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Eingriffsecht (Subject) / 1. Studienjahr (Lesson)

Grundrechte und Eingriffsrecht

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  • Zwang Ist die Durchsetzung einer auf eine Befugnisnorm gestützen Eingriffsmaßnahme mit Hilfe eines gestzlich zulässigen Zwangsmittels
  • Ersatzvornahme § 66 Nds.SOG Eine bestimmte, grundsätzlich vom Adressaten vorzunehmende Handlung wird wegen dessen Weigerung auf seine Kosten vorgenommen.
  • Zwangsgeld § 67 Nds.SOG Dem Betroffenen werden aufgrund seiner Weigerung, dem VA nachzukommen, finanzielle Nachteile auferlegt.
  • Unmittelbarer Zwang § 69 Nds.SOG Ein bestimmtes Verhalten, dem sich der Betroffene trotz seiner Verpflichtung nicht unterwerfen will, wird erzwungen.
  • gestrecktes Verfahren § 64 I Nds.SOG EIn Grund-VA ist rechtswirksam bekannt gegeben worden, der Adressat kommt jedoch seiner Verpflichtung nicht nach
  • Sofortvollzug § 64 II Nds.SOG Ohne vorausgegangenen VA, dabei fallen Erlass und Vollzug des VA zusammen
  • vertretbare Handlung nach § 66 Nds.SOG liegt vor, wenn sie nicht nur von der betroffenen Person, sondern ohne Änderung des Inhalts auch von einer anderen Person vorgenommen werden kann  Handlungen, Duldungen oder Unterlassen, die nur gegen eine bestimmte Person gerichtet werden können, weil nur sie über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse verfügt sind unvertretbar (Messer herausgeben, Platzverweis) 
  • Fremdvornahme nach § 66 Nds.SOG liegt vor, wenn die Polizei die geschuldete Handlung durch einen Beauftragten durchführen lässt. Hierzu schließt Polizei einen Werkvertrag mit dem Beauftragten
  • Selbstvornahme nach § 66 Nds.SOG liegt vor, wenn die Polizei selbst die Handlung vornimmt 
  • Schusswaffengebrauch gegen Sachen ist zulässig, we ist zulässig, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht, sie insbesondere Menschen bedrohen und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann
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  • Schusswaffen iSd Nds.SOG sind solche, bei denen ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird Legaldefiniert in Anl. 1 zu § 1 IV WaffG 
  • Fortsetzung einer Straftat verhindert iSd. § 77 I Nr. 2 Nds.SOG wenn die Tat mindestens das Versuchsstadium erreicht hat und die Verwirklichung weiterer TB-Merkmale unmöglich gemacht wird oder ein strafbarer Zustand beendet wird (bei Dauerdelikt) 
  • Explosivmittel iSd. § 77 I Nr.2 Nds.SOG sind Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen Beschaffenheit nach Zündung Sprengwirkung entfalten.Molotowcocktails sind keine Explosivmittel
  • dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis überwiegend belastende Tatsachen die große Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine bestimmte Straftat begangen hat.
  • Menschenmenge iSd. § 78 Nds.SOG ist eine größere auf den 1. Blick nicht zählbare Ansammlung von Personen
  • Schwerwiegende Gewalttaten iSd. § 78 Nds.SOG Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden und besonders wichtige RG oder für die Allg. wichtige Einrichtungen betreffen (KV-Delikte, gemeingef. Vergehen/Verbrechen, etc.) 
  • Durchsuchen das planmäßige Suchen aus Gefahrenabwehrenden Gründen in der Kleidung, auf der Körperoberfläche und in den nat. Körperhöhlen, die ohne weiteres einsehbar sind 
  • einfache körperliche Untersuchung ist darauf gerichtet, den Zustand des Körpers selbst oder das Vorhandensein von Fremdkörpern in den nat. Körperöffnungen festzustellen
  • Eingriff APR-Privat Jede staatliche Einsichtnahme in private Angelegenheiten 
  • SB Art. 2 II (1) GG (körperl. Unversehrtheit) schützt die Integrität der Körpersphäre von jedermann, Gesundheit im physiologischen sowie psychologischen Bereich
  • Polizei § 2 Nr. 5,6 Nds.SOG 
  • Durchsuchen iSd. § 23 Nds.SOG planmäßige Forschen staatlicher Organe in oder an einer Sache nach Personen oder anderen Gegenständen
  • Mitgeführt iSd. § 23 Nds.SOG ist eine Sache, wenn sie erkennbar in einer Beziehung zu einer Person steht und dem sofortigen Zugriff des Betroffenen unterliegt
  • SB Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG schützt die Privatsphäre der Wohnung, also einem feststehenden, fahrenden oder schwimmenden Raum, der zum längeren Aufenthalt von Menschen geeignet und bestimmt ist.
  • Eingriff Art. 13 GG Jede Verletzung der Privatheit der Wohnung durch staatliche Stellen 
  • Wohnung iSd. Art. 13 GG alle Räume die, der allgemeinen Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Entscheidend ist der nach außen erkennbare Wille des Betroffenen und die soziale Anerkennung dieser indiv. Bestimmung der räuml. Privatsphäre. 
  • Durchsuchen iSd. Art. 13 das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatl. Organe nach Personen oder Sachen um etwas aufzuspüren, was der Inhaber des Raumes von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
  • Betreten iSd. Art. 13 GG ist das Aufsuchen und Verweilen in einer Wohnung. Es schließt die Befugnis ein, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne jeglichen Aufwand wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen.
  • Schranken Art. 13 II GG Qualifizierter GV
  • Schranken Art. 13 III GG (akk. Wohnraumüberwachung) Qualifizierter GV Bei TKÜ ist Art. 10 GG lex spez. ggü. Art. 13 GG 
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  • Tatverdächtiger iSd. § 102 StPO jeder, gegen den sich ein Strafverfahren richten kann, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er als Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat in Frage kommt 
  • Durchsuchung iSd. § 102 StPO Eine Durchsuchung zur Strafverfolgung ist jede Suche an Personen, in Sachen oder in befriedetem Besitztum und in Wohnungen, um den Verdächtigen zu ergreifen oder um Beweismittel, Einziehungsgegenstände oder Tatspuren auzufinden.
  • Wohnung iSd. § 102 StPO Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Zusammenhang steht. 
  • Ergreifungsdurchsuchung iSd. § 102 StPO jede Festnahme zur Durchführung einer gesetzlich zugelassenen Zwangsmaßnahme
  • Beweismittel iSd. § 102 StPO sind Gegenstände, Spurenträger und Spuren, die für den Nachweis von Täterschaft oder Teilnahme im Strafverfahren Bedeutung haben können
  • Gefahr im Verzug wenn durch Einholen der richterlichen Entscheidung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden würde.
  • Gefahr im Verzug iSd. § 104 I (nächtl. Hausdurchsuchung) das mit Betreten nicht bis zum Beginn der Tagzeit gewartet werden kann, ohne dass der Erfolg der Durchsuchung dadurch gefährdet wäre.
  • Auf frischer Tat verfolgen § 104 I StPO wird verfolgt, wer unmittelbar nach der Straftat, also in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung, verfolgt wird.
  • Betreten das Aufsuchen aller Räume einschließlich der Befugnis von Personen, Sachen oder Zuständen Kenntnis zu nehmen, die ohne Aufwand wahrgenommen werden können.
  • Wohnungsinhaber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübt.
  • Emissionen sind gem. § 3 III BImSchG insbesondere Geräusche, Erschütterung, Licht, Wärme, Strahlen und Luftverunreinigung.
  • Gebäude jede räumlich abgegrenzte, selbstständige bauliche Einheit, in der sich mehr als eine Wohnung (§ 24 I Nds.SOG) befindet.
  • Andere Person iSd. § 103 StPO sind solche, die nicht tat- oder teilnahmeverdächtig sind. 
  • SB Eigentum Art. 14 GG schützt den freien Umgang mit dem Eigentum sowie dem rechtmäßig erworbenen Besitz. 
  • Eingriff Art. 14 GG wenn Nutzung, Verfügung oder Innehabung beeinträchtigt werden.
  • Schranken Art. 14 GG Aus Art. 14 II GG ergibt sich das Sozialgebot. Daher einheitlicher GV, der wie ein einfacher GV wirkt.
  • Sicherstellung die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses zum Zweck der Gefahrenabwehr.
  • Amtliche Verwahrung Überführung der Sache in den Besitz der Behörde odereiner beauftragten Stelle oder Person
  • Beweismittel iSd. § 94 StPO Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, dieunmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer BegehungBeweis erbringen
  • Beweismittel alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung einen Beweis erbringen