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Eingriffsecht (Subject) / 1. Studienjahr (Lesson)

Grundrechte und Eingriffsrecht

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  • Sachen iSd. § 26 Nds.SOG körperliche Gegenstände, egal in welchem Aggregatzustand 
  • Platzverweis Gebot an eine bestimmte Personengruppe oder Person einen bestimmten Ort für eine begrenzte Zeit zu verlassen oder das Verbot einen bestimmten Ort zu betreten
  • Geschütze Räumlichkeiten jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbef. abwehren sollen ein tats. nicht unerhebliches HInderniss bilden, das ein Eindringen nicht unerheblich erschwert
  • andere Werkzeuge iSd § 243 StGB Alle Gegenstände, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
  • andere Schutzvorrichtung jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren 
  • Wohnung Inbegriff der Räumlichkeiten, die Personen als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen, einschließlich der Nebenräume
  • Geschäftsraum Räumlichkeiten, die bestimmungsgem. für gewerbliche, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke verwendet werden
  • Befriedetes Besitztum Grundstück, ds in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht unbedingt lückenloser Schutzwehren gegen beliebiges Betreten durch andere gesichert ist
  • SB gem. § 18 Nds.SOG Geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit, also die Befugnis einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der tatsächlich und rechtlich zugänglich ist oder solche Orte zu meiden
  • Eingriff gem § 18 Nds.SOG Jede Beeinträchtigung der körperlichen BewegungsfreiheitBei Festhalten an einem eng umgrenzten Raum über eine gewisse Zeit, liegt eine Freiheitsentziehung vor
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  • hilflose Lage Menschen sind hilflos, wenn sie sich aus eigener Kraft nicht mehr gegen drohende Gefahren schützen können
  • Gefahr im Verzug wenn der Zweck der Festnahme infolge der zeitlichen Verzögerung, die durch das Einholen eines richterlichen Haft- oder Untersuchungsbefehls eintreten würde, gefährdet wäre
  • Flüchtig gem § 127 II StPO wenn der Besch sich aus seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um sich dem Zugriff durch Ermittlungsbehörden und Gericht in dem gegen Ihn eingeleiteten Verfahren zu entziehen
  • Verborgen wer seinen Aufenthalt den Behörden verschleiert, also unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt oder anders bewirkt, dass er für die Ermittlungsorgane schwer auffindbar ist, um sich dem Strafverfahren zu entziehen
  • Fluchtgefahr gem § 127 II StPO wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, dass sich der Besch dem Verfahren entziehen wird, als für die Erwartung er nehme am Verfahren teil 
  • Verdunklungsgefahr gem. § 127 II StPO wenn auf Grund von Tatsachen das Verhalten des Besch den dringenden Verdacht begründet, dass er Verdunklungshdl vornimmt, durch welche die Wahrheitsfindung erschwert würde