Verkehrsrecht (Subject) / 1. Studienjahr (Lesson)

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Verkehrsrecht 1. Jahr

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  • Fahrerlaubnis § 2 I (1) StVG die behördliche Bestätigung, dass eine Prüfung für eine oder mehrere Fahrerlaubnisklassen abgelegt und bestanden wurde (§ 2 I S. 1 StVG)
  • Führerschein § 2 I (3) StVG; § 4 II FeV eine an den Erlaubnisinhaber ausgehändigte Bestätigung über die erworbene Fahrerlaubnis auch befristete Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeVkeine Mofa-Prüfbescheinigung nach § 5 FeV oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung § 48 FeV
  • Sicherstellung / Beschlagnahme des FS gem. § 94 III StPO wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht die Fahrerlaubnis endgültig entziehen und infolgedessen den deutschen FS einziehen wird vorläufige Entziehung der FE nach § 111a StPO
  • vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO „Sofortmaßnahme“ zur Überbrückung bis zu einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass das Gericht aufgrund der Tat eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB aussprechen wird
  • endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB Maßregel der Besserung und Sicherung i.S.d. § 61 Nr. 5 StGB zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schwerwiegenden Delikten des ungeeigneten Fz-FÜhrers; spezialpräventive Maßnahme mit Ziel, ungeeignete Fahrzeugführer – ohne Rücksicht auf ihre Schuldfähigkeit – so lange aus dem Straßenverkehr fern zu halten, wie sie voraussichtlich eine Gefahr für seine Sicherheit sind
  • ausländische Fahrerlaubnis / Führerscheine wenn in einem EU/EWR Staat ausgestellt und der Inhaber seinen Wohnsitz im Inland hatdann Beschlagnahme als Einziehungsgegenstand gem. § 69 b II S. 1 StGBandere ausländische FS (§ 69 b II S. 2 StGB) werden nicht als Einziehungsgegenstand, sondern nur zur Eintragung des Vermerks beschlagnahmt (§ 111 a VI StPO), danach sind sie zurückzugeben
  • Gefahr in Verzug Der Zeitverzug einer Benachrichtigung oder Entscheidung würde den Maßnahmenzweck erschweren oder vereiteln
  • dringende Gründe für eine Entziehung der FE durch ein Gericht hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Anlasstat i.S.d. § 69 I StGB    
  • Ungeeignetheit zum Führen von Kfz nach Gesamtwürdigung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmten objektiven und subjektiven Umstände ergibt sich, dass die Teilnahme am Kfz-verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würdeUngeeignetheit nach § 69 I StGB muss aus der Täterpersönlichkeit begründet werden, diese ist bei Vorliegen einer der (Indiz-)Straftaten nach § 69 II StGB gegeben. Die Rechtsfolge ist u.H.a. § 69 III StGB mit rechtskräftigen Urteil eine gerichtliche Entziehung der FE und des FS
  • Beschlagnahme FS gem. § 94 III StPO i.V.m. § 111a I StPO u.H.a. § 69 I,II,III StGB gem. § 94 III StPO i.V.m. § 111a I StPO u.H.a. § 69 I,II,III StGB ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers 
  • dringende Gründe gem, § 111a StPO wenn ein hoher, fast an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeitsgrad besteht
  • im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz Führen des Kfz muss der Tat dienlich sein - nicht die Tat bei Gelegenheit der Fahrt – u.a. Nutzung des Kfz zur Tatvorbereitung, Tatbegehung, Flucht oder Tatverdeckung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB wenn Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden istSachwertgrenze ca. 1300 € (inkl. Bergungs-/Reparaturkosten sowie Wertminderung)auch unbefugt benutzte Kfz sind „fremd“
  • Zweckbindung gem. § 81a III StPO Verbot, entnommene Blutproben oder andere Körperzellen für andere Zwecke als für das anhängige oder ein anderes Strafverfahren zu verwenden
  • Vernichtungsverpflichtung gem. § 81a III StPO Das gesamte entnommene Körpermaterial ist i.d.R. mit Rechtskraft des Urteiles zu vernichten
  • Beschuldigter Person gegen die aufgrund von Verdachtsmomenten (mind. „einfacher Tatverdacht“) gezielte Ermittlungshandlungen ergriffen werden, um gegen sie wegen einer Straftat vorzugehen
  • Körperliche Untersuchung Maßnahme zur Beurteilung des menschlichen Körpers, d.h. zur Feststellung seiner Beschaffenheit, der Funktions- / Verhaltensweise oder körperlicher Reaktionen
  • Körperlicher Eingriff Beibringung von auch nur geringfügigen Verletzungen des Körpers.Dies ist insbesondere immer dann anzunehmen, wenn in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen wird, um Körperbestandteile zu entnehmen oder um dem Körper Stoffe zuzuführen
  • ohne Einwilligung des Beschuldigten Eine wirksame Einwilligung kann nur gegeben werden, sofern sie in Kenntnis der Bedeutung und Gefährlichkeit des Eingriffes freiwillig und ernstlich erfolgt (wirksamer Grundrechtsverzicht). Dies setzt eine entsprechende Aufklärung einer genügend verstandesreifen Person voraus!
  • Gesundheitsnachteil gem. § 81a StPO wenn eine erheblich über die Dauer des Eingriffes hinaus wirkende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eintritt. Neben der Art des Eingriffes der Gesundheitszustand des Beschuldigten maßgeblich zu berücksichtigen.
  • sonstige körperliche Untersuchung Maßnahme zur Beurteilung des menschlichen Körpers bei denen die Merkmale eines körperlichen Eingriffes nicht gegeben sind
  • Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen gem. § 81a StPO Der Untersuchungszweck muss darauf ausgerichtet sein, Tatsachen festzustellen, die die Straftat, die Täterschaft oder die Schuld des Beschuldigten beweisen oder Rechtsfolgen beeinflussen können
  • Verbot der Verletzung des Schamgefühls gem. § 81d StPO Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl einer Person verletzen, so sind zusätzlich die Bestimmungen des § 81 d StPO zu beachten
  • Grundrechtseingriffe nach § 81a StPO •Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG •Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I, 1 I GG •Körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II S. 1 GG  •Freiheit der Person gem. Art. 2 II S. 2 GG in Form einer „Freiheitsbeschränkung“ gem. Art. 104 I GG 
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jeder Grundrechtseingriff muss durch hoheitliche Maßnahme unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Er begrenzt eine rechtlich mögliche Maßnahme bezüglich Anordnung, Durchführung und Fortdauer
  • Geeignetheit ist jedes objektiv zwecktaugliche Mittel, was mindestens teilweise zur Zielerreichung beitragen kann. Es darf nichts tatsächlich oder rechtlich Unmögliches verlangt werden
  • Erforderlich ist jedes notwendige Mittel, das gleichzeitig das mildeste Mittel darstellt. Es darf kein anderes, ebenso taugliches Mittel zur Verfügung stehen, welches den Einzelnen oder die Allgemeinheit in den Grundrechten weniger belasten würde
  • Angemessenheit wenn der mit der Maßnahme verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel in Anbetracht der Bedeutung der Sache steht. Eine Rechtsgüterabwägung zwischen den entgegenstehenden Individual- und Allgemeininteressen ist vorzunehmen. Die Mittel-Zweck-Relation muss gewahrt werden.  
  • Fahrtantritt unter Wirkung von Alkohol gem. § 24c StVG wenn der aufgenommene Alkohol in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist und dies zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann
  • Führen eines Kfz der, der das KFZ eigenverantwortlich zum Zweck der Fortbewegung in Betrieb nimmt, die maschinellen Einrichtungen bedient und es lenkt und leitet
  • Fahrlässigkeit (Alkoholdelikte) wer bewusst Alkohol in nennenswertem Umfang zu sich genommen hat und zeitnah eine Fahrt antritt muss damit rechnen, dass er den Grenzwert erreicht - bereits die Kenntnis von vorangegangenem Alkoholgenuss rechtfertigt deshalb i.d.R. den Vorwurf der Fahrlässigkeit
  • Vorsatz (Alkoholdelikt) wenn der Betroffene eine Alkoholmenge zu sich genommen hat, von der er wusste oder zumindest damit rechnete oder es im gleichgültig war, dass sie zu einer AAK von 0,25 mg/l oder einer BAK von 0,50 ‰ oder mehr geführt hat oder führen wird und er es zumindest in Kauf nahm, in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu führen
  • Fahrunsicherheit Fahruntüchtig ist, dessen Konzentrationsfähigkeit nicht mehr ausreicht ein FZ über einen längeren Zeitraum so zu führen, wie es den Anforderungen des Straßenverkehrs entspräche
  • absolute FU schon allein durch den Alkoholisierungsgrad kann die FU, ohne zusätzlichen Nachweis weiterer Umstände, nachgewiesen werden Kraftfahrzeugführer  ≥ 1,10 ‰ Fahrradfahrer ≥ 1,60 ‰
  • relative FU bei einem Alkoholisierungsgrad ≥ 0,30 ‰ und bis zu den BAK-Werten für eine absolute FU ergibt sich die FU nur in Kombination mit zusätzlich festgestellten Beweisanzeichen = Ausfallerscheinungen (AE)
  • Vorsatz § 316 StGB bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Fz-Führer es zumindest für möglich hält fahrunsicher zu sein und dies beim Führen seines Fz auch billigend in Kauf nimmt
  • Fahrlässigkeit gem. § 316 StGB liegt vor, wenn der Fz-Führer es nach bewusstem Alkoholgenuss unterlässt sich selbst gewissenhaft zu beobachten und zu prüfen, ob er noch fahrtüchtig ist oder wenn ihm auch nur Zweifel oder Bedenken hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit hätten kommen müssen
  • Gefährdung gem. § 315c StGB die konkrete Gefahr, liegt vor wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch die Fahrunsicherheit (bzw. das darauf zurückzuführende Fehlverhalten) so beeinträchtigt wird, dass eine Verletzung des Rechtsgutes nur noch vom Zufall abhängt „Beinahe-Unfall“ ist objektiv gegeben (vgl. § 1 II StVO)Abstrakte Gefahr nicht ausreichend
  • doppelte Kausalität gem. § 315c StGB 1. Fahrunsicherheit muss auf den Alkoholgenuss oder die körperlichen oder geistigen Mängel zurückzuführen sein 2. Gefährdung muss die unmittelbare Folge der Fahrunsicherheit bzw. des darauf basierenden Fehlverhaltens sein
  • „Vorsatz-Vorsatz-Kombination“ gem. § 315c StGB der Fahrzeugführer muss seine Fahrunsicherheit kennen oder zumindest mit ihr rechnen und sie billigend in Kauf nehmenundder Fahrzeugführer muss die Umstände kennen, die die Schädigung eines geschützten Rechtsguts als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und den Eintritt der Gefährdung zumindest billigend in Kauf nehmen
  • „Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ gem. § 315c StGB sofern mit Ausnahme der Gefährdung von Leib oder Leben Anderer oder fremder Sache(n) von bedeutendem Wert alle anderen objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich verwirklicht werden
  • „Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeits-Kombination“ gem. § 315c StGB sofern neben der Gefährdung (mindestens) ein weiteres objektives Tatbestandsmerkmal „nur“ fahrlässig verwirklicht wurde
  • Auflagen verpflichten den Kfz-Führer bestimmte an seine Person oder das Kfz gebundene Vorrichtungen zu benutzen oder mitzuführen, um seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Anderen gerecht werden zu können. Der Inhaber einer solchen FE ist in der Wahl des zu benutzenden Kfz innerhalb seiner FE-Klasse frei
  • Beschränkungen verpflichten den Kfz-Führer, entweder ein näher bestimmtes Kfz oder nur ein solches Kfz zu führen, welches mit bestimmten, näher beschriebenen Einrichtungen ausgestattet ist, die die Bedienung des Kfz ermöglichen bzw. erleichtern sollen und damit zur sicheren Fortbewegung des Kfz erforderlich sind. Der FE-Inhaber ist im Rahmen seiner FE-Klasse nicht mehr frei in der Wahl des zu benutzenden Kfz
  • Aufheben von Auflagen oder Beschränkungen Die Auflage oder Beschränkung ist auf Antrag des FE-Inhabers aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen und damit die volle Eignung eingetreten ist. Die Aufhebung erfordert die Ausstellung eines neuen FS. Eine ärztliche Bescheinigung über den Wegfall des Grundes für die Auflage und/oder die Beschränkung allein ist nicht ausreichend, auch wenn diese Bescheinigung mitgeführt werden sollte
  • Kfz-Führer wer es eigenverantwortlich zum Zwecke der Fortbewegung in Betrieb setzt, die maschinellen Einrichtungen bedient und es lenkt und leitet 
  • Kfz-Halter wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt inne hat vgl. § 31 II StVZO
  • Abschleppen vom „Nothilfegedanke“ getragenes Verbringen eines betriebsunfähigen Kfz aus dem fließenden Verkehr mit fremder Motorkraft
  • Schleppen Mitführen eines Fz, das nach seiner Bauart zum Betreib als Kfz bestimmt ist, auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderem Kfz, soweit kein zulässiges Abschleppen vorliegt
  • Anschleppen zu dem Zweck, den Motor eines betriebsunfähigen Kfz wieder Anspringen zu lassen