In welchem Umfang prüft das VG auf eine Dritt-Feststellungsklage hin die Wirksamkeit eines ör Vertrages?
B. Begründetheit I. Prüfungsumfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle e.A.: nur Prüfung hinsichtlich drittschützender Normen a.A.: Wirksamkeit des Vertrages ist unter jedem Gesichtspunkt zu untersuchen der zur Nichtigkeit führen könnte -> dieser Ansicht folgen, weil Nichtigkeit ggü jedermann gilt II. Vorliegen von Unwirksamkeitsgründen 1. Vertragsform-Verbot 2. Formelle Unwirksamkeit 3. Materielle Wirksamkeit
Begründet Art. 14 I GG Schutz vor Konkurrenz?
schützt nur die Substanz des Eigentums und grds keinen Konkurrentenschutz
Unter welchen VSS begründet die durch Art. 12 I geschützte Wettbewerbsfreiheit Schutz vor Konkurrenz?
Förderung von Konkurrenten durch die öffentliche Hand kein unmittelbarer Eingriff verändert lediglich die Rahmenbedingungen für die Grundrechtsausübung Grundrecht schützt nicht nur vor unmittelbaren auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen Schutz vor mittelbaren jedoch beschränkt, erst wenn Betroffener durch die hoheitlich Maßnahme in seiner Wettberwerbsfreiheit in unerträglichem Maße eingeschränkt oder unzumutbar geschädigt wird
Unter welchen VSS kann sich uU aus Art. 3 I GG Schutz vor Konkurrenz ergeben?
über allgemeinen Gleichheitsgrundsatz Art. 3 iVm Art. 12 I bzw 2 I GG wenn Förderungsmaßnahme willkürlich ist, es müssen sachliche Gründe erkennbar sein
Wann liegt ein ör Vertrag vor?
I. Vertrag = zweiseitige Regelung = gleichberechtigter Einfluss auf den Inhalt (nicht VA, keine vertragsähnliche ör Sonderbeziehung) II. auf dem Gebiet des öR = VerwR (nicht Staatsverträge, Regierungs Verwaltungsabkommen) ; abstellen auf Vertragsgegenstand 1. unproblematisch, wenn durch Vertrag Pflichten geregelt werden die ihrerseits ör sind 2. unproblematisch: bestehendes ör Rechtsverhältnis wird aufgehoben oder verändert (actus-contrarius Gedanke) 3. Regelungen für die es keine gesetzl. Grundlage gibt, auf Sachzshg abstellen
Welche beiden Grundarten ör Verträge gibt es?
koordinationsrechtliche Verträge: gleichgeordnete Vertragspartner subordinationsrechtliche Verträge: Über/Unterordnung wenn in dem geregelten Aufgabenbereich üblicherweise VA ergehen könnten
In welchen Schritten wird die Wirksamkeit eines ör Vertrages geprüft?
Nur wenn ör Vertrag nichtig keine Wirkungen, rechtswidriger trotzdem wirksam, wie VA I. Kein ausdrückliches Vertragsform-Verbot in einer gesetzl. Norm § 54 S. 1 Var. 2 II. Formelle Wirksamkeit 1.Vertrag wirksam zustandegekommen § 62 iVm BGB: § 62 VwVfG iVm BGB "Vorschriften des BGB entsprechend" VSS wie Vertrag zu Stande kommt Einigung §§ 145, 147, Vertretung §§ 164 ff BGB 2. Form § 57 VwVfG Schriftform, ergänzende Vorschriften BGB: zB § 62 VwVfG iVm 311b BGB, Formverstoß führt zur Nichtigkeit gem. § 59 I VwVfG iVm § 125 BGB 3. Zustimmungserfordernisse § 58 VwVfG: Dritter oder Behörde III. Materielle Wirksamkeit 1. Nichtigkeit subordinationsrechtlicher Verträge nach § 59 II VwVfG 2. Nichtigkeit aller ör Verträge gem § 59 I VwVfG iVm BGB a) § 134 BGB restriktiv auslegen dmit § 59 II nict unterlaufen wird b) § 138 BGB 3. Folge § 59 III Gesamt- oder Teilnichtigkeit?
Was versteht man unter dem Begriff hinkender Austauschvertrag?
Ein solcher Austauschvertrag liegt vor, wenn sich der Bürger im Hinblick auf eine Leistung der Verwaltung zu einer Gegenleistung verpflichtet. A ging die Zahlungsverpflichtung ein, um die Baugenehmigung für sein Bauvorhaben zu erhalten. Insoweit liegt ein Austauschverhältnis vor, was den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsschlusses entnommen werden kann. Im Vertrag selbst ist von der Baugenehmigung aber nicht mehr die Rede. Das was im Voraus besprochen wurde, wurde also nicht Vertragsinhalt. Fraglich ist, wie dieses Problem zu behandeln ist. Man spricht insofern von einem „hinkenden“ Austauschverhältnis. Als hinkende Austauschverträge werden solche Verträge bezeichnet, bei denen kein in sich geschlossenes Austauschverhältnis im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung vereinbart wurde, die Leistung der Gemeinde, d. h. die Erteilung der Baugenehmigung von den Vertragspartnern jedoch als Leistung angesprochen oder vorausgesetzt ist, ohne dass insofern ein Rechtsanspruch des Bürgers begründet wird. § 56 VwVfG anwendbar? Für diese Kriterien macht es keinen Unterschied, ob der Bürger nun einen einklagbaren Anspruch hat oder ob die Gegenleistung der Behörde als Geschäftsgrundlage vorausgesetzt wurde. In beiden Fällen lässt sich der Bürger auf eine Verpflichtung ein um etwas von der Behörde zu bekommen. In beiden Fällen besteht damit die Gefahr eines Machtmissbrauchs durch die Gemeinde, weil sie die Erteilung der Baugenehmigung von der Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch den Bürger abhängig machen könnte. Damit sind die Erfordernisse des Sachzusammenhangs und der Angemessenheit aufgrund vergleichbarer Interessenlage und Regelungslücke auch auf nicht einklagbare, aber als Geschäftsgrundlage vorausgesetzte Verpflichtungen anzuwenden.
Was versteht man unter dem Begriff hinkender Austauschvertrag?
Ein solcher Austauschvertrag liegt vor, wenn sich der Bürger im Hinblick auf eine Leistung der Verwaltung zu einer Gegenleistung verpflichtet. A ging die Zahlungsverpflichtung ein, um die Baugenehmigung für sein Bauvorhaben zu erhalten. Insoweit liegt ein Austauschverhältnis vor, was den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsschlusses entnommen werden kann. Im Vertrag selbst ist von der Baugenehmigung aber nicht mehr die Rede. Das was im Voraus besprochen wurde, wurde also nicht Vertragsinhalt. Fraglich ist, wie dieses Problem zu behandeln ist. Man spricht insofern von einem „hinkenden“ Austauschverhältnis. Als hinkende Austauschverträge werden solche Verträge bezeichnet, bei denen kein in sich geschlossenes Austauschverhältnis im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung vereinbart wurde, die Leistung der Gemeinde, d. h. die Erteilung der Baugenehmigung von den Vertragspartnern jedoch als Leistung angesprochen oder vorausgesetzt ist, ohne dass insofern ein Rechtsanspruch des Bürgers begründet wird. § 56 VwVfG anwendbar? Für diese Kriterien macht es keinen Unterschied, ob der Bürger nun einen einklagbaren Anspruch hat oder ob die Gegenleistung der Behörde als Geschäftsgrundlage vorausgesetzt wurde. In beiden Fällen lässt sich der Bürger auf eine Verpflichtung ein um etwas von der Behörde zu bekommen. In beiden Fällen besteht damit die Gefahr eines Machtmissbrauchs durch die Gemeinde, weil sie die Erteilung der Baugenehmigung von der Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch den Bürger abhängig machen könnte. Damit sind die Erfordernisse des Sachzusammenhangs und der Angemessenheit aufgrund vergleichbarer Interessenlage und Regelungslücke auch auf nicht einklagbare, aber als Geschäftsgrundlage vorausgesetzte Verpflichtungen anzuwenden.
was versteht man unter dem Kopplungsverbot?
Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen muss die Gegenleistung des Vertragspartners im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. Diese verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung wird als "Kopplungsverbot" bezeichnet. Es dient dem Zweck, Bürger davor zu schützen, dass ihnen unter Druck hoheitliche Leistungen abverlangt werden, welche keine Rechtsgrundlage besitzen. Seine gesetzliche Grundlage erhält das Kopplungsverbot aus dem § 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG(Verwaltungsverfahrensgesetz) des Bundes beziehungsweise aus entsprechenden Landesgesetzen. Wenn sich ein Bürger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dazu verpflichtet, eine Gegenleistung für die Leistung einer Behörde zu erbringen, so muss diese nicht nur den Umständen nach angemessen sein, sondern auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung seitens der Behörde stehen. Demzufolge werden Verträge, welche gegen das Kopplungsverbot verstoßen, als nichtig angesehen.
Was ist bei der Anwendung des § 59 I VwVfG iVm § 134 BGB zu beachten?
restriktiv auslegen im Hinblick auf § 59 II VwVfG ausdrückliches Verbot nicht Gebot, Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes kein Verbotsgesetz
Welches Recht hat ein Bewerber um ein Amt im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens?
Bewerbungsverfahrensanspruch nach Leistung, Art. 33 II GG Stellenvergabe nach Eignung, Befähigung
Warum handelt es sich nach neuer Rspr des BVerwG bei der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers im Beamtenrecht um einen VA mit Drittwirkung und welche Folge hat das?
Frage der statthaften Klageart 1. Meinungsstreit: ist die Rechtsnatur einer Maßnahme teilbar? a) (-) für alle VA b) Rspr Rechtsnatur teilbar 2. Meinungsstreit: Beamtenernennung VA mit Drittwirkung? a) frühere Rspr (-) b) heutige Rspr (+) wegen Art. 33 II GG alle Bewerber Recht auf ordnungsgemäße Entscheidung deshalb betrifft VA alle gelich und deshalb VA mit Drittwirkung Anfechtungsklage statthaft