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Umsatzsteuer (Subject) / Umsatzsteuer (Lesson)
NU Heft 1 und 2 2016
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- Bennene das Wesen der USt Objektsteuer bemisst sich nach dem Steuergegenstand, ohne auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen Verkehrssteuer besteuert einen wirtschaftlichen Verkehrsvorgang (den Umsatz) Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug sie wird auf jeder Wirtschaftsstufe erhoben indirekte Steuer, grds. Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch (Ausnahme § 13b UStG)
- Voraussetzungen § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG Unternehmer § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG im Rahmen seines Unternehmens § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG Lieferung oder sonstige Leistung § 3 UStG gegen Entgelt § 10 Abs. 1 Sätze 2, 3 UStG im Inland § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
- Benenne die Umsatzarten § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Leistungen gegen Entgelt hierzu zählen auch fingierte Vorgänge: § 3 Abs. 1a UStG (Verbringen) § 3 Abs. 1b UStG (Entnahmen und unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen) § 3 Abs. 9a UStG (unentgeltliche sonstige Leistungen) § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb fingierter innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a Abs. 2 UStG
- Umsatzsteuerliches Gebiet Inland § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG Bundesrepublik Deutschland Ausnahme: Büsingen, Helgoland, Freihäfen, Gewässer und Watten, Deutsche Schiffe und Deutsche Luftfahrzeugen außerhalb des Zollgebiets
- Umsatzsteuerliches Gebiet Ausland § 1Abs. 2 Satz 2 UStG Das Gebiet das nicht Inland ist.
- Umsatzsteuerliches Gebiet Gemeinschaftsgebiet § 1 Abs. 2 a Satz 1 UStG Inland + übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (übriges Gemeinschaftsgebiet)
- Umsatzsteuerliches Gebiet Drittlandsgebiet § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG Das Gebiet das nicht Gemeinschaftsgebiet ist
- Innergemeinschaftlicher Erwerb Voraussetzungen § 1a UStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Nr. 2 Buchstabe a UStG der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt Nr. 3 Buchstabe a UStG die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines UN ausgeführt und kein Kleinunternehmer
- Innergemeinschaftlicher Erwerb Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor, wenn ... § 1a Abs. 3 UStG Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor wenn Nr. 1 der Erwerber Buchstabe a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen Buchstabe b) ein Kleinunternehmer ist Buchstabe c) ein landwirtschaftlicher Unternehmer ist Buchstabe d) eine juristische Person, die nicht UN ist oder die den Gegenstand nicht für ihr UN erwirbt UND Nr. 2 die Erwerbschwelle i.H.v. EUR 12.500 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigt
- Innergemeinschaftlicher Erwerb Erwerbsschwelle §1a Abs. 3 Nr. 2 UStG EUR 12.500 im vorangegangenen Jahr nicht überstiegen und im laufenden voraussichtlich nicht übersteigen werden
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- Umsatzsteuerlicher Unternehmen § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG Unternehmer ist wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Satz 2 UStG Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. Satz 3 UStG Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
- Verschaffung der Verfügungsmacht § 3 Abs. 1 UStG
- Verbringen eines Gegenstandes § 3 Abs. 1a UStG
- Unentgeltliche Wertabgabe Lieferungen § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt Nr. 1 Entnahme durch Unternehmer, aus seinem UN, für Zwecke außerhalb seines UN`s Nr. 2 unentgeltliche Zuwendung durch Unternehmer an sein Personal, wenn keine Aufmerksamkeit vorliegt Nr. 3 jeder andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, wenn keine Geschenke von geringem Wert § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG VORAUSSETZUNG ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
- Lieferung Kommissionsgeschäft § 3 Abs. 3 UStG
- Werklieferung § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. § 3 Abs. 4 Satz 2 UStG Das gilt auch, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
- Wonach richtet sich der Ort der Lieferung vorbehaltlich? § 3 Abs. 5a UStG Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e,3f und 3g nach den Absätzen 6 - 8 UStG
- Beförderungslieferung § 3 Abs. 6 Sätze 1, 2 UStG Dort wo die Beförderung des Gegenstands durch den Unternehmer oder fremden Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands.
- Versendungslieferung § 3 Abs. 6 Sätze 1, 3, 4 UStG Dort, wo die Versendung des Gegenstands durch den Unternhemer oder fremden Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
- Reihengeschäft Bewegte Lieferung § 3 Abs. 6 Sätze 5, 6 UStG Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternhemer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der LIeferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
- Unbewegte Lieferung § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
- Reihengeschäft unbewegte Lieferung § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG In den Fällen des Abs. 6 Satz 5 UStG gilt Folgendes: Nr. 1 Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Nr. 2 Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
- Ort der Lieferung bei der Einfuhr § 3 Abs. 8 UStG Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
- Sonstige Leistungen § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind.
- Unentgeltliche Wertabgabe § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und Satz 2 UStG bei Lieferungen § 3 Abs. 9a Nr.1, 2 UStG
- Ort der sonstigen Leistung Dienstleistungskommission § 3 Abs. 11 UStG Wird ein Unternhemer im eigenen Namen, auf fremde Rechnung tätig, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Abschnitt 3.15 UStAE
- Tausch § 3 Abs 12 Satz 1 UStG Wenn das Entgelt einer Lieferung in einer Lieferung besteht.
- Tauschähnlicher Umsatz § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG Wenn das Entgelt einer sonstigen Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
- Wonach richtet sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich? § 3a Abs.1 Satz 1 UStG Auffangtatbestand Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 - 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
- Ort der sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen UN "B2B" § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen UN ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 - 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein UN betreibt.
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- Ort der sonstigen Leistung bei Grundstücken § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Nr. 1 Satz 1 UStG Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Nr. 1 Satz 2 UStG Insbesondere Buchstabe a) § 4 Nr. 12 UStG genannten Art Buchstabe b) Veräußerung und Erwerb Buchstabe c) Erschließung und Bauleistungen
- Ort der sonstigen Leistung bei kurzfristiger Vermietung eines Beförderungsmittels § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG "B2B" "B2C" Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
- Ort der sonstigen Leistung bei kurzfristiger Vermietung eines Beförderungsmittels Definition kurzfristig § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 UStG Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum Buchstabe a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen Buchstabe b) von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmittel.
- Ort der sonstigen Leistung als dort ausgeführt, wo sie vom UN tatsächlich erbracht werden § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG Buchstabe a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche Leistungen B2C entspricht § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für den B2B-Fall Buchstabe b) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt B2B B2C Buchstabe c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der kein Unternehmer ist. B2C
- Ort der sonstigen Leistung Vermittlungsleistung § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG B2C Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen UN die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
- Ort der sonstigen Leistung für Empfänger einer sonstigen Leistung vom Leistungskatalog § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen UN die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.
- Ort der sonstigen Leistung Leistungskatalog § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 - 14 UStG zB Patent Nr. 1 UStG RA, WP, Steuerberater, Aufsichtsratmitglied, Dolmetscher etc. Nr. 3 UStG Datenverarbeitung Nr. 4 Vermietung beweglicher Gegenstände Nr. 10
- Welche sonstigen Leistungen umfasst § 3a Abs. 5 UStG? Ort der dieser sonstigen Leistungen? sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TelekommunikationNr. 2 Rundfunk -und FernsehDLNr. 3 auf elektronischer Weg erbrachte sonstige Leistungen § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG Empfänger ist kein Unternhemer Leistung wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz hat
- Ort der sonstigen Leistung Erbringt ein Unternhemer, der sein UN von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt... § 3a Abs. 6 Satz 1 UStG Nr. 1 UStG eine in Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, Nr. 2 UStG eine in Abs. 4 Satz 2 Nr.1 - 10 UStG bezeichnete Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts Nr. 3 UStG eine in Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2 UStG bezeichnete Leistung ist diese Leistung abweichend von Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
- Ort der sonstigen Leistung Vermietet Unternehmer an Unternehmer KURZFRISTIG Schienenfahrzeug, Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug § 3a Abs. 7 Satz 1 UStG Vermietet ein Unternehmer, der sein UN vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Abs. 3 Nr. 2 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen UN erbracht wird, das Fahrzeug für dessen UN bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird.
- Ort der Beförderungsleistung und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3b UStG
- Ort der sonstigen Leistung Personenbeförderung § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG B2B B2C Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. nur inländischer Teil steuerbar § 3 Abs. 1 Satz 2 UStG
- Ort der Beförderungsleistung Teile die nicht auf das Inland erstrecken § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt.
- Ort der Beförderungsleistung bei Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen im Sinne des III ist. § 3b Abs. 1 Satz 3 UStG B2C Grenzüberschreitende Beförderung Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine i.g. Beförderung eines Gegenstands im Sinne des Abs. 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen UN die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerich tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. nur inländischer Teil steuerbar § 3 Abs. 1 Satz 2 UStG
- Ort der Beförderungsleistung Leistungen, die mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehen § 3b Abs. 2 UStG B2C Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen UN die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom UN tatsächlich erbracht werden.
- Ort der Beförderungsleistung Innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands § 3b Abs 3 UStG B2C Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet, an einen Empfänger, der weder ein UN ist, für dessen UN die Leistung bezogen wird, noch eine unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.
- Güterbeförderung Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen Reisevorliestung Messen/Ausstellungen ausschließlich im Drittland genutzt oder ausgewertet § 3a Abs. 8 UStG Ort der Leistung ist im Drittland Bsp. Frachtunternehmer F aus FFM (D) transportiert im Auftrag von Bauunternehmer B aus Berchtesgaden (D) Baustoffe von Zürich (CH) nach Bern (CH)
- Ort der Lieferung in besonderen Fällen (Privatersonen und Exoten) § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 2 - 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Satz 2 UStG Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
- Ort der Lieferung in besonderen Fällen Voraussetzungen § 3c Abs. 2 UStG Absatz 1 ist anzwenden, wenn der Abnehmer Nr. 1 UStG nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen (Nichtunternehmer) gehört oder Nr. 2 Buchst. a UStG ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen oder Nr. 2 Buchst. b UStG ein Kleinunternehmer ist oder Nr. 2 Buchst. c UStG ein landwirtschaftlicher Erzeuger ist oder Nr. 2 Buchst. d UStG eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt UND weder die maßgebende Erwerbschwelle überschreitet oder auf ihre Anwendung verzichtet. Satz 2: Maßgebend ist die Erwerbschwelle des jeweilgen Mitgliedstaats, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
- Ort der Lieferung in besonderen Fällen Wann ist Absatz 1 nicht anzuwenden? § 3c Abs. 3 Satz 1 UStG Absatz 1 ist nicht anzwenden, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Satz 2 UStG Maßgebende Lieferschwelle