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Recht (Fach) / a17.Kapitel (Lektion)
Vertragsabschluss
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- Vertragsabschluss? Vertrag kommt neben anderen Voraussetzungen durch überbestimmte Willenserkärung zustande • Angebot (= Offert, Antrag, Anbot): liegt vor, wenn– Vertragsinhalt ausreichend bestimmt– Bindungswille zum Vertrag vorhanden(nicht gegeben, wenn Angebot „freibleibend“, s.u.)– idR an bestimmte Person gerichtet• Annahme: vorgeschlagener Vertrag wirdangenommen;„schlichtes“ Stillschweigen gilt nicht als Annahme
- Bindungswirkung des Angebotes: • Rechtswirkung: Mit Zugang des Angebotes istErklärender an Angebot gebunden (wennschriftlich, ca. 10 Tage, wenn keine bestimmteFrist angegeben); mit Zustimmung desAnerklärten, kommt Vertrag sofort zustande• keine Bindung durch Klauseln wie „freibleibend“,„ohne obligo“, „unverbindlich“; -> bloßeEinladung ein Angebot zu stellen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen? • AGB werden für immer wieder gleichartigabgeschlossene Verträge zusammengefasst.• AGB dienen somit Unternehmen zurRationalisierung und Vereinheitlichung ihrerVerträge.• Mit AGB werden gesetzliche Regelungen, diedispositives Recht sind, zum Vorteil des UNverändert.
- AGB Inhalt? – Zahlungsmodalitäten– Eigentumsvorbehalt– Haftungsregelungen– Lieferbedingungen– Datenverarbeitung– Urheberrechte– etc.
- Geltungskontrolle? wenn ein ungewöhnlicher Inhalt vorliegt AGB werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn dies vertraglich vereinbart wurde(Willensübereinstimmung) Einbeziehen und Vereinbarung von AGB kann ausdrücklich (wünschenswert) oder durch Willensbetätigungerfolgen:- Vereinbarung liegt vor, wenn ein Vertragspartner auf die Geltung seiner AGB verweist undder andere dies akzeptiert, indem er nicht widerspricht und danach handelt Vertragspartner müssen in AGB Einsicht nehmen können und die Möglichkeit haben, elektronische AGBabspeichern zu können Widersprechende AGB von UN = Dissens; battle of formsNachträglicher Verweis auf Rechnung oder Lieferschein ohne dass Vertragspartner vorher Kenntnis von den AGBerlangen konnte, genügt nicht für eine Geltung
- Inhaltskontrolle? Inhaltskontrolle – Nachteilige Klauseln: Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, mit denen Vertragspartner nicht zu rechnen brauchte, sind ungültig(§864a ABGB) Gröblich benachteiligende, gegen die guten Sitten verstoßende Klauseln sind nichtig. Rest des Vertrages bleibtjedoch gültig. (§879/3 ABGB und §§6,8,14 KSCHG) Unklare Regelungen werden zum Nachteil dessen ausgelegt, der sie verwendet (§ 915 ABGB, Unklarheitenregel)Geltungskontrolle:
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