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Steuerbilanzen (Subject) / Steuerbilanzen (Lesson)
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- Grundlagen (Gewinnermittlungsarten, Wechsel) Buchführungspflicht- EaGB sind im Regelfall durch BVV gem § 5 EStG zu ermitteln- § 140 AO: derivative Buchführungspflicht: sollte man nach einem anderen Gesetz buchführungspflichtig sein, muss man die Bestimmungen auch für das Steuerrecht übernehmen. Laut § 1 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet buchzuführen. § 141 AO braucht dann nicht mehr geprüft werden- dazu zählen:-> Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform nach § 6 HGB-> Kaufmänner kraft Eintragung nach § 2, 3, 5 HGB (Eintragung ins Handelsregister)-> Kaufmann kraft Handelgewerbe nach § 1 HGB- außer Kleinstkaufleute nach § 241a sind von der Buchführung befreit- Einzelunternehmen und PersG die keinen in kaufmännischer Weise eingrichteten Geschäftsbetrieb benötigen sind nicht Kaufmann- § 141 AO: originäre Buchführungspflicht: wenn Größenkriterien überschritten werden - keine Buchführungspflicht: Freiberufler, Nichtkaufmänner die nicht über die Grenzen des § 141 AO fallen (können Gewerbetreibende oder LuF sein) Gewinnermittlungsarten1) Betriebsvermögensvergleich des § 5 Abs. 1 S.1 (Maßgeblichkeit) iVm § 4 Abs.1 S.1 (Steuervorschriften)- Gewinn ist die Vermehrung von BV soweit sie auf betriebliche Vorgänge zurückzuführen ist und soweit keine Steuerbefreiung gilt oder die Abziehbarkeit von Ausgaben versagt wird- wird später alles außerbilanziell geregelt- Betriebsvermögen = Eigenkapital-> Betriebsvermögen nach Handelsrecht, es sei denn das Steuerrecht sagt etwas anderes (§ 5 Abs.1 S.1)- durch die Einbeziehung von Entnahmen und Einlagen wird die persönliche von der betrieblichen Sphäre getrennt- gilt nur für EaGB (Achtung Subsidiarität)- gilt für Gewerbetreibende die nach §§ 140, 141 AO oder freiwillig buchführen (eigentlich nur nicht, wenn man EaGB bezieht, aber weder ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, noch die Grenzen der originären steuerlichen Buchführungspflicht überschreitet- durch doppelte Buchführung gibt es Bilanz und GuV, jedoch stellt der Gewinn auf der Bilanz ab (durch Umrechnung lässt sich der Gewinn jedoch auch mit der GuV errechnen) (Veränderung des EK ./. Einlagen + Entnahmen = Saldo der GuV - Gewinn ist die Vermehrung des Betriebsvermögens (bilanzielles Eigenkapital)- Das Betriebsvermögen ist der Saldo zwischen Aktiva und PassivaBV am Schluss des Wirtschaftsjahres./. BV am Beginn des Wirtschaftsjahres= Veränderung des EK (Nettoprinzip)+ Entnahmen (Einzelunternehmen / PersG) bzw offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen (KapG)./. Einlagen (Einzelunternehmen / PersG) bzw Kapitalerhöhungen, sonstige Gesellschaftereinlagen, verdeckte Einlagen (KapG)= Gewinn des Wirtschaftsjahres gem. § 4 Abs. 1 EStG (Trennung privat und betrieblich)./. steuerfreie Betriebseinnahme+ nichtabziehbare BA+- Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1-4 EStG 2) Betriebsvermögensvergleich des § 4 Abs.1 EStG- nur §§ 6,7 relevant- gilt für LuF die nach § 141 AO oder freiwillig buchführen oder Freiberufler die freiwillig buchführen- es gelten nur die steuerrechtlichen Vorschriften- wenn nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet oder wenn freiwillig Bücher geführt werden;- Bezahlung ist erfolgsneutral, aber Verbrauch von Rohstoffen ist Aufwand und mindert daher den Gewinn 3) Einnahmenüberschussrechnung des § 4 Abs.3 EStG- für Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind Bücher zu führen, gilt für LuF, Gewerbe und Freiberufler- Freiberufler regelmäßig (außer freiwillige Buchführung), Gewerbe selten (sehr klein), LuF manchmal (wenn § 141 AO nicht überschritten)- fordert keine laufende Buchführung, noch einen Jahresabschluss- Überschuss der BE über die BA- für Gewinneinkünfte- Zufluss-/Abflussprinzip- keine Bilanz- Gewinn = Summe der steuerpflichtigen Betriebseinnahmen ./. Summe der abziehbaren Betriebsausgaben- Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip in § 4 Abs. 3 S.3,4 , § 11 Abs.1 S.2 , § 11 Abs. 2 S.2 , H 4.5 Abs.2 EStH -> Verzerrung von Ergebnis von Dingen die ich mehrjährig nutze-> bei wiederkehrenden Auszahlungen gehört es falls es kurz vor Ende oder kurz nach Anfang des Jahres gezahlt wird, zu dem es gehört, zum letztgenannten Jahr (§ 11 Abs.1 S.2 EStG)- durchlaufende Posten zählen nicht dazu (zB wenn ich Prozesskosten erstmal bezahle, aber sie mir eh erstattet werden, Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten, daher Zufluss/Abfluss-Prinzip)- Ausgaben für den Erwerb von abnutzbaren WG des AV, bei einer Nutzung von > 1 Jahr wirken sich wie beim BVV in Form von planmäßigen Abschreibungen gewinnmindernd aus, also nicht im Zeitpunkt der Bezahlung der Investition (§ 4 Abs.3 S.3) (geringwertige beachten)- Ausgaben für den Erwerb von nicht abnutzbaren WG des AV und bestimmte WG des UV sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder bei Entnahme Betriebsausgaben (§ 4 Abs.3 S.4- Geldbeträge, die dem Betrieb durch Aufnahme eines Darlehen zufließen, sind keine Betriebseinnahmen, Tilgungen von Darlehen sind keine Betriebsausgaben (H 4.5 Abs.2)- Barentnahmen und Bareinlagen sind keine BA/BE. Andere Entnahmen/Einlagen mit Teilwert- Investitionsabzugsbetrag (kann genutzt werden)- steuerfreie Rücklagen- bei Tausch ist der gemeine Wert des hingegeben Guts BE. Der RBW ist BA. Stille Reserven werden aufgedeckt-> Durch diese Durchbrechung des Zufluss-/Abflussprinzips ist es auch eher ein vereinfachter BV anstatt eine Cashflow Rechnung- nur Gewinneinkunftsarten- Forderungsausfälle sind keine Betriebsausgaben, Einbuchung der Forderung ist auch keine Betriebseinnahme- auch wenn ich einmalige Sachen am Ende des Jahres kaufe und am Anfang des nächsten zahle, ist wenigstens noch die anteilige Abschreibung vom letzten Jahr Betriebsausgabe (§ 7 Abs.1 S.4 EStG)- Umsatzsteuer ist immer genau dann Betriebsausgabe, wenn sie anfällt- Forderungen sind nicht zahlungswirksam und gehen sind daher keine BE- der entstehende Gewinn ist immer EaGB- der Totalgewinn ist derselbe wie beim BV-Vergleich (es unterscheidet sich nur der Zeitpunk, zu dem die Erfolgskomponenten steuerlich wirksam werden) (zwischen Gründung und Liquidation)- grds. Zahlung vs Ertrag (BVV)- Darlehens- und Beteiligungsverluste sowie Diebstahl sind grundsätzlich keine BA- auch Anzahlung werden wie der WG behandelt für die sie erhalten werden (bei Grundstücken sind sie erst BE bei Veräußerung)- es werden keine Forderungen bzw Verbindlichkeiten angesetzt und auch keine Wirtschaftsgüter es UV. Auch keine Rückstellungen oder RAPs (keine Periodisierung)- keine Teilwertabschreibung möglich, AfaA schon, Investitionsabzugsbetrag schon, R 6.6 schon-> das was andere über TWA machen macht man hier mit AfaA (geht halt nur nich bei nicht abnutzbaren WG) 4) § 13a Gewinnermittlung- für LuF die nicht buchführen müssen als Alternative zu § 4 Abs.3 EStG 5) Tonnagebesteuerung des § 5a EStG -> Übermittlung der Bilanz und der GuV elektronisch gem. § 5b EStG 6) Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten §§ 8-9a EStG- selbe Logik wie eben- für Überschusseinkünfte Zeitraum- wenn bei Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr im Handelsregister vom Kalenderjahr abweicht, kann man das auch für Steuerbilanz übernehmen. Man zahlt die Steuer dann am Ende des Jahres wo das Wirtschaftsjahr endet. Ansonsten Kalenderjahr. Beim Umstellen auf ein Wirtschaftsjahr welches nicht Kalenderjahr ist, muss das Finanzamt gefragt werdenWechsel von EÜR zu BBV- bei Wechsel von § 4 Abs.3 zu § 4 Abs.1 iVm § 5 Abs.1: Hinzurechnung zum Gewinn, wenn Ausgabe noch nicht Aufwand oder Ertrag noch nicht Einnahme war, Kürzung des Gewinns, wenn Aufwand noch nicht Ausgabe oder Einnahme noch nicht Ertrag war. -> Übergangsgewinn kann auf 3 Jahre verteilt werden (R 4.6 Abs.1 S.2 EStR) -> selbe Logik andersrum (außer in den 3 Jahren wird der Betrieb veräußert) (Verluste sind nicht zu verteilen)- bei BVV zu EÜR besteht keine Möglichkeit der Verteilung des Übergangsgewinns- Grund kann sein freiwilliger Wechsel wegen Selbstkontrolle der doppelten Buchführung oder Steuervorteile (Teilwert AfA)- Pflichtwechsel, da das Merkmal »Kaufmann« i.S.d. § 1 HGB erstmalig erfüllt ist. Damit besteht » Buchführungspflicht nach Handelsrecht (§ 238 HGB) und nach Steuerrecht (§ 140 AO)- Pflichtwechsel wegen Überschreitens der Aufgriffsmerkmale in § 141 AO für Kleingewerbetreibenden (bzw. an den Land- und Forstwirten)- Wechsel geregelt in Anlage zu R 4.6 EStR 2005- Wegen der Notwendigkeit einer Eröffnungsbilanz im Zeitpunkt des Übergangs werden alle vorhandenen Wirtschaftsgüter (WG) nunmehr in Bilanzposten so dargestellt, als ob sie von Anfang an dort bilanziert worden wäre. Dieser (methodische) Bruch kann zur Folge haben, dass bestimmte Geschäftsvorfälle gewinnmäßig doppelt oder überhaupt nicht erfasst werden. - ein willkürlicher mehrfacher Wechsel innerhalb eines kurzen Zeitraumes ist untersagt- Bei identischer (d.h. einmaliger) Gewinnauswirkung: keine Korrektur.- Bei doppelter Gewinnauswirkung: Abrechnung, falls Aktivposten, und Zurechnung, falls Passivposten.- Bei fehlendem Erfolgsausweis: umgekehrt zu b), Zurechnung bei Aktivposten und Abrechnung bei Passivposten.- beim Wechsel von EÜR nach BVV sind die nicht berücksichtigten Betriebsvorgänge im ersten BVV zu berücksichtigen. - beim Wechsel von BVV nach EÜR kann die Korrektur auf Antrag auch vorgenommen werden, in dem sich die Betriebsvorgänge auswirken (aber normal im ersten Jahr, etwas widersprüchlich S. 506)Korrekturen: (erst mal Eröffnungsbilanz)- bei Grund und Boden, Gebäuden, Maschinen und Einrichtung passiert eig nichts, wenn es richtig abgeschrieben wurde (Abschreibung auch bei Einnahmenüberschussrechnung Ausgabe) (Ausnahme: Teilwert-AfA)- Forderungen müssen normalerweise mit ihrem Bilanzansatz dem Gewinn hinzugerechnet werden, da sie noch keine Einnahme in der Einnahmenüberschussrechnung waren, aber bereits Ertrag - Wertpapiere und Vorräte (RHB, (un)fertige Erzeugnisse, geleistete Anzahlung) müssen normalerweise mit AK/HK oder dem niedrigeren Teilwert aktiviert und somit auch hinzugerechnet werden, da sie sich später über Materialeinsatz bzw. Bestandsminderung gewinnmindernd auswirken- Kasse/Bank ist normalerweise nicht betroffen- bei EK passiert nichts, da es zum ersten Mal ermittelt wird- ARAP wird normalerweise hinzugerechnet (Mietzahlung wurde in der EÜR schon als BA abgezogen, in der Buchführung wird nächstes Jahr der ARAP erfolgswirksam aufgelöst und es entsteht wieder Mietaufwand -> daher Erhöhung / PRAR abgezogen- Rückstellungen werden gekürzt i.H.d. passivierten Betrages, auch wenn schon feststeht, dass die Rückstellung später wieder aufgelöst wird- bei Darlehensschulden passiert normal nichts (werden normal passiviert aber keine Korrektur- Lieferantenschulden werden normalerweise voll gekürzt, da sie sich bisher noch nicht als Betriebsausgabe ausgewirkt haben und auch nicht wird, da Bezahlvorgang erfolgsneutral, aber die Einbuchung der Verbindlichkeit den Gewinn mindert- die USt-Schuld aus dem Vorjahr wird noch voll gewinnmindern berücksichtigt, da die Forderungen meistens den Gewinn voll erhöhen- es ist erforderlich, den Stpfl. so zu stellen, als hätte er von Anfang an bilanziert - Gewinn ist nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 EStG)- Rumpfwirtschaftsjahr möglich bei Wechsel (§ 8b EStDV)- Umstellung auf abweichendes Wirtschaftsjahr erfordert Zustimmung des FA (§ 8b Nr. 2 EStDV)- nach Umstellung 3 Jahre gesperrt grds.
- Betriebsvermögen / Privatvermögen - grundsätzlich gilt das was bei Zurechnung steht. Die hier erläuterten Regeln beziehen sich auf Einzelunternehmer und können auch auf die Abgrenzung des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden - gemischt genutzte bewegliche WG werden nicht aufgeteilt, sondern voll dem BV oder PV zugerechnet- das BV ist das Eigenkapital- Bei der Personengesellschaft umfasst das Eigenkapital nicht nur das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Für jeden Gesellschafter gibt es eine Sonderbilanz, die die Sondervergütungen enthältBetriebsvermögen bei beweglichen WG (keine Grundstücke oder Grundstücksteile, Sonderregelung für Immobilien)1.1) notwendiges Betriebsvermögen:- WG, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges BV (R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR)- eng mit dem Betrieb verbunden und sind für die Durchführung des Geschäftsbetriebs unentbehrlich oder wesentlich- WG, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden (R 4.2 Abs.1 S.4 EStR)1.2) gewillkürtes Betriebsvermögen nach R 4.2 Abs.1 S.3 EStR- für Wirtschaftsgüter die weder notwendig privat noch notwendig betrieblich sind, wenn diese in einem objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind- Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und bei der Einnahme-Überschussrechnung ein Ausweis dieser WG als gewillkürtes BV in vollem Umfang möglich (aber auch PV möglich)- aber kein wirkliches Wahlrecht-> wird in der Steuerbilanz mit AK/HK angesetzt-> Veräußerungserlös komplett steuerpflichtig-> AfA + Ausscheidung Privatanteil und damit zusammenhängende BA abzugsfähig + Ausscheidung Privatanteil2.1) notwendiges Privatvermögen- WG, die ausschließlich oder zu weniger als 10% zu betrieblichen Zwecken dienen, sind notwendiges PV.-> nicht in Steuerbilanz aktiviert-> Veräußerungserlös steuerfrei-> betrieblicher Anteil der AfA/BA abzugsfähiggemischt genutzte unbewegliche WG (Grundstücke und Grundstücksteile)- Betriebsvorrichtungen, Ladeneinbauten, Scheinbestandteile und sonstige Mietereinbauten sind notwendiges Betriebsvermögensonstige selbständige Gebäudeteile:- Private Wohnzwecke -> notwendiges Privatvermögen- Fremde Wohnzwecke -> gewillkürtes Betriebs- oder Privatvermögen- Fremdbetrieblich -> gewillkürtes Betriebs- oder Privatvermögen (an andere vermietet)- Eigenbetrieblich -> notwendiges Betriebsvermögen (an Arbeitnehmer vermietet)-> beim gewillkürten Betriebsvermögen müssen die Grundstück oder Grundstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt oder geeignet sein-> die Zuordnung zum gewillkürten BV ist zu dokumentieren- gehört ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehört es grundsätzlich zum notwendigen BV, auch wenn vereinbart wird, dass Gewinne und Verluste ausschließlich dem einbringenden Gesellschafter zugeordnet werden. Ausnahme, wenn es fast ausschließlich zur privaten Lebensführung der Gesellschafter dient- auch Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen, die dem Betrieb der Personengesellschaft ausschließlich und unmittelbar dienen sind notwendiges BV
- Entnahmen / Einlagen Entnahme- Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnommen hat (§ 4 Abs.1 S.2 EStG)- Entnahme // Gebäude- R 4.3 (2-4)Voraussetzungen:1) Gegenstand der Entnahme ist Wirtschaftsgut des BV (alle möglichen WG) (auch selbsterstelle IVG sind WG, dürfen nur nich aktiviert werden)2) Entnahmfähigkeit gegeben (nicht GoF)3) Verwendung für betriebsfremde Zwecke (private)4) Entnahmewille und Entnahmehandlung (Ein Verhalten durch das die Verknüpfung des WG mit dem BV unmissverständlich gelöst wird) (Willenserklärung oder Handlung)-> Gewinn ist um den Wert der Entnahmen zu korrigieren (Teilwert ./. Buchwert) (§ 4 Abs.1 S.1 EStG). Entnahme zum Teilwert ( § 6 Abs.1 Nr.4 EStG)- Übertragung eines WG vom Gesamthandvermögen ins Privatvermögen eines Gesellschafters gegen Minderung von Gesellschaftsrechten ist keine Entnahme sondern tauschähnlicher Vorgang- bei einer schenkweisen Übertragung fehlt es an einer Entnahmehandlung, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlicher Eigentümer bleibt- auch bei Entstrickung (§ 4 Abs.1 S.3) -> Ausgleichsposten nach § 4 Abs.1 S.3 EStG. Unterschiedsbetrag zwischen BW und gemeinen Wert (§ 6 Abs.1 Nr.4 S.1 EStG). Entnahme zum gemeinen Wert.-> Sachentnahmen: Ein Metzger entnimmt Wurstwaren für sein Abendessen-> Barentnahme: Ein Steuerpflichtiger überweist die seine Urlaubsreise vom betrieblichen Bankkonto-> Nutzungsentnahme: Ein Steuerpflichtiger nutzt seinen Betriebs-PKW für eine Urlaubsfahrt (laufende Betriebskosten und anteilige Gemeinkosten wie Abschreibung, Versicherung, KFZ-Steuer ansetzen. In dem Beispiel aber auch pauschal monatlich 1% des Listenpreises möglich. Die tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Aufwendung nur mit Fahrenbuch-> Leistungsentnahme: Friseurangestellte schneidet dem Kind des Geschäftsführers die Haare Einlage- Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb zugeführt hat (§ 4 Abs.1 S.8 EStG)- Gebäude // Einlage- R 4.3 (1)- können abnutzbare und nicht abnutzbare, materielle und immaterielle WG aller Art sein (AV und UV)- die Einbringungen von WG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist keine Einlage sondern Tausch- die nachträgliche Aktivierung eines zum notwendigen BV gehörenden WG ist keine Einlage (fehlerberichtigende Einbuchung)Voraussetzungen:- Gegenstand einer Einlage: bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter- Einlagefähigkeit (kein Drittaufwand): kein notwendiges Privatvermögen- Verwendung für betriebliche Zwecke: darf nicht privaten Konsum dienen- Einlagewille und Einlagehandlung: Einbuchung-> Gewinn ist um den Wert der Einlagen zu korrigieren (§ 4 Abs.1 S.1 EStG)- auch bei Verstrickung (§ 4 Abs.1 S.8 EStG). Bewertung mit gemeinen Wert (§ 6 Abs.1 Nr. 5a EStG)- Bewertung mit dem Teilwert- durch die Bewertung mit dem Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) wird erreicht, dass Wertsteigerungen und Wertverluste, die im Privatvermögen entstanden sind, die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte nicht beeinflussen-> Bewertung von Aufwandseinlagen mit den angefallenen Ausgaben (anteilige Selbstkosten), -> Bewertung von WG, die innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft wurden, höchstens mit den fortgeführten AK/HK, aber mit Teilwert, falls dieser darunter liegt (Spekulation wird ausgeschaltet) (bei Wiedereinlage gilt als AK/HK der Entnahmewert (§ 6 Abs.1 Nr.5 S.3)-> Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Stpf. zu mind. 1% beteiligt ist, mit AK oder niedrigerer Teilwert (Einlage ist keine Veräußerung nach § 17 und stille Reserven sollen weiterhin besteuert werden)-> dasselbe gilt für private Kapitalanlagen -> Sacheinlagen aus einem anderen Betrieb mit dem vorher angesetzten Buchwert (§ 6 Abs.5 S.1)- Aufwandseinlage: Eine Aufwandseinlage liegt dann vor, wenn ein eigenes privates Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke genutzt wird (Nutzungsaufwandseinlage) -> nicht einlagefähig. Bewertung: anteilige Selbstkosten (nicht Teilwert)-> Bareinlage: Tilgung einer Betriebsschuld mit privaten Mitteln-> Sacheinlage: von materiellen oder immateriellen WG (Das Aktivierungsverbot für selbst erstellte IVG des AV gilt nicht bei Einlagen, da das Ziel, den betrieblichen vom privaten Bereich zu trennen höher bewertet wird, als der Grundsatz der Bewertungsvorsicht-> Nutzungen und Leistungen können nicht Gegenstand einer Einlage sein (Abweichung von der spiegelbildlichen Definition, aber Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut im PV was betrieblich genutzt wird, können abgezogen werden. Dies sind aber Aufwandseinlagen gem. § 4 Abs.4, nicht § 4 Abs.1 S.8, jedoch buchungstechnisch wie Einlagen (Privater PKW wird betrieblich genutzt, Privates Telefon wird betrieblich genutzt)- Kürzung um AfA, sofern WG abnutzbar- Regeln gelten auch für Eröffnung eines Betriebs- normalerweise bildet die Bewertung im Zeitpunkt der Einlage die Basis für die Berechnung der AfA oder eines eventuellen Veräußerungsgewinns- abweichende BMG für AfA (§ 7 Abs.1 S.5), wenn Wirtschaftsgut vor Einlage für Überschusseinkunftsart genutzt wurde (durch BMF-Schreiben). Geregelt auch in § 7 Abs.1 S.5. Normaler AfA ausgehend von AK/HK, bei Einlagen jedoch normalerweise Teilwert. Bei § 6 Abs.5 lit a auch nur AK/HK ./. bisherige Abschreibung. Aber jetzt eine abweichende Bemessungsgrundlage für AfA. Betroffene Normen sind: § 7 Abs. 1 S. 5 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG. Die Abschreibung des eingelegten Wirtschaftsguts nach § 7 Absatz 1 EStG bemisst sich in diesem Fall abweichend von R 7.3 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStR 2008 nach folgenden Grundsätzen:1) Einlagewert des WG >= historische AK/HK, dann ist AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommene AfA oder Substanzverringerungen (planmäßige AfA), Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen geminderten Einlagenwert zu bemessen.- Bsp: A kauft Grundstück für 800.000, vermietet es 20 Jahre, dann will er es einlegen mit Teilwert (1.000.000). Bis zur Einlage hat er bereits 350.000 € AfA in Anpruch genommen. BMG für AfA ist lediglich 650.000€) (Teilwert ./. bisherige AfA) (Es werden also 33 Jahre lang 19.500€ abgeschrieben (650.000*3%), die restlichen 6500 (da es normal 33,333 Jahre sind) sind im Folgejahr abzusetzen. Von dem danach verbleibenden RBW von 350.000 (Teilwert ./. komplette AfA in 33,33 Jahren) darf keine AfA vorgenommen werden und nur bei Veräußerung realisiert werden)2) Wenn Einlagewert des WG < historischen AK/HK und nicht < fortgeführten AK/HK ist, dann ist AfA ab dem Zeitpunk der Einlage nach den fortgeführten AK/HK zu bemessen.- Bsp: wie oben, aber der Teilwert ist 400.000 und somit niedriger als AK aber höher als fortgeführte AK (350.000). BMG für AfA beträgt 350.000€. Darauf wird auch hier jedes Jahr 3% abgeschrieben, nach 33 Jahren wird der kleine Rest auch abgeschrieben (da eig 33,333 Jahre), aber der RBW bleibt in der Bilanz bis zur Veräußerung3) Wenn Einlagewert des WG < fortgeführten AK/HK, dann bemisst sich die weitere AfA nach diesem ungeminderten Einlagewert. Bsp: wie oben, der Teilwert beträgt 100.000€. Dieser ist geringer als fortgeführte AK/HK (350.000) und daher ist die BMG auch 100.000€. Wird alles planmäßig nach 33,333 Jahren abgeschrieben, jedoch wird die Differenz (350.000 ./. 100.000) als Verlust betrachtet4) Einlagewert eines WG nach § 6 Abs.1 Nr.5 S.1 HS.2 lit. a iVm S.2 EStG gilt gleichzeitig auch als AfA-BMG gemäß § 7 Abs.1 S.5 EStG (für Einlagen von WG, die innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft wurden - durch diese Kürzung soll verhindert werden, dass die AK/HK nach einer Einlage zweimal aufwandswirksam verrechnet werden können
- Betriebseinnahmen /-ausgaben (Allgemein, Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) - unmittelbare Bedeutung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG (BE minus BA)- mittelbare Bedeutung für Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs.1 EStG (hier sind zwar Erträge/Aufwand entscheidend, aber allenfalls zeitliche Differenz- alle Einkünfte die betrieblich veranlasst sind - Betriebseinnahmen in H 4.7 EStH, Betriebsausgaben in § 4 Abs.4 EStG- nicht unternehmerische Einkünfte sind "Einnahmen" nach § 8 Abs.1 EStG und nicht unternehmerische Ausgaben sind "Werbungskosten" nach § 9 Abs.1 S.1 EStG Betriebseinnahmen- Betriebseinnahmen sind Einnahmen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen- Voraussetzungen sind, dass ein sachlicher, objektiver Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht und eine Branchenüblichkeit des jeweiligen Geschäfts- Einnahmen aus Nebentätigkeiten und nachträgliche Betriebseinnahmen (§ 24 Nr.2 EStG) fallen auch darunter- bei einer Betriebseinnahme gelangt das Wirtschaftsgut erst in den betrieblichen Vermögensbereich des Steuerpflichtigen (anders als bei der Einlage, wo es einen Widmungswechsel von PV zum BV gibt)- Wertsteigerungen wirken sich erst bei der Veräußerung oder Entnahme aus (Ausnahme Wertaufholungsgebot des § 6 Abs.1 S.4, Nr.2 S.3 EStG- Verzicht auf Wertzugang und ersparte Aufwendungen führen nicht zu Betriebseinnahmen- manche Betriebseinnahmen sind steuerbar, aber steuerfrei (Betriebsstätteneinkünfte in DBA-Staaten, 40%ige Steuerbefreiung von Dividenden bei Beteiligungen im BV gem. § 3 Nr.40, Investitionszulagen, Dividenden und Veräußerungsgewinne von KapG-Anteilen bei KapG im § 8b (1))-> wenn sich ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen feststellen lässt, sind diese Kosten nicht als Betriebsausgaben/WK abzusetzen (§ 3c Abs.1 EStG), jedoch teilweiser Abzug bei teilweise steuerfreien Einkünften-> auch Gewinnminderungen die im Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs.2 KStG stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs.3 S.3 EStG)- Einnahmen durch Grundstücke sind Betriebseinnahmen, wenn sie aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken kommen (Saalvermietung) oder zum gewillkürten BV gehören- der Vorteil aus der Bewirtung ist beim bewirteten Steuerpflichtigen keine BetriebseinnahmeBetriebsausgaben- Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs.4 EStG)- es wird nicht geprüft ob die Ausgabe zweckgemäß, angemessen oder nützlich ist- Abzugsfähigkeit in Höhe der tatsächlichen Wertabgabe- Entnahmen sind keine BA (privat)- BA vor der Eröffnung des Betriebs, wenn bereits betriebliche Betätigung begonnen wurde und Gewinnerzielungsabsicht besteht (zusehen, dass es erfüllt ist bevor ich große Anschaffungen mache)- BA nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, wenn sie durch eine frühere Tätigkeit veranlasst sind- Betriebsausgabe, wenn Verlust oder Zerstörung von Wirtschaftsgütern des BV- keine Betriebsausgabe, wenn es Drittaufwand ist, zB eine Maschine die von den Eltern bezahlt wurde-> Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, können sie als so genannter Drittaufwand nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (außer bei Abkürzung des Zahlungsweges)- dem gegenüber: Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut. Es ist nach den geltenden AfA Regelungen abzuschreiben auch ohne dass es sich für ihn um ein WG handelt- Tantiemen und Spenden sind gem § 9 Abs.1 KStG auch abziehbar- gehört ein WG zum BV dann sind Aufwendungen und AfA, wenn sie der privaten Nutzung zuzurechnen sind, keine BA. Gehört das WG zum BV dann sind Aufwendungen und AfA, wenn sie der betrieblichen Nutzung zuzurechnen sind, Betriebsausgaben- eine Schadensersatzforderung für das während der privaten Nutzung zerstörte WG ist als Betriebseinnahme zu erfassen soweit sie über RBW hinausgehtNicht-abzugsfähige Betriebsausgaben (sind BA aber nicht abzugsfähig) (sind keine Entnahmen)-> Abstrahierung von privater Lebensführung1) Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs.5 Nr.1 EStG)-> gilt nur für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer und auch nur, wenn sie 35€ überschreiten2) Bewirtungskosten (§ 4 Abs.5 Nr.2 EStG)-> können bis 70% des angemessenen Anteils abgezogen werden (der restliche Anteil zu 100% nicht abzugsfähig)3) Aufwendung für Gästehäuser (§ 4 Abs.5 Nr.3 EStG)-> für Gästehäuser, die nicht Arbeitnehmern dienen und sich nicht am Ort des Betriebes befinden4) Repräsentationsaufwendungen (§ 4 Abs.5 Nr.4 EStG)- wie Jachten oder Pferde, außer die Jacht ist ein "schwimmender Geschäftsraum"5) Mehraufwand für übermäßige Verpflegung (§ 4 Abs.5 Nr.5 EStG)6) Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahren (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG)7) Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG)8) Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebäulichen Entwicklungsbereichen sowie Gebäudedenkmäler (§ 4 Abs.8 EStG)9) Geldbußen, Hinterziehungszinsen, Bestechungsgelder (§ 4 Abs.5 Nr.8, 8a, 10 EStG)10) Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteiein (§ 4 Abs.6 EStG), aber Abzug von der persönlichen Steuerschuld möglich (§ 34g EStG)11) § 4 Abs.7 EStG: manche Aufwendungen (Bewirtung zB) müssen einzeln und getrennt erfasst werden, sonst ist nichts steuerlich abzugsfähig12) nicht abzugsfähige BA nach § 12 EStG (bei Personengesellschaften) bei Haushalts und Unterhaltungsaufwendungen, bei freiwilligen Zuwendungen, Steuern und Geldstrafen13) nicht abzugsfähige BA nach § 8 Abs.1 KStG und nach § 10 KStG (bei Kapitalgesellschaften)14) Zinsschranke des § 8a KStG und § 4h EStG -> betroffene Zinsen nicht mehr als BA abziehbar. EBITDA-Vortrag (vor Zinsen) 5 Jahre nutzbar. Ausnahme bei Freigrenze, Konzernklausel und Escape-Klause (§4h Abs.2 S.1 EStG)- erstmal alles abziehen und dann Teile wieder draufrechnen- bei Kapitalgesellschaften keine Ausnahmen sofern die Aufwendungen aus der Gesellschafter-Finanzierung ein bestimmtes Ausmaß erreichen- jedoch ist der Zinsvortrag bei beiden nicht begrenzt, also lediglich Zeiteffekt (entweder Zinsvortrag oder EBITDA Vortrag)- bei Personengesellschaften werden die nicht abziehbaren Zinsen auf alle Gesellschafter nach Beteiligung aufgeteilt (erstmal nicht abziehbare Zinsen auf Gesellschaftsebene ausrechnen)15) bestimmte Schuldzinsen (siehe Überentnahme) Überentnahmen- § 4 Abs.4a EStG- Zinsen für die Finanzierung von Betriebsvermögen sind daher als Betriebsausgaben (Schuldzinsen) grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. - Eine Überentnahme ergibt sich, wenn im Wirtschaftsjahr ein höherer Geldbetrag entnommen wird, als Gewinn erwirtschaft und Einzahlungen geleistet worden sind- Entnahme ./. Gewinn ./. Einlage (Ist das Ergebnis dieser Berechnung positiv liegt eine Überentnahme vor)- bei einer Überentnahme sind Schuldzinsen nicht komplett abzugsfähig- ein Teil kann dann nicht abzugsfähige Schuldzinsen sein -> Hinzurechnung zum Gewinn- Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen (Hinzurechnungsbetrag): Überentnahmen t + frühere Überentnahmen ./. frühere Unterentnahmen und das Ganze mal 6 Prozent. - Rechnung maximaler Hinzurechnungsbetrag: tatsächliche Zinsen laut GuV (Außer für Finanzierung von WG des AV) ./. 2.050
- Maßgeblichkeit der Handelsbilanz Geltungsbereich- § 5 Abs.1 S.1 EStG- Vereinfachung der steuerlichen Gewinnermittlung- Einheitlichkeit der Rechtsordnung- unter dem Begriff Handelsbilanz versteht man den Einzelabschluss nach HGB- Handelsbilanz bildet die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung- Fiskalschutzfunktion-> Maßgeblichkeit handelsrechtlicher GoB (materielle Maßgeblichkeit): Für die steuerliche Gewinnermittlung ist grundsätzlich das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Allerdings wird die Maßgeblichkeit auf eine subsidiäre Maßgeblichkeit reduziert, sodass diese nur zur Anwendung kommt, wenn keine steuerlichen Sonderregelungen vorgehen (Durchbrechung der Maßgeblichkeit). Nach der materiellen Maßgeblichkeit dürfen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte unabhängig voneinander ausgeführt werden -> formelle bzw. umgekehrte Maßgeblichkeit: es sind steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. Das gilt für die Ausübung sowohl der Bilanzierungs- als auch der Bewertungswahlrechte. Bei Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils, war es somit erforderlich in der Handelsbilanz den gleichen Wert anzusetzen (engere Verknüpfung als die materielle Maßgeblichkeit). Mit dem BilMoG wurde mit der Streichung des § 5 Abs.1 S. 2 EStG die formelle und folglich auch die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. - Die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, sind in bes. laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. - Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte führen zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz,- Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen zu Passivierungsverboten in der Steuerbilanz-> es sei denn es ist was anderes geregelt (BMF Schreiben) (Einschränkung der Maßgeblichkeit)- Bewertungswahlrechte, die in der Handelsbilanz ausgeübt werden können, ohne dass eine eigenständige steuerliche Regelung besteht, wirken wegen des maßgeblichen Handelsbilanzansatzes auch auf den Wertansatz in der Steuerbilanz (Maßgeblichkeit)- Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechtes wird insoweit nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt.- Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können aufgrund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden (keine umgekehrte Maßgeblichkeit mehr)- Einschränkung der Maßgeblichkeit: es gibt handelsrechtlich mehrere Möglichkeiten und Steuerrecht schreibt eine bestimmte vor. Dann können Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen, müssen aber nicht. Handelsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gehen weiter als steuerliche (nur bei eindeutiger Regelung, außer das Beispiel mit Ermessensspielraum)- Durchbrechung der Maßgeblichkeit: eine steuerliche Norm erfordert einen Ansatz, der mit der handelsrechtlichen Regelung nicht vereinbar ist. Handelbilanz und Steuerbilanz weichen zwingend voneinander ab- keine Maßgeblichkeit: Steuerliches Wahlrecht kann eigenständig ausgeübt werden. Dann können Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen, müssen aber nicht. Wenn die Wahlrechte unabhängig von denen im Handelsrecht existieren oder es spezielle Regelungen gibt, die in der handelsrechtlichen Rechnungslegung nicht existieren. Steuerrechtlicher Spielraum ist weiter.-> Unterschied zwischem dem ersten und dem dritten Fall ist, dass bei der ersten Gruppe die handelsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten weiter gehen als in der Steuerbilanz, während sich bei der dritten Gruppe die Wahlrechte aus steuerlichen Regelungen ergeben, die nach Ansicht der FinVerw. unabhängig von der Vorgehensweise im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegung ausgeübt werden können oder weil für das Steuerrecht spezielle Regelungen gelten, die so in der handelsrechtlichen Rechnungslegung nicht auftauchenFall 1)- handelsrechtlich: Verbindliche Regelung, steuerlich: keine Regelung-> Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz dem Grunde und der Höhe nachFall 2a)- handelsrechtlich: Verbindliche Regelung, steuerlich: übereinstimmende verbindliche Regelung (entgeltlich erworbenes immaterielles WG des AV)-> Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (lediglich deklaratorisch)Fall 2b) - handelsrechtlich: verbindliche Regelung, steuerlich: abweichende verbindliche Regelung (Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften)-> Durchbrechung der MaßgeblichkeitFall 3) - handelsrechtlich: verbindliche Regelung, steuerlich: Wahlrecht-> keine Maßgeblichkeit, unabhängige Ausübung des steuerlichen Wahlrechts. HaBi und StB können übereinstimmenFall 4) - handelsrechtlich: Wahlrecht, steuerlich: verbindliche Regelung (Aktivierung eines selbst erstellten IVG des AV)-> Einschränkung der Maßgeblichkeit, HB und StB können, müssen aber nicht übereinstimmenFall 5a)- handelsrechtlich: Bilanzierungswahlrecht (Ansatz dem Grunde nach), steuerlich: keine Regelung- HB: Aktivierungswahlrecht -> SB: Aktivierungsgebot- HB: Passivierungswahlrecht -> SB: Passivierungsverbot (profiskalisch)-> Einschränkung der Maßgeblichkeit, HB und StB können, müssen aber nicht übereinstimmen (dem Grunde nach)Fall 5b)- handelsrechtlich: Bewertungswahlrecht (Ansatz der Höhe nach), steuerlich: keine Regelung-> Maßgeblichkeit der HB für die StB (Bewertungsvereinfachungsverfahren) (selber Wert wie in HaBi)Fall 6)- handelsrechtlich: Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrecht, steuerlich: Wahlrecht-> keine Maßgeblichkeit, HB und StB können, müssen aber nicht übereinstimmenFall 7)- handelsrechtlich: Ermessensspielraum, steuerlich: keine Regelung-> Maßgeblichkeit der HB für die StB (Einbezug von bestimmten FK-Zinsen in die HK)Fall 8a)- handelsrechtlich: Ermessensspielraum, steuerlich: gleicher oder vergleichbarer Ermessensspielraum-> Maßgeblichkeit der HB für die StB ("vernünftiges kaufmännisches Ermessen" bei Rückstellungen) (anderer Ansatz bei gleichem Ermessensspielraum wäre willkürlich)Fall 8b) - handelsrechtlich: Ermessensspielraum, steuerlich: verbindliche Regelung oder engerer Ermessensspielraum-> Einschränkung der Maßgeblichkeit, HB und StB können, müssen aber nicht übereinstimmen (Abschreibungen, betriebsgewöhnliche ND vs. AfA-Tabellen)Fall 9)- handelsrechtlich: keine vergleichbare Regelung wie im StR, steuerlich: spezieller Grundsatz (Spezielle Regelung für die Übertragung von WG § 6 Abs.5)-> Durchbrechung der MaßgeblichkeitFall 10)- handelsrechtlich: keine vergleichbare Regelung wie im StR, steuerlich: spezielles Wahlrecht-> keine Maßgeblichkeit (steuerfreie Rücklagenbildung in der Steuerbilanz § 6b, R 6.6)- keine Maßgeblichkeit bei latenten Steuern, da Bilanzierungshilfe und kein WG Zukunft der Maßgeblichkeit- IFRS und steuerliche Verzerrung in der HB sprechen für Auflösung der MaßgeblichkeitPRO- Reduzierung der Arbeitsbelastung - Teilhabergedanke: Der Staat ist stiller Teilhaber und hat das gleiche Recht auf Beteiligung am Gewinn des Unternehmens wie Anteilseigner- Durch Verknüpfung Schutz vor übermäßiger BesteuerungCONTRA- Divergenz zwischen Zahlungsbemessungsfunktion (abnehmend) und Informationsfunktion (zunehmend) der HaBi-> Alternativen: Pro-Kopf Steuer (fix), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Übernahme der IFRS, Eigenständiges Steuerbilanzrecht
- Steuerliche Ansatzvorschriften (Aktivierung) Aktivierung- was handelsrechtliche Vermögensgegenstände und Schulden sind sind steuerrechtlich positive und negative Wirtschaftsgüter- ein Vermögensgegenstand ist selbständig veräußerbar, - ein Wirtschaftsgut sind Sachen und Rechte gem. § 90 BGB sowie finanzielle Vermögenswerte (sind sowohl WG als auch VG), und sonstige wirtschaftliche Vorteile die selbständig bewertbar (kann ein Wert zugeordnet werden)- GoF ist zB kein Vermögensgegenstand aber ein Wirtschaftsgut, Beteiligung ist ein Vermögensgegenstand aber kein Wirtschaftsgut (Spiegelbildmethode)-> Bei handelsrechtlicher Beteiligung wird zu AK aktiviert, wenn die Beteiligung einen Gewinn macht bucht man Forderung. Grundgedanke der Spiegelbildmethode ist, dass der Beteiligungsausweis in der Steuerbilanz des Gesellschafters die Entwicklung des Kapitalkontos in der Personengesellschaft widerspiegelt. Beteiligung wird höher, wenn die Beteiligung Gewinn erwirtschaftet und somit ihr EK steigt- für Wirtschaftsgut reicht ein greifbarer Vermögensvorteil und bloße Übertragbarkeit- keine Wirtschaftsgüter sind Eigenkapital, Wertberichtigungen, Rechnungsabgrenzungsposten- positive Wirtschaftsgüter sind1) materiell oder immateriell (§ 5 Abs.2 relevant)2) abnutzbar oder nicht abnutzbar (für AfA relevant)3) Anlagevermögen oder Umlaufvermögen (R 6.1 EStR) (dauerhaft, nicht dauerhaft) (§ 5 Abs.2 nur für IVG des AV)4) beweglich oder unbeweglich (bewegliche sind beweglich und materiell, unbeweglich der Rest) - negative Wirtschaftsgüter sind selbständig bewertungsfähig, am Bilanzstichtag bestehende und wirtschaftlich verursachte rechtliche Verpflichtungen und sonstige wirtschaftliche Lasten- Bilanzierungshilfen wie aktive latente Steuern, sind kein Wirtschaftsgut, außer GoF- grundsätzliche Aktivierungspflicht, da Grundsatz der Vollständigkeit, man prüft also immer ob das Aktivierungsgebot durch ein Ansatzverbot- oder Wahlrecht aufgehoben wird (selbst erstellte immaterielle WG des AV, Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden)- Hauptunterschiede1) Derivativer GoF: Aktivierungsgebot, aber Abschreibung entsprechend der erwartenden Nutzungsdauer in HB und steuerrechtlich über 15 Jahre, Wertaufholungsverbot bei außerplanmäßigen Abschreibungen in der HB, steuerlich Gebot bis zu fortgeführten AK2) selbst erstellte IVG des AV: handelsrechtlich Wahlrecht in Höhe der Entwicklungskosten, steuerrechtlich Aktivierungsverbot- latente Steuern werden nicht bilanziert, da sie Finanzierungshilfen sind
- Steuerliche Ansatzvorschriften (Grundstücksbestandteile, Gebäudebestandteile) Grundstücksbestandteile- Grund und Boden (selbständig, nicht abnutzbare WG)- Gebäude (selbständig, abnutzbare WG)- Außenanlagen (selbständige, abnutzbare WG): gehören grds. zum Grundstück (ungleich Betriebsvorrichtungen)- Zubehör (selbständige, beweglich, abnutzbare WG)-> alles aktivierungspflichtig Gebäudebestandteile- grundsätzlich stellt jede Sache im Sinne dse BGB einen eigenen WG dar. Diese Aussage wird bei bebauten Grundstücken durchbrochen.- unselbständig (R 4.2 Abs.5 EStR) sind Gebäudeteile, die der eigentlichen Nutzung als Gebäude dienen, z.B. Heizungsanlagen, Personenfahrstuhl, Rolltreppen-> Bilanzierung und Abschreibung mit dem Gebäude, bei Erneuerung Instandhaltungsaufwendung- selbständig (R 4.2 Abs. 3 EStR) sind Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, -> Bilanzierung und Abschreibung als eigenständiges WG-> dazu gehören:1) Betriebsvorrichtungen (abnutzbar, beweglich): hängen nicht mit der Nutzung des Gebäudes selbst zusammen (sonstige Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, die unmittelbar dem in dem Gebäude ausgeübten Betrieb dienen) (Sie gelten immer als bewegliche WG)2) Scheinbestandteile (abnutzbar, beweglich) (R 7.1 Abs. 4) (werden nur vorübergehend in ein Gebäude eingefügt, haben auch nach ihrem Ausbau noch einen erheblichen Wiederverwendungswert, mobile Trennwände)3) Ladeneinbauten (abnutzbar, unbeweglich) (Einbauten, die einem schnellen modischen Wandel unterliegen wie Schaufensteranlagen und Schalterhallen)4) sonstige Mietereinbauten (abnutzbar, unbeweglich): Restgröße5) sonstige selbständige Gebäudeteile: (abnutzbar, unbeweglich) (Gebäudeteile, die einem anderen Zweck dienen als das übrige Gebäude. Die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile stellen jeweils ein eigenen, unbewegliches Wirtschaftsgut dar) (eigene betriebliche Zwecke, eigene Wohnzwecke, fremde betriebliche Zwecke, fremde Wohnzwecke)-> wichtig zu unterscheiden unter anderem für Abschreibung-> Abgrenzung unselbständige Gebäudebestandteil und selbständige Betriebsvorrichtung Mieterein- und umbauten- Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils im eigenen Namen und auf seine Rechnung (Eigenaufwand) an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt- Voraussetzung für eine Aktivierung ist, dass es sich um Herstellungskosten und nicht um eine Erhaltungsaufwendung handelt- dies könnten Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen oder sonstige Mieteinbauten- und umbauten (alles was nicht zu den anderen beiden gehört) sein- Beispiel wenn man als Unternehmer ein Haus mietet und dann es dann ladengerecht modifiziert (Schaufensterfront etc.)
- steuerlich Ansatzvorschriften (Zurechnung) positive WGPersönliche Zurechnung- nach Prüfung der gesetzlichen Regelungen zum Ansatz ist zu untersuchen, ob das WG dem Steuerpflichtigen persönlich zuzuordnen ist. Dies wird anhand des Merkmals wirtschaftlicher Eigentümer beantwortet- Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs.1 AO)- Annahme: wirtschaftliches Eigentum = zivilrechtliches Eigentum- entscheidend ist jedoch wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs.2 AO)- Abweichungen zwischen zivilrechtichen und wirtschaftlichen Eigentümer gibt es vor allem bei Eigentumsvorbehalt, Treuhandverhältnissen (Treugeber ist wirtschaftlich und Treuhänder zivilrechtlich) und Nießbrauch- Sonderfall Leasing:- wem wird es zugerechnet und wie werden die Leasingraten behandelt.- Zivilrechtlicher Eigentümer ist immer Leasinggeber Sachliche Zurechnung- Für die Steuerbilanz ist die sachliche Zurechnung, also die Abgrenzung des Umfangs des BV vom PV für die Ermittlung der EaGB entscheidend- in der GuV sind nämlich nur Aufwendungen und Erträge zu erfassen, die im Zusammenhang mit WG stehen, die dem BV zugeordnet werden- auch steuerliche Investitionsförderungsmöglichkeiten wie Sonderabschreibung, erhöhte AfA etc können nur genutzt werden, wenn sich das WG im BV befinden1) bei Einzelunternehmen:- fehlende rechtliche Verselbständigung eines Einzelunternehmens sowie fehlende konkrete handelbilanzielle Abgrenzungsregeln, daher ist privat und unternehmerisch sehr eng. Er hat nur sich selbst.- man trennt nicht zwischen WG des Unternehmens und des Gesellschafters (wie bei PersG und KapG)- einheitlich genutzte WG sind entweder notwendiges BV oder PV- gemischt genutzte bewegliche WG sind entweder voll BV oder PV (gewillkürt) (das mit 10%, 50%)- gemischt genutzte unbewegliche WG (Gebäude) werden entsprechend ihrer Nutzung aufgeteilt (4 Arten) (das mit fremdbetrieblich, eigen privat)2) bei Kapitalgesellschaften:- sachliche Zurechnung richtet sich nach persönlicher Zurechnung (Eigentum der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters)- KapG macht nur EaGB (hat nur betriebliche Sphäre)- Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter zugeordnet werden, werden dem Privatvermögen des Gesellschafters zugerechnet (auch bei Nutzungsüberlassung)3) bei Personengesellschaften: (R 4.2Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens (Gesamthandsbilanz der PersG): - WG die Eigentum des Unternehmens sind- Personengesellschaft besitzt keinen privaten Bereich und es ist grundsätzlich Betriebsvermögen-> zu den EaGB des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören auch die Einnahmen, die der Gesellschafter von der PersG bezieht, sofern diese Leistungen einen Beitrag zur Förderung des allgemeinen Gesellschaftszwecks darstellen- sein steuerbilanzielles EK errechnet sich aus dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Anteil und dem Saldo zwischen positiven und negativen SBVWirtschaftsgüter aus dem Eigentum eines Gesellschafters: - Sonderbetriebsvermögen I: WG, die einem Gesellschafter gehören und unmittelbar bestimmt sind, dem Betrieb der PersG zu dienen (Grundstück, Patent)- beim Grundstück gehört nur der Teil zum notwendigen SBV, der auch betrieblich genutzt wird- Grundsätzlich WG, die ein gesellschafter der Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlässt- Sonderbetriebsvermögen II: WG, die einem Gesellschafter gehören und die bestimmt sind, der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen (Darlehen)- Sonderbetriebsvermögen (I und II) kann notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen sein (R 4.2 EStG)- Sonderbetriebsvermögen II sind zB Anteile an Kapitalgesellschaften eines Mitunternehmers, die in enger wirtschaftlicher Verpflechtung zur Personengesellschaft steht. Oder Darlehen.- Privatvermögennegative WG- Persönliche Zurechnung: Der der Verpflichtung zu erfüllen hat- sachliche Zurechnung: geht danach ob das jeweilige aktive WG BV oder PV ist
- Steuerliche Ansatzvorschriften (Passivierung, Rechnungsabgrenzungsposten) Passivierung- Maßgeblichkeitsprinzip -> Anknüpfung an den handelsrechtlichen Passivierungsgrundsatz -> bilanzielle Schuld = negatives Wirtschaftsgut- Ausweis von Verbindlichkeiten-> Rückstellungen sind auch in der Steuerbilanz zu bilden soweit eine betrieblich Veranlassung besteht und keine steuerliche Sondervorschrift dagegen spricht- Schulden, sowie sonstige wirtschaftliche Nachteile, die in späteren Perioden voraussichtlich zu Aufwendungen führen, selbständig bewertungsfähig sind und wirtschaftlich dem abgelaufenen WJ zuzurechnen sind- Ausweis von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Unsicherheit hinsichtlich des Bestehens und/oder des Betrags) (wegen Maßgeblichkeit)- Kulanzrückstellungen werden passiviert (wegen Maßgeblichkeit)- Rückstellung für unterlassene Instandhaltung (wegen Maßgeblichkeit)- kein Ausweis von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften solange die gegenseitige Verpflichtung beiderseits nicht erfüllt ist und sich gleichwertig gegenüberstehen (ich habe Vertrag was zu liefern aber Kosten überragen schon meinen Verkaufspreis) (Durchbrechung der Maßgeblichkeit)- bilanzielle Aufteilung auch gemäß § 266 Abs.3 HGB (Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen)- Steuerliche Einschränkungen von Rückstellungen-> Rückstellung für die Verletzung von Schutzrechten, Jubiläumszuwendungen, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften etc. (§ 5 EStG) (wichtig: § 5 Abs.2 a: Rangrücktrittserklärung zwecks Insolvenzverschleppung)- Rückstellung bei schadstoffbelasteten Grundstücken: ist eine ungewisse Verbindlichkeit und kommt drauf an ob es auf Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassen wurde. Jedoch muss Teilwertabschreibung losgelöst von Rückstellungsbildung geprüft werden- Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG: Zusage vor dem 1.1.1987 -> Wahlrecht (§ 6a Abs.1 EStG, Art. 28 EGHGB), Zusage danach -> Pflicht (§ 249 Abs.1 S.1 HGB)- Voraussetzungen des § 6 Abs.1 EStG müssen erfüllt sein- Zeitpunkt der erstmaligen Bildung (§ 6a Abs.2 Nr.1,2) und Auflösung (§ 6a Abs.2 EStG) beachten=> ausdrückliches steuerrechtliches Verbot bei 1) Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe (§ 5 Abs. 4b S.2 EStG)2) Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG)3) Rückstellungen für latente Steuern (KapG und gleichgestellte PersG) (Verbot da Bilanzierungshilfe)4) Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu tilgen sind (§ 5 Abs.2a EStG)-> wenn ein TU einen Kredit von der Mutter bekommt, darf der nicht passiviert werden, wenn die Mutter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat (da sonst Tochter insolvent), weil dann kann die Mutter eine Tilgung nur durch künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen 5) Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente (andere Handhabung durch § 5 Abs.3 S.2 EStG)6) Rückstellungen für künftige aktivierungspflichtige Aufwendungen (§ 5 Abs. 4b S.1 EStG) Rechnungsabgrenzungsposten- sind keine Wirtschaftsgüter- transitorische Rechnungsabgrenzungsposten (die normalen)- Disagio: Sonderform des ARAP, handelrechtlich Aktivierungswahlrecht (§ 250 Abs.3 HGB) und steuerrechtliche Aktivierungspflicht (H 6.10 EStH) mit Verteilung auf die Laufzeit des Darlehens. Der Disagio bildet wirtschaftlich einen zusätzlichen Zinsaufwand, der entrichtet wird, indem der Auszahlungsbetrag der Verbindlichkeit niedriger ist als der Erfüllungsbetrag. Damit liegt der Zeitpunkt der Ausgabe vor dem Abschlussstichtag und der Zeitraum der Aufwandswirkung nach dem Abschlussstichtag- Nichtansatz latenter Steuern
- Aufwandseinlage Bei den sog. Aufwandseinlagen handelt es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass außerbetriebliche Wirtschaftsgüter für betriebliche Zwecke genutzt werden, z. B. Nutzung eines privaten Fahrzeugs für Betriebsfahrten, oder dadurch, dass außerbetriebliche Leistungen für betriebliche Zwecke in Anspruch genommen werden, z. B. wenn eine im Privathaushalt des Betriebsinhabers beschäftigte Hausgehilfin die Betriebsräume reinigt, ohne dass ihr aus betrieblichen Mitteln ein Entgelt gezahlt wird. Der BFH sieht diese Nutzungen und Leistungen nicht als Einlagen an. Die entsprechenden Aufwendungen mindern den betrieblichen Gewinn vielmehr unmittelbar als Betriebsausgaben. Wurde z. B. ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug im Wirtschaftsjahr zu 25 % der gefahrenen Gesamtstrecke betrieblich genutzt, sind 25 % der insgesamt entstandenen Kfz-Aufwendungen (einschließlich der Fixkosten) als Betriebsausgaben abziehbar.- wenn Steuerpflichtiger Eigentümer eines Gegenstandes oder Rechts ist und ihn aber dem Betrieb nur zur Nutzung überlässt (entgeltlich oder unentgeltlich)- Aufwand // Einlage Dies sind aber Aufwandseinlagen gem. § 4 Abs.4, nicht § 4 Abs.1 S.8, jedoch buchungstechnisch wie Einlagen (Privater PKW wird betrieblich genutzt, Privates Telefon wird betrieblich genutzt)
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- steuerliche Bewertungsgrundsätze (Bewertungsmaßstäbe Aktivseite) allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 5 Abs.1 EStG)- Bilanzidentität / Bilanzkontinuität (Anpassungsbuchungen infolge von steuerlicher Außenprüfung, auch wenn paar Jahre später)- Bilanzidentität: Eröffnungsbilanz t = Schlussbilanz t-1- Going Concern Prinzip (ansonsten Zerschlagungswerte statt Buchwerte) (beim Teilwert wird von der Fortführung des Betriebs ausgegangen)- Einzelbewertung- Vorsichtsprinzip -> Realisationsprinzip (Gewinne wenn realisiert)-> Impartitätsprinzip (Verluste antizipieren)-> Wertaufhellungsprinzip (wenn Kunde Ende t pleite gehen könnte und am Anfang t+1 das Ereignis erst bekannt wird)- Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung (ARAP etc.)- Bewertungsstetigkeit (man kann Wahlrechte autonom ausüben, aber stetig) (gilt für Abschreibung, Lifo, Sammelabschreibung bei geringwertigen WG, Umstellung Wirtschaftsjahr etc.) Bewertungsmaßstäbe Aktivseite- Anschaffungskosten- Grundsatz: § 255 Abs.1 HGB (steht nicht im EStG)- AK/HK als absolute Wertobergrenze- bei abnutzbaren WG fortgeführte AK/HK als absolute Wertobergrenze- Anschaffung immer Erfolgsneutral (Aktivtausch bei EK, Bilanzverlängerung bei FK)- beachte Anschaffungspreisminderungen und Anschaffungsnebenkosten- bei Tausch (AK sind Marktwerte der getauschten Wirtschaftsgüter + Teilentgelte) (§6 Abs.6 EStG)- AK bei Erwerb gegen Rentenzahlung: Barwert der Rentenverpflichtung (5,5%) + übernommene Verbindlichkeiten + Barzahlung + Anschaffungsnebenkosten- AK bei Erwerb gegen Ratenzahlung: -> im Unterschied zu Renten ist Dauer der Raten zeitlich genau begrenzt, Raten sind mit keinem Wagnis behaftet, kein Versorgungscharakter im Vordergrund- AK sind Barwert der Summe aller Ratenzahlungen (5,5%) (R 6.2)- Herstellungskosten: Maßgeblichkeit- MEK + FEK + MGK + FGK = Mindestansatz HK - Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendung für soziale Leistungen, Aufwendungen für Altersversorgung alles Wahlrecht seit BMF-Schreiben- Anteilige FK- Zinsen (Wahlrecht) (Maßgeblichkeit?)Teilwert (§ 6 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG)- Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde, dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (Synergieeffekte werden beachtet)-> Problem den fiktiven Kaufpreis zu ermitteln und den dann auf die einzelnen WG zu übertragen- da dies schwer zu realisieren ist gibt es Teilwertvermutungen- Orientierung am Beschaffungsmarkt- Kein Zerschlagungswert, kein Einzelveräußerungspreis, sondern Berücksichtigung der betrieblichen Verbund-/ Synergieeffekte- i.d.R. gleich dem "beizulegenden Wert"- Bedeutung von Einlagen und Entnahmen: Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs.1 Nr.4 EStG), Einlagen sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs.1 Nr.5 EStG), Sonderfall der Betriebseröffnung (§ 6 Abs.1 Nr.6 EStG)- Bewertung von AV und UV bei TWA- Nutzung bei der Kaufpreisgestaltung: Bei Betriebserwerb wird der Kaufpreis auf die einzelnen WG aufgeteilt (§ 6 Abs.1 Nr.7 EStG), auch bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks- Der Teilwert wird unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls geschätztallgemeine Teilwertvermutungen:- Obergrenze: Wiederbeschaffungskosten / Wiederherstellungskosten (fiktiver Erwerber würde nicht mehr bezahlen)- Untergrenze: Einzelveräußerungspreise bzw. Material- und Schrottwert minus Veräußerungskosten (fiktiver Erwerber würde das mindestens zahlen)- Wiederbeschaffungswert, Orientierung am Beschaffungsmarktspezielle Teilwertvermutung bei fehlender Praktikabilität-> AK/HK bei nicht abschreibbaren WG des AV-> fortgeführte AK/HK bei abschreibbaren WG des AV- Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungskosten beim UV (Marktpreis)Widerlegung des Teilwerts möglich (R 6.7 EStR): - bei Fehlmaßnahme: wirtschaftlicher Nutzen deutlich unter bezahltem Preis- wenn Fakten nachgewiesen werden, dass das WG nachhaltig nicht vollständig genutzt werden kann oder technisch bzw wirtschaftlich veraltet ist- Wiederbeschaffungskosten liegen unter der Teilwertvermutung - bei mangelnder Rentabilität des gesamten Betriebs - bei IVG: Ableitung aus dem Ertragswert, da oft keine Marktpreise- bei Wertpapieren: Börsen- oder Marktpreis- bei Beteiligungen: im Regelfall individueller Ertragswert (sind nicht zum geltenden Kurs über die Börse zu erwerben, da dort meist nur Streubesitzanteile gehandelt werden)- Forderung: unter Beachtung der Bonität des Schuldners zu erwartender Zahlungseingang. Zweifelhafte Forderung sind mit dem wahrscheinlichsten Wert zu bewerten, uneinbringliche Forderungen sind auszubuchen (schulde auch keine USt mehr)- unverzinsliche Forderungen: Barwert (Erwerber ist nicht bereit den Nennwert zu bezahlen), jedoch rechtfertig Unverzinslichkeit keine dauernde Wertminderung und somit keine TWA- Vorräte die zum Absatz bestimmt sind: Vom voraussichtlichen Nettoverkaufserlös werden noch anfallende Aufwendungen und ein durchschnittlicher Unternehmergewinn abgezogen. Wird gemacht, wenn die Verkaufserlöse nicht reichen um die Selbstkosten und einen durchschn. Unternehmenlohn zu deckenGemeiner Wert (§ 9 Abs. 2 BewG)- Wert, der vom Absatzmarkt her bestimmt wird, Wert aus Verkäufersicht- EinzelveräußerungspreisForderungsbewertung: (Klausur)- grundsätzlich Nennbetrag- in HB wird abgezinst bei Laufzeit > 1 Jahr (Vorsichtsprinzip)- in StB rechtfertigt Unverzinslichkeit jedoch keine dauernde Wertminderung (BMF Schreiben lesen) (Existenz anderer Vorteile anstelle der fehlenden Verzinsung)- Teilwertabschreibung, wenn Schuldner in Verzug, insolvent etc. oder bei Mängelrügen, wenn mit Zahlungseingang nicht gerechnet werden kann- uneinbringliche Forderungen sind auszubuchen. Umsatzsteuer schulde ich dann auch nicht mehr- Als Methoden der Teilwertabschreibung kann der Kaufmann wählen zwischen dem Verfahren der Einzelbewertung der Forderung, der pauschalen Bewertung und einem Mischverfahren.- Teilwertabschreibung auf Nettobetrag (Umsatzsteuer schulde ich nicht mehr) Herstellungskosten- freiwillige Einbeziehung von allgemeiner Verwaltung etc.Herstellungsaufwand vs. Erhaltungsaufwand- besonders wichtig bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden- Aufwendungen die für den Erwerb eines Wirtschaftsguts anfallen, sind grundsätzlich erfolgsneutral zu behandeln, also zu aktivieren. Sofern das WG bereits im Unternehmen genutzt wird, ist bei Baumaßnahmen zu prüfen, ob dadurch ein neues WG entsteht (Herstellungskosten) oder ein bestehendes WG nachträglich verändert wird (Herstellungsaufwand) oder ob die Maßnahme lediglich dem Erhalt eines bereits genutzten WG dient (Erhaltungsaufwand)- Aufwand oder Aktivierung + Abschreibung- Herstellungsaufwand (nachträgliche Herstellungskosten) wird angenommen, wenn durch die Maßnahme das Wirtschaftsgut erweitert wird oder sich der bisherige Zustand wesentlich verbessert- bei Erweiterung i.S.d. § 255 Abs.2 S.1 HGB, wie Aufstockung oder Errichtung eines Anbaus, Vergrößerung der nutzbaren Fläche, Vermehrung der Substanz. Also wenn etwas gebaut wird was es vorher noch nicht gab.- wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand natürlich, wenn die Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen über eine zeitgemäßge, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht wird und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit schaffen (verbesserte Außenisolierung für bestimmten Zweck, aber nicht größere Fenster)- der Gebrauchswert wird auch erhöht, wenn 3 der 4 Ausstattungsmerkmale (Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster) innerhalb von 2 Jahren erneuert werden.- sie müssen über eine zeitgemäße und substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen (Gebrauchswert des Gebäudes muss steigen)- typisiert auch, wenn Nettokosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes 15% der AK des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs.1 Nr.1a EStG)- Bei der Prüfung gehören Aufwendungen für die Erweiterung des Gebäudes (oben genannte HK des § 255 Abs.2 S.1) und jährlich anfallender Erhaltungsaufwand nicht dazu-> daher gehören zu der Prüfung alle Erhaltungsaufwendungen, die nicht jährlich anfallen, sowie alle Herstellungsaufwendungen, die keine Erweiterung sind- Grundlage der Regelung ist die Fiktion, dass der Erwerber im Hinblick auf die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen einen entsprechenden Preisnachlass erhalten hat.-> Herstellungsaufwand ist zu aktivieren und abzuschreiben- bei nachträglichen Herstellungskosten ist die ND neu zu bemessen (R 7.4 (9))-> kann von Handelsbilanz abweichen (Durchbrechung)- Erhaltungsaufwand wird angenommen, wenn die Wesensart des WG nicht verändert wird, das WG in ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird und die Aufwendungen regelmäßig und in ca. gleicher Höhe wiederkehren- typisch sind Erneuerungen von einzelnen Gebäudebestandteilen, die eine kürzere ND als das gesamte Gebäude haben (Heizung, Fenster, Fahrstuhl). Macht Sinn, da ich die Gegenstände mit dem Gebäude abschreibe obwohl schon feststeht, dass ich sie erneuern muss- auch wenn die Gebäudebestandteile entsprechend dem technischen Fortschritts modernisiert werden, sofern der neue Gebäudebestandteil oder die neue Anlage die Funktion bisheriger Gebäudebestandteils im wesentlichen gleichermaßen erfüllt- auch bei Generalüberholung, die extrem teuer sein kann- wenn mehrere kleine Sanierungen an sich kein Herstellungsaufwand sind aber das ganze Paket schon, spricht man von Sanierung auf Raten und alles ist Herstellungsaufwand-> Die Erhaltungsaufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig -> Erhaltungsaufwand ist sofortige Betriebsausgabe. Keine Aktivierung.- zum Beispiel Tapezieren oder neuer Farbanstrich bei Wänden und Decken- Beispiele für Erhaltungsaufwendungen sind außerdem:Austausch von Türen oder Fenstern,Vergrößern eines bereits vorhandenen Fensters,Austausch von Türschlössern gegen Sicherheitsschlösser,Einbau einer Türsprechanlage,Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung zu Wärme- und Schallschutzzwecken,neuer Hausanstrich,Erneuerung der Elektroinstallation,Badezimmer-Renovierung,-> Auf Gebäude des PV und BV anwendbar-> Manche Sachen sind aufzuteilen (Architektenhonorar oder wenn man neue und alte Teile des Gebäudes streicht) Abbruch von Gebäuden/Gebäudeteilen (H 6.4 EStG)- normalerweise geht man davon aus, dass ein Steuerpflichtiger ein Gebäude nur abreißt, wenn es verbraucht ist. Daher sind die Kosten für den Abbruch eines Gebäudes grundsätzlich sofort Betriebsausgabe.- wird ein Gebäude kurz nach Erwerb eines bebauten Grundstücks abgerissen, ist es fraglich1) schlichter Gebäudeabbruch- Steuerpflichtiger hatte das Gebäude auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet2) Erwerb ohne Abbruchabsicht- Steuerpflichtiger hat das Gebäude in der Absicht erworben es als Gebäude zu nutzen-> zu 1) und 2):-> Abbruchkosten und Restbuchwert sind sofort abziehbare BA (im Jahr des Abbruchs), beachte zwischenzeitliche Abschreibung-> gilt auch bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude für die Teile, deren Abbruch nicht geplant war- Absetzung für außerplanmäßige Abschreibung auf Gebäude 3) Erwerb mit Abbruchabsicht- Steuerpflichtiger hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (wenn in den nächsten 3 Jahren mit dem Abbruch begonnen wird)- es wird vom Erwerb eines unbebauten Grundstücks ausgegangen- falls das Gebäude noch nicht verbraucht war:-> getrennte Bilanzierung von Grund und Boden sowie Gebäude-> bis zum Abbruch: AfA nach § 7 Abs.4 EStG- wenn der Abbruch des Gebäudes in einem engen Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen WGs steht, dann gehören Abbruchskosten und RBW zu den HK des neuen WG (nicht aber Vorsteuer) (beachte zwischenzeitliche Abschreibung)- wenn danach aber nichts gebaut wird, gehören die Abbruchskosten und der RBW zu den AK des Grundstücks- falls das Gebäude bereits verbraucht war:-> Anschaffungspreis entfällt voll auf Grund und Boden (keine getrennte Bilanzierung)-> Abbruchkosten wie bei "nicht verbraucht" (Herstellungskosten des neuen WG. Falls keins gebaut wird dann Abbruchkosten auch auf Grund und Boden) (RBW gibts ja nicht)- Lagerhalle u Vst // Bank 15000 (man bucht keinen Abrissaufwand, sondern gleich in die Lagerhalle)4) Einlage mit Abbruchabsicht- Steuerpflichtiger plant den Abbruch eines zum PV gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum BV gehörenden Gebäudes- Wert des abgebrochenen Gebäudes (nicht RBW war PV) und Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes- Einlagewert des Gebäudes ist nicht schon deshalb mit 0€ anzusetzen, weil sein Abbruch beabsichtigt ist (H 6.4 EStH) Bewertungsvereinfachung- manchmal wird aus Praktikabilitätsgründen von der Einzelbewertung abgewichen Umlaufvermögen:- Festbewertung möglich (R 5.4 Abs.3 EStR) möglich, wenn regelmäßig ersetzt und ihr Gesamtwert für das Unternehmen nicht von Bedeutung ist (bei RHB). Man setzt es dann mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert an, wenn alles nur geringen Veränderungen unterliegt (Hotelgeschirr)- Gruppenbewertung möglich (R 6.8 Abs.4 EStR) möglich bei Zusammenfassung gleichartiger und gleichwertiger VG des Vorratsvermögens, Ansatz mit gewogenem Durchschnittswert. Stückzahl muss jedoch gezählt werden-> Maßgeblichkeit des handelrechtlichen Ansatzes- Sammelbewertung:- für gleichartige WG des Vorratsvermögens- Lifo (§ 6 Abs.1 Nr. 2a EStG), autonom von Habi- Aufhebung der formellen Maßgeblichkeit- Perioden-LIFO und permanente LIFO (bei jedem Abgang) möglichgeringwerte Wirtschaftsgüter: (§ 6 Abs.2)- es geht um abnutzbare bewegliche WG des AV die selbständig nutzungsfähig sind- vor dem 01.01.10: bei AK/HK < 150€ (exkl. VSt) war keine Aktivierung/AfA erforderlich sondern zwingend sofortige Absetzbarkeit als BA. Bis 1000€ zwingende Bildung eines Sammelpostens und Abschreibung über 5 Jahre- ab dem 01.01.10: Bis 410€ -> keine Aktivierung und AfA sondern sofort BA möglich, bei über 151€ jedoch laufende Verzeichnisse (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht)- zwischen 151€ und 1000€ Bildung eines Sammelpostens möglich, der über 5 Jahre aufzulösen ist und in den alle WG kommen die zwischen 150€ und 1000€ sind (§ 6 Abs. 2, Abs. 2a EStG). Wählt man den Sammelposten ist alles unter 151€ sofort Aufwand. das Wahlrecht ist für alle Wirtschaftsgüter, die im Laufe eines Jahres zugegangen sind, einheitlich auszuüben (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Macht Sinn, wenn man viele Produkte zwischen 411 und 1000€ bezieht, die längere ND als 5 Jahre haben.
- Steuerliche Bewertungsvorschriften (Bewertungsmaßstäbe Passivseite, Bewertung bei besonderen Anlässen) Bewertung von Verbindlichkeiten: (§ 6 Abs.3 Nr.3)- Abgezinster Erfüllungsbetrag bei unverzinslichen Verbindlichkeiten mit Laufzeit > 1 Jahr (5,5%)-> niedrigerer Buchwert und dann jedes Jahr extra Ertrag- Erfüllungsbetrag bei verzinslichen Verbindlichkeiten oder Laufzeit < 1 Jahr - es ist verboten einfach sehr geringe Zinsen zu vereinbaren um nicht abzinsen zu müssenBewertung von Rückstellungen: - Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs.1 S.2) unter Berücksichtigung von § 6 Abs.1 Nr.3a EStG- nach pflichtgemäßen Ermessen (Schätzung unvermeidlich)- Pensionsrückstellungen: in Habi werden zukünftige Lohn- und Rentensteigerungen berücksichtigt, in StB ist Wertverhältnis am Bilanzstichtag maßgebend, keine Preis- und Kostensteigerungen (§ 6 Abs.1 Nr.3a lit. f EStG)- außerdem Abzinsung mit 6% (StB) ggü durchschnittlichen Zinssatz der letzten 15 Jahre (Habi)- keine Drohverlustrückstellungen (Teilwertabschreibung hat Vorrang) und eingeschränkt Aufwandsrückstellungen (Rückstellung für unterlassene Instandhaltung) - Rückstellungen für ungewissen Verbindlichkeiten sind zu bilden (Verbindlichkeit muss gegenüber Dritten sein, sonst Aufwandsrückstellung) (Garantierückstellung, Pfandrückstellung). Sind zu aktivieren, wenn der Stpfl. ernsthaft damit rechnen kannBewertung bei besonderen Anlässen- bei Betriebseröffnung gilt §6 Abs.1 Nr.5 EStG (§6 Abs.1 Nr.6 EStG). Es gelten die Vorschriften für Einlagen- bei unentgeltlichem Erwerb eines Betriebs gilt Buchwertansatz, keine stillen Reserven aufdecken. Dies gilt bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebsanteils, bei unentgeltlicher Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen, bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmer-Anteils auf eine natürliche Person und im Falle dass der bisherige Betriebsinhaber zwar nicht alle WG überträgt, aber der übernommene Mitunternehmeranteil über die nächsten 5 Jahre nicht veräußert wird (§ 6 Abs.3 EStG)Übertragung von Verpflichtungen mit Ansatz- oder Bewertungsvorbehalt- manche Rst dürfen nicht passiviert werden, dadurch entstehen stille Lasten. Diese werden bei Realisierung der Schuld oder bei Verkauf realisiert- wenn man Rst verkauft geht man davon aus, dass der Preis den Marktwert abbildet- Wenn Drohverlustrückstellung zB bei Asset Deals übernommen werden gilt das AK/HK Prinzip, beim Verkauf realisiert sich aufwandswirksam der bis dahin nicht bilanzierte Teil der Verpflichtung (im Zweifel gesamter Kaufpreis als Verlust beim Verkäufer), aber laut § 4f nur 1/15 als Aufwand und der Rest über die nächsten 14 Jahre.- es wird alles als Aufwand gebucht und dann außerbilanzielle Korrektur.- 15 Jahre sind unabhängig von der Laufzeit der Verpflichtung- kein ProRatatemporis im Jahr der Anschaffung- Satz 2 regelt, falls die gekaufte Rückstellung wieder verkauft wird. Der vorher gebildete Passivposten (Wahlrecht gemäß § 5 (7)) wird nun vollständig aufgelöst und voll gegen den Aufwand der Kaufpreiszahlung gerechnet. Dabei entsteht meist ein Aufwandsüberhang (Da der Kaufpreis höher ist als die schon evtl. mehrere Jahre aufgelöste Rücklage). Dieses Aufwandsüberhang ist entweder wieder auf 15 Jahre aufzuteilen oder gem § 4f Abs.1 S.3 sofort gewinnmindernd aufzulösen (Jedoch steht in der Aufgabe 9: komplette Abzugsbeschränkung)- wenn ich Verbindlichkeit/Verpflichtungen verkaufe muss ich Geld bezahlen, dieser Aufwand ist nicht sofort BA, außer in manchen Fällen. Erst den kompletten Aufwand buchen und dann 14/15 als Ertrag in einen Ausgleichsposten buchen- beim übernehmenden Unternehmen wird die Verpflichtung mit dem vereinnahmten Betrag erfolgsneutral bewertet (Einbuchung der Rückstellung mit Anschaffungspreis). Am folgenden Abschlussstichtag werden sie auf den Betrag abgewertet (oder ausgebucht) der beim Veräußerer war. Dieser Ertrag kann jedoch auch in eine steuerfreie Rücklage fließen und über die nächsten 15 Jahre gewinnerhöhend verteilt werden. (1/15 Ertrag und 14/15 Rücklage)- früher konnte der Veräußerer zB eine Pensionsrückstellung die mit 220 in der Bilanz steht für 300 verkaufen, hatte 80 Aufwand und der Erwerber hat die Rückstellung mit 300 bilanziert und hatte keinen Ertrag-> eig Verstoß gegen GoB
- Absetzung für Abnutzung planmäßige Abschreibung- im Zugangsjahr zeitanteilig (monatsbezogen) (§ 7 Abs.1 S.4)- im Abgangsjahr ebenfalls (R 7.4 Abs. 8 EStR)- Abschreibung über betriebsgewöhnlich ND und 15 Jahre beim GoF (§ 7 Abs.1)- bei beweglichen WG des AV: linear oder leistungsabhängig (§ 7 Abs.1 S.6 EStG)- bei Gebäuden: linear nach typisierter Nutzungsdauer (§ 7 Abs.4) oder stufenweise degressiv (§ 7 Abs.5 EStG)- schwer bei entgeltlich erworbenen IVG- die gewählte Methode ist grundsätzlich beizubehaltenTeilwertabschreibung- steuerliches Wahlrecht bei voraussichtlich andauernder Wertminderung (§ 6 Abs.1 Nr.1 S.2, Nr.2 S.2) (Wert unter Buchwert)- bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren WG des UV und AV- jede Periode muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Teilwert noch Bestand hat, sonst ist aufzuwerten (Nachweispflicht ob dauerhaft und Teilwerthöhe)- der gewissenhafte Kaufmann muss mehr Gründe für "dauerhaft" als dagegen finden- Wertaufholung Pflicht (§ 6 Abs.1 Nr.1 S.4 und Nr.2 S.3) (auch bei GoF!), egal was der Grund ist, notwendig bis zu den fortgeführten AK/HK - durch TWA ändern sich die planmäßigen Abschreibungen-> immer Abschreibungsplan mit fortgeführte AK/HK in der KlausurAnlangevermögen- bei abnutzbarem AV ist es eine dauernde Wertminderung, wenn der Wert (Marktwert) des jeweiligen WG erst nach mehr Zeit als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird (also wenn der Martkwert bei linearer Abschreibung kleiner als die Hälfte des RBW ist) (Bsp: RND ist 8 Jahre, aber ich müsste noch 5 Jahre linear abschreiben bis ich den Teilwert erreiche, dann ist es dauernde Wertminderung)- bei nicht abnutzbarem AV muss überprüft werden ob die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist (nicht bei kurzfristigen Preisschwankungen)- bei Aktien: wenn es im AV gehalten ist gibt es eine Bagatellgrenze von 5% Kursverlust. Danach wird als Basiswert der neue Teilwert genommen- bei Forderungen: wenn nur noch mit weniger Zahlungseingang gerechnet werden kann, jedoch nicht der unverzinsliche Teil der Forderung (man geht davon aus, dass statt der Verzinslichkeit andere Vorteile gewährt wurden) Umlaufvermögen-> generell kommt der Zeitpunkt der Veräußerung eine hohe Bedeutung zu um zu bestimmten ob es eine andauernde Wertminderung ist. Hält die Minderung bis zur Bilanzaufstellung oder bis zum vorherigen Verkauf an, so ist sie vermutlich von Dauer- bei (festverzinslichen) Wertpapieren: wenn die Wertpapiere eh am Ende zum Nominalwert eingelöst werden ist ein gesunkener Kurs kein Anlass für eine TWA (Bonds). Handelt es sich um Aktien gilt auch im UV die Bagatellgrenze von 5%- bei Vorräten: gesunkene Wiederbeschaffungskosten (Orientierung am Beschaffungsmarkt)- Teilwert bei zur Veräußerung bestimmten Vorräten: voraussichtlicher Veräußerungserlös nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns (Rohgewinnaufschlagssatz) und des noch anfallenden betrieblichen Aufwands (R 6.8 Abs.2 S.3 EStR)- bei Fremdwährungsverbindlichkeiten: bei Verbindlichkeiten die von Kursschwankungen abhängig sind, kann eine TWA gemacht werden (Wert der Verbindlichkeit erhöht sich), wenn die Kursunterschiede von Dauer sind (mehr Gründe dafür als dagegen). Bei über 10 Jahre Laufzeit gleich es sich aus- bei Verbindlichkeiten: bei kurzfristigeren Verbindlichkeiten kommt es darauf an, wann die Verbindlichkeit realisiert wird. Wird die Kursänderung andauern bis die Bilanz aufgestellt wird oder bis davor die Verbindlichkeit realisiert wird, ist es andauerndTWA auf Kapitalgesellschaften- bei körperschaftssteuerpflichtigen Anteilseignern kann die Teilwertabschreibung auf die Anteile bei der Berechnung der steuerpflichtigen Gewinns nicht abgezogen werden (§ 8c Abs.3 S.3 KStG)-> außerbilanzielle Hinzurechnung-> bei Zuschreibung bleiben die Erträge außer Ansatz, aber 5% gelten als nichtabziehbare BA (§ 8b Abs.3 S.1 KStG) -> insgesamt 5% Ertrag gemacht- bei einkommensteuerpflichtigen Anteilseignern, die ihre Anteile im BV halten, mindern die Teilwertabschreibungen nur zu 60% die steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die verbleibenden 40% gelten als nichtabziehbare BA (§ 3c Abs.2 EStG) (keine Bedeutung)Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung- wenn die Nutzbarkeit eines WG durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (geschätzte ND wird nicht erreicht, Einsatzfähigkeit verringert sich)- bei außergewöhnlicher technischer Abnutzung (erhöhter technischer Verschleiß): mehr als durch planmäßige Abschreibung angenommen oder überhaupt ein Verschleiß bei nicht abnutzbaren WG- Wahlrecht- bei außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung (Modewandel, Preisverfall): - AfaA ist nicht zulässig bei degressiv abgeschriebenen beweglichen Anlagen (§ 7 Abs.2 S.4)AfaA vs Teilwertabschreibung- AfaA nur bei abnutzbaren WG des AV (Periodisierung), TWA bei allen (Imparität, schon Marktverhältnisse abbilden)- AfaA nicht neben degressiver Abschreibung (Außer Gebäude)- AfaA nur bei wirtschaftlichen/technischen Gründen, TWA auch wenn Marktpreis sinkt (Argument zur Widerlegung der Teilwertvermutung)- beide Wertaufholungsgebot (aber TWA Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen, AfaA beim Finanzamt)- TWA muss dauerhafte Wertminderung zu Grunde liegen- AfaA setzt Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit voraus, für die TWA reicht Wertänderung- TWA ist nur für BVV anwendbar- AfaA will AK optimal über die Zeit verteilen (Periodisierung) (bisheriges Vorgehen nicht mehr tragbar), Teilwertabschreibungen sind im Imparitätsprinzip begründet- beides Wahlrecht- TWA nur EaGB, AfaA auch Überschusseinkunftsarten- die Gründe die eine TWA rechtfertigen, rechtfertigen meist auch eine AfaA (dauerhaft)- kommen jedoch beide zum gleichen Ergebnis (beides mindert EaGB)Sonderabschreibung nach § 7g EStG- Investitionsabzugsbetrag (Subvention für Startups): Für künftige Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV können bis zu 40% der voraussichtlichen AK/HK außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden- Voraussetzungen: muss kleiner Betrieb sein (Voraussetzungen des §7g Abs.1 S.2 Nr.1)- das WG muss innerhalb der nächsten 3 Jahre angeschafft werden, fast ausschließlich betrieblich genutzt werden und mindestens 1 Jahr in inländischer BS verbleiben- im Jahr der Anschaffung/Herstellung: der Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet (IAB // sbE) und die AK/HK werden um höchstens 40% gewinnmindernd herabgesetzt durch außerplanmäßige Abschreibung (außerplanmäßige Afa // Maschine) (§ 7g Abs.2 EStG) (wenn zum Beispiel die tatsächlichen Ausgaben für das neue Objekt die geplanten untertreffen, kann nicht der gesamte IAB abgezogen werden)-> keine Gewinnwirkung bis hier hin, aber weniger lineare Afa- die Sonderabschreibung darf laut BMF-Schreiben nicht auf mehrere Jahre verteilt werden. Aber man kann sich das Jahr aussuchen solange die 3-Jahresfrist eingehalten wird- zudem Sonderabschreibung in Höhe von max. 20% der AK/HK abzüglich des Investitionsazugsbetrages im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden 4 Jahren möglich (§ 7g Abs.5 EStG) (diese kann man auf die 4 Jahre beliebig verteilen)- die Sonderabschreibung ist immer 20% von AK/HK, auch wenn ich noch warte- die Sonderabschreibung kann unabhängig davon geschehen, ob ich den Investitionsabzugsbetrag genutzt habe- die Grundlage der linearen AfA ist einfach AK/HK minus Investitionsabzug (nicht die Sonderabschreibung von 20% dazu rechnen!)weitere Sonderabschreibungen- § 7f EStG bei privaten Krankenhäusern- § 7h EStG bei Gebäuden in Sanierungsgebieten- § 7i EStG bei Baudenkmälern-> Kumulierungsverbot (§ 7a Abs.5 EStG)
- Übertragung von Wirtschaftsgütern (Bewertungsabschläge) Rücklage nach § 6b EStG- Der Wert stiller Reserven erscheint nicht in der Vermögensübersicht. Scheiden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen durch Veräußerung oder Tausch aus, stellen die hierbei aufgedeckten stillen Reserven (Verkaufspreis ./. Buchwert) grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinn dar- Um anschließende erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen nicht zu erschweren oder gar zu verhindern, besteht über § 6b EStG die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter sofort (Abs. 1) oder nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage (Abs. 3) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Neuinvestitionen erfolgsneutral abzuziehen.- der neue Wert sind dann die AK/HK (das worauf sich die Abschreibung bezieht)- Durch die verhinderte Steuerpflicht kann der realisierte Veräußerungserlös inklusive der stillen Reserven komplett für die Finanzierung einer Neuinvestition eingesetzt werden, was die Liquiditätslage schont.- geht um WG, deren Veräußerung betriebswirtschaftlich geboten und volkswirtschaftlich wünschenswert wäre- man veräußert etwas, aber anstatt den Gewinn zu versteuern, bildet man eine Rücklage, wenn man in den nächsten 2 Jahren plant etwas neues anzuschaffen. Diese mindert dann die AK des neuen WG!- durch die Minderung der AK/HK vermindert sich die AfA und der Gewinn erhöht sich die nächsten Jahre. Der Veräußerungsgewinn wird faktisch abgeschrieben.- normalerweise Direktinvestition, aber wenn es an Möglichkeiten mangelt kann man auch eine Rücklage über 4 Jahre bilden (§ 6b Abs.3)- funktioniert bei Grund und Boden, Aufwuchs und Gebäude- Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis ./. Veräußerungskosten ./. Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung- Voraussetzungen sind der BVV nach §4 oder §5 und 6-jährige Zugehörigkeit des WG zum inländischen AV-> bei direktem Abzug wird Veräußerungsgewinn gebucht, aber gleichzeitig auch Aufwand beim Beschaffen des neuen WG- Fristverlängerung auf 6 Jahre bei neu hergestellten Gebäuden, wenn man bereits angefangen hat im vierten Jahr es zu bauen- falls keine Reinvestition dann sofort gewinnerhöhend auflösen und Strafzins 6% (§ 6b Abs.7)- bislang galt die Übertragung stiller Reserven nur für Reinvestitionsgüter in DE, nun aber EU-konform- Auf Antrag bei Reinvestition in EU/EWR Verteilung der Steuer auf den Veräußerungsgewinn über fünf Jahre- wenn ich ein Grundstück auf meine Tochter übertragen möchte ohne die stillen Reserven aufzudecken dann verkauf ich es ihr und übertrage dann die Rücklage die ich gebildet habe auf sie.- Der Veräußerungsgewinn muss bei bestimmten WG entstanden sein und das WG auf das die aufgelöste stillen Reserven übertragen werden muss bestimmtes WG sein- Grund und Boden -> Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude- Aufwuchs -> Aufwuchs und Gebäude- Gebäude -> Gebäude- kann auch rückwirkend passieren (falls im selben Jahr dann noch § 6b Abs.1 S.2, falls ins Vorjahr dann § 6b Abs.5)- Rücklage erst am Jahresende bilden, wenn es an Reinvestitionen mangelt- die Abschreibung mindert auch die BMG zur regulären AfA (an diese auch immer denken) - wenn man steuerfreie Rücklage bildet (also bei Jahreswechsel) dann im neuen Jahr erstmal steuerfreie Rücklage ausbuchen und dann Abschreibung aufs jeweilige WG- resultiert in positivem Zeiteffekt. Je höher desto länger die Nutzungsdauer des neu erworbenen WG ist- in laufende Verzeichnisse führen (§ 5 Abs.1 S.2)- Veräußernder und reinvestierender Steuerpflichtiger müssen identisch sein- keine Funktionsgleichheit nötig- je länger die Nutzungsdauer des neu angeschafften WG desto größer der Vorteil Rücklage nach R 6.6 EStR- Voraussetzung: WG des AV oder UV scheidet aus dem BV aus infolge höherer Gewalt zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs, gegen Leistung einer Entschädigung (zB Brandentschädigung) oder wegen Anschaffung oder Herstellung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsgutes- Rücklage für Ersatzbeschaffung soweit am Schluss des WIrtschaftsjahres, in dem das WG ausgeschieden ist, noch keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde, kann in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, wenn eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist- es liegt der Gedanke zu Grunde, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen- Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven kann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird- behördlicher Eingriff ist Enteignung oder behördlich angeordnete Betriebsunterbrechung- Vielmehr soll es dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erreichte Entschädigung ungeschmälert zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden- Die Rücklage für Ersatzbeschaffung muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die Absicht der Ersatzbeschaffung aufgegeben oder die Reinvestition nicht innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.- der neue Wert sind dann die AK/HK (das worauf sich die Abschreibung bezieht)- es geht darum die erlangte Gegenleistung - etwa in Form einer Brandentschädigung - ungeschmälert zur Ersatzbeschaffung zur Verfügung zu haben- stille Reserven werden auf Reinvestitionsgüter übertragen- aufgedeckte stille Reserven dürfen nur anteilig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden bei Mehrentschädigung (stille Reserven * AK des WG / Entschädigung) (angewandt wenn Entschädigung > Buchwert)- wenn Dinge zerstört werden ist das außerplanmäßige AbschreibungVergleich- Die Rücklage für Ersatzbeschaffung und die Rücklage nach § 6b EStG sind vergleichbar, obwohl es sich bei § 6b EStG um privilegierte geplante Reinvestitionsmaßnahmen handelt, während die Ersatzbeschaffung eines Wirtschaftsguts wegen seines Untergangs aufgrund höherer Gewalt den Steuerpflichtigen unvorbereitet trifft. - R 6.6 ist bei allen aktiven WG möglich. - Bei § 6b muss das ErsatzWG nicht funktionsgleich sein. - Bei R 6.6 ist keine sechsjährige Zugehörigkeit nötig. - Die Reinvestitionsfrist ist bei bei Gebäuden und Grund und Boden jeweils 4 / 6 Jahre, bei R 6.6 bei beweglichen (nur hier) 1 Jahr § 6 Abs.5- Übertragung von Einzel-WG, bei der Überführung eines WG vom BV in anderes BV desselben Steuerpflichtigen, bei der Überführung aus BV in SBV desselben Steuerpflichtigen und umgekehrt und bei der Überführung zwischen verschiedenen SBV desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften- nur wenn Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist- Folge: Buchwertfortführung- geht nur wenn es unentgeltlich oder gegen Gewährung/Minderung von Gesellschaftsrechten geschieht (ansonsten Gewinnrealisierung)- Fortführung der Buchwerte auch nur für den Teil möglich, der gegen Gesellschaftsrechte übertragen wurde- Gewährung von Gesellschaftsrechten ist anzunehmen, wenn die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens auf dem Kapitalkonto des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben wurde- ansonsten sind allgemeine Entnahmevorschriften zu beachten- nach der Übertragung: Veräußerungs-/Entnahmesperre (§ 6 Abs.5 S.4 EStG) von 3 Jahren. Falls nicht eingehalten, ist das WG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung mit dem Teilwert anzusetzen- Außer wenn stille Reserven dem Übertragenden mittels einer Ergänzungsbilanz zugeordnet worden sind.- Zwingend Teilwertansatz, wenn KapG-Klausel erfüllt (§ 6 Abs.5 S.5 EStG)- Stpfl. i. S. dieser Vorschrift ist eine natürliche Person, die mehrere Betriebe unterhält. Dabei können auch einer ein gewerblicher Betrieb und ein anderer eine freiberufliche Praxis sein. Beide umfassen steuerverhaftetes Betriebsvermögen. - normale Entnahme-/Einlageregelung wird umgangen- § 6 Abs. 5 S. 1 EStG ist auf Personen- und Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Denn die Betätigung einer Personengesellschaft ist grundsätzlich einheitlich zu beurteilen.- kein Wahlrecht zur Buchwertfortführung, sondern verbindlich
- Bilanzberichtigung, Bilanzänderung Bilanzberichtigung: Ersatz eines unzulässigen durch einen zulässigen BilanzansatzBilanzänderung: Ersatz eines korrekten durch einen anderen korrekten Bilanzansatz- Bilanzberichtigung funktioniert solange der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht (also bis zur Betriebsprüfung) (§ 164 Abs.1 AO)- Bilanzberichtigung in der Bilanz in der der Fehler aufgetreten ist- In diesem Fall ist die Bilanzberichtigung auf den letzten noch nicht bestandskräftigen Veranlagungszeitraum beschränkt- wenn die Bilanzberichtigung nicht mehr möglich ist muss es in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, richtig gestellt werden- eine Bilanzberichtigung darf nur der Steuerpflichtige machen, das Finanzamt muss eine eigene Gewinnermittlung mit BVV machen- Bilanzberichtigung liegt erst vor wenn Steuerpflichtiger die Werte übernimmt- bei Fehlern die eine Steuerverkürzung mit sich ziehen, ist eine Bilanzberichtigung Pflicht, bei anderen Fehlern freiwillig- es herrscht der objektive Fehlerbegriff: wenn man alles richtig macht, aber sich später ein Gesetz ändert, muss man eine Bilanzberichtigung machen (Ist der Steuerpflichtige zur laufenden Überwachung der Rechtsprechung verpflichtet nach § 153 AO?)- Bestandteil der Bilanzberichtigung sind nur bilanzielle Sachverhalte (WG, Abrechnungsposten, steuerfreie Einlagen) und GuV, nicht aber außerbilanzielle Korrekturen (§ 3c, § 8b, nichtabziehbare BA)- besonders bei AfA- die Bilanzänderung muss in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen. Es muss sich daher auf dieselbe Bilanz beziehen und es muss unverzüglich nach der Bilanzberichtigung geschehen (ohne schuldhaftes Zögern), aber es muss sich nicht auf denselben Sachverhalt beziehen.- Auswirkungen auf Organschaft: Die Bilanzen des Organträgers und der Organgesellschaft sind getrennt zu betrachten. Daher kann die Bilanzberichtigung einer Bilanz nicht durch die Bilanzänderung einer anderen Bilanz neutralisiert werden. - Auswirkung auf Personengesellschaft: Bei Personengesellschaften kann eine Berichtigung der Gesamthandbilanz eine Bilanzänderung in der Ergänzungsbilanz oder Sonderbilanz eines Mitunternehmers zulassen (Quote ist egal)- der Stpfl. übt einen Ermessensspielraum oder ein Wahlrecht anders aus- die materielle Auswirkung der Bilanzberichtigung wird außer Kraft gesetzt- Betragsmäßige Beschränkung auf die Gewinnauswirkung der Bilanzberichtigung- Aufzeichnungspflicht in separate Verzeichnisse gemäß § 5 Abs.1 EStG- Bilanzänderung auch möglich wenn als Berichtigung der Wert einer Entnahme/Einlage berücksichtigt wurde- Bilanzänderung ist autonom nicht möglich- bei beweglichen und immateriellen WG: AfA wird geändert von falschen RBW des Jahres wo man als erstes nichts mehr ändern kann- bei Gebäuden einfach den richtigen AfA-Satz auf die ursprünglichen AK/HK
- Grundlagen - Durch Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzung, steuerfreie Rücklagen nach §6b oder R 6.6, Sonderabschreibungen nach § 7g usw. werden Investitionen gefördert (Gewährung eines positiven Zeiteffekts) oder Umstrukturierungen nicht durch Aufdecken stiller Reserven behindert (Vermeidung eines negativen Zeiteffekts)- Ermessensspielraum =/ Wahlrecht- IVG des Umlaufvermögens sind zu aktivieren. Wenn ein IVG des AV eingelegt wird, Ansatzpflicht mit Teilwert. Auch bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs nach § 6 Abs.3 wird aktiviert, obwohl man es nicht kauft.
- Steuerbilanzpolitik - Verlustnutzung maximieren- Mindestbesteuerung §10d EStG vermeiden (konstanten steuerlichen Ergebnisausweises)- Verlustuntergang bei Umwandlungen vermeiden- Zinsschranke §4h EStG: nicht abziehbare Zinsen vermeiden- Steuersatzniveau bei progressiven Steuersätzen (Personengesellschaften) optimieren- Steuerbarwertminimierung Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Nahestehenden- mit § 6 Abs.5Umstrukturierungen- Umwandlungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen sind ebenfalls grds. zum gemeinen Wert, auf Antrag auch zum Zwischenwert oder Buchwert vorzunehme n