3

Schwerpunkt (Subject) / Medizin (Lesson)

bla

This lesson was created by paul207.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Körperverletzung gem. § 223 StGB Unter einer körperlichen Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dabei kommt es nicht auf die Schmerzempfing an. Als Gesundheitsschädigung wird das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustands verstanden. Oftmals ist als Anhaltspunkt dafür, ob eine ärztlicher Behandlung notwendig ist.
  • Problem des ärztlichen Heileingriffs (1) e.A. Literatur (lege artis) Die herrschende Meinung in der Literatur stellt darauf ab, dass ein lege artis durchgeführter Heileingriff schon nicht den Tatbestand der Körperverletzung verwirklichen könne.20 Dies wird damit begründet, dass der Körperzustand bei einer Gesamtbetrachtung nicht verschlech- tert, sondern verbessert werde, sodass keine Gesundheitsschädigung vorläge. Ein ärztlicher Eingriff könne darüber hinaus auch nicht als üble und unangemessene Behandlung angesehen werden. Danach wäre der objektive Tatbestand hier nicht erfüllt. (2) a.A. Literatur (Erfolg des Eingriffs) Nach anderer Ansicht soll es lediglich darauf ankommen, ob der Eingriff erfolgreich war (=sog. Erfolgstheorie).21 Bei einer ganzheitlichen Betrachtung könne schon keine Körperver- letzung vorliegen, wenn das körperliche Wohl bewahrt wurde. Ein misslungener Eingriff kön- ne demnach nur von einer wirksamen Einwilligung gedeckt sein.  (3) Rechtsprechung Entgegen dieser Ansichten geht die Rechtsprechung davon aus, dass jede ärztliche Maßnahme, die die körperliche Integrität berührt, eine Körperverletzung sei.22 Gleichgültig sei dabei ob der Eingriff erfolgreich oder erfolglos, kunstgerecht oder fehlerhaft war. Es bedürfe immer einer gesonderten Rechtfertigung.23 Gegen diese Position wird hervorgebracht, dass der „heilende“ Arzt mit dem „verletzenden“ Messerstecher gleichgesetzt würde, 24 allerdings wird dabei verkannt, dass der Arzt im Gegensatz zum Messerstecher grundsätzlich gerechtfertigt sein wird und daher ohnehin straflos bleibt. Um eine Entmündigung des Patienten zu vermei- den und um sicherzustellen, dass Ärzte nicht eigenmächtig Eingriffe vornehmen können, überzeugt die Meinung des BGH, da sie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten gerecht wird.25 Danach wäre das Vorliegen des objektiven Tatbestandes zu bejahen. 
  • Qualifikation: Chirurgische Instrumente als gefährliches Werkzeug Begründen lässt sich dies damit, dass die Instrumente nicht als Angriffsmittel und bewusst ungefährlich eingesetzt werden.26 Aus demselben Grund würde auch § 224 I Nr. 1 2. Alt. wegen evtl. Narkosemittel ausscheiden (das Ansprechen von § 224 I Nr. 1 2. Alt. wurde nicht erwartet). Eine „gemeinschaftliche“ Begehung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn sich das übrige Personal, das bei der OP mitwirkt, mangels Kenntnis der Unwirksamkeit der Einwilligung nicht als Teilnehmer oder Mittäter strafbar macht.