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Recht (Subject) / a17.Kapitel (Lesson)

Vertragsabschluss

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  • Vertragsabschluss? Vertrag kommt neben anderen Voraussetzungen durch überbestimmte Willenserkärung zustande • Angebot (= Offert, Antrag, Anbot): liegt vor, wenn– Vertragsinhalt ausreichend bestimmt– Bindungswille zum Vertrag vorhanden(nicht gegeben, wenn Angebot „freibleibend“, s.u.)– idR an bestimmte Person gerichtet• Annahme: vorgeschlagener Vertrag wirdangenommen;„schlichtes“ Stillschweigen gilt nicht als Annahme
  • Bindungswirkung des Angebotes: • Rechtswirkung: Mit Zugang des Angebotes istErklärender an Angebot gebunden (wennschriftlich, ca. 10 Tage, wenn keine bestimmteFrist angegeben); mit Zustimmung desAnerklärten, kommt Vertrag sofort zustande• keine Bindung durch Klauseln wie „freibleibend“,„ohne obligo“, „unverbindlich“; -> bloßeEinladung ein Angebot zu stellen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen? • AGB werden für immer wieder gleichartigabgeschlossene Verträge zusammengefasst.• AGB dienen somit Unternehmen zurRationalisierung und Vereinheitlichung ihrerVerträge.• Mit AGB werden gesetzliche Regelungen, diedispositives Recht sind, zum Vorteil des UNverändert.
  • AGB Inhalt? – Zahlungsmodalitäten– Eigentumsvorbehalt– Haftungsregelungen– Lieferbedingungen– Datenverarbeitung– Urheberrechte– etc.
  • Geltungskontrolle? wenn ein ungewöhnlicher Inhalt vorliegt  AGB werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn dies vertraglich vereinbart wurde(Willensübereinstimmung) Einbeziehen und Vereinbarung von AGB kann ausdrücklich (wünschenswert) oder durch Willensbetätigungerfolgen:- Vereinbarung liegt vor, wenn ein Vertragspartner auf die Geltung seiner AGB verweist undder andere dies akzeptiert, indem er nicht widerspricht und danach handelt Vertragspartner müssen in AGB Einsicht nehmen können und die Möglichkeit haben, elektronische AGBabspeichern zu können Widersprechende AGB von UN = Dissens; battle of formsNachträglicher Verweis auf Rechnung oder Lieferschein ohne dass Vertragspartner vorher Kenntnis von den AGBerlangen konnte, genügt nicht für eine Geltung
  • Inhaltskontrolle? Inhaltskontrolle – Nachteilige Klauseln: Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, mit denen Vertragspartner nicht zu rechnen brauchte, sind ungültig(§864a ABGB) Gröblich benachteiligende, gegen die guten Sitten verstoßende Klauseln sind nichtig. Rest des Vertrages bleibtjedoch gültig. (§879/3 ABGB und §§6,8,14 KSCHG) Unklare Regelungen werden zum Nachteil dessen ausgelegt, der sie verwendet (§ 915 ABGB, Unklarheitenregel)Geltungskontrolle:
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