Aus welcher Vorschrift folgt, dass der Widerspruchsführer vor einer Verböserung angehört werden muss?
§ 71 VwGO
Wann "beruht" iSv § 79 II 2 VwGO ein verbösernder Widerspruchsbescheid auf einer unterbliebenen Anhörung (Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschrift)?
grds nur bei Ermessensentscheidungen. Grund: bei gebundenen Entscheidungen gibt es nur eine richtige Lösung. Ausnahme: wenn Kläger geltend macht, dass er im Falle vorheriger Anhörung seinen Widerspruch zurückgenommen hätte.
Prüfungsschema isolierte Anfechtungsklage gegen Widerspruchsbescheid § 79 VwGO
A) Zulässigkeit Klage vor dem VG I. Verwaltungsrechtsweg § 40 I S. 1 VwGO ör Normen Spezialvorschrift oder §§ 68 ff VwGO Widerspruchsverfahren II. Statthafte Klageart: § 42 I Anfechtungsklage grds UrpsrungsVA Ausnahmefälle § 79 auch isolierte Anfechtungsklage III. Bes SEV 1. Klagebefugnis § 42 II VwGO 2. Vorverfahren § 68 I Nr. 2 VwGO es bedarf nicht eines zweiten Vorverfahrens 3. § 74 VwGO Klagefrist 4. Klagegener grds § 78 beachte § 79 II S. 3 VwGO IV. §§ 61, 61 VwGO B) Begründetheit EMG, VSS § 79 VwGO näher prüfen
Wann ist ein Widerspruchsbescheid rechtswidrig, der eine Begünstigung auf einen Drittwiderspruch hin aufhebt?
A) Zulässigkeit der Klage vor dem VG B) Beiladung § 65 II VwgO C) Begründetheit der Klage §§ 113, 115 VwGO I. RW des Widerspruchsbescheids 1. RM Widerspruchsbescheid (WB) a) EMG §§ 68ff, 72, 73 VwGO b) formelle RM WB (zuständige W-Behörde, Anhörung § 71 VwGO) c) materielle RM WB §§ 68ff, 72, 72 VwGO Widerspruch zulässig und begründet (§ 72 VwGO sagt nur begründet, zulässig aber notwendiges Durchgangsstadium) zulässig: Widerspruch form und fristgerecht eingelegt Widerspruch begründet wenn VA rw und Kläger dadurch in Rechten verletzt. Beachte: Der Dritte muss in seinen Rechten verletzt sein! 2. Umdeutung Widerspruchsbescheid in Rücknahmebescheid gem. § 48 VwVfG möglich? § 47 VwVfG Umdeutung: Umdeutung von Abhilfe/Widerspruchsbescheid in Rücknahmebescheid gem. § 48 VwVfG grds nicht möglich
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden von nationalen Behörden erlassene Subventionsverwaltungsakte zurückgenommen, die gegen Unionsrecht verstoßen?
§ 48 I, II VwVfG Unionsrecht Art. 107, 108 regelt nur Verhältnis zwischen EU und Mitgliedsstaat.
Welche Ansätze für einen Ausschluss des Vertrauensschutzes werden diskutiert, wenn eine materiell unionsrechtswidrige Subvention unter Missachtung des in Art. 108 III AEUV vorgeschriebenen Verfahrens gewährt wurde?
§ 48 II Nr. 3 grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. Argument europaweites Unternehmen. Aber Contra: Bürger nicht verantwortlich Rechtmäßigkeit Behördenverhaltens § 48 II S. 2 komplett unanwendbar weil Beeinträchtigung Funktionsweise EU Recht. Jedoch erkennt EU Vertrauensgrundsatz an zudem § 48 II S. 2 "in der Regel" schließt nicht immer aus § 48 II S. 2: bei Abwägung überwiegt in der regel öffentliches Interesse an Durchsetzung Unionsrecht, sonst Beeinträchtigung Funktionsfähigkeit, Umgehung, Missbrauch
Welche Folgen hat es für die Aufhebbarkeit eines unionsrechtswidrigen Subventions VA, wenn die Frist des § 48 IV VwVfG abgelaufen ist?
Wenn Kommission Rechtswidrigkeit festgestellt hat, egal, Behörde nur für Rücknahme VA verantwortlich aber nicht für Entscheidung Rechtswidrigkeit
Welche Auswirkungen hat die Unionsrechtswidrigkeit eines Subventions-VA auf das Rücknahmeermessen?
Art 288 IV AEUV verbidnlicher Beschluss der Kommission kein Ermessen der Behörde, § 48 I, II Ermessensreduzierung auf 0 wegen Vorrang EU Recht
Es gibt 2 mögliche Obersätze für die Prüfung der Begründetet einer Verpflichtungsklage. Wie lauten die Obersätze und wonach richtet sich die Auswahl des richtigen Obersatzes?
1.) Vornahmeurteil: VG soll die Behörde zum Erlasse des VA verpflichten gem. § 113 V S. 1 VwGO. Wenn Spruchreife: (+) wenn gebundene Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf 0. 2.) Bescheidungsurteil: VG soll die Behörde dazu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden gem. § 113 V S. 2 VwGO. Wenn keine Spruchreife: VG ist aus Rechtsgründen gehindert Behörde zu verpflichten, gem. § 114 VwGO Ermessen Sache der Behörde
Wie lauten die 4 Prüfungspunkte beim Anspruch auf Erlass eines VA nach dem "Anspruchsaufbau"?
I. AGL 1. Sonderbeziehung (Vertrag, VA, Zusicherung) -> einfach gesetzlich -> Grundrechte -> ungeschriebener Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung 2. Genehmigungspflicht 3. Einschreiten gegen Dritte Ausnahmsweise: AGL wirksam? Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes zwingt Gesetzgeber zur Regelung. II. formelle VSS für den Erlasse des VA 1. ordnungsgemäßer Antrag an die Behörde 2. ggfs Mitwirkung anderer Behörden III. materielle VSS Materielle Rechtmäßigkeit der begehrten Entscheidung. Insbesondere VSS der AGL/EGL, Fehlen von Versagungsgründen, keine sonstigen rechtlichen Hindernisse IV. Anspruchsinhalt (Rechtsfolge) 1. Feststellen des Anspruchsinhalts a) Kraft Gesetzes gebundene Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf 0 = Anspruch auf Erlass des VA 2. Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung erloschen? Der Bürger hat nur 1X mal Anspruch auf ermessensfehelrfreie Entscheidung. Wenn Bescheidung ermessensfehlerhaft zumindest fortbestehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung 3. Ausnahmsweise Ermessensreduizierung auf 0? Wenn ja Anspruch auf Erlass des VA. Wenn nein Anspruch auf ermessensfehelrfreie Bescheidung
Woraus ergeben sich subjektive Rechte?
I) Sonderbeziehungen: VA, Vertrag, Zusicherung II) einfachgesetzlich. Problem: im ör nur wenn weitere VSS, im Zivilrecht anders. Zeigt auf § 113 VwGO Begründetheit grds nur wenn in eigenen Rechten verletzt, Ausschluss von Popular und Interessenklagen. Prüfung: 1) Normauswahl 2) Beinhaltet Norm subjektiv öffentliches Recht ? a) individualisierbare Interessen faktisch geschützt? (Gegenbegriff nur Schutz Interessen Allgemeinheit) b) und diesem Schutz auch zu dienen bestimmt ist (Gegenbegriff faktische Begünstigung ist reiner Rechtsreflex) 3) Gehört der Kläger zum geschützten Personenkreis (=ist die Norm klägerschützend?) III) Grundrechte IV) ungeschriebener Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
In welchen Schritten prüft man die Frage, ob ein Kläger subjektive Rechte aus einer einfach-gesetzlichen Vorschrift herleiten kann?
1) welche Norm? 2) auch drittschützend, subjektiv öffentliche Rechte? a) nicht nur Allgemeininteressen sondern auch individuelle (Inhalt) b) und diesem Schutz auch zu dienen bestimmt (kein Rechtsreflex) (Tenor Gesetzgeber) 3) Gehört der Kläger zum geschützten Personenkreis?
Unter welchen VSS gibt es einen ungeschriebenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung?
ungeschrieben, auf Willkürverbot zurückzuführen I) Anspruchsziel: Vornahme einer Leistung oder Abwehr behördlichen Handelns II) Mögliche Anwendungsfälle: 1) wenn es für begehrte Leistung keine gesetzliche Grundlage gibt Bsp: Subvention 2) gesetzliche Grundlage regelt diesen Bereich nicht III) AnspruchsVSS 1) Schützenswertes Bescheidungsinteresse (ähnliche wie Klagebefugnis) a) Parallele zu gesetzesgebundener Verwaltung dort auch kein allgemeiner Anspruch, nur dann wenn Antragsteller berechtigtes Bescheidungsinteresse hat b) Leistungs im grundrechtsrelevanten Bereich. Anspruch verneinen wenn offensichtlich Popularantrag oder offensichtlich kein Recht bestehen kann 2) rechtliche Möglichkeit der Leistungserbringung und Ermessen IV) Anspruchsinhalt: Der Bürger hat 1X Anspruch auf ermessensfehelerfreie Entscheidung
Unter welchen VSS kann die Verwaltung eine Subventionsrichtlinie aufheben?
I) formelle VSS: in der Weise aufheben wie sie erlassen wurde. II) materielle VSS 1) sachliche, willkürfreie Gründe 2) kein Verstoß gegen Vertrauensschutz: Vertrauenstatbestand geschaffen (fraglich wenn Subvention von Anfang an in 2 Phasen unterteilt) + Bürger hat Vertrauen entwickelt + Vertrauen schutzwürdig (bei Subventionen muss Bürger damit rechnen, dass aufgehoben werden kann) 3) wegen Stichtagsregelung unwirksam? Stichtag rechtmäßig wenn Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts vertretbar 4) Rückwirkungsverbot? echte oder unechte Rückwirkung (unechte Rückwirkung nur Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet und erforderlich oder wenn Bestandsinteresse der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen)
Welche AGL kommen für die Zulassung zu Veranstaltungen und öffentlichen Einrichtungen in Betracht? (in der richtigen Reihenfolge)
§ 70 GewO nur bei gem. § 69 GewO festgesetzten Veranstaltungen (muss ausdrücklich im Sachverhalt stehen). GewO als spezielleres Bundesrecht Vorrang vor § 8 GO. Umstritten ob nebeneinander anwendbar. Problem Verwaltungsrechtsweg: GewO ist keine öffentlich-rechtliche Norm, Verwaltungsrechtsweg eröffnet wenn 2-Stufen-Theorie § 8 II eventuell iVm III, IV GO NRW (vor PartG prüfen, aus GO gebundener Anspruch, PartG nur Anspruch auf Gleichbehandlung) bei Parteien § 5 I S. 1 PartG iVm Art. 3 I, 21 I GG vermittelt keinen originären Anspruch, sondern lediglich derivativen Gleichbehandlungsanspruch, der von einem entsprechenden Vorverhalten abhängig ist. AnspruchsVSS: 1. Partei 2. andere Partei vergleichbare Leistung gewährt 3. Nutzung im Rahmen der Widmung Rechtsfolge: Wortlaut "soll" aber wegen Art 21 GG grds gebundene Entscheidung. Ausnahme abgestufte Chancengleichheit, zwingender Grund für Ungleichbehandlung. Art. 3 I iVm tatsächlicher Verwaltungspraxis
Wann kommt § 70 I GewO in Betracht?
nur bei gem. § 69 GewO festgesetzten Veranstaltungen, muss so im Sachverhalt stehen
In welchem Verhältnis stehen § 70 I GewO und § 8 II GO NRW?
GewO Vorrang als spezielleres Bundesrecht. Umstritten ob nebeneinander anwendbar
Welches Problem besteht hinsichtlich der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, wenn der Zulassungsanspruch auf § 70 GewO gestützt wird?
vermeintiches Problem: GewO ist kein ör Gesetz, es können auch privatrechtliche beteiligt sein. Lösung: GewO gibt Rechtsverhältnis kein Gepräge Wenn jedoch öffentich-rechtliche beteiligt, dann nach 2 Stufen-Theorie ör Rechtsverhältnis und Verwaltungsrechtsweg eröffnet
In welchem Verhältnis stehen § 8 II GO NRW und § 5 I S. 1 PartG?
GO originärer Anspruch PartG Gleichbehandlungsanspruch, nicht zwingend, derivativ
Welche Art von Anspruch ergibt sich aus § 5 I S. 1 PartG iVm Art. 3 I, 21 I GG?
ken originärer Anspruch derivativer Gleichbehandlungsanspruch
Unter welchen VSS ergibt sich ein Anspruch aus § 5 I S. 1 PartG iVm Art. 3, 21 GG und was ist die Rechtsfolge?
VSS: 1. Antragsteller Partei 2. anderen Parteien Leistung gewährt 3. Antrag liegt sachlich im Benutzungs-/Widmungszweck RF: " soll" aber wegen Art. 21 GG grds gebundene Enstcheidung. Ausnahme absgestufte Chancengleichheit, zwingender Grund für Ungleichbehandlung
Welchen Grundsatz regelt § 5 I S. 2 PartG und was ist sein Inhalt?
abgestufte Chancengleichheit mehrere Parteien als Bewerber Leistung nach Wahlergebnis verteilen. Gilt nicht wenn Partei alleinige Bewerberin, nur bei Kapazitätsengpass
Wann liegt eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde vor?
Leistungs- Einrichtung (Bsp: Säle. Plätze, Veranstaltungen, Einrichtungen) ör Widmung (Zweckbestimmung), ausdrücklich oder konkludent Gemeinde ist Eigentümer/Besitzer/Veranstalter, nicht wenn nur Vermögen
Unter welchen VSS ist § 8 II GO NRW die streitentschiedene Norm, warum ist insbesondere das Vorliegen einer ör Einrichtung nach hM schon bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu prüfen?
es liegt tatsächlich ör Einrichtung vor (rechtswegbestimmendes TBM) + es geht um "Ob" der Zulassung + der Anspruch ist gegen die Gemeinde gerichtet
Unter welchen VSS ergibt sich ein Anspruch aus § 8 II GO NRW und was ist die Rechtsfolge?
1. Anspruchsberechtigt: Antragsteller im Gemeindegebiet (Einwohner, Person mit Gewerbebetrieb/Grundbesitz in Gemeinde, ortsansässige jP oder Personenvereinigung) 2. öffentlich-rechtliche Einrichtung (Leistungseinrichtung + ör durch Widmung konkludent oder ausdrücklich + der Gemeinde 3. Innerhalb des geltenden Rechts (Widmung, ggfs erlassene Benutzungssatzung, sonstiges Recht)
Unter welchen VSS ergibt sich ein Anspruch aus § 8 II GO NRW und was ist die Rechtsfolge?
1. Anspruchsberechtigt: Antragsteller im Gemeindegebiet (Einwohner, Person mit Gewerbebetrieb/Grundbesitz in Gemeinde, ortsansässige jP oder Personenvereinigung) 2. öffentlich-rechtliche Einrichtung (Leistungseinrichtung + ör durch Widmung konkludent oder ausdrücklich + der Gemeinde 3. Innerhalb des geltenden Rechts (Widmung, ggfs erlassene Benutzungssatzung, sonstiges Recht) Rechtsfolge: grds gebunden, bei Bewerberüberhang Umwandlung in Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung
Nach welcher Vorschrift richtet sich die Beteiligtenfähigkeit von Kreis- und Ortsverbänden politischer Parteien?
1. § 61 Nr. 1 VwGO iVm § 3 S. 1 PartG keine jP aber durch § 3 PartG gleichgestellt, gilt jedoch nur für Bundesverband Partei und Landesverband (höchste Stufe) 2. § 61 Nr. 2 VwGO: Vereinigungen soweit ihnen ein Recht zustehen kann Vereinigung= Mindestmaß an innerer Organisation und Dauerhaftigkeit soweit ihr ein Recht zustehen kann: gesetzliche Norm die Partei hinsichtlich des konkreten Sachverhalts Recht einräumt? zB § 8 GO NRW § 5 I S. 1 PartG iVm Art. 3 I, 21 I GG
§ 123 I VwGO unterscheidet zwei Arten einstweiliger Anordnungen. Wie wird die in S. 1 und die in S. 2 geregnet eAO bezeichnet? Bei welcher der beiden handelt es sich um einen Spezialfall? Wie werden die beiden voneinander abgegrenzt?
S. 1: Zustandserhaltung. (Feststellungsklage, Unterlassungsklage) Sicherungsanordnung S. 2 : Zustandsverbesserung (Verpflichtungs- oder Leistungsklage) Regelungsanordnung
Wie lauten die 3 Prüfungspunkte innerhalb der Begründetheit eines Antrags nach § 123 I VwGO?
I. AO-Anspruch: Recht/Anspruch in der Hauptsache II. AO-Grund: Eilbedürftigkeit umfassende Güter/Interessenabwägung III. Rechtsfolge ("AO-Grenzen"): 1. Keine Vorwegnahme/keine Überschreitung in der Hauptsache 2. Ausnahme: Erlass der eAO ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutz, Art. 19 IV GG und zur Verhinderung schwerer Nachteile unerlässlich
Wie lautet der Obersatz für einen Antrag nach § 123 I VwGO?
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller Tatsachen glaubhaft macht, die einen AO-Anspruch und einen AO-Grund begründen und wenn die gewünschte gerichtliche Entscheidung nicht über das hinausgeht, was der Antragsteller im vorläufigen RS-Verfahren verlangen kann.
Was bedeutet glaubhaftmachen iSd § 123 I VwGO?
Verringerung des Beweismaßes: überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend (muss nicht an Sicherheit grenzender) Erweiterung der Beweismittel: auch durch Versicherung an Eides statt
Wann kommt es zu einer Vorwegnahme der Hauptsache?
Wenn der Antragsteller im vorläufigen Rechtschutz schon alles bekommen hat was er wollte
Keine Überschreitung der Hauptsache
wenn Antragsteller in Hauptsache nur Anspruch auf Neubescheidung hat im vorläufigen Rechtschutz aber Erlass VA begehrt
Wann liegt eine objektive Klagehäufung vor?
Wenn ein Kläger mit einer Klage mehrere Klagebegehren verfolgt anders: subjektive Klagehäufung= mehrere Kläger verfolgen ein Klagebegehren (Streitgenossenschaft § 64 VwGO iVm ZPO) Erscheinungsformen objektive Klagehäufung: kumulative Klagehäufung= alle Ansprüche nebeneinander geltend macht, Zulässigkeit zusammen prüfen, Begründetheit getrennt eventuale Klagehäufung (Haupt-&Hilfsantrag) = Hilfsantrag nur wenn Hauptantrag erfolglos. Liegt nicht vor wenn Hilfsantrag bereits als Minus im Hauptantrag enthalten ist ( zB Verpflcihtungsklage auf Bescheidung aber eigentlich nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung, dann hat Klage in"soweit" Erfolg. rechtstechnisch: Hat Hauptantrag gewünschten Erfolg entfällt die Rechtshängigkeit des Hilfsantrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung
Unter welchen VSS ist eine objektive Klagehäufung zulässig? Ist eine Verbindung von (Hauptsache-)Klage und vorläufigem Rechtsschutzantrag zulässig?
VSS § 44 VwGO ein Käger mehrere Klagebegehren denselben Beklagten dasselbe Gericht Verbindung mit vorläufigen Rehctsschutz (-) weil keine Klage sondern Antrag
Unter welchen VSS ist eine objektive Klagehäufung zulässig? Ist eine Verbindung von (Hauptsache-)Klage und vorläufigem Rechtsschutzantrag zulässig?
VSS § 44 VwGO ein Käger mehrere Klagebegehren denselben Beklagten dasselbe Gericht Verbindung mit vorläufigen Rechtsschutz (-) weil keine Klage sondern Antrag über den durch Beschluss entschieden wird
An welcher Stelle im Gutachten wird objektive Klagehäufung geprüft? Welche Entscheidung trifft Gericht wenn VSS nicht vorliegen?
zwischen Zulässigkeit und Begründetheit prüfen als eigener Prüfungspunkt. § 93 S. 2 VwGO durch Verfahrenstrennung
Welche Arten der objektiven Klagehäufung unterscheidet man?
1) Kumulative Klagehäufung: alle Ansprüche nebeneinander geltend, Zulässigkeit zusammen, Begründetheit trennen. Immer nur ein Gutachten! Prüfungspunkt § 44 VwGO 2) Eventuale Klagehäufung (Haupt+Hilfsantrag): Rechtshängigkeit Hilfsantrag entfällt durch Eintritt auflösende Bedingung. Prüfungspunkt § 44 VwGO erscheint nur, wenn Hauptantrag keinen Erfolg hat und man den Hilfsantrag prüft. 1 oder 2 Gutachten, § 44 VwGO nur im 2. Gutachten
Welche Art der Klagehäufung ist unzulässig?
alternative Klagehäufung, ergibt sich aus § 82 I S. 2 VwGO "bestimmter Antrag"
Was sind 4 typische Fälle eines Rechtsverhältnisses, dessen (Nicht-)Bestehen mit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 43 I Var. 1 VwGO festgestellt werden kann?
1) das Rechtsverhältnis als Ganzes (Rechtsverhältnis ZivilR Schuldverhältnis) Defintion ör Rechtsverhältnis = jede durch ö-r Vertrag, VA oder unmittelbar durch ör Rechtssatz (vertraglich gesetzlich oder durch VA) begründete rechtliche Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten oder einem Rechtssubjekt und einer Sache. Auch Innenverhältnisse, Drittrechtsverhältnisse, vergangene und zukünftige Rechtsverhältnisse 2) einzelne Berechtigungen/Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis. Auch möglich zur Herbeiführung einer inzidenten Normenkontrolle. Hintergrund: Normenkontrolle gem. Art. 100 GG für Bundesgesetze , § 47 VwGO für untergesetzliche Normen gesondertes Verfahren. Unstatthaft ist Feststellungsklage der Hundebesitzerin A dass städtische Anlein-VO für Hunde nichtig ist. Zulässig als Feststellungsklage ist Klage auf Feststellung, dass A nicht verpflcihtet ist ihren Hund anzuleinen. auch relevant für Verfassungsbeschwerden im Prüfungspunkt Subsidiarität. 3) Feststellung von Statusrechten: feststellungsfähig wenn abgekürzte Bezeichnung für ein Bündel von Berechtigungen und/oder Verpflcithungen zB Feststellung Staatsangehörigkeit, Mitgliedschaft Körperschaft 4) Ausnahmsweise Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung wenn inzidente Normenkontrolle anders nicht möglich
Was versteht man unter den Begriffen Gestaltungsklage und Leistungsklage iSv § 43 II 1 VwGO?
Anfechtungs- und Verpflcihtungsklage oder allgemeine Leistungsklage
Was ist Sinn und Zweck des § 43 II VwGO?
1) Keine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte, Feststellungsurteile sind nicht vollstreckbar 2) Keine Umgehung der besonderen SachentscheidungsVSS der anderen Klagearten (insbesondere Vorverfahren, Klagefrist)
Welche Ausnahmen gibt es vom Grundsatz der Subsidiarität § 43 II 1 VwGO bei der allgemeinen Feststellungsklage?
1) Feststellungsklage statt allgemeiner Leistungsklage gegen Behörde: keine besonderen SachentscheidungsVSS die umgangen werden können, wegen Art. 20 III GG ist zu erwarten dass Behörde Urteil befolgt (umstr) 2) Feststellungklage rechtsschutzintensiver: Bsp: jedes Jahr Hochwasser, Anwohner klagt jedes Jahr auf Beseitigung des Schwemmgutes. Einmal für Zukunft feststellen dass Behörde Pflciht hat
Wer ist der richtige Klagegegner und woraus ergibt sich das?
aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, § 78 VwGO nicht anwendbar, richtiger Beklagter ist der Rechtsträger
Wann liegt straßenrechtlicher Gemeingebrauch vor?
1. § 14 I S. 1 StrWG Nutzung im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (was straßenverkehrsrechtlich erlaubt ist, ist vorbehaltlich von Prüfungsstufe 2 Gemeingebrauch) 2. zum Zwecke des Verkehrs a) fließender Verkehr (Fortbewegung) und ruhender Verkehr b) ggfs grundrechtskonforme Auslegung: ist wegen Bedeutung des Grundrechts bereits Erlaubnisvorbhalt unverhältnismäßig? Beispiele: erlaubnisfrei -> Verteilen politischer Flugblätter (kommunikativer Gemeingebrauch), Spontankunst erlaubnispflichtig -> Verteilen von gewerblichen Werbezetteln, Verkauf von Straßenzeitungen, Straßenkunst 3. konkret gemeinverträglich (insbes. keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs Dritter)
An welchen Stellen können Grundrechte bei der Frage zur Anwendung kommen, ob eine Tätigkeit eine Sondernutzung darstellt und genehmigt werden muss?
ob noch zum Gemeingebrauch gehört auf Grund einer grundrechtskonformen Auslegung des Gemeingebrauchs -> wegen Bedeutung des Grundrechts ist bereits Erlaubnisvorbehlt unverhältnismäßig ob Sondernutzung zu erteilen ist, ist Ermessensentscheidung der Behörde aber wegen Bedeutung Grundrecht kann Ermessen auf 0 reduziert sein
Was sind typische Fälle einer straßenrechtlichen Sondernutzung?
Aufstellung von Gegenständen auf der Straße und vorrangig gewerbliche Nutzung
Prüfungsschema Feststellungsklage § 43 VwGO
A) Zulässigkeit der Klage vor dem VG I. Die Beteiligten streiten über XY. Mangels aufdrängender Zuweisung richtet sich Eröffnung nach § 40 I S. 1 VwGO. ör Streitgkeit wenn streitentscheidene Norm ör. (...) II. Statthafte Klageart: XY begehrt Feststellung, dass XY. Als Klageart Feststellungklage in Betracht. 1. Statthaftigkeit setzt zunächst voraus, dass Bestehen eines konkreten ör Rechtsverhältnisses in Streit steht. Def. Rechtsverhältnis 2. Keine Subsidiarität § 43 II 1 III. Bes SEV 1. Klagebefugnis analog § 42 II 2. Feststellungsinteresse § 43 I 3. Weitere besondere SEV (-) . Richtiger Klagegegner Rechtsträger IV §§ 61, 62 B) Begründetheit VSS Gesetz
Macht es Sinn die Rechtswidrigkeit eines ör Vertrages feststellen zu lassen?
(-) weil rechtswidriger ör Vertrag genauso wie ör VA Rechtswirkung entfaltet vgl § 59 VwVfG der Kläger muss die Feststellung der Nichtgkeit des ör Vertrages begehren, nur dann keine Rechtswirkungen mehr