versagung eines Visums durch die Auslandsvertretung besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Remonstrationsverfahrens. Ein Widerspruchsverfahren findet hier nicht statt, da die entscheidende Behörde - das Auswärtige Am - oberste Landesbehörde ist. Für die Remonstration gilt regelmäßig die Jahresfrist, da Entscheidungen über Visaanträge regelmäßig ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergehen (§ 58 Abs.2 VwGO). Alternativ kann gegen die Versagung des Visums unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Auch hier gilt die Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO.Merke: Ein Remonstrationsverfahren hemmt die Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO nicht, so dass vorsorglich bei negativen Entscheidungen über Visumanträge immer die Klagefrist von einem Jahr notiert werden sollte. Bei der Versagung der Ersterteilung eines Aufenthaltstitels im Inland ist abhängig vom jeweiligen Landesrecht stets zu prüfen, ob ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (§ 68 Abs. 2 VwGO). Soweit das Widerspruchsverfahren ausgeschlossen ist, ist gegen die ablehnende Entscheidung innerhalb der Monatsfrist unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.Klageverfahren sind im Bereich der Arbeitsmigration eher selten, da es kaum vorkommt, dass Arbeitgeber eine Stelle bis zum Abschluss eines langwierigen Klageverfahrens offenhalten. Bei Selbstständigen, die meist langfristiger planen, kann ein Klageverfahren durchaus eine Option sein, um den begehrten Aufenthaltstitel zu erhalten. Bei der Wahl der richtigen Klageart bei der Versagung des Rechts zur Erwerbstätigkeit ist entsprechend den oben dargelegten Grundsätze des § 4 AufenthG zu differenzieren.
  • Richtige Klageart bei Versagung der Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes Bei Versagung der Ersterteilung eines Aufenthaltstitels, der die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes benennt (§ 4 Abs. 2 S. 1, 1. Alt), zielt der Rechtsschutz gegen die Ablehnung darauf, die Behörde zur Gewährung des Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitelszu verpflichten. Dementsprechend muss Verpflichtungsklage erhoben werden mit dem Antrag, die Behörde zu verpflichten, den Aufenthaltstitel zu erteilen. Steht die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ermessen der Ausländerbehörde, ist die Bescheidungsklage das richtige Rechtsmittel. Wird durch die Ausländerbehörde entgegen § 4 Abs. 2 S. 2 nicht (deklaratorisch) die Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel verfügt, ist die allgemeine Leistungsklage auf Eintragung der Auflage „Erwerbstätigkeit gestattet“ zu erheben, denn die Eintragung dessen, was schon gesetzlich erlaubt ist, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Hinweis.
  • Was ist richtige Klageart bei Versagung des Visums/ des Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit Gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels, der explizit gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18-21 AufenthG gerichtet ist (Fälle des § 4 Abs. 2 S. 1, 2. Alt.) besteht, da die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit untrennbar mit dem erteilten Aufenthaltstitel verbunden ist, das Rechtsschutzziel darin, die Behörde zu verpflichten, den beantragten Aufenthaltstitel bei gleichzeitiger Festlegung der Art und des Umfanges der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erteilen. Richtige Klageart ist hier die Verpflichtungsklage mit dem Antrag, den Aufenthaltstitel gemäß §§ 18 - 21 AufenthG zum konkreten Zweck der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Liegt die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ermessen der Ausländerbehörde, ist auch hier Bescheidungsklage zu erheben. Beachte hier: §§ 19a und 20 AufenthG gewähren Rechtsansprüche. Im Falle des Erfordernisses der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, ist diese auch im gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VWGO) und auf Antrag durch das Verwaltungsgericht zur Erteilung der Zustimmung zu verpflichten. Mit der Beiladung wird die Bindung der Arbeitsagentur an die gerichtliche Entscheidung erreicht. Da die Arbeitsverwaltung nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern nach § 18 Abs. 2 S. 1 iVm § 39 Abs. 1 AufenthG nur im verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt ist, können gegen Entscheidungen der Arbeitsverwaltung keine Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn der Aufenthaltstitel zustimmungsfrei ist, entfällt die Beladung der Arbeitsagentur. Ebenso entfällt die Beiladung, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung bereits erteilt hat und die Beschäftigungserlaubnis ausschließlich auf ausländerrechtliche Gesichtspunkte gestützt wird. Anders ist das Verfahren bei der beantragten selbstständigen Erwerbstätigkeit. Da die eingeholten Stellungnahmen der fachkundigen Behörden die Ausländerbehörde nicht bindet, entfällt die Beiladung.Es ist nicht möglich, während des gerichtlichen Verfahrens das Arbeitsplatzangebot auszuwechseln, da nach § 18 Abs. 5 AufenthG ein ganz konkretes Arbeitsplatzangebot den Verfahrensgegenstand bestimmt.
  • Klageart bei Versagung des Visums/ des Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit Gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels, der explizit gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18-21 AufenthG gerichtet ist (Fälle des § 4 Abs. 2 S. 1, 2. Alt.) besteht, da die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit untrennbar mit dem erteilten Aufenthaltstitel verbunden ist, das Rechtsschutzziel darin, die Behörde zu verpflichten, den beantragten Aufenthaltstitel bei gleichzeitiger Festlegung der Art und des Umfanges der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erteilen. Richtige Klageart ist hier die Verpflichtungsklage mit dem Antrag, den Aufenthaltstitel gemäß §§ 18 - 21 AufenthG zum konkreten Zweck der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Liegt die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ermessen der Ausländerbehörde, ist auch hier Bescheidungsklage zu erheben.Beachte hier: §§ 19a und 20 AufenthG gewähren Rechtsansprüche. Im Falle des Erfordernisses der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, ist diese auch im gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VWGO) und auf Antrag durch das Verwaltungsgericht zur Erteilung der Zustimmung zu verpflichten. Mit der Beiladung wird die Bindung der Arbeitsagentur an die gerichtliche Entscheidung erreicht. Da die Arbeitsverwaltung nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern nach § 18 Abs. 2 S. 1 iVm § 39 Abs. 1 AufenthG nur im verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt ist, können gegen Entscheidungen der Arbeitsverwaltung keine Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn der Aufenthaltstitel zustimmungsfrei ist, entfällt die Beladung der Arbeitsagentur. Ebenso entfällt die Beiladung, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung bereits erteilt hat und die Beschäftigungserlaubnis ausschließlich auf ausländerrechtliche Gesichtspunkte gestützt wird.Anders ist das Verfahren bei der beantragten selbstständigen Erwerbstätigkeit. Da die eingeholten Stellungnahmen der fachkundigen Behörden die Ausländerbehörde nicht bindet, entfällt die Beiladung. Es ist nicht möglich, während des gerichtlichen Verfahrens das Arbeitsplatzangebot auszuwechseln, da nach § 18 Abs. 5 AufenthG ein ganz konkretes Arbeitsplatzangebot den Verfahrensgegenstand bestimmt.
  • Rechtsmittel bei Versagung der Beschäftigungserlaubnis bei Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken Bei Versagung der Erlaubnis zur Beschäftigung bei Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken als der Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs.2 S.3 AufenthG) ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer – ggf unbeschränkten – Nebenbestimmung die richtige Klageart. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist hier nicht untrennbar mit dem erteilten Aufenthaltstitel verbunden. Hier kann dementsprechendisoliert gegen die Versagung der Erlaubnis vorgegangen werden.
  • Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung einer Arbeitserlaubnis ist über eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO geltend zu machen. Dabei ist insbesondere das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Beginn des vom Antragsteller angestrebten Arbeitsverhältnisses unmittelbar bevorsteht und dass die Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt werden kann, weil der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nur für eine beschränkte Zeit freihält. Ein schutzwürdiges Interesse besteht auch bei einer drohenden Kündigung infolge des Ablaufs der Beschäftigungserlaubnis. Führt die Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass der geltend gemachte Anspruch vom Ausland aus nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, besteht ein besonders dringliches Interesse an einer vorläufigen Regelung.Oft scheitern Eilrechtsschutzantrräge am Anordnungsanspruch, weil die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG geregelten Fälle regelmäßig im behördlichen Ermessen liegt.
  • Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Verlängerungs- und Rechtsmittelverfahren Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt ein bereits bestehender Aufenthaltstitel nach § 81 Abs.4 AufenthG als fortbestehend (Fiktionswirkung). Die Fortgeltungswirkung erstreckt sich auch auf eine in diesem Titel enthaltene Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzen, dürfen keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausüben. Dies gilt auch für Ausländer, die erst nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragen. Deshalb ist immer dringend darauf zu achten, die Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtzeitig zu beantragen. Gem. § 81 Abs.4 S.3 AufenthG kann die  Ausländerbehörde in Fällen der verspäteten Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels die Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen. Ausländer, denen gegenüber eine Ausweisungsverfügung ergangen ist oder deren Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet wurde, können eine Erwerbstätigkeit weiterhin ausüben, soweit vor Erlass der Entscheidung ein Aufenthaltstitel bestand, wonach die Ausübung der Erwerbstätigkeit zulässig war, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist und während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Abs.2 S.2 AufenthG). Diese Wirkungen werden von der Ausländerbehörde auf Antrag bescheinigt.