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Verkehrsrecht (Subject) / 1. Studienjahr (Lesson)
Verkehrsrecht 1. Jahr
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- Halten Parken jede gewollte Fahrtunterbrechung die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist Halten über 3 Minuten oder unter Verlassen des Fahrzeuges
- Warten jedes durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasstes verkehrsbedingtes Halten
- Liegenbleiben jedes Anhalten aufgrund eines technischen Mangels, Treibstoffmangels oder aus sonstigen Gründen gegen den Willen des Fahrzeugführers oder aus gleichen Gründen nach einem gewollten Halt aus eigener Kraft nicht mehr weiterfahren können
- Abstellen als Sondernutzung, d.h. übermäßiger Gemeingebrauch durch das Verbleiben von betriebsunfähigen / nicht zugelassenen / nicht überwiegend verkehrsüblich genutzten Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum
- Abstand Entfernung zwischen zwei in gleicher Richtung fahrender Fz § 4 I S.1 StVO „Sicherheitsabstand“ „Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“
- Überholen wenn VT an einem in gleicher Richtung fahrenden oder verkehrsbedingt wartenden anderen VT auf derselben Fahrbahn von hinten nach vorn vorbeigelangt (s.a. VwV zu § 5 StVO)
- Erforderliche Sichtweite ist die Summe aus eigener Überholstrecke sowie der während des Überholvorganges zurückgelegten Strecke (möglichen) Gegenverkehrs
- Hindernis jede Person oder Sache, die das Befahren des betreffenden Straßenteils vorübergehend erschwert oder unmöglich macht§ 32 StVO
- Fahrzeug Alle Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet sind; ob auf Rädern, Ketten oder Kufen
- Führen eines FZ Wer unter Allein- oder Mitverantwortung das Fahrzeug willentlich unter Bedienung seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen zumindest zum Teil bewegt
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- Straße Alle für den gesamten Straßenverkehr oder für einzelne Verkehrsarten im fließenden und ruhenden Verkehr bestimmte Flächen, einschließlich der Sonderwege, Seiten- oder Parkstreifen sowie Parkplätze
- Fahrbahn Der Teil der Straße, der durch seine bauliche Beschaffenheit erkennbar zur Benutzung durch Fahrzeuge zum Fahrverkehr bestimmt und geeignet ist
- Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein
- Fahrstreifen Ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fz zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt
- Abgehende Fahrstreifen Fahrstreifen, der von der durchgehenden Fahrbahn abgeht, insbesondere auf BAB und Kraftfahrstraßen
- Einfädelungsfahrstreifen Fahrstreifen neben der durchgehenden Fahrbahn, der der Einfädelung des einmündenden Verkehrs dient
- Ausfädelungsfahrstreifen Fahrstreifen neben der durchgehenden Fahrbahn, der der Ausfädelung des ausmündenden Verkehrs dient (s. § 7 a III StVO)
- Sichtfahrgeschwindigkeit die Strecke ist übersehbar, wenn der Fz-Führer den Verkehrsverlauf infolge genügenden Überblicks über die Fahrbahn vollständig erkennen kann
- Schrittgeschwindigkeit bedeutet grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 4 - 7 km/h. Die Rechtsprechung hat den Geschwindigkeitsbereich aber auf ca. 10 (- 15) km/h ausgedehnt - in jedem Fall bezeichnet der Begriff eine Geschwindigkeit von deutlich unter 20 km/h. Für die Bemessung von Geschwindig- keitsverstößen werden grds. als „Grenze“ 10 km/h zu Grunde gelegt
- rechtlich öffentlicher ÖVR Verkehrsflächen, auf denen allgemeiner Verkehr stattfindet und die für jedermann zugänglich sind
- tatsächlich öffentlicher ÖVR Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtlicher Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die tatsächliche Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen wird
- Verkehrsteilnehmer Wer sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält - auf einen Verkehrsvorgang im ÖVR einwirkt
- Anderer Jedermann, den das Verhalten des VT betrifft, auch wenn er selbst kein VT ist und / oder sich selbst auch nicht im ÖVR aufhält
- Schädigung gem. § 1 StVO Herbeiführen von Körper- oder Gesundheitsschäden oder von Sach- oder Vermögensschäden, d.h. von vermögensrechtlich messbaren Nachteilen
- Gefährdung gem. § 1 StVO Ein Geschehen, das die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht und es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung kommt Konkrete Gefahr --> Beinaheunfall
- Behinderung gem. § 1 StVO Jede mehr als verkehrsübliche Beeinträchtigung einer zulässigen Verkehrsteilnahme
- mehr als nach den Umständen unvermeidbar gem. § 1 StVO Eine Behinderung ist dann vermeidbar, wenn sie dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden kann d.h. ein anderes Verhalten des VT ist möglich bzw. wird allgemein gefordert
- Belästigung gem. § 1 StVO Hervorrufen eines seelischen oder körperlichen Unbehagens, dass das Verkehrsbedürfnis übersteigt und allgemein als störend empfunden wird
- BAK in %° A ÷ m x r ≈ BAK in ‰A = aufgenommener Alkohol in Grammm = Körpergewicht der Person in Kilogrammr = Reduktionskonstante: 0,7 beim Mann / 0,6 bei der Frau
- Vorrang ist das Vorrecht eines VT eine bestimmte Verkehrsfläche vor einem anderen VT nutzen zu dürfen
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- Vorfahrt liegt vor, wenn sich an einer Einmündung oder Kreuzung mind. zwei Fz auf unterschiedlich rechtlichen Fahrbahnen begegnen und es bei ungehinderter Weiterfahrt zu einer wesentlichen Behinderung kommen würde
- AAO ständige Organisationsform für die Aufgaben des täglichen Dienstes, in derZuständigkeiten, der hierachische Aufbau und die Entscheidungs- und Kommunikationswege festgelegt sind
- BAO zeitlich begrenzte Organisationsform für umfangreiche, komplexe Aufgaben, insbes. Maßnahmen aus bes. Anlässen, die im Rahmen der AAO nicht bewältigt werden können