Zivilrecht (Subject) / Schuldrecht AT (Lesson)

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Schuldrecht AT Unmöglichkeit

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  • Online Seite Preis statt 68 € 6,80 € durch hauseigenes Software Programm, Anfechtung kein § 120, weil durch hauseigenes Software Programm Fehler vor verlassen Pc produziert Fehler nicht erst durch Übermittlugn deshalb § 119 I Fall 2. zurechnen OHG gem § 166. invitatio aber egal Fehler der invitatio wirkt bis in WE fort. Anfechtung (+)
  • Widerrufsbelerhung hinten EGBGB formular d
  • wann erlischt Widerrufsrecht späestens §§ 355, 357? 12 Monate und 14 tage gem. § 356 III S. 2 BGB
  • verkauf Radarwarngerät Kaufvertrag wirksam? nichtig gem. § 138 I BGB
  • Bestehen verbraucherschützende Vorschriften auch bei nichtigen Verträgen? Doppelwirkung im Recht. Kipp'sche Lehre von der Doppelnichtigkeit (+) sowohl für Verbraucherrechte als auch Anfechtung Warum? Weil für Betroffenen durch Verbraucherrechte oder Anfechtung noch günstigere Rechtsfolgen Die Möglichkeit, nichtige Rechtsgeschäfte nochmals zu vernichten, ist eigentlich nur ein Ausfluss aus der Kernthese Kipps: Zwei prinzipiell gleich wirkende juristische Tatsachen vertragen sich in ihrer Wirksamkeit miteinander
  • § 817 S. 2 Anwendbarkeit nicht nur im Fall des § 817 S. 1 auch bei anderen Leistungskondiktionen.
  • Radarwarngeräte, Schwarzarbeit nichtigkeit Rückausschluss immer Rückauschluss gem. § 242 BGB prüfen. aber Ergebnis (-)
  • § 138 I, II Wucher und Wucherähnliches Geschäft § 138 II nennt VSS, § 138 I nicht. wucherähnliches Geschäft leichtere VSS. Sinn & Zweck: Verlierer noch mehr schützen. § 138 II: auffälliges Missverhältnis Leistung und Gegenleistung & Zwangslage/Unerfahrenheit/Mangel Urteilsvermögen/erhebliche Willensschwäche & subj Komponente Ausbeuten § 138 I: auffälliges Missverhältnis Leistung und Gegenleistung & schwächere Lage des Verlierers & subj Komponente verwerfliche Gesinnung des Gewinners weil er die Lage ausnutzt oder leichtfertig übersieht. Vermutung&Fiktion wenn besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Rückschluss auf subjektive Komponente. Nicht bei ebay Geschäften bei diesen Zufalllsprinzip Preis 
  • Wann tritt Erfüllung gemäß § 362 I BGB ein? Gesetzeswortlaut: geschuldete Leistung + an den Gläubiger + bewirkt a) geschuldete Leistung b) an den richtigen Gläubiger c) Bewirken der Leistung = Herbeiführung Leistungserfolg zB § 929 S. 1 BGB aa) dingliche Einigung §§ 145 WE (Minderjähriger?) bb) Übergabe Realakt §§ 104 ff. keine Anwendung! auch vom Minderjährigen wirksam cc) Berechtigung
  • Nennen Sie die 4 Erfüllungstheorien und stellen Sie die Unterschiede dar! § 362 I BGB VSS lt Gesetz geschuldete Leistung + an den Gläubiger + bewirkt (=Leistungserfolg)    + ungeschriebene VSS subjektives TBM (Hintergrund: Leistungsempfänger ist Minderjährig) Vertragstheorie = ein auf Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichteter Vertrag auch wenn rechtsgeschäftliche Handlung in einem Unterlassen besteht.  beschränkte Vertragstheorie = nur wenn zur Herbeiführung des Leistungserfolgs auch ein Vertrag erforderlich ist Zweckvereinbarungstheorie = Vertrag Einigung über den Zweck der Leistung (Zuordnungsvertrag)   gegen Vertrags- & Zweckvereinbarungstheorie: Wortlaut § 362 I BGB sagt nichts über Vertrag und § 366 besagt ausdrücklich dass Tilgungsbestimmung ausreichend  Theorie der finalen Leistungsbewirkung = Zweckbestimmung als geschäftsähnliche Handlung oder einseitiges Rechtsgeschäft notwendig. dagegen Wortlaut § 366 II BGB, Tilgungsbestimmung kann muss aber nicht Theorie der realen Leistungsbewirkung = allein Herbeiführung des Leistungserfolges + Vorliegen Annahmebefugnis des Gläubigers. Liegt nicht bei Minderjährigkeit vor gem. § 131 II BGB
  • VSS einer wirksamen Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB 1. Abtretungsvertrag 2. Kein Ausschluss der Abtretung 3. Berechtigung
  • Was ist unter einem lediglich rechtlich vorteilhaftem Geschäft im Minderjährigenrecht zu verstehen? muss rechtlich vorteilhaft sein, wirtschaftlich egal. Beachte Abstraktionsprinzip
  • Nennen Sie verschiedene Erfüllungssurrogate! § 362 I BGB Erfüllung § 364 I BGB Annahme an Erfüllungs statt § 364 II BGB Annahme an Erfüllungshalber
  • Was bedeutet Leistung an Erfüllungs statt iSv § 364 I BGB? Gläubiger erklärt sich bereit eine andere Leistung als Erfüllungs statt anzunehmen, seine Forderung erlischt. Auslegung Interesse, muss sich eindeutig aus Sachverhalt ergeben! Soll Gläubiger andere Sache behalten erfüllungsstatt gem. § 364 I BGB annehmen. Soll er versilbern erfüllungshalber gem. § 364 II BGB. Erfüllungshalber ist Gläubiger besser geschützt, seine Forderung ist nicht erloschen.  Leistung erfüllungshalber vereinbart Rechtsfolgen: - Gläubiger verpflichtet, aus dem erfüllungshalber geleisteten Gegenstand schnellst- und bestmöglich mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen - Pflichtverletzung: Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (pFV) zu - Stundung ursprüngliche Forderung -> Schuldner kann Erfüllung ursprüngliche Forderung solange verweigern bis Gläubiger sich aus erfüllungshalber hingegebenen Gegenstand erfolgreich befriedigt oder Versuch Befriedigung fehlgeschlagen
  • Welche Möglichkeitenbieten sich für denjenigen, der eine Leistung an erfüllungs statt angenommen hat gem. § 364 I wenn diese mangelhaft ist? § 365 BGB Gewährleistungsrecht Kaufrecht § 437 BGB. Deshalb auch keine Anfechtung nach § 119 II BGB, Vorrang kaufrechtliche Gewährleistung
  • Wann liegt eine Leistung erfüllungshalber vor? § 364 II BGB Gegenstand zur versilberung hingegeben = grds von Leistung erfüllungshalber ausgehen. Soll Gläubiger Gegenstand behalten dann grds § 364 I BGB. Auslegung Parteiwille. Leistung erfüllungshalber Forderung erlöscht nicht. Verpflcihtet sich möglichst gut und schnell zu versilbern. Vereinbarung einer Stundung bis zu Versilberung oder Fehschlag Versilberung
  • Meinungsstreit zur Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen, welche Vertragskonstellationen werden vertreten, worin liegen die rechtlichen Unterschiede? 1. Ein Kaufvertrag plus § 364 I BGB 2. einheitlich gemischter Kauf- und Tauschvertrag gem §§ 433, 480, 241 II, 311 II BGB 3. zwei seperate Kaufverträge, § 362 I, § 389 Aufrechnung 4. Ein Kaufvertrag plus Auftragsverhältnis, erlöschen Kaufpreis § 389 oder Hemmung weil Stundung, wird automatisch mit Auftrag vereinbart
  • Wie wird der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen des Händlers ggü einem Privaten begründet? Möglichkeit und Fähigkeit Auto vorher auf Mängel zu überprüfen, Risikosphäre Händler. Ausnahme Kenntnis Privater von Mangel
  • Warum kann der Agenturvertrag als unzulässiges Umgehungsgeschäft angesehen werden, pro und contra? - Unternehmer verkauft im Namen des Verbrauchers, Mängelgewährleistung kann vertraglich eingeschränkt werden, nicht beim Verbrauchervertrag gem. §§ 442, 475 - Einschränkung Privatautonomie Verbraucher genügend über § 311 III BGB geschützt
  • Fall: Privater kauft Neuwagen bei Unternehmer, Kaufpreis 200.000 €, er zahlt 150.000 € und 50.000 € bittet Privater ob Unternehmer seinen Altwagen im Namen des Privaten veräußern kann. Unternehmer kann Altwagen nicht verkaufen wegen Mangel, Privater wusste nicht davon. Unternehmer fordert 50.000 € in Bargeld, Anspruch? 1. Anspruch entstanden: §§ 145ff., 433 (+) 2. Anspruch erloschen: § 362 I BGB (-) nicht bewirkt, da kein § 929 S. 1, weil im fremden Namen Veräußerung! § 364 I, II BGB (-) im fremden Namen veräußern Stellvertretung -> Agenturgeschäft 3. Anspruch gehemmt: Wegen vereinbarter Stundung? Stundung ausdrücklich nicht vereinbart, aber mit Geschäftsbesorgung vereinbart (+) § 675 BGB § 205 BGB a) Geschäftsbesorgungsvertrag plus Stundungsvereinbarung entstanden (+) Wirksamkeit weil Umgehungsgeschäft, Verbraucher vorschieben? (-) Privatautonomie Rechte aus §§ 311 III b) Einrede der Stundung erloschen? Nicht durch verkauf Altwagen. aa) Anfechtung? § 119 II grds plus aber Ausschluss Anfechtung § 442 BGB analog, § 377 HGB analog, Ausschluss Anfechtungsrecht durch schlüssiges Verhalten weil Risikobereich Händler, er hatte Möglichkeit und Fähigkeit und Pflicht Auto vorher zu untersuchen bb) Rücktritt? (-) Geschäftsbesorgung Dauerschuldverhältnis cc) Kündigung aaa) gesetzliches Kündigungrsecht gem § 671 (-) bbb) § 314 BGB (-) ccc) § 313BGB (-) normatives Element (-) Risikobereich Unternehmer
  • Fall: Privater kauft Neuwagen bei Unternehmer, Kaufpreis 200.000 €, er zahlt 150.000 € und 50.000 € bittet Privater ob Unternehmer seinen Altwagen im Namen des Privaten veräußern kann. Unternehmer kann Altwagen nicht verkaufen wegen Mangel, Privater wusste nicht davon. Unternehmer fordert 50.000 € in Bargeld, Anspruch? 1. Anspruch entstanden: §§ 145ff., 433 (+) 2. Anspruch erloschen: § 362 I BGB (-) nicht bewirkt, da kein § 929 S. 1, weil im fremden Namen Veräußerung! § 364 I, II BGB (-) im fremden Namen veräußern Stellvertretung -> Agenturgeschäft 3. Anspruch gehemmt: Wegen vereinbarter Stundung? Stundung ausdrücklich nicht vereinbart, aber mit Geschäftsbesorgung vereinbart (+) § 675 BGB § 205 BGB a) Geschäftsbesorgungsvertrag plus Stundungsvereinbarung entstanden (+) Wirksamkeit weil Umgehungsgeschäft, Verbraucher vorschieben? (-) Privatautonomie Rechte aus §§ 311 III b) Einrede der Stundung erloschen? Nicht durch verkauf Altwagen. aa) Anfechtung? § 119 II grds plus aber Ausschluss Anfechtung § 442 BGB analog, § 377 HGB analog, Ausschluss Anfechtungsrecht durch schlüssiges Verhalten weil Risikobereich Händler, er hatte Möglichkeit und Fähigkeit und Pflicht Auto vorher zu untersuchen bb) Rücktritt? (-) Geschäftsbesorgung Dauerschuldverhältnis cc) Kündigung aaa) gesetzliches Kündigungrsecht gem § 671 (-) bbb) § 314 BGB (-) ccc) § 313BGB (-) normatives Element (-) Risikobereich Unternehmer
  • Fall: Privater kauft Neuwagen für 200.000 €, bezahlt 150.000 €, für 50.000 € Händler Altwagen fest übernommen. Altwagen mangelhaft, Privater wusste nicht davon, Privater verweigert Beseitigung der Mängel § 364 I BGB grds erloschen § 365 Rechte, keine Anfechtung Vorrang kaufrechtliche Mängelgewährleistung. Rücktritt §§ 437, 323, 346 aber Gewährleistung stillschweigend ausgeschlossen gem §§ 365, 442 als Fachkundiger Mängeluntersuchung unterlassen grob fahrlässig
  • Worin unterscheidet sich die sog. Einziehungsermächtigung von einer Inkassozession? Inkassozession: Forderung geht auf Empfänger über §§ 398 ff. BGB Einziehungsermächtigung: Forderung geht nicht auf Empfänger über nur Recht einzuziehen §§ 362 II, 185 BGB
  • Kommt es ihm Rahmen von § 118 BGB auf die objektive Erkennbarkeit der fehlenden Ernstlichkeit an? § 118 BGB grds nur subjektiv. Beweislast trägt jedoch Erklärender, wenn objektiv nicht erkennbar wird ihm grds Beweis nicht gelingen, insbesondere wenn notariell beurkundet. 
  • Bedarf die Annahme eines Schenkungsversprechens der notariellen Form? § 518 BGB (-) nur Angebot  außer wenn ganzer Vertrag Form bedarf zB Grundstück wegen § 311 b BGB
  • Erklären Sie die doppelte Funktion der Aufrechnung! Erfüllungssurrogat -> Tilgungserleichterung, weil kein Hin und Her der Leistungen Privatvollstreckung -> Sicherungs- & Vollstreckungsfkt. im Wege der Selbsthilfe kann man Forderung durchsetzen, keine Gedanken um Leistungsfähigkeit des Schuldners machen.
  • Welche VSS müssen für eine wirksame Aufrechnung vorliegen? § 388 BGB wirksame Aufrechnungserklärung § 387 BGB gegenseitige (wenn nicht gleiche Partei möglicherweise § 406 BGB. Beachte enger Anwendungsbereich. Vor Abtretung Forderung Aufrechnung, dann kein § 406 sondern Forderung kann überhaupt gar nicht abgetreten werden weil zur Zeit der Abtretung nicht mehr besteht. Aufrechnung nach Abtretung Unkenntnis von neuen Gläubiger dann § 407. Somit § 406 nur wenn wenn nach Abtretung Aufrechnung in Kenntnis des neuen Gläubigers) gleichartige (Geld oder Gattungsschuld) Leistungen entstanden und fällig aus Sicht des Aufrechnenden gesunder Menschenverstand: Forderung des Aufrechnenden muss fällig sein, Gegenforderung, also dass was er selber leisten muss nur entstanden sein.  Kein Ausschluss §§ 390 (einredebehaftet: Einrede muss nur bestehen muss nicht erhoben sein. beachte bei Verjährung Ausnahme § 215 BGB), 393 (unerlaubte Handlung. beachte: ich forder aus unerlaubter handlung, der andere darf dagegen nicht aufrechnen. Auch wenn auch Forderung aus unerlaubter Handlung. Kann Klage erheben, nicht schutzwürdig, andernfalls Rechtsunsicherheit) 394 (ergänzt gesetzl Pfändungsverbote, Sicherung Existenzminimum) 
  • Grenzen Sie die Anwendungsbereiche der §§ 404, 406, 407 für den Fall der Aufrechnung voneinander ab! § 404: Aufrechnung vor Abtretung § 406: Aufrechnung nach Abtretung in Kenntnis der Abtretung § 407: Aufrechnung nach Abtretung fehlende Kenntnis der Abtretung
  • Welchen Zweck hat die Regelung des § 393 BGB? Fallbeispiel: Mieterin zahlt nicht an Vermieter, Vermieter geht von zahlungsunfähigkeit davon aus, dass er seine Miete nicht bekommen wird. deshalb begeht Vermieter eine unerlaubte Handlung an Mieterin, weil er Geld so oder so nicht sehen wird. Mieterin macht SchE geltend, er hält ihr Mietforderung entgegen. Nicht möglich, um kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zweck der Privatrache vorzubeugen.auch keine aufrechnung wenn gleicher Lebenssachverhalt und beide Körperverletzung. Grund: Rechtssicherheit.
  • Was verstehen Sie unter einer Eventualaufrechnung und wie verhält sich diese zur Regelung des § 388 S. 2 BGB? Gestaltungserklärungen sind bedingungsfeindlich. Jedoch nicht wenn Eintritt im Machtbereich der anderen Person liegt oder es um rechtliche VSS geht ob überhuapt entstanden. rechtsbedingungen bilden lediglich gesetzl VSS für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und keine echten Bedingungen
  • Mit welcher Begründung wendet die hM § 365 auch in den Fällen an, in denen die ursprüngliche Forderung auf einem Schenkungsversprechen beruht? Schenkung eingeschränkte Gewährleistungsrechte, gilt aber nicht für § 365
  • In welchen Verfahrensarten kann es zur Aufhebung eines VA durch die Behörde kommen? im Widerspruchsverfahren §§ 68 ff VwGO nach Unanfechtbarkeit: im gesonderten Verwaltungsverfahren nach SpezialG oder §§ 48, 49 VwVfG
  • Was versteht man unter "Rücknahme" was unter "Widerruf" eines VA? Rücknahme wenn Erst-VA rechtswidrig war  Widerruf wenn Erst-VA rechtmäßig war (Überschrift §§ 48, 49 VwVfG)
  • Welche 3 Fallkonstellationen für die Rücknahme eines VA unterscheidet § 48? § 48 I S. 1 Grundsatz nicht begünstigender VA ganz/teilweise Wirkunft Zukunft/Vergangenheit § 48 I S. 2 "ein begünstigender VA nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4 zurückgenommen werden" -> dh § 48 I S. 1 + Abs.2-4 §§ 48 I S. 1, 2 , 48 II begünstigender VA einmalige/laufende Geldleistung + Vertrauen. Wenn Vertrauen keine Rücknahme. kein schützenwertes Vertrauen auch Rücknahme Vergangenheit §§ 48 I S. 1, 2,  48 III begünstigender VA der nicht unter II fällt (Baugenehmigung)auf Antrag Vermögensnachteil auszugleichen -> kleinere Hürde als II, kann au jeden Fall zurückgenommen nur Ausgleich Vermögensschäden
  • Welche 3 Fallkonstellationen für den Widerruf eines VA unterscheidet § 49 VwVfG? § 49 I nicht begünstigender VA ganz/teilweise Eirkung Zukunft § 49 II begünstigender VA § 49 III begünstigender VA einmalige/lfd Geldleistung
  • Kann eine Behörde nach § 49a VwVfG eine Geldleistung zurückfordern, wenn sie den VA nur mit Wirkung für Zukunft widerrufen hat? planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage Wortlaut, Geschichte könnte dagegen sprechen aber Wortlaut nur dagegen, wenn im Gesetz stehen würde "kann nur für die Vergangeheit" zurückgenommen oder widerrufen werden Konsequenz wäre durch allgemeinen Rückforderungsbescheid zurückfordern. Weniger günstige VSS für Betroffenden des Bescheids.  vergleichbare Interessenlage: Aufhebung für Zukunft beründet überhaupt Erstattungsanspruch? jedoch (+) siehe § 49 III "auch mit Wirkung für Vergangenheit". Bedeutet auch mit Wirkung für die Zukunft
  • Welche Behörde ist für die Rücknahme eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen VA zuständig? mangels spezieller gesetzlicher Regelung -> actus-contrarius Gedanke: die Behörde die sachlich zuständig für Erlass Erst-VA wäre Normalfall: damalige Erlassbehörde Abweichend Behörde die jetzt für den Erlass zustänidg wäre wenn Zustänidgkeit sich geändert hat oder Erst-VA von sachlich unzutsändiger Behörde erlassen wurde 
  • Ist die Regelung des § 48 IV VwVfG auch auf Rechtsirrtümer der Behörde anzuwenden? ja  Wortlaut steht nicht entgegen und § 48 IV ist eine den Brüger begünstigende Vorschrift, keine Gründe ersichtlich warum im Falle des Rechtsirrtums weniger Schutz
  • Was heißt Kenntnis der Behörde? § 48 IV VwVfG positive Kenntnis alle entscheidungserheblichen Tatsachen von in der Behörde zuständigen für Behörde sehr großzügig, unschädlich für Behörde wenn Unzuständiger Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis
  • Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen? § 48 IV VwVfG ab Kenntnis und abschließender Willensbildung (erst ab Entscheidungsreife!) darüber wenn vorher Anhörung notwendig dann erst danach
  • wer ist Begünstigter und damit Richtiger Adressat des Aufhebung VA? §§ 48, 49 VwVfG Adressat VA
  • Was versteht man unter interniertem Ermessen? eine Ermessenermächtigung, die die Entscheidung der Behörde ine ine ganz bestimmte Richtung lenkt und deshalb für den Regelfall eine Abwägung des für und wider der Verwaltungsentscheidung entbehrlich macht, Ermessenserwägungen nur erforderlich wenn atypischer Sonderfall
  • nennen sie eine norm die nach Ansicht Rspr das Ermessen intendiert § 6 I HGrG Pflicht der Behörde zur sparsamen Haushaltsführung Subventionen zurückfordern
  • Welche praktische Relevanz hat die Annahme intendierten Ermessens? Keine Begründung notwendig § 39 VwVfG
  • Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Grund und Prüfungsschema dogmatischer Grund: Deliktsrecht unzureichender Schutz. Warum? Vertrag günstiger wegen Beweislast § 280 I S. 2, § 278 günstiger als § 831. § 823 schützt keine Vermögensinteressen. Über § 826 BGB hinausgehender Schutz. Dagegen aber Vertragsfreiheit, Fiktion, Konstruktion. Angemessener Ausgleich zwischen Interessen muss gefunden werden. 1. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner: gesetzlich oder vertraglich, cic oder nichtiger Vertrag reicht aus, ör Beziehungen nicht erfasst. Oft in Klausuren Arztvertrag, Mietvertrag, Gutachtervertrag. Rechtsgrundlage: mehere Ansichten, Auslegung des Hauptvertrages gem. §§ 133, 157 BGB ,Gewohnheitsrecht, §§ 311 II, 241 II BGB. Auf öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse, etwa hinsichtlich eines Schlachthofs, einer Schuleinrichtung oder einer Abwasserkanalisation sind die Regeln über vertragliche Schutzwirkungen zugunsten Dritter sinngemäß anzuwenden.633 2. Voraussetzungen des VSD (Personenkreis eng ziehen, muss kalkulierbar und versicherbar bleiben, ausdrücklich Dritte einbeziehen oder ausschließen möglich, folgendes Prüfungsschema wenn nichts vereinbart ist) a) Leistungsnähe des Dritten: Dritter mit Leistung aus Vertrag bestimmungsgemäß in Berührung (insbesondere wenn Dritter Begünstigter oder Mitbegünstigter des Vertrages) & Gefahren des Vertrages ebenso ausgesetzt ist wie Gläubiger selbst. Keine Leistungsnähe sofern Dritter zufällig mit Gefahren in Kontakt kam oder Dritter unbefugt mit Leistung in Berührung kommt (z.B. Einbrecher, Dieb, Besucher Krankenhauspatient, Nachbar als Erntehelfer bezüglich Lieferung Erntemaschine). b. Gläubigernähe: früher Wohl und Wehe Formel, heute weiter. Allgemein: notwendiges Interesse des Vertragspartners am Güterschutz zugunsten des Dritten auslegen nach Zweck des jeweiligen Schuldverhältnisses und nach Treu und Glauben. Konkrete Formel, abschließend gestattet, den Kreis geschützter Dritter in allen Fällen zu bestimmen, kann es nicht geben. persönlichen Fürsorgeverhältnis erweitern gegenüber denen der Hauptgläubiger eine rechtliche Schutzpflicht, Vertrauenshaftung kraft beruflicher Stellung ergänzen, Treu und Glauben, Vertragsleistung auch zugunsten des Dritten erbracht wird, oft der eigentlich an der Vertragsleistung Interessierte ist. mittelbare Auswirkungen des Vertrages auf das Vermögen des Dritten genügen nicht. Umfang nach Vertragszweck, Verhältnis des Dritten zum Leistungsgegenstand und objektiven Schutz- und Sicherheitsbedürfnis zu bestimmen. c. Erkennbarkeit der Prüfungspunkte a. und b. für den Schuldner subjektiv erkennbar (vorhersehbar) sein. Vertrags- und Haftungsrisiko bei Abschluss des Vertrages übersehbar, kalkulierbar und ggf. versicherbar sein (Zumutbarkeit). Negativbeispiele: Drittwirkung von Werkverträgen über Arbeiten an Stromkabeln zugunsten der Stromabnehmer oder von Kaufverträgen zwischen Herstellern und Händlern zugunsten Endverbrauchers (-) Haftung Warenherstellers näher abgrenzbaren geschützten Personenkreis (-) . Zahl und Namen geschützten Personen müssen Schuldner nicht bekannt sein. Positivbeispiel: anwaltliche Beratung Vertrags- oder Testamentsgestaltung folgt geschützte Personenkreis meist klar aus dem Beratungsgegenstand. Wertgutachten genügt, wenn Gutachter bekannt, dass sein Gutachten für potentielle Käufer, Kreditgeber oder sonstige Vertragspartner seines Auftraggebers bestimmt ist. In solchen Fällen auch großer Kreis von Investoren in den Drittschutz einbezogen sein. Ähnliches, wenn Saal, Halle oder Sportstadion für Massenveranstaltung gemietet werden.Eine Haftung von Ratingagenturen gegenüber allen möglichen Anlegern in Papieren des Auftraggebers scheidet aber aus. d. Schutzbedürftigkeit des Dritten entfällt im Zweifel, wenn das Interesse des Dritten bereits durch eigene direkte vertragliche Ansprüche voll abgedeckt ist. Ein Untermieter kann deshalb nur den Hauptmieter, nicht aber zusätzlich den Vermieter in Anspruch nehmen, der Eigentümer von Lagergut nur das Bewachungsunternehmen, nicht dagegen den konkreten Wachmann. Der zu Unrecht gekündigte Arbeitnehmer kann Schadensersatz nur vom Arbeitgeber, nicht von dem Betriebsarzt wegen fehlerhafter Untersuchung verlangen. Der Drittschutz entfällt dagegen nicht, wenn der andere Anspruch andere Voraussetzungen hat. Für Arbeitnehmer, die ein Werk ausführen, besteht deshalb der Drittschutz des Werkvertrages neben Ansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, zumal hier Ansprüche meist nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sind. Soll der Drittschutz vor der Insolvenz des Vertragspartners schützen, so entfällt er nicht wegen eines eigenen Ersatzanspruchs des Dritten gegen die Hauptpartei. Ein Stimmrechtsbevollmächtigter haftet anderen Aktionären nicht für die Folgen seiner Abstimmung, da ein Ersatzanspruch gegen die Aktionäre, die den Bevollmächtigten beauftragt haben, aus einer Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht besteht. Ein Ersatzanspruch aus Prospekthaftung schließt eine Haftung aus „Vertrag mit Schutzwirkung“ nicht aus. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr hat der BGH entschieden, dass ein Bankkunde durch die Möglichkeit der Drittschadensliquidation ausreichend geschützt sei. 3. Keine Einwendungen des Schuldners § 254 BGB Mitverschulden des Dritten oder Hauptgläubiger   Kann neben DSL bestehen.
  • § 826 BGB Schema Für Vorsatz und Sittenverstoß des Schädigers ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Damit ist die praktische Bedeutung des § 826 BGB gering. Ergänzt §§ 823 ff. weil Erweiterung Vermögensschäden. I. Zufügung eines Schadens Bei § 826 gehört der Schaden mit zum haftungsbegründenden Tatbestand. Deshalb muss sich der Vorsatz auch auf den Schaden beziehen - anders als bei § 823 I BGB. II. Sittenwidrigkeit der Handlung Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Maßgeblich sind die Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise (zB Kaufleute), wobei ein Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen ist. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich grds nach den im Zeitpunkt seiner Vornahme gegebenen Umstände und Anschauungen. III. Vorsatz Der (bedingte) Vorsatz muß sich zum einen auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumständen beziehen, braucht aber nicht die Sittenwidrigkeit als solche zu umfassen. Der Vorsatz muß sich zum anderen - anders als bei § 823 BGB - auch auf den Schaden beziehen. Der Handelnde muß wissen, daß ein Schaden eintritt, und er muß diesen wollen bzw Inkaufnehmen. Allerdings braucht der Vorsatz nur einen Schaden von der Art des eingetretenen zu umfassen. Nicht erforderlich ist, daß er sich auf den Schadensverlauf im einzelnen und den Umfang des Schadens erstreckt. IV. Ermittlung des Schadens und Rechtsfolge Im Rahmen der deliktischen Haftung ist das negative Interesse ersatzfähig, nicht das positive. V. Anspruchskürzendes Mitverschulden, § 254 BGB
  • Wann spricht man von einem echten, wann von einem unechten Vertrag zugunsten Dritter? Abgrenzung zu Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und Ansprüche aus abgetretenem Recht Primärleistungpflicht direkt fordern = echter Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB Primärleistungspflicht kann auch an Dritten §§ 362 II, 185 BGB = unechter Vertrag zugunsten Dritter Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nur Sekundäransprüche § 398 BGB aus abgetretenem Recht Abgrenzungskriterium Unmittelbarkeit der Anspruchsentstehung
  • Wonach beurteilt sich die Frage, ob die Parteien eine Drittbegünstigung beabsichtigt haben? Wenn Parteien keine besondere Bestimmung getroffen haben Auslegungsregel des § 328 II BGB Umstände und Zweck des Vertrages
  • Grenzen Sie einen Vertrag iSd § 328 I BGB vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ab! Nennen Sie dessen VSS! § 328 I Primärleistung direkt unmittelbar fordern Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nur Sekundär § 241 II BGB I. Vertrag Partei 1 + Partei 2 II. VSS Schutzwirkung 1. Leistungsnähe (kalkulierbar, abgrenzbar, muss nicht namentlich, bestimmungsgemäß mit Leistung in Berührung nicht Zufall oder verbotener Weise) 2. Gläuigernähe (früher Wohl und Wehe heute weiter, wenn diesem ggü auch Schutzpflichten. Grds annehmen außer entgegenstehende Hinweise. Treu und Glauben § 242 BGB) 3. Erkennbarkeit 1+2 4. Schutzwürdigkeit (kein eigener vertraglich gleichwertiger Anspruch) III. Keine Einwendungen des Schuldners (darf nicht besser stehen als ursprünglicher Gläubiger)
  • Was ist unter einem sog. Chartervertrag zu verstehen? Zur Verfügungstellung von Plätzen im Flugzeug von Flugzeuggesellschaft an Reiseveranstalter