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Schwerpunkt (Subject) / Jugendstrafrecht (Lesson)
- Jugendverfehlung Jugendverfehlungen als „aus den Antriebskräften der Entwicklung entspringende“ Straftaten sind solche Taten, die sich als Ausdruck der typisch jugendlichen Lebens- situation begreifen lassen, beispielsweise begangen aus Imponiergehabe, Neugier, jugendlichem Leichtsinn oder aus Gruppendruck heraus. Eine Jugendverfehlung kann unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten angenommen werden, wenn die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Un- reife zurückgeht. Die persönlichkeitsorientierte Alternative der Nr. 1 und die tatori- entierte Alternative der Nr. 2 in § 105 Abs. 1 JGG stehen zwar gleichbedeutend ne- beneinander, können sich aber in ihren tatsächlichen Voraussetzungen in erhebli- chem Umfang überschneiden. Daher kann das Motiv einer Tat in gleicher Weise auf Entwicklungsrückstände und auf eine Jugendverfehlung hindeuten. Jedes Delikts kann eine solche Jugendverfehlung sein. Es kommt im Wesentlichen auf die Motive an. Hier eindeutig jugendspezifische Motive (Angeben bei Mädchen – Autoleidenschaft – Panikreaktion bei der Festnahme).
- § 105 I Nr. 1 Gesamtwürdigung der Persönlichkeit Nach BGHSt 36, 37 kommt es nicht darauf an, ob der Täter hinter dem imaginären Durchschnitt zurück geblieben ist, sondern darauf, ob es sich um einen noch unge- festigten, in der Entwicklung stehenden und auch noch prägbaren Menschen han- delt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Wichtig ist, dass hier bereits eine Gesamtabwägung vorgenommen werden kann. Insbesondere die Art der Taten, die Motive, warum er solche Delikte begeht und seine noch ungefestigte Situation sprechen dafür, dass er noch einem Jugendlichen gleichgestellt werden kann. Nach den Marburger Richtlinien kann ein Heranwachsender einem Jugendlichen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung dann gleichgestellt werden, wenn seine Persönlichkeit folgende Züge aufweist: Fehlen einer realistischen Lebensplanung, keine Fähigkeit zu selbständigem Urteilen, mangelnde Fähigkeit zu selbständigem Entscheiden oder zu zeitlich über- schauendem Denken, mangelnde Fähigkeit, Gefühlsurteile rational zu unterbauen, keine ernsthafte Einstellung zur Arbeit, fehlende Eigenständigkeit im Verhältnis zu anderen Menschen. Charakteristische jugendtümliche Züge können außerdem zu sehen sein: in einer ungenügenden Ausformung der Persönlichkeit, in Hilflosigkeit, die sich nicht selten hinter Trotz und Arroganz versteckt, in naiv-vertrauensfähigem Verhalten, im Leben nach dem Augenblick, in einer starken Anlehnungsbedürftigkeit, in einer eher spielerischen Einstellung zur Arbeit, bei Neigungen zu Tagträumen, bei Hang zu abenteuerlichem Handeln, in einem Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen, bei mangelndem Anschluss an Altersgenossen.