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Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden (Subject) / 2 Kriterien der Produktgestaltung unter Berücksichtigung von rechtlichen und kal (Lesson)

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  • Die MaRisk (VA) sehen vor, das Gesamtrisikoprofil eines Versicherers zu beobachten. Erläutern Sie vier dieser Risiken. Marktrisiko Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko von Verlusten oder Veränderungen derFinanzlage Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, dass ein Unternehmen nicht in derLage ist, Anlagen und andere Vermögenswerte in Geld umzuwandeln, Reputationsrisiko Das Reputationsrisiko ist das Risiko, das sich aufgrund einer möglichenBeschädigung des Rufes des Unternehmens ergibt. Versicherungstechnisches Risiko Das versicherungstechnische Risiko bezeichnet das Risiko von Verlusten odernegativen Wertveränderungen der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich ausunangemessenen Preisfestlegungen und nicht angemessenen Rückstellungenergibt.
  • Zur Vermeidung von Doppelversicherungen hat der GDV eine Empfehlung abgegeben, wonach die Versicherer im Innenverhältnis abweichend von § 78 VVG verfahren sollen. a) Führen Sie auf, wie die Haftung vom Zusammentreffen von Fremd- und Außenversicherung geregelt ist. Treffen Fremd- und Außenversicherung zusammen, so haftet im Verhältnis derVersicherer zueinander allein der Fremdversicherer im Rahmen seines Vertrages.Darüber hinaus kommt im Außenverhältnis ggf. eine Haftung des Außenversicherers inBetracht.
  • Zur Vermeidung von Doppelversicherungen hat der GDV eine Empfehlung abgegeben, wonach die Versicherer im Innenverhältnis abweichend von § 78 VVG verfahren sollen. b) Nennen Sie die Ausnahmen von dieser Regel. Die Ausnahmeregelung betrifft: Speditionsgüter ohne genaue Bezeichnung des einzelnen Warenpostens oderGegenstandes nach Art, Maß, Zahl, Gewicht oder bestimmten Merkmalen, Gebrauchsgegenstände Betriebsangehöriger, Gegenstände von Gästen und Besuchern in einem Haushalt (Gast oder Besucherist, wer sich bis zur Dauer von drei Monaten in diesem fremden Haushalt aufhält;der Aufenthalt setzt keine ständige Anwesenheit voraus), Eigentum von Gästen und Besuchern in Hotels und Fremdenheimen, Kraftfahrzeuge
  • In einem Schadenfall kann es zu Überschneidungen der Wohngebäude- und Hausratversicherung kommen. Erläutern Sie an einem Beispiel, wie die Versicherungsbedingungen die vom Mieter in das Gebäude eingefügten Sachen behandeln. Der Mieter einer Wohnung hat auf seine Kosten das Waschbecken im Bad erneuert. Dasalte Waschbecken entsprach nicht mehr seinen Vorstellungen. Gleichzeitig hat erzusätzlich eine Dusche einbauen lassen, die Badewanne, die schon immer in derWohnung war, wurde nicht verändert. Eingebrachte Sachen des Mieters sind über dessen Hausratversicherung versichert, dieWohngebäudeversicherung des Eigentümers schließt die Einbauten des Mietersfolgerichtig aus. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder indessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden, fallen dieseSachen auch weiterhin unter die Gebäudeversicherung. In dem Beispiel ist das ersetzte Waschbecken nach wie vor über dieGebäudeversicherung versichert, die neu eingebaute Dusche dagegen ist eineversicherte Sache der Hausratversicherung.
  • Die Wohngebäudeversicherung sieht den Ersatz von Mietausfallschäden vor. a) Erläutern Sie die rechtliche Grundlage, die einen Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Die Grundlage für eine Mietminderung ergibt sich aus dem Mietrecht BGB § 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln.
  • Die Wohngebäudeversicherung sieht den Ersatz von Mietausfallschäden vor. b) Führen Sie fünf Faktoren für die Mängelbewertung an. Faktoren für die Mängelbewertung sind: Art und Umfang von Funktionseinbußen für den Mietgebrauch Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigung Qualitätsansprüche des Mieters im Hinblick auf die Miethöhe Absinken auf den Mindeststandard oder sogar dessen Unterschreitung Berücksichtigung von Jahreszeit und Wohngegend Optische Auffälligkeit des Mangels Ausmaß der Folgebeeinträchtigung
  • Neben der Mietminderung ist der Mieter auch berechtigt, die Nebenkosten zu mindern. Führen Sie fünf mögliche Nebenkosten (Betriebskosten) auf. Mögliche Neben- oder Betriebskosten sind: Lfd. öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) Kosten der Wasserversorgung Kosten der Entwässerung Kosten der zentralen Heizungsanlage Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage Kosten des Personen- und Lastenaufzugs Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Kosten der Gartenpflege Kosten der Beleuchtung Kosten der Schornsteinreinigung Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Kosten für den Hauswart Kosten der Gemeinschaftsantenne Kosten der Wascheinrichtung
  • Wenn ein Eigentümer im Rahmen seiner Wohngebäudeversicherung für das eigen genutzte Einfamilienhaus eine Mietwertentschädigung und aus seiner Hausratversicherung Hotelkosten beansprucht, kommt es augenscheinlich zu einer Doppelversicherung. Erläutern Sie, warum hier keine Doppelversicherung vorliegt. Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) liegt nur vor, wenn bei mehrerenVersicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und dieVersicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. Es liegt hier nicht nur einInteresse vor.
  • Erläutern Sie, welche Ausschlüsse für die Feuergefahr (AFB 2010) bestehen. Ausschlüsse für die Feuergefahr bestehen bei: Schäden durch Erdbeben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.Erdbebenschäden sind demnach ausgeschlossen, wenn durch das Erdbeben einFeuer entstanden ist; Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eineversicherte Gefahr (Feuer-Sengschäden durch Schadenfeuer sind z. B. gedeckt)verwirklicht hat. Hier handelt es sich um Schäden, bei denen der Brandbegriffnicht erfüllt ist; Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraumauftretenden Explosionen sowie Schäden auftreten, die an Schaltorganen vonelektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einemNutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zweckenausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeueroder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Die vorgenannten Ausschlüsse (Verbrennungskraftmaschinen und Nutzfeuer) geltennicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eineversicherte Gefahr gemäß § 1 Nr. 1 AFB 2008 verwirklicht hat. Mit diesen beidenAusschlüssen sollen die unmittelbaren Schäden aus der Betriebsgefahr ausgeschlossenwerden.
  • Erläutern Sie, wie die Versicherungsbedingungen AFB 2010 Schäden durch Terrorakte behandelt. Schäden durch Terror können wahlweise ausgeschlossen werden. Es bestehen zweiVarianten der AFB. Werden Schäden durch Terrorakte ausgeschlossen, erfolgt derAusschluss ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände.
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  • Bei den Arten des Blitzschlages wird zwischen dem „zündenden Schlag“ und dem „kalten Schlag“ unterschieden. Unterscheiden Sie die beiden Arten des Blitzschlages. Bei einem zündenden Blitzschlag kommt es zu einem Folgebrand. Die Kraft des Blitzesdient hier als Zündquelle. zündenden Blitzschlag = stromschwach, lange kalter Schlag = stromstark, kurz Bei einem kalten Blitzschlag kommt es lediglich zuTrümmerschäden durch die plötzliche Verdampfung von Wasserdampf.
  • Bei der Gefahr Explosion werden häufig Schäden gemeldet, die im Sinne der Versicherungsbedingungen keine Explosionen sind. Führen Sie zwei Beispiele hierzu an. Zerplatzen durch Flüssigkeitsdruck Schäden durch Unterdruck (Implosion)
  • Die AERB 2008 kennen den Begriff „Ereignisort“. a) Definieren Sie diesen Begriff. Der Ereignisort ist der Ort des Geschehens, an dem die Tat verübt wird. AlleVoraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Vandalismus nacheinem Einbruch müssen innerhalb der auf dem Versicherungsort gelegenen Räume vonGebäuden verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alleVoraussetzungen innerhalb der Räume von Gebäuden desselben Versicherungsortesverwirklicht worden sein.Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben,an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
  • Die AERB 2008 kennen den Begriff „Ereignisort“. b) Führen Sie ein Beispiel an. Ein Kunde ist Eigentümer eines Büro- und Wohngebäudes. Im oberen Stockwerk hat erseine Wohnung, im Erdgeschoss sein Architekturbüro. Einbrecher sind über den Balkonin die Wohnung eingestiegen und anschließend nach unten ins Büro gegangen. DieBürotür, die zu einem kleinen Flur führt, war nicht verschlossen. Die Täter entwendetenaus dem Büro Gegenstände im Wert von 1.000 Euro. Der Einbruchdiebstahl erfolgtenicht im Versicherungsort und somit nicht im Ereignisort. In einem Einkaufszentrum werden die einzelnen Läden nachts nur durch eine Kette vondem Durchgangsbereich „optisch“ abgetrennt. Nachts brechen Unbekannte die Hintertüreines Schreibwarenladens und gelangen so praktisch ungehindert in die anderen Läden.Auch hier erfolgte der Einbruchdiebstahl nicht im Versicherungsort und somit auch nichtim Ereignisort.
  • Nach den AERB 2010 handelt es sich auch um einen Einbruchdiebstahl, wenn der Täter falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt. b) Nennen Sie zwei Beispiele für „andere Werkzeuge“. Sperrhaken und Dietrich
  • In der Raubversicherung werden an die Personen, die den Transport durchführen, Voraussetzungen geknüpft. Erläutern Sie diese Voraussetzungen. Die den Transport durchführenden Personen, ggf. auch der Versicherungsnehmer selbst,müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein
  • Die Leitungswasserversicherung ersetzt neben Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung auch Schäden durch Abhandenkommen von versicherten Sachen. Führen Sie ein Schadenbeispiel an. In der Werkstatt des Kunden ist ein Zuleitungsrohr, das auf der Wand verlegt ist,gebrochen. Ein Mitarbeiter muss mit dem Gabelstapler das Rohr praktisch abgefahrenhaben. Das Wasser verteilte sich rasch in der ganzen Werkstatt. Mitarbeiter aus demNachbarbetrieb eilten sofort herbei, um bei der Trocknung zu helfen. Nachdem dasWasser soweit aufgenommen wurde, stellte der Kunde fest, dass eine Bohrmaschinefehlte. Vermutlich hatte ein „Retter“ sich hier bedient.
  • In der Sturmversicherung werden die Schadenarten in unmittelbare, mittelbare und Folgeschäden unterschieden. Führen Sie je ein Schadenbeispiel an. Unmittelbarer Schaden:Der Sturm deckt ein Flachdach ab. Mittelbarer Schaden:Der Sturm wirft Zaunteile auf ein Gebäude. Die Fassade und einige Fensterscheibenwurden beschädigt. Folgeschaden:Der Sturm hat eine Fensterscheibe zerstört. Durch die jetzt vom Sturm geschaffeneÖffnung gelangt Regen und Schmutz in die Wohnung und beschädigt dort denTeppichboden und die Tapete.
  • Erläutern Sie, wie Schäden an der Neubauleistung und der Altbausubstanz bei dem Umbau eines Bürogebäudes gegen Schäden durch Leitungswasser und Sturm versichert werden können. Leitungswasser- und Sturmschäden an der Altbausubstanz können durch die Klausel TK5180 (11) mitversichert werden. Schäden an der Neubauleistung sind im Rahmen derBauleistungsversicherung (ABN 2011) versichert, sofern es sich um unvorhersehbareSchäden handelt.
  • Eine weitere Möglichkeit der Mitversicherung von Elementarschäden bietet die ECDeckung (ECB 2010). Neben den Elementarschäden besteht die Möglichkeit der Versicherung weiterer Gefahren. Beschreiben Sie diese Gefahren. Innere Unruhen:Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durchGewalthandlungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen zerstört oder beschädigtwerden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen abhandenkommen.Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile derBevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegunggeraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Böswillige Beschädigung:Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen von betriebsfremdenPersonen, die unmittelbar durch böswillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind. Streik, Aussperrung:Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durchStreik oder Aussperrung zerstört bzw. beschädigt werden oder im unmittelbarenZusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen. Streik ist die gemeinsam, planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel    gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßigeAusschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. FahrzeuganprallFahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Straßenfahrzeugenmit versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden. RauchEin Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den amGrundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sacheneinwirkt. ÜberschalldruckwellenEin Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeugausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbarauf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,einwirkt. 
  • Die gewerbliche Glasversicherung bietet den Einschluss von Schäden von ausgestellten Waren, Dekorationsmitteln und Werbeanlagen. Begründen Sie die Notwendigkeit der Mitversicherung. Durch den Bruch einer Schaufensterscheibe können Glassplitter die ausgestellte Wareoder Dekorationsmittel beschädigen. So können hochwertige Lederwaren durchScherben zerkratzt werden. Die Glasversicherung ersetzt grundsätzlich nur diebeschädigte Scheibe sowie die Einsatzkosten. Durch die Klausel PK 0735 wird bis zu dervereinbarten Versicherungssumme ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung jederSchaden bis zum Wiederbeschaffungspreis bezahlt.
  • Erklären Sie den Begriff „Positionenerläuterung“. Um für den Versicherungsvertrag Klarheit über die versicherten Sachen zu haben, bietendie Versicherer Positionenerläuterungen an. Hier wird aufgeführt, was unter die PositionGebäude fällt. Die Positionenerläuterung muss mit dem Kunden vereinbart werden, damitsie Vertragsbestandteil wird.
  • In der Versicherung beweglicher Sachen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer ist. a) Welche weiteren Sachen sind ausdrücklich mitversichert? Einrichtung und Vorräten sind versichert, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer ist, er die Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleasthat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war, er die Sachen sicherungsübereignet hat.
  • In der Versicherung beweglicher Sachen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer ist. b) Unter welchen Voraussetzungen ist fremdes Eigentum versichert? Fremdes Eigentum ist versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachengehört, und dem Versicherungsnehmer zur/zum Bearbeitung Benutzung Verwahrung Verkauf in Obhut gegeben wurde. Es sei denn, dass zwischen Versicherungsnehmer undEigentümer nachweislich eine Vereinbarung getroffen wurde, dass der Eigentümer selbstfür Versicherungsschutz sorgt.
  • In der Versicherung beweglicher Sachen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer ist. c) Erläutern Sie in diesem Zusammenhang die Regelung der ARGE-Klausel. Nimmt der Versicherungsnehmer an einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) teil, sind Sachen,die im Eigentum der ARGE stehen oder deren Betrieb dienen, auch versichert, wenn sieunter die versicherten Positionen fallen, aber nicht in der Obhut desVersicherungsnehmers stehen. Hat der Versicherungsnehmer die Sachen nichtbeigestellt, sind sie nur in Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der ARGEversichert. Sachen, die andere Teilnehmer der ARGE beigestellt haben, sind nichtversichert.
  • Erläutern Sie, was nach der Positionenerläuterung unter die Position „Vorräte“ fällt. Unter die Position Vorräte fallen alle fertigen und halbfertigen Produkte, egal ob sie selbsthergestellt oder ob sie zugekauft wurden. Weiterhin Betriebsstoffe, Roh- und Hilfsstoffeund Verpackungsmaterial sowie Waren für Sozialeinrichtungen. Die Positionenerläuterungen führen die einzelnen Posten alphabetisch auf:  Abfälle, verwertbare Betriebsstoffe, z. B. Brennstoffe, Lösungs-, Schmier- und Reinigungsmittel Erzeugnisse, unfertige und fertige Handelsware Hilfsstoffe Rohstoffe Sachen, in Bearbeitung oder Reparatur genommene Säcke, soweit keine Transporthilfen Verpackungsmaterial, z. B. Dosen, Flaschen, Folien, Kartonagen, Kisten,Kunststoffverpackungen Waren für Sozialeinrichtungen, z. B. Kantinen-, Sanitäts- und Sporteinrichtungen Waren von Zulieferern
  • Unterscheiden Sie bei der Versicherung von Kosten obligatorische und fakultative Kosten. Obligatorische Kosten sind Kosten, die automatisch den Versicherungsverträgenzugrunde liegen. Sie werden bereits als versicherte Kosten im VVG bestimmt, z. B.Aufwendungsersatz für Schadenminderung. Fakultative Kosten können wahlweise vom Kunden „zugekauft“ werden, z. B.Schlossänderungskosten in der Einbruchdiebstahlversicherung.
  • Erläutern Sie, was unter den Begriffen „abhängige Außenversicherung“ und „Freizügigkeit“ zu verstehen ist. Abhängige AußenversicherungInnerhalb festgelegter Grenzen bieten die Versicherer auf Antrag auch Deckungsschutzfür Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsorts an nicht näher bezeichneten Ortenbefinden. Regelmäßig wird dies durch eine festzulegende eigene Versicherungssummeoder Höchstentschädigung und eine geographische Beschränkung limitiert. FreizügigkeitVerfügt der Betrieb des Versicherungsnehmers über mehrere Betriebsstätten, so lässtsich oft nicht eindeutig bestimmen, wo sich versicherte bewegliche Sachen geradebefinden. Der Versicherer räumt dann die sog. Freizügigkeit ein, d. h., die Sachen sindan dem Versicherungsgrundstück versichert, an dem sie sich gerade befinden.
  • Neben der abhängigen Außenversicherung besteht auch die Möglichkeit einer selbstständigen Außenversicherung. Unterscheiden Sie diese beiden Formen. Versicherte Sachen sind bei der abhängigen Außenversicherung am Versicherungsortund außerhalb versichert. Die abhängige Außenversicherung bildet ein Teil derGesamtversicherung. Versicherte Sachen sind bei der selbstständigen Außenversicherung nur außerhalb desVersicherungsorts versichert. Es wird eine eigenständige Versicherungssumme (eigene Position) gebildet. In derEinbruchdiebstahlversicherung bleibt die Gebäudegebundenheit bestehen. Geographischist der Versicherungsschutz auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. DieVereinbarung der Außenversicherung ist subsidiär, d. h., kann der Versicherungsnehmeraus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erhalten, ist diesevorleistungspflichtig.
  • In der Neuwertversicherung gibt es den Zeitwertvorbehalt. Erläutern Sie, was darunter zu verstehen ist. Die Neuwertversicherung kennt eine automatische Zeitwertregelung. Danach wird derNeuwert nur noch angenommen, wenn der Zeitwert noch mindestens 40 Prozent beträgt(Zeitwertvorbehalt). Bei den 40 Prozent handelt es sich um einen Regelsatz, der vonVersicherer zu Versicherer unterschiedlich sein kann.
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  • Die Veränderung des Versicherungswertes in der Gebäudeversicherung wird in der Regel durch die Vereinbarung der gleitenden Neuwertversicherung reguliert. Daneben gibt es die Möglichkeit, der Vereinbarung eine Wertzuschlagsklausel zu vereinbaren. Grenzen Sie diese beiden Systeme voneinander ab. Die Wertzuschlagsklausel kann für die Positionen Gebäude und Einrichtung vereinbartwerden. Durch diese Maßnahme wird eine, je nach Klauseltyp durch Preissteigerungenund/oder Neuanschaffungen entstehende, Unterversicherung vermieden. DieVersicherungssumme wird auf ein Basisjahr zurückgerechnet. Der Unterschied zwischendem Basisjahr und dem Betrachtsjahr, z. B. dem Schadenjahr, ist der einfacheWertzuschlag. Wenn durch Preissteigerungen oder Wertveränderungen z. B.wertsteigernde Umbauten hinzukommen, sind diese automatisch mitversichert, wenn derKunde sie innerhalb von drei Monaten anmeldet. Unterversichert ist der Kunde erst dann,wenn die Versicherungssumme des Basisjahres mit dem doppelten Wertzuschlag nichtausreicht. Im Gegensatz zur gleitenden Neuwertversicherung begrenzt die so ermittelteHöchstsumme die Leistung des Versicherers. Bei der gleitenden Neuwertversicherung wird die Versicherungssumme auch auf einBasisjahr umgerechnet bzw. gleich nach den Baupreisen des Jahres 1914 ermittelt. EineUmrechnung auf einen heutigen Wert erfolgt nicht. Wurde die Versicherungssumme 1914 richtig ermittelt, haftet der Versicherer unbegrenzt, der Kunde kann das Gebäude ingleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand wiederherstellen. WertsteigerndeMaßnahmen muss der Versicherungsnehmer beim Versicherer anmelden, da ansonstendie besondere Unterversicherungsverzichtsregel nicht greift.
  • Die AFB 2010 sehen eine positionsweise Versicherung vor. a) Erklären Sie den Begriff der positionsweisen Versicherung. Die zu vereinbarenden Positionen (Gebäude, bewegliche Sachen wie Einrichtung undVorräte) werden jeweils mit einer eigenen Versicherungssumme versichert. ObUnterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Wird z. B. ein Lebensmittelgeschäft versichert, wird für die Einrichtung bspw. eineVersicherungssumme von 200.000 Euro und für Vorräte bspw. eineVersicherungssumme in Höhe von 300.000 Euro gebildet. Wenn sich im Schadenfall herausstellt, dass die Vorräte eine Versicherungswert von200.000 Euro hatten und die Einrichtung einen Wert von 300.000 Euro, besteht für diePosition Einrichtung Unterversicherung, für die Position Vorräte Überversicherung.
  • Die AFB 2010 sehen eine positionsweise Versicherung vor. b) Erläutern Sie den Begriff „summarische Versicherung“ und grenzen Sie diesen von der positionsweisen Versicherung ab. Die bedingungsgemäß vorgesehene positionsweise Versicherung wird durch diesummarische Versicherung aufgehoben. Eine vereinbarte Vorsorgeposition wird zu denWerten Einrichtung und Vorräte addiert, es wird eine Gesamtversicherungssummegebildet. Zur Berechnung der Entschädigung werden jetzt, wie im Beispiel 33 a), nicht mehr dieeinzelnen Positionen herangezogen, sondern es wird die Gesamtversicherungssummealler Positionen mit dem gesamten Versicherungswert verglichen. In dem Beispiel liegtsomit keine Unterversicherung vor.
  • Erläutern Sie drei Vorteile einer Stichtagsversicherung. Der Versicherungsnehmer muss nicht die volle Versicherungssumme, die die höchsteBelastung widerspiegelt, versichern. Er zahlt nur für die halbe Höchstsumme eineVorausprämie. Durch die monatlichen Meldungen wird eine Durchschnittsumme gebildet, für die amSchluss des Versicherungsjahres eine Abrechnung erstellt wird. Durch den Monatsschnittwird eine gerechte Prämie erhoben, die dem tatsächlichen Wert nahekommt. Der Kunde kann die Höchstversicherungssumme überschreiten, die Höher-Meldung istgleichzeitig ein Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme. Wenn der Versichererdie neue Höchstsumme nicht versichern möchte, muss er den Antrag innerhalb von zweiWochen ablehnen, ansonsten hat er die höhere Summe automatisch in Deckung.
  • Die Maschinenversicherung ist – wie die gewerbliche Sachversicherung – eine Interessenversicherung. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers als Eigentümer. Nennen Sie die weiteren Rechtspositionen, die das Interesse an der Maschine hervorrufen können. Weitere Rechtspositionen können sein: Eigentümerinteresse Sicherungsnehmerinteresse, Sicherungsgeberinteresse Vermieterinteresse, Mieterinteresse Verpächterinteresse, Pächterinteresse Verleiherinteresse, Entleiherinteresse
  • Der Versicherungswert in der Maschinenversicherung ist der gültige Neuwert. a) Erläutern Sie diesen Wert. Der Versicherungswert ist der gültige Neuwert. Der Neuwert ist der jeweils gültigeListenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B.Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage) ohne Berücksichtigung von Rabattenoder Preiszugeständnissen.
  • Maschinenversicherung unterscheidet bei Anlagenteilen zwischen Teilen, die nur versichert sind, wenn dieses gesondert vereinbart ist, und Teilen, die nur dann versichert sind, wenn ein Sachschaden an anderen Teilen der versicherten Sachen entstanden ist. Führen Sie je ein Schadenbeispiel auf. Gesondert versicherte Teile:In dem Betrieb des Versicherungsnehmers soll eine neue Fräsmaschine in Betriebgenommen werden. Um einen geeigneten Untergrund zu schaffen, wurde für dieMaschine ein zusätzliches Fundament errichtet. Das Fundament ist nicht über dieMaschinenversicherung versichert. Wenn es mitversichert werden soll, bedarf es einerVereinbarung. Sachschaden an anderen Teilen:Staub hat einen Mähdrescher in Brand gesetzt. Der Schaden an der Karosserie und demMähwerk werden vom Versicherer übernommen. Da der Kunde der Meinung ist, dass dieBereifung nicht mitversichert ist, hatte er die Rechnung für den Ersatz der Reifen nichtbeim Versicherer eingereicht.Der Kunde befindet sich hier im Irrtum. Der Versicherer übernimmt auch den Schaden ander Bereifung. Die Bereifung ist als Folge eines dem Grunde nach versichertenSachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert.
  • Die technische Versicherung ist eine „Allgefahrendeckung“. Führen Sie an, aus welcher Stelle der Versicherungsbedingungen sich diese Aussage ableitet. Ausschlaggebend sind hier z. B. die AMB 2008, § 2 Nr. 1. Der Versicherer leistetdemnach Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oderZerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seineRepräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betriebausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
  • Nennen Sie a) fünf Ausschlüsse aus den ABMG 2011. Ausgeschlossen ist die Regulierung von Schäden  die durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentantenentstanden sind im Zusammenhang mit Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg,Revolution, Rebellion, Aufstand; Inneren Unruhen durch die Auswirkungen von Kernenergie, nuklearer Strahlung oder radioaktivenSubstanzen während der Dauer von Seetransporten durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren unddem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkendeEinflüsse des bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht umFolgeschäden handelt  durch betriebsbedingte normale Abnutzung; betriebsbedingte vorzeitigeAbnutzung; durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigeAblagerungen soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer,Spediteur, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat
  • Nennen Sie Ausschlüsse der AMB 2011 Ausgeschlossen ist die Regulierung von Schäden durch:  Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seinerTeile oder seiner Ladung Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen alsFolge von Brand oder Explosion Erdbeben Überschwemmung (Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichenMenge von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen stehendenoder fließenden Gewässern oder durch Witterungsniederschläge) von Gewässer beeinflusstem Grundwasser infolge von Hochwasser Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Schäden an nichtgestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten
  • Elektronikversicherung in der Regel als Elektronik-Pauschalversicherung angeboten. Führen Sie die Vorteile an, die gegenüber der Einzelversicherung bestehen. In einer Pauschalversicherung ist die gesamte Elektronik versichert. Die Vorteile sind:  Innerhalb der Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer Geräte undAnlagen erneuern oder austauschen, ohne dies dem Versicherer jeweils mitteilenzu müssen. Eine Meldung ist erst erforderlich, wenn die Versicherungswerte die vereinbarteVersicherungssumme inklusive einer Vorsorgeversicherungssumme übersteigen. Zusätzlich zur Versicherungssumme besteht eine beitragsfreieVorsorgeversicherung für im Laufe des Versicherungsjahres auftretendeVeränderungen. Die Höhe der Vorsorge ist von den Angeboten einzelnerVersicherer abhängig. Nach Ablauf des Versicherungsjahres meldet der Versicherungsnehmer dieVeränderungen (z. B. Verkäufe, Zukäufe oder Wertveränderungen). Der Beitragwird entsprechend abgerechnet. Bis zu einer vereinbarten Höchstentschädigung besteht auch außerhalb desBetriebsgrundstückes (ausgenommen Umzüge) Versicherungsschutz innerhalbEuropas. Versichert sind auch die dazugehörige Versorgungstechnik für Elektronikanlagen(wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netzersatzanlagenund Frequenzumformer), Leitungen und Erdkabel sowie der Leitungsführungdienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke. In der Einzelversicherung sind jeweils nur die einzeln aufgeführten Geräte versichert.
  • Erläutern Sie, was unter der „Bauteileregelung“ zu verstehen ist. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nurgeleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf dieversicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.Diese Regelung wurde getroffen, um gerade bei Teilschäden die Abgrenzung vomSchaden zur betriebsbedingten normalen oder betriebsbedingten vorzeitigen Abnutzungoder Alterung für einzelne Komponenten klarer zu definieren.
  • Nennen Sie vier Versicherungsmöglichkeiten innerhalb der Montageversicherung und gehen Sie dabei auch auf die Versicherungsmöglichkeit von Montageversicherungen ein. Versichert werden können:  Montagen von neuen Anlagen Montagen von gebrauchten Anlagen Montagetätigkeiten im Rahmen von Umbaumaßnahmen Reparaturmontagen Service- und Wartungsarbeiten an Anlagen. Zusätzlich können versichert werden:  Montageausrüstung, z. B. Geräte, Werkzeuge, Hilfsmaschinen, Gerüste, und    dergleichen sowie Baubuden und Baracken Eigentum des Montagepersonals Fremde Sachen, z. B. Sachen des Bestellers oder Mitversicherter
  • In der Bauleistungsversicherung kann, neben der Neubauleistung, auch die bestehende Bausubstanz versichert werden. Erläutern Sie die mögliche Mitversicherung. Bei Umbaumaßnahmen sind Schäden an der in den Altbau eingebrachtenNeubauleistung über eine Bauleistungsversicherung versichert. Je nach Art derdurchzuführenden Umbaumaßnahmen ist es jedoch auch erforderlich, dieAltbausubstanz mitzuversichern, da die normale Gebäudeversicherung während derUmbaumaßnahmen keine oder nur eine unzureichende Deckung bietet. Versichertwerden können dann Schäden:  am Altbau aufgrund Einsturz und Teileinsturz infolge von Eingriffen in dietragende Konstruktion des Gebäudes am Altbau infolge von Schäden an der Neubauleistung sowie durchLeitungswasser, Sturm, Hagel und höhere Gewalt Klauseln  TK 6155 ABU, Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz TK 5155 ABN, Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz TK 5180 ABN, Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge einesSchadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel TK 5181, Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden. Versichert sind diein dem Versicherungsschein bezeichneten Altbauten, soweit an ihnen versicherteLieferungen und Leistungen ausgeführt werden
  • In der Bauleistungsversicherung spielen Schäden durch Witterungseinflüsse eine bedeutende Rolle. Schildern Sie die Regelung für Witterungsschäden nach den VOB und erläutern Sie, in welchem Umfang die ABN 2011 Versicherungsschutz bieten. Schäden durch Witterungseinflüsse sind für die Bauleistungsversicherung typisch. Beinormaler und üblicher Sorgfalt durch den Unternehmer bzw. Handwerker dürftenSchäden nicht eintreten. Daher sind diese nicht versichert und der Unternehmer mussden Schaden auf eigene Kosten beseitigen. Schäden durch ungewöhnliche Witterungseinflüsse sind dagegen versichert. Sie stellenaber noch kein unabwendbares Ereignis dar und liegen daher noch imGefahrtragungsbereich des Unternehmers. Er bekommt die Wiederherstellungskostenauf Eigenkostenbasis vom Versicherer ersetzt und hat die Selbstbeteiligung zu tragen. Ist ein Schaden durch ein unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt eingetreten, liegtdieser nach den VOB (sofern vereinbart) im Gefahrtragungsbereich des Bauherren undVersicherungsnehmers. Er muss dem Unternehmer die bisher ausgeführten und nunbeschädigten Leistungen bezahlen und diesem für die Wiederherstellung einen neuenAuftrag erteilen. Der Versicherer ersetzt die vollen Wiederherstellungskosteneinschließlich Wagnis und Gewinnzuschläge des Unternehmers. Der Bauherr hat dieSelbstbeteiligung zu tragen.
  • In der Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung) richtet sich die Höhe der Versicherungssumme unter anderem nach der Haftzeit und dem Bewertungszeitraum. Erläutern Sie diese Begriffe. HaftzeitDie Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für denErtragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. DieHaftzeit beträgt zwölf Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist die Haftzeitnach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch einZeitraum von zwölf Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. Die maximale Dauer eines BU-Schadens hängt mit der gewählten Haftzeit zusammen,sie beträgt i. d. R. zwölf Monate vom Eintritt des Sachschadens. BewertungszeitraumDer Bewertungszeitraum beträgt zwölf Monate, er endet mit dem Zeitpunkt, von dem anein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf derHaftzeit. Beträgt die Haftzeit mehr als zwölf Monate (SK 8501), beträgt derBewertungszeitraum 24 Monate.
  • Erläutern Sie die Begriffe „Großrisiko“ und „laufende Versicherung“ und nennen Sie jeweils ein passendes Produkt aus der Transportversicherung. Welche Besonderheiten sieht der Gesetzgeber im VVG für „Großrisiko“ und „laufende Versicherung“ vor? Nach § 210 VVG definiert der Gesetzgeber Großrisiken wie folgt: Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und12 der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- undHaftpflichtversicherungen Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage Teil A zumVersicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen beiVersicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberuflicheTätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage Teil A zumVersicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigenSchadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei derfolgenden drei Merkmale überschreiten: a) 6.200.000 Euro Bilanzsummeb) 12.800.000 Euro Nettoumsatzerlösec) im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr Die laufende Versicherung wird in § 53 VVG beschrieben: Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse beiVertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung demVersicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist derVersicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wennder Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglichanzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu beantragen. Beispiele für Großrisiko:Güterversicherung, Frachtführerversicherung Beispiele für laufende Versicherung:Ausstellungsversicherung als Rahmenpolice, Speditionsversicherung nach denDTV-VHV, Güterversicherung Besonderheiten für Großrisiken und laufende Versicherung:Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit im VVG gelten nicht, z. B. entfallen dadurch dieBeratungs- und Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht nach den §§ 6, 7, 8 VVG.
  • Der Gesetzgeber regelt im Güterkraftverkehrsgesetz die Voraussetzungen für Transporte im Werkverkehr. Nennen Sie die 4 Voraussetzungen. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihmverkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitetoder instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihremVersand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zumEigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenenPersonal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das demUnternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestelltworden ist. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeitdes Unternehmens darstellen.
  • Die Beitragsentwicklung der Transportversicherung ist abhängig von der Entwicklung des Importes und Exportes. Erläutern Sie, warum die Transportversicherer den Auf- und Abschwung der Wirtschaft erst mit Verzögerung in ihren Verträgen spüren. Bei Güterversicherungen, die als Rahmenverträge bzw. laufende Versicherunggeschlossen werden, ist es üblich, dass die beförderten Warenwerte bzw. die Umsätzeerst nach Ende des entsprechenden Versicherungsjahres gemeldet werden.Üblicherweise bis zu sechs Monate danach. Der Versicherer kann daher Veränderungenin der Konjunktur erst mit einer Verspätung von rund zwölf Monaten bei derBeitragsentwicklung feststellen.
  • In welchen Fällen bzw. Risikosituationen würden Sie dem Versicherungsnehmer anstatt einer Werkverkehrsdeckung eine „große“ Güterversicherung (GeneralPolice, laufende Versicherung) empfehlen? Zum Beispiel:  Mitversicherung zusätzlicher Gefahren/Schäden gewünscht wie z.B. Krieg,Streik/Aufruhr, Beschlagnahme, Güterfolge- und Vermögensschäden etc. Mitversicherung zusätzlicher Kosten gewünscht, z.B. Bewegungs- undSchutzkosten, Bergungs- und Beseitigungskosten etc. Versicherung von fremdem Interesse erforderlich, z.B. bei CIP- oder CIFVerkäufen Besuch von Ausstellungen und Messen, wenn der Aufenthalt auf der Ausstellungbzw. Messe mitversichert werden soll Mitversicherung weiterer Deckungsbausteine wie z.B. Reisegepäck, Reiselagerund Musterkollektionen etc.