Steuern (Subject) / IIIII (Lesson)

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IIIIIIIIIII

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  • Klassifizierung von Steuern Bundessteuern (Energie), Landessteuern (Schenkung, KFZ), Gemeindesteuern (GewSt), GemeinschaftssteuernDirekte Steuern, Indirekte Steuern Subjektsteuern (ESt, KSt), Objektsteuern (GewSt) Veranlagungssteuern (ESt, USt), Abzugssteuern (Lohnsteuer, KapErtrSt) Besitzsteuern, Verkehrssteuern, Verbrauchssteuern, Zölle
  • A Berechnung ESt Summe der Einkünfte (keine EaKV, falls sie durch KapESt abgezogen wurden und abgegolten sind gem. § 2 Abs. 5b EStG) (bei ausländischen EaKV einbeziehen, da keine KapESt (§ 32d Abs.3 EStG), trotzdem nur Sparer-Pauschbetrag und nicht alle WK) (bei TEV Bruttodividende aus Ausland) (Zinsen die unter § 32d Abs.2 fallen)- Entlastungsbeträge für Alter und Alleinerziehende= Gesamtbetrag der Einkünfte- Verlustabzug- Sonderausgaben- Außergewöhnliche Belastung= Einkommen- Kinderfreibetrag= zu versteuerndes Einkommen (BMG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung (§ 15 Abs.2) - selbstständig (muss unternehmerisches Risiko tragen)- nachhaltig - Gewinnerzielungsabsicht (keine Liebhaberei)- Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr- nicht Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit oder bloße Vermögensverwaltung Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) - PersG erzielt teilweise EaGB gem. Abs 2 Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2) - bei GmbH & Co. KG wenn GmbH persönlich einziger haftender Gesellschafter ist- kann umgangen werden indem ein persönlich haftender Komplementär installiert wird oder wenn ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt wird Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 8 Abs. 2 KStG) Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs, Gesamte Anteile an Mitunternehmerschaft (§ 16 EStG) Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, wenn Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre >1 % (§ 17 EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft Mitunternehmenschaft (§ 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG)1) Mitunternehmerinitiative: an Entscheidungen teilhaben; mindestens Kontroll- und Widerspruchsrecht eines Kommanditisten2) Mitunternehmerrisiko: Beteiligung an Gewinn, Verlust und an stillen Reserven-> Gewinn: Anteil am erwirtschafteten Gewinn (1. Stufe) plus Einkünfte aus Vergütung durch seine Tätigkeit, Hingabe von Darlehen oder Überlassung von Wirtschaftsgütern (2. Stufe)
  • Dividendenbesteuerung natürliche Personen Privatvermögen (Einkommensteuerpflicht) - EaKV (§ 20 Abs.1 Nr. 1 EStG)- Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG)- Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) Betriebsvermögen (Einkommensteuerpflicht) - EaGB (§ 15 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG) -> Subsidiaritätsprinzip- Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit.d EStG)- 60% der Aufwendungen abziehbar die im wirtsch. Zsh. stehen (§ 3c Abs. 2 EStG) juristische Personen (Körperschaftsteuerpflicht) - Ausschüttung (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerung (§ 8b Abs. 2 KStG) KSt-frei  aber 5% nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG)- Ausnahme bei Beteiligung unter 10% zu Beginn des KJ -> volle KSt-Pflicht (§ 8b Abs. 4 KStG)
  • Methoden der Einkünfteermittlung Betriebsvermögensvergleich (bei Buchführungspflicht; bei Gewinneinkunftsarten) EaLuF, EasA: § 4 Abs. 1 EStG (Beachtung nur der steuerlichen Vorschriften §§ 6, 7 EStG: Betriebsvermögen t-1 ./. Betriebsvermögen t + Entnahmen ./. Einlagen)EaGB: § 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeit: Berücksichtigung sowohl der handelsrechtlichen als auch der steuerlichen Bewertungsvorschriften) Zufluss- Abflussprinzip (keine Buchführung)bei Gewinneinkunftsarten: § 4 Abs. 3 EStG (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) bei Überschusseinkunftsarten:§ 8-9a EStG (Einnahmen über Werbungskosten)
  • A Zinsschranke - soll verhindern, dass inländische KapG mit zu wenig Eigenkapital ausgestattet werden und durch Zahlung der Fremdkapitalzinsen Gewinne ins Ausland verschieben- der als übermäßig empfundene Teil der Zinsaufwendungen kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden- Nicht abzugsfähige Betriebsausgabe- die Rechtsfolgen betreffen nur die zinszahlende Gesellschaft- Zinsaufwand ist nur bis zur Höhe der Zinserträge abzugsfähig, der Nettozinsaufwand (Zinsaufwand minus Zinserträge) jedoch nur bis zu 30% des EBITDA + evtl. EBITDA Vorträge- Der Rest wird außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet und kann als Zinsvortrag geltend gemacht werden- Die Zinsschranke findet keine Anwendung:1) Freigrenze von 3 Mio. € (§ 4h Abs. 2 S.1 lit.a EStG)- wenn der Nettozinsaufwand < 3 Mio. € beträgt2) Konzernklausel (§ 4h Abs. 2 S.1 lit.b EStG)- wenn der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu seinem Konzern gehört3) Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2 S.1 lit.c EStG)- wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, aber die Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages höher oder gleich hoch wie die des Konzerns -> sollte eine der Klauseln eintreffen ist der Zinsaufwand doch in voller Höhe abzugsfähig-> strengere Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§ 8a KStG)
  • Verlustausgleich, Verlustabzug, Behandlungen von Verlusten PerG und KapG Verlustausgleich (innerperiodisch) horizontal (innerhalb einer Einkuftsart)vertikal (zwischen Einkunftsarten) -> geht nicht bei Verlusten aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG) und Verlusten aus privatem Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG) Verlustabuzg (zwischenperiodisch) abzugsfähig vom Gesamtbetrag der Einfünfte als Verlustvortrag oder Verlustrücktrag. Ist nicht vererbbar Behandlung von Verlusten - grundsätzlich Ausgleich von Verlusten der PersG beim Gesellschafter möglich- kein Verlustausgleich beim Gesellschafter einer KapG möglich. Nur zwischenperiodischer Verlustausgleich innerhalb der KapG (Verlustvortrag, Verlustrücktrag)
  • A Berechnung Gewerbesteuer Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)- Kürzungen (§ 9 GewStG)= Maßgebender Gewerbeertrag- Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)= Steuerpflichtiger Gewerbeertragx Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)= Steuermessbetragx Hebesatz (§ 16 Abs. 4 GewStG)= Gewerbesteuerschuld -> Gewerbesteuer (Steuermessbetrag * 3,8) kann bei persönlicher Einkommensteuer der Mitunternehmer gemäß Gewinnverteilungsschlüssel angerechnet werden gem. § 35 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG, jedoch auf tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt (§ 35 Abs.1 S.5 EStG)-> Gewerbesteuer gilt für alle gewerbliche Unternehmen i.S.d. EStG, Kapitalgesellschaften und Verein, auch Einzelunternehmer
  • A Organschaft, Mantelkauf Voraussetzungen (§ 14 KStG)- finanzielle Eingliederung - Ergebnisabführungsvertrag- Organgesellschaft (Kapitalgesellschaft, SE, AG, KGaA, GmbH)- Organträger (nat. Person oder Gesellschaft) Rechtsfolgen- Einkommen von Organträger und Organgesellschaft werden getrennt voneinander ermittelt- Einkommen der OG wird dem OT zugerechnet und dort versteuert (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG), unterliegt also entweder der KSt oder der ESt Mantelkauf (§ 8c Abs.1 KStG)- Erwerb der Anteile an einer weitestgehend vermögenslosen Kapitalgesellschaft- kaufender Unternehmer umgeht formelle Gründung- Steuerliche Verwertung von Verlustvorträgen: Nicht mehr aktive Gesellschaften haben meist zuletzt eher geschäftliche Verluste gemacht. Diese Verluste können mit zukünftigen Gewinnen der Firma so verrechnet werden, dass die Steuern auf Unternehmensgewinne reduziert werden.- Wiederverwendung eines neuen Geschäftsmantels ist steuerlich wie Neugründung zu behandeln
  • A Kapitalimportneutralität, Kapitalexportneutralität Kapitalimportneutralität Die inländische Steuerbelastung für im Inland anfallende Kapitalerträge ist unabhängig davon, ob das Kapital aus dem Inland oder aus dem Ausland kommt. Wenn ich in DE Gewinne erwirtschafte ist es egal ob ich Ausländer (Territorialprinzip) oder Inländer (Welteinkommensprinzip) bin, da eh nur das versteuert wird was im Inland erwirtschaftet wird, der Rest wird freigestellt (Freistellungsmethode) Kapitalexportneutralität Die Steuerbelastung eines inländisches Kapitalgebers ist unabhängig davon ob er den Kapitalertrag aus einer Kapitalanlage im Inland oder im Ausland erzielt. Ich werde mit der Anrechnungsmethode immer mindestens auf das deutsche Steuerniveau gehoben, deswegen sind Niedrigsteuerländer nicht mehr attraktiv.- klappt nur bei uneingeschränkter Anrechnung
  • A Arten, Konsequenzen, Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Arten- juristische Doppelbesteuerung: mehrere Fisci besteuern dasselbe Steuerobjekt  bei demselben Steuersubjekt für den selben Zeitraum- wirtschaftliche Doppelbesteuerung: mehrer Fisci besteuern dasselbe Steuerobjekt bei unterschiedlichen Steuersubjekten für den selben Zeitraum -> ökonomische Zielvorstellung: Doppelbesteuerung behindert weltweit effiziente Allokationen, Steuern soll kein wettbewerbsverzerrender Faktor sein- Ursachen:1) durch mehrfach unbeschränkte Steuerpflicht2) durch unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht3) durch mehrfach beschränkte Steuerpflicht Minderbesteuerung- Ein Steuerobjekt, das verschiedenen Staaten zugerechnet werden kann, unterliegt tatsächlich einer geringeren Besteuerung, als gemäß dem Steuerniveau des Ursprungsstaates (Belegenheitsstaates, Quellenstaates) zu erwarten wäre.- Ursachen:1) Eingeschränkte Besteuerung im Quellenstaat (Auswahl in §49 EStG)2) Ergebnis von Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung3) Steuergut wird in keinem Staat erfasst (weiße Einkünfte, Ruhegehälter)- ökonomische Zielvorstellung: Fisci wollen ungerechtfertigte Minderbesteuerung vermeiden. Freistellungsmethode- Besteuerung durch den QS- Keine Besteuerung der ausländischen Einkünfte im Inland- in Deutschland mit Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs.1 S.1 Nr.3 EStG) Anrechnungsmethode- Anrechnung der im QS gezahlten Steuer auf die Steuerschuld im Wohnsitzstaat- § 34c Abs. 1 EStG , § 26 Abs. 1 KStG- meistens beschränkte Anrechnung um inländischen Steuersatz sicherzustellen und per-country limitation (Anrechnungsbetrag für jedes Land gesondert zu ermitteln) (dt. Steuer auf Welteinkommen und Summe der Einkünfte sind bei jeder Ermittlung gleich), Überhänge aus verschiedenen Ländern dürfen nicht angerechnet werden- oft Bemessungsgrundlageneffekt: Im Quellenstaat (auch DE: kein WK Abzug bei Dividenden bei beschränkt Steuerpflichtigen, Bruttobesteuerung) ist die Bemessungrundlage oft die Einnahmen während im Wohnsitzstaat es die Einkünfte (Abzug von WK) sind. Reduziert den Anrechnungshöchstbetrag, da bei hohen Betriebsausgaben die dt. Steuer auf Summe der EK sehr niedrig ist (Wegen BA-Abzug) sein kann und somit nichts angerechnet werden kann, obwohl der Steuerpflichtige im Ausland viel Steuern zahlt (Nettobesteuerung)- Einkünfte die im Ausland steuerfrei sind gehen nicht in die Formel ein (ausländische EK) und somit verringert sich der Anrechnungshöchstbetrag, jedoch werden sie bei der Berechnung der dt. ESt auf das Welteinkommen und bei der Summe der EK berücksichtigt- bei Dividende im Betriebsvermögen verringert sich der Anrechnungshöchstbetrag, da sich deutsche ESt durch TEK verringert, außerdem sind somit ausländische Einkünfte nur die 60% der Bruttodividende- Anrechnungshöchstbetrag: deutsche ESt auf Welteinkommen * ausländische Einkünfte / Summe der Einkünfte     (Summe der Einkünfte ist immer das, mit dem ich die deutsche ESt auf Welteinkommen berechne)-> Ausnahme: Sonderausgaben werden von der Summe der Einkünfte abgezogen beim Ausrechnen der deutschen Steuer auf das Welteinkommen- Anrechnungshöchstbetrag bei Kapitaleinkünften im Privatvermögen: 25% * ausländischer Kapitalertrag (mit per-item limitation: ungenutzte Anrechnungsüberhänge aus Kapitaleinnahmen dürfen nicht mit anderen Anrechnungsüberhängen aus demselben Land verrechnet werden) (§ 32d Abs. 5 EStG)- keine Anrechnungsmöglichkeit bei negativer Summe der Einkünfte- Anrechnungshöchstbetrag bei Körperschaftsteuer: 15% * ausländische EK- das höhere Steuerniveau aus Inland oder Ausland kommt zum Tragen- die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem Steuersatz des Inlands, eine vollständige Verwirklichung der Kapitalexportneutralität kann nur durch eine uneingeschränkte Anrechnung (Anrechnungsverfahren) erreicht werden.- Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c auch bei DBA prüfen (§ 34c Abs.6 S.2 EStG) Pauschalierungsmethode (oder Erlass) - Besteuerung durch den QS- wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist - wenn kein DBA besteht- Pauschale Besteuerung durch den Wohnsitzstaat der ausländischen EK; Besteuerung mit inländischen Steuersatz der inländischen Einkünfte (mit oder ohne Progressionsvorbehalt)- meistens mit Progressionsvorbehalt (auf inländisches Einkommen wird Steuersatz des Welteinkommens angewendet)- § 34c Abs. 5 EStG , § 26 KStG- Erlass meistens bei ausländischer Tätigkeit ab 3 Monaten (sonst Dienstreise) (Antrag auf Freistellung der im Ausland erzielten Einkünfte mit Progressionsvorbehalt) Abzugsmethode - Wohnsitzstaat besteuert Welteinkommen- Abzug der ausländischen Steuern von der inländischen Bemessungsgrundlage, ausländische Steuer wirkt also wie eine Betriebsausgabe auf ausländische Einkünfte- per-country limitation- § 34c Abs. 2, 3 EStG , § 26 KStG (auf Antrag oder von Amts wegen)- macht Sinn wenn Verluste im Inland höher sind als Gewinne im Ausland. Bei Anrechnungsmethode kann ich nichts anrechnen lassen (da dt. Steuer auf Welteinkommen null ist), jedoch kann ich mit der Abzugsmethode meinen Verlustvortrag im Inland erhöhen- bei Kapitaleinkünften im Privatvermögen nur Anrechnungsmethode- beim TEV sind 60% der ausländischen Steuern abzuziehen unilateral: Anrechnungsmethode, Abzugsmethode, Pauschalierungsmethode, Erlassbilateral: Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, Anrechnungsmethode- für juristische Personen gilt § 26 KStG, jedoch ausländische Dividende 95% steuerfrei (§ 8b Abs. 1 i.V.m 5 KStG) ab 10% Beteiligung (Schachtelprivileg) (Mutter-Tochter-Richtlinie bei Beteiligung ab 10%)
  • A Doppelbesteuerungsabkommen (Grundlagen, Ansässigkeit, Personen, Betriebsstätte) - Transformation in nationales Recht erforderlich (Art. 59 Abs. 2 GG)- Grundsatz des Vorrangs vor nationalem Recht (§ 2 AO), da "lex-specialis"-Charakter, aber- Ausnahme ausdrücklich angeordneter "treaty override"- DBA können keine neuen innerstaatlichen Besteuerungsrechte schaffen, sondern nur bestehende Besteuerungsrechte einschränken (Schrankennorm)- persönliche Abkommenberechtigung (Art. 1) durch Person durch Art. 3 und Ansässigkeit in einem Vertragsstaat durch Art.4 geregelt (BS sind nicht abkommensberechtigt, PersG nur wenn sie im Sitzstaat als Steuersubjekt gelten, jedoch immer die Gesellschafter)- Ergänzende Nutzungsberechtigung, wenn man das volle Nutzungsrechtan den Zinsen hat (keine entgegensprechenden Hinweise im Sachverhalt)- sachliche Abkommensberechtigung (Art. 2): Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1. Regelungsebene: Schrankennorm (Art. 6 - 22 OECD MA)- Welche Steuerberechtigung bleibt dem QS- offene Rechtsfolge: "können auch", vermeidet selbst noch keine Doppelbesteuerung- abschließende Rechtsfolge: "können nur", Schrankennorm ist selbst Vermeidungsnorm2. Regelungsebene: Methodenartikel (Art. 23 OECD MA)- Auf welche Weise wird eine verbleibende Doppelbesteuerung durch den WS aufgehoben- Freistellung (Art. 23 A) oder Anrechnung (Art. 23 B) Ansässigkeit (Art. 4)- dort wo die Person nach nationalem Recht steuerpflichtig ist- danach bei natürlichen Personen: Ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Einvernehmen- danach bei juristischen Personen: Tatsächliche Geschäftsleitung Personen (Art. 3)- Personen sind natürliche Personen, Gesellschaften (juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung als juristische Personen angesehen werden) und Personenvereinigungen Betriebsstätte (Art. 5)- Geschäftsausübung mittels einer festen (mindestens 6 Monate) Geschäftseinrichtung vor Ort- in § 12 AO: Gesamtbereich der gewerblichen Tätigkeit, in OECD-MA: qualitativ und quantitativ bedeutsame gewerbliche Tätigkeit- Dividenden und Zinsen die eine BS vereinnahmt, fallen unter die Unternehmensgewinne nach Art. 7 - Probleme bei Dienstleistungsbetriebstätten und Tochterkapitalgesellschaften: Ausdehnung der BS bereits in manchen DBAs für Dienstleistungen > 183 Tage - Grundsätzlich hat der Wohnsitzstaat das volle Besteuerungsrecht. Dem QS wird ein Besteuerungsrecht eingeräumt, das der Stärke der wirtschaftlichen Verknüpfung der beiden Staaten entspricht (Belegenheitsprinzip)-> volles Besteuerungsrecht bei unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 (Belegenheitsprinzip)-> eingeschränkt dem Grunde nach bei Betriebsstättengewinnen (Betriebsstättenprinzip)-> eingeschränkt der Höhe nach bei Zins- und Dividendengewinnen-> kein Besteuerungsrecht bei Lizenzeinkünften
  • Berichtigung der Einkünfte (Arten, Nutzungsüberlassung, Voraussetzungen , Funktionsverlagerung, Mitwirkungspflicht) - Ergebniskorrektur bei verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs.3 S.2 KStG)- Ergebniskorrektur bei verdeckten Einlagen (§ 8 Abs. 3 S.3 KStG)- Berichtigung der Einkünfte (§ 1 AStG; subsidiär -> nur bei Nutzungsüberlassung und Funktionsverlagerung)- Zinsschranke-> § 1 AStG findet Anwendung, wenn es keine der anderen Korrekturvorschriften verletzt und die anderen Vorschriften nicht so weit reichen, also Auffangvorschrift- § 1 AStG kam bisher kaum zum Einsatz was sich aber an der uneingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der Bestriebsstätte (AOA) verändern wird soweit diese in deutschen DBAs verankert wird- Ziel: Verursachungsgerechte Aufteilung des Gesamterfolgs eines international tätigen Unternehmens (durch direkte Methode, alle Transaktionen anhand des Fremdvergleichsprinzips)Nutzungsüberlassung - ist ein nicht einlagefähiges Wirtschaftsgut- einlagefähig sind jedoch Bargeld, Sachwerte, Forderung etc (alles was selbstständig bewertbar ist)Voraussetzungen des §1 AStG- nahe stehende Person (§ 1 Abs.2 AStG)- Geschäftsbeziehung (§ 1 Abs.4 AStG) zum Ausland oder Funktionsverlagerung (§ 1 Abs.3 S.9 AStG)- unübliche Bedingung (wenn der Preis nicht angemessen war)- Einkünfteminderung des inländischen Steuerpflichtigen-> 3 stufiges Verfahren der Preisermittlung-> Rechtsfolge: Berichtigung der Einkünfte nahe stehende Person- wesentliche Beteiligung- beherrschender Einfluss (zB einziger Lieferant)- besondere Einflussmöglichkeiten (zB durch Verwandtschaftsverhältnis)- Interessenidentität (persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Einkünfteerzielung des anderenFunktionsverlagerung- wenn ein Unternehmen einem anderen, nahe stehendem Unternehmen, Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher vom verlagerndem Unternehmen ausgeübt worden ist (§ 1 FVerV)- Definition Funktion (§ 1 Abs.1 FVerlV), Definition Transferpaket (§ 1 Abs.3 FVerlV)- Anforderungen für das Vorliegen einer Funktion sind wesentlich geringer als das eines Teilbetriebs- Rechtsfolge: Aufdeckung und Besteuerung der Gewinnpotentiale- Bewertung auf Grund eingeschränkter und uneingeschränkter Vergleichswerte gem. § 1 Abs.3 S.3, 4 AStG, falls diese vorliegen (§ 2 Abs.1 S.1 FVerlV), falls nicht dann hypothetischer Fremdvergleich gem. § 1 Abs.3 S. 5,6 AStG (§ 2 Abs.1 S.2 FVerlV)- Grundsätzlich Vornahme einer Gesamtbewertung der Funktion als Transferpaket (alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie Chancen und Risiken -> stille Reserven) (§ 1 Abs. 3. S. 9 AStG) mit hypothetischem Fremdvergleich- Escape-Klauseln der Transferpaketbewertung § 1 Abs.3 S.10 AStG, also Einzelbewertung, wenn man glaubhaft darstellt, dass1) keine immateriellen Vermögensgegestände Teil der FVerl sind 2) die Summe der Einzelverrechnungspreise dem Preis des Transferpakets als Ganzes entspricht oder wenn er glaubhaft macht3) wenigstens 1 immaterieller VG Teil der FVerl war und diesen genau bezeichnet- weicht später der tatsächliche Gewinn von dem Gewinn ab den der Preis des Transferpakets zugrunde lag, muss angepasst werden (§ 1 Abs.3 S. 11) Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht- Allgemeine Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO), erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsgeschäften (§ 90 Abs. 2 AO) und erhöhte Mitwirkungspflicht bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland (§ 90 Abs. 3 AO)- Sachverhaltsdokumentation (§ 90 Abs. 3 S.1) (Infos über Beteiligung, Geschäftsbeziehung und Konzernstruktur), Angemessenheitsdokumentation (§ 90 Abs. 3 S.2) (wie ist man auf den VP gekommen), zeitnahe Dokumentation (§ 90 Abs. 3 S.3)-> sonst § 162 Abs.3 AO
  • Verrechnungspreise (Mitwirkungspflicht, Methoden) - Dokumentations- und Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs.3 AO (Streng)- Folgen für unterlassene Dokumentations- und Mitwirkungspflicht: § 162 Abs. 3, 4 AO Transaktionsbezogene StandardmethodenPreisvergleichsmethode- bei börsennotierten Gütern, gewerblichen Dienstleistungen, Krediten, Lizenzverträgen- externer Preisvergleich: Marktpreise zwischen konzernfremden Partnern, setzt voraus, dass Güter vergleichbar sind, dass Transaktionsvoraussetzungen vergleichbar sind, dass Marktverhältnisse Vergleichbar sind -> Listenpreis, Börsenpreis- interner Preisvergleich: Marktpreise zwischen Konzerngesellschaft und externem Marktpartner -> Preis mit dem ich an Tochter verkaufe muss gleich dem Preis sein mit dem ich an Dritte verkaufe (wie bei vE und vGa)- direkter (gleiche Umstände) vs. indirekter (ähnliche Umstände + Korrektur) Fremdvergleich- konkreter vs. hypothetischer Fremdvergleichin AStG:- 1. Stufe: tatsächlicher Preisvergleich mit uneingeschränkt vergleichbaren Werten (§ 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AStG), mehrere Werte bilden eine Bandbreite, Median ist maßgeblich wenn Wert außerhalb liegt- 2. Stufe: tatsächlicher Preisvergleich mit eingeschränkt vergleichbaren Werten (§ 1 Abs. 3 S.2 AStG), mehrer Werte bilden eine Bandbreite die einzuengen ist, Median ist maßgeblich, wenn Wert außerhalb der eingeengten Bandbreite liegt- 3. Stufe: hypothetischer Fremdvergleich (§ 1 Abs. 3 S. 5 AStG), Simulation eines Preisbildungsprozesses, Ermittlung eines hypothetischen Einigungsbereichs, Mindestpreis des Leistenden und Höchstpreis des Leistungsempfängers, Wahl des Preises im Einigungsbereich, der dem Fremdvergleichgrundsatz am wahrscheinlichsten entspricht, sonst Mittelwert Wiederverkaufspreismethode:- Veräußerungspreis ./. (Marge * Veräußerungspreis)- geeignet für Unternehmen die Lieferungen von verbundenen Unternehmen beziehen und dann weiterverkaufen (Vertriebsgesellschaften)- der spätere Absatzpreis vom abnehmendem Unternehmen minus einen Gewinnaufschlag für das abnehmende Unternehmen- Gewinnmargen sind immer zwischen 0-100% (50 Kosten, 200 Erlös -> 75% Gewinnmarge)- Marge beinhaltet schon die Kosten, eine Vergütung für die übernommenen Risiken und einen Gewinnaufschlag Kostenaufschlagsmethode- HK+(Marge*HK)- bei Leistungen, für die kein Marktpreis besteht (konzernspezifische Güter, unfertige Erzeugnisse)- Kosten des liefernden Unternehmens plus Gewinnaufschlag für das liefernde Unternehmen- Gewinnaufschlag durch inneren Preisvergleich (Gewinnaufschlag bei anderen Produkten) und äußeren Preisvergleich (Gewinnaufschlag bei anderen Marktteilnehmern) möglich- Marge berücksichtigt eines der Funktion und dem Risiko entsprechenden Gewinnaufschlag-> Grundsätzlich keine Rangfolge zwischen den Methoden Geschäftsfallbezogene Gewinnmethoden-> nicht mehr nur subsidiär anzuwenden, da Standardmethoden Probleme bringen können Profit Split Method- Aufteilung des erwarteten Gewinns aus einem einzelnen Geschäft zwischen den verbundenen Unternehmen im Voraus- je nach Mehrwert des Konzernunternehmens am Gewinn Transactional Net Margin Method- Veräußerungspreis ./. (Marge * Veräußerungspreis) ./. variable Kosten- Ermittlung von vergleichbaren Nettorenditen und Anwendung auf einen einzelnen Geschäftsvorfall- Marge wird auf beide Unternehmen aufgeteilt?- wie Wiederverkaufspreis, jedoch sind die Kosten noch nicht einberechnet (Transportkosten etc.); diese können noch abgezogen werden Globale Gewinnmethoden Comparable Profit Method- in OECD-MA nicht zulässig, da kein Fremdvergleich- was verdienen vergleichbare Unternehmen mit ähnlichen Transaktionen, dementsprechend VP (hat das Unternehmen eine geringe Umsatzrentabilität, kann davon ausgegangen werden, dass es falsche VP angesetzt hat und der Gewinn wird erhöht) Global Formulary Apportionment Method- weltweiter Betriebsgewinn wird durch starre Zerlegungsmaßstäbe auf Gliedgesellschaften verteilt
  • A Verrechnungspreise (Anwendung, Definition, Ziele ) Anwendung- § 1 AStG (Auffangvorschrift)(- Erfolgsabgrenzung der Höhe nach)- Advance Price Agreements: Verrechnungspreismethoden zwischen Unternehmen werden auch bestimmten Zeitraum mit Finanzverwaltung festgelegt (3 - 5 Jahre), zudem völkerrechtlicher Vertrag zwischen 2 Staaten (Vorabverständigungsverfahren) und Zusage durch Finanzamt (Vorabzusage). Wird von Unternehmen initiiert, um Garantie zu bekommen, dass bei einer Betriebsprüfung der Gewinn nicht erhöht wird- Fremdvergleich wird auch bei verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Gewinneinlage angewendet (§ 8 Abs.3 S.2 KStG; § 4 Abs.1 S.8 EStG) Definition- Verrechnungspreise ist die Bezeichnung für das Entgelt für interne Liefer- und Leistungsbeziehungen- Verrechnungspreise sind unternehmensinterne Preise und werden effektiv fakturiert, geschuldet und gezahlt Ziele- Erfolgsermittlungsfunktion: Messung der Wertschöpfungsquote einzelner Konzerngesellschaften inkl. Effizientmessung des Managements (betriebswirtschaftliche Funktion)- Verhinderung von Doppelbesteuerung: Erlangung von Rechtssicherheit hinsichtlich des Auftretens von Doppelbesteuerungen bei international tätigen Unternehmen- Senkung der Konzernsteuerquote: Bei gegebener Funktions-, Risiko- und Mittelstruktur; durch Verlagerungs- und Umstrukturierungsprozesse in das Land wo weniger Steuern gezahlt werden oder wo hohe Verlustvorträge sindAnsatzpunkte:- Verlagerung von Funktionen (Produktion, Vertrieb, Entwicklung)- Verlagerung von Mitteln (Finanzierungsgestaltung)- Interpretation des Fremdvergleichsgrundsatzes (bei guter Begründung viel möglich)- bei Standardmethoden muss der Preis zwingend gesenkt werden
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht §2-5 AStG (Voraussetzungen, Rechtsfolge) Persönliche Voraussetzungen- natürliche Person in den letzten 10 Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mit deutscher Staatsangehörigkeit insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig- neue Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland (§ 2 Abs. 2 Nr. x AStG) oder nirgendwo ansässigSachlich Voraussetzungen- unmittelbare oder mittelbare wesentlich wirtschaftliche Interessen (§ 2 Abs. 3 Nr. x AStG) im Inland- Überschreiten der Freigrenze von 16.500€ (§ 2 Abs.1 S.3 AStG)Rechtsfolge- erweiterte Inlandseinkünfte beschränkt steuerpflichtig (mit Einkünften des §49 EStG), darüber hinaus mit allen weiteren Einkünften der unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 EStG) die keine ausländischen Einkünfte sind (§ 34d EStG)), keine Abgeltungsteuer bei EaKV -> Veranlagung (§ 2 Abs.5 AStG)- Unterschied zur beschränkten Steuerpflicht ist, dass Zinseinkünfte auch mit einbezogen werden, darüber hinaus sind auch Einkünfte die bei beschränkter Steuerpflicht mit dem Steuerabzug nach §50a abgegolten sind (Sportwettkämpfe etc.) zu veranlagen (§ 2 Abs.5 S.2 AStG) (gilt nicht für EaNSA und EaKV da diese nicht nach 50a abgezogen werden, sondern nach § 50. Abgeltung gilt daher auch bei erweitert beschränkter Steuerpflicht)- Progressionsvorbehalt (zur Berechnung des Steuersatzes werden gesamte Einkünfte herangezogen, außer EaKV) (§ 2 Abs.5 AStG)- Grundfreibetrag wird addiert (§ 50 Abs.1 S.2 EStG) wie hier:- (70000 + 8239) * 0,42 - 8239 = 24621 / 70000 = 35,17% (besonderer Steuersatz)- inländische Einkünfte sind unter § 49 zu subsumieren! Zwischengeschaltete Gesellschaft- Durch zwischengeschaltete Gesellschaft i.S.d. § 7 AStG soll erweitert beschränkte Steuerpflicht umgangen werden- Umgehung soll bei passiven Einkünften nicht möglich sein- Voraussetzung: Person i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG; Beteiligung allein oder mit mehreren Gesellschaftern an einer ausländischen Gesellschaft i.S.d § 7 Abs.1 AStG -> passive Einkünfte i.S.d. § 8 Abs.1 AStG- Rechtsfolgen: Steuerpflichtige Einkünfte; (anteilige) Zurechnung der Einkünfte die bei unbeschränkter Steuerpflicht steuerpflichtig wären gem. §§ 7,8,14 AStG und keine Einkünfte i.S.d § 34c Abs.1 EStG sind
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht (zwischengeschaltete Gesellschaft) Zwischengeschaltete Gesellschaft- Durch zwischengeschaltete Gesellschaft i.S.d. § 7 AStG soll erweitert beschränkte Steuerpflicht umgangen werden- Umgehung soll bei passiven Einkünften nicht möglich sein- Voraussetzung: Person i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG; Beteiligung allein oder mit mehreren Gesellschaftern an einer ausländischen Gesellschaft i.S.d § 7 Abs.1 AStG  -> passive Einkünfte i.S.d. § 8 Abs.1 AStG- Rechtsfolgen: Steuerpflichtige Einkünfte; (anteilige) Zurechnung der Einkünfte die bei unbeschränkter Steuerpflicht steuerpflichtig wären und keine Einkünfte i.S.d § 34d EStG sind
  • A Entstrickung, Verstrickung Entstrickung- Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen ins Ausland (meistens in eine ausländische Betriebsstätte)- Problem: immaterielle WG und Beteiligungen- Führt zum Ausschluss des Besteuerungsrechts- Fiktion: Entnahme/Veräußerung zum gemeinen Wert- zu prüfen ist immer: Wäre die Veräußerung des Wirtschaftsgutes, der Anteile in Deutschland steuerpflichtig- Ziel: Besteuerung der stillen Reserven (gemeiner Wert minus Buchwert)- geregelt in § 4 Abs.1 S.3 EStG (Überführung wirkt wie Veräußerung)- Rechtsfolge: sofortige Besteuerung, unter Umständen kann Antrag zu Bildung eines Ausgleichsposten gestellt werden (EU-Mitglieder), der unabhängig von der ND des WG über 5 Jahre abgeschrieben wird (§ 4g Abs. 2 S.1 EStG) (nicht bei Umlaufvermögen möglich) (keine zinslose Stundung!!)- sofortige Auflösung des Ausgleichpostens unter gewissen Umständen (§ 4g Abs. 2 S.2 EStG)- Bewertung zum gemeinen Wert (Wert des WG unabhängig vom Unternehmen) (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S.1 Hs. 2 EStG)- Anwendung der Entstrickungsregeln auch in DBA Fällen (strittig) (treaty override)- für Kapitalgesellschaft geregelt in § 12 Abs. 1 KStG- § 12 Abs.1 KStG gilt bei Sitzverlegung innerhalb des EU/EWR (wirtschaftsgutbezogene Sichtweise)- falls Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft (durch Umzug der KapG) entstrickt werden, sind diese zu 95% steuerfrei (§ 8b Abs.2,3 KStG), andere Sachen sind voll steuerpflichtig- immer prüfen ob ich das Besteuerungsrecht verliere: zB sind selbst geschaffene GoF bei Sitzverlegung meist dem Stammhaus zuzuordnen (und somit Entstrickung)- gleiche Rechtsfolgen: sofortige Besteuerung oder Ausgleichsposten (§ 4g EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)-> gerade bei der Übertragung von VG einer Kapitalgesellschaft in eine Betriebsstätte muss geprüft werden ob die BRD das Besteuerungsrecht verliert (ja bei Freistellungsmethode, nein bei Anrechnungsmethode??)- Anteilseigner: 1) bei DBA passiert nichts da ich vorher auch schon gem Art. 13 Abs.5 OECD-MA kein Besteuerungsrecht habe2) ohne DBA sofortige Besteuerung da die Anteile vorher gem § 49 Abs.1 Nr.2 lit.e EStG steuerverstrickt sind- andere Vorschriften bei Sitzverlegung einer SE (auf Ebene der SE dieselben) bei Anteilseignern: Nachgelagerte Besteuerung bei tatsächlicher Veräußerung der Anteile (schon eher EU-konform)-> Uneingeschränkte Anwendung der Entstrickungsregeln auch in DBA-Fällen (treaty- override)- - Problemfelder bei Umstrukturierungen mit Auslandsbezug (KapG überführt WG in ausländische BS)Grenzfälle:- bei Anrechnung geht man nicht von Verlust des Besteuerungsrechts aus, da die Bemessungsgrundlage nicht berührt wird, aber was ist bei Abzug (BMG wird berührt)- oder wenn im neuen Staat zwar Anrechnungsmethode aber keine Steuerbelastung- Überführung von einer Anrechnungsbetriebsstätte in eine FreistellungsbetriebsstätteEuroparechtlich tut sich was:- bei grenzüberschreitender Fusion (gem. neuer Fusionsrichtlinie) verzichtet der Staat dessen Bereich verlassen wird, auf die Besteuerung der stillen Reserven, solange bis eine tatsächliche Veräußerung stattfindet (besser als Ausgleichsposten)- EuGH-Urteile: Wegzugsbesteuerung bei EU-Ländern kann gestundet werden (§ 6 AStG) oder keine Besteuerung der stillen Reserven bei Sitzverlegung einer KapG innerhalb der EU (National Grid), (in DE nur Ausgleichsposten) Verstrickung- Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Ausland in ein inländisches Betriebsvermögen- Fiktion: Einlage zum gemeinen Wert- Begründung des Besteuerungsreches der BRD- geregelt in § 4 Abs.1 S.8 EStG- Rechtsfolgen: Einlage zum gemeinen Wert, ursprünglicher Entstrickungsvorgang wird nicht rückgängig gemacht; ein noch vorhandener Ausgleichsposten ist erfolgsneutral aufzulösen (§ 4g Abs.3 EStG)
  • A Wegzug natürlicher Personen, Wegzug von KapG persönliche Voraussetzungen- eine natürliche Person, die mindestens 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes (muss nich in Niedrigsteuerland sein) oder gewöhnlichen Aufenthalts endet; in S.2 finden sich eine Fülle von Auffangtatbeständen wie- unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt Steuerpflichtige- Begründung einer Ansässigkeit im DBA Staat (Doppelansässigkeit)- Einlage der Anteile in ein Betriebsvermögen in einem DBA-Staat- Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts aus anderen Gründen (Auffangtatbestand)sachliche Voraussetzungen- Besitz von Anteilen i.S.d. § 17 EStG (Beteiligungen von >1%)Rechtsfolge:- Wertzuwachs von Anteilen i.S.d. § 17 Abs.1 S.1 EStG (Beteiligung an Kapitalgesellschaften von >1% in den letzten 5 Jahren, kurzzeitige Überschreitung reicht) müssen im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auch ohne Veräußerung besteuert werden in Höhe des gemeinen Wertes (Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr) minus AK, zinslose Stundung in der EU zu Wahrung der Niederlassungsfreiheit möglich (muss EU Staatsbürgerschaft haben und gehabt haben), bis zur tatsächlichen Veräußerung (§ 6 Abs. 5 S.1 AStG), bei Drittstaaten ist Stundung für 5 Jahre möglich mit Besteuerung regelmäßiger Teilbeträge (§ 6 Abs.4 AStG)- die natürliche Person bleibt in DE beschränkt steuerpflichtig -> bei tatsächlicher Veräußerung (§ 49 Abs.1 Nr.2 lit.e EStG) gilt Veräußerungspreis minus AK und der bereits versteuerte Wertzuwachs wird abgezogen und die Stundung aufgehoben, sofern DBA nichts anderes sagt (Ausschluss von DE an Besteuerung) (S.508)- sollte der Wert bis zur tatsächlichen Veräußerung fallen, muss der weiterhin beschränkt Steuerpflichtige nur den Verkaufspreis minus AK besteuern (§ 6 Abs.6 S.1 AStG)- es greift das TEV. Der gemeine Wert ./. 0,4 * gemeiner Wert ./. 0,6 * AKWegzug von KapG- Sitzverlegung innerhalb der EU / des EWR (§ 12 Abs. 1 KStG) führt zur Beurteilung nach dem allg. Entstrickungstatbestand (wirtschaftsgutbezogene Betrachtungsweise)- werden Produktionsmittel in DE hinterlassen die als BS gelten, gibt es keine Sofortbesteuerung, da gem. Art 7 OECD-MA DE immer noch Besteuerungsrecht hat- Bei Verlegung von Sitz und / oder Geschäftsleitung in Drittstaat gilt § 12 Abs. 3 KStG; KapG gilt als aufgelöst § 11 KStG gilt -> Bewertung zum gemeinen Wert und Besteuerung der stillen Reserven- bei beidem keine Stundung (nur im Sinne des § 4g, also 5 Jahre und Auflösung des Postens), sollte eigentlich die Möglichkeit der Stundung im deutschen Recht geben nach National Grid Indus Urteil- bei ausländischem Anteilseigner im DBA Land kann es sein, dass DE garkein Besteuerungsrecht auf Veräußerungsgewinne hat. Somit gibt es keine steuerpflichtige Entstrickung. Hat DE das Recht (z.B. bei allen Nicht-DBA Staaten aufgrund der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs.1 Nr.2 lit.e) Sofortbesteuerung des fiktiven Gewinns bei Wegzug (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e EStG)- bei Sitzverlegung einer europäischen Aktiengesellschaft (SE) kann Anteilseigner der Anteile im BV hat die Besteuerung der Veräußerung der Anteile stunden (§ 4 Abs.1 S.5 i.V.m. § 15 Abs.1a S.1 EStG)- bei PV gilt § 17 Abs. 5 S. 2 EStG- bei Anteilen im Besitz einer Kapitalgesellschaft gilt § 12 Abs.1 2.HS- Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft wie bei Kapitalgesellschaft
  • Hinzurechnungsbesteuerung (Allgemein, Voraussetzungen, Rechtsfolge) - vor dem AStG konnten Gewinne ausländischer Gesellschaften im Inland nur besteuert werden, wenn sie an inländische Gesellschafter ausgeschüttet wurden (Abschirmwirkung, resultiert aus Trennungsprinzip)- Gegenmaßnahme: Durchbrechung der Abschirmwirkung der ausländischen Kapitalgesellschaft durch Annahme einer fiktiven Ausschüttung (sog. Hinzurechnungsbesteuerung, §§ 7 ff. AStG)- Kapitaleinkünfte sind aktive Einkünfte, außer sie kommen von Zwischengesellschaft, dann § 14 AStG- Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt, dass am Ende des Geschäftsjahres die Einkünfte der Gesellschaft den inländischen Anteilseignern entsprechend ihrer Beteiligung zugeteilt werden (fiktive Gewinnausschüttung)- wenn es keine Hinzurechnungsbesteuerung gäbe, würde die Zwischengesellschaft viel Gewinn erwirtschaften und diese durch das internationale Schachtelprivileg steuerfrei an den inländischen Gesellschafter übertragenVoraussetzung1) Inländerbeherrschung einer ausländischen Gesellschaft:- 1a) persönliche Voraussetungen: unbeschränkte Steuerpflicht - 1b) Gesellschaft (§ 7 AStG): Gesellschaft i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes (§ 1 Abs.1 KStG)- 1c) ausländisch (weder Sitz noch gewöhnliche Geschäftsleitung in DE) - 1d) Inländerbeherrschung:- unbeschränkt Steuerpflichtiger (nat. oder jur. Person) muss an ausländischer Geselllschaft allein oder gemeinsam (alle inländischen Gesellschafter zusammen und erweiter beschränkt Steuerpflichtige) zu mehr als der Hälfte beteiligt sein (Beteiligungsquote oder Stimmrechtquote)- für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6a AStG) genügt eine Beteiligung von 1% an der ausländischen Gesellschaft (§ 7 Abs. 6 AStG), wenn diese Einkünfte mehr als 10% der gesamten Einnahmen der Zwischengesellschaft ausmachen oder 80.000€ überschreiten. Die Beteiligung von 1% kann sogar unterschritten werden, wenn die Gesellschaft fast ausschließlich (>90%) Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt und nicht an einer aktiven Börse aktiv ist2) Zwischengesellschaft i.S.d. § 8 AStG- bei den Einkünften muss es sich um passive Einkünfte handeln gem. § 8 AStG (wenn eine Gesellschaft aktiv tätig ist und überschüssige Geldmittel zinsbringend anlegt, wird geschaut wo das wirtschaftliche Schwergewicht liegt)- die Einkünfte müssen einer niedrigen Besteuerung unterliegen gem § 8 Abs. 3 AStG (< 25% Ertragsteuern) (Ertragsteuern / Summe der Zwischeneinkünfte < 25%)- die Gesellschaft ist keine EU/EWR-Gesellschaft: EU/EWR-Zwischengesellschaften, die einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (§ 8 Abs. 2 AStG), fallen nicht in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung (auch nicht wenn es niedrig besteuerte passive Einkünfte sind)3) Überschreiten der Freigrenze gem. § 9 AStG- keine Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die passiven Einkünfte einer Gesellschaft nur 10% derer gesamten Einkünfte betragen und die passiven Einkünfte des Steuerpflichtigen (passive Einkünfte aller Zwischengesellschaften addiert) oder der einzelnen Gesellschaft 80.000€ nicht überschreiten- die Freigrenze von 80.000€ ist gesellschafterbezogen (alle Zwischeneinkünfte addieren) - fallen Einkünfte in einer ausländischen BS an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 AStG Zwischeneinkünfte, gilt nicht Freistellung, sondern Anrechnung (Steuer wird auf inländisches Niveau gehoben) (switch-over-Klausel, treaty override), man kann also nicht einfach BS statt KapG gründen, BS wird fiktiv wie KapG behandelt (§ 20 Abs.2 AStG)- Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des zugrunde liegenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen (also meistens am 01.01 des nächsten Jahres, also dann auch erst Besteuerung!!)- wenn die Anteile im BV sind, erhöhen sie den Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, welches nach dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet- Hinzurechnungsbesteuerung findet auch statt, wenn es ein DBA gibt (§ 20 Abs.1 AStG) -> treaty override- wäre eine ausländische Betriebsstätte Zwischengesellschaft, dann wird nicht freigestellt, sondern nur angerechnet- Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige (unbeschränkte Steuerpflicht prüfen)- tatsächliche Besteuerung ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 41 EStG und zu 95% steuerfrei bei KapG gem. § 8b Abs.1 i.V.m. § 8b Abs.5 KStG.- der Gewerbeertrag bei Kapitalgesellschaften sind nur die 5% nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, jedoch werden diese um die steuerfreien Elemente gem. § 8 Nr.5 GewStG erhöht, außer wenn alle Voraussetzungen des § 9 Nr.7 GewStG (Schachtelprivileg) erfüllt sind:1) Beteiligung > 15%2) ausländische Gesellschaft3) ununterbrochene Beteiligung4) aktive Tätigkeit
  • Hinzurechnungsbesteuerung (Ermittlung) Ermittlung (§ 10 Abs. 1 , 3 AStG)Zwischeneinkünfte (§ 10 Abs. 3 AStG):- Durchführung einer Gewinnermittlung durch den deutschen Steuerpflichtigen durch Vermögensvergleich (§5 EStG, also nach deutschem Recht)- Abgrenzung passiver und aktiver Einkünfte- erfolgt aufgrund der Hinzurechnungsquote (unmittelbaren Beteiligung am Nennkapital)+ übertragende Zurechnung nachgeschalteter Zwischengesellschaften (§ 14 AStG):- Zwischengesellschaft ist eine Gesellschaft an der die Obergesellschaft allein oder mit anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar beteiligt ist und beide Gesellschaften gem. § 7 AStG inländerbeherrscht sind, zudem müssen sie einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 3 AStG unterliegen; Freigrenze gem. § 9 AStG für jede Untergesellschaft beachten- Zwischeneinkünfte werden je nach Beteiligung der vorangeschalteten Gesellschaft zugerechnet./. vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmende Veräußerungsgewinne (§ 11 AStG):- gilt nur für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter./. abzuziehende ausländische Steuern (§ 10 Abs. 1 AStG):- die Steuern die auf die Zwischeneinkünfte fallen, dürfen abgezogen werden./. Verlustabzug (§ 10 Abs. 3 S. 5 AStG i.V.m. § 10d EStG):- ergibt sich für eine Gesellschaft ein negativer Hinzurechnungsbetrag, kann dieser mit positiven Hinzurechnungsbeträgen anderer vor- und nachgeschalteter Zwischengesellschaften im selben Jahr ausgeglichen werden oder vor- oder zurückgetragen werden, sofern der Verluste die Freigrenze gem. § 9 AStG überschreiten- ist ein inländischer Steuerpflichtiger an mehreren Zwischengesellschaften beteiligt, dürfen negative Zwischeneinkünfte der einen nicht mit positiven Zwischeneinkünften der anderen verrechnet werden- wählt der Steuerpflichtige statt dem Steuerabzug gem § 10 Abs. 1 AStG die Steueranrechnung gem. § 12 AStG, werden die gezahlten Steuern der Zwischengesellschaft wieder hinzugerechnet -> "anzusetzender Hinzurechnungsbetrag" (idR günstiger) für Steuerpflichtigen- der Hinzurechnungsbetrag gilt bei EaKV unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres als hinzugeflossen also 01.01. nächstes Jahr)- in diesem Fall wird die gezahlte Steuer der Zwischengesellschaft anteilig am Ende auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Steuerpflichtigen angerechnet (inkl. Anrechnungshöchstbetrag = deutsche Steuer * anzusetzender Hinzurechnungsbetrag / Summe der Einkünfte)- Gewerbesteuer bleibt bei beiden Verfahren gleich, obwohl ja eigentlich der Gewerbeertrag bei Anrechnung höher ist, da Steuer erst später abgezogen wird
  • Hinzurechnungsbesteuerung (Rechtsfolgen) Rechtsfolgen- Umgehung der Abschirmwirkung und fiktive Gewinnausschüttung- jedem unbeschränkt steuerpflichtigem Anteilseigner sind die Zwischeneinkünfte gem. der Hinzurechnungsquote (meistens Beteiligungsquote am Nennkapital) zuzurechnen, unabhängig der Höhe der Beteiligungsquote, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind- vorher wird jedoch die Steuer abgezogen, die die Zwischengesellschaft im Niedrigsteuerland zahlen muss- Hinzurechnungsbetrag fällt unter die Einkunftsart, zu der die entsprechende Gewinnausschüttung gehören würde. - Einkünfte aus im Privatvermögen gehaltenen Anteilen gehören zu EaKV (mit individuellem Steuersatz, §32d gelten nicht gem § 10 Abs.2 S.3 AStG) - Einkünfte aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen bei PersG aus EaGB, EaLuF oder EasA gem. § 10 Abs. 2, §3Nr.40 gilt nicht  (individueller Steuersatz + GewSt) - Einkünfte aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen bei KapG -> KSt + Soli + GewSt, § 8b Abs. 1 gilt nicht, der Hinzurechnungsbetrag kann bei der GewSt gekürzt werden (§ 9 Nr. 3 S. 1 GewStG)- Es ist niemals das TEK, die Abgeltungsteuer oder die Freistellung nach § 8b KStG anzuwenden (§ 10 Abs. 2 S.3 AStG)- keine Anwendung des Schachtelprivilegs (§ 9 Nr.2a GewStG)- tatsächliche Besteuerung ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 41 EStG und zu 95% steuerfrei bei KapG gem. § 8b Abs.1 i.V.m. § 8b Abs.5 KStG.- der Gewerbeertrag bei Kapitalgesellschaften sind nur die 5% nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, jedoch werden diese um die steuerfreien Elemente gem. § 8 Nr.5 GewStG erhöht, außer wenn alle Voraussetzungen des § 9 Nr.7 GewStG (Schachtelprivileg) erfüllt sind:1) Beteiligung > 15%2) ausländische Gesellschaft3) ununterbrochene Beteiligung4) aktive Tätigkeit- im Endeffekt werden Anteilseigner schlechter gestellt als bei normaler Dividendenausschüttung, da sie im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nicht das TEK oder die Abgeltungsteuer nutzen können- Hinzurechnungsbesteuerung gilt auch für unbeschränkte Kapitalgesellschaften
  • A Eingeschränkter Verlustausgleich - unbeschränkte Möglichkeit des Verlustausgleich in EU/EWR Ländern (trifft meistens nicht zu da mit EU Land gibt es DBA und bei DBA wird freigestellt, höchstens negativer Progressionsvorbehalt)- Einschränkung der Ausgleichsmöglichkeiten durch § 2a EStG (also bei negativen Einkünften in Bezug auf Drittstaaten)- Wenn mit dem Tätigkeits-(Quellen-)staat kein DBA besteht, finden § 2a Abs. 1 und 2 EStG unmittelbare Anwendung- wenn mit dem Quellenstaat ein DBA besteht und Deutschland das Besteuerungsrecht für die Fälle des  § 2a Abs. 1 Nr. 1–7 EStG hat, dann auch Anwendung des § 2a- wenn Ausland das Besteuerungsrecht hat und Deutschland stellt frei, dann Progressionsvorbehalt Voraussetzungen- Gewerbliche Betriebsstätte in einem Drittstaat- in den Fällen des § 17, bei Beteiligungen an einer Drittstaaten-KapG- Vermietung von unbeweglichen Drittstaatvermögen Rechtsfolgen- Verlustausgleich nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus dem selben Staat (§ 2a Abs.1 S.1)- kein Verlustabzug nach § 10d (Verlustabzug = Rücktrag und Vortrag) (§ 2a Abs.1 S.1)- Verlustvortrag erlaubt für verbleibende Verluste (wieder nur für den selben Staat und selbe Art (§ 2a Abs.1 S.3,4)- kein negativer Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)- Unklarheit bei entgültigen VerlustenAusnahmen- der eingeschränkte Verlustausgleich gilt nicht bei Abs. 1 Nr. 2 (ausländische BS), wenn nachgewiesen wird, dass die Einkünfte der ausländischen BS nur aus der Herstellung oder Lieferung von Waren stammen (also aktive Tätigkeit) (Abs.2 S.1)- der eingeschränkte Verlustausgleich gilt auch nicht bei §17 Fällen, wenn nachgewiesen wird, dass die Einkünfte der ausländische KapG die letzten 5 Jahre nur aus der Herstellung oder Lieferung von Waren stammen (Abs.2 S.2)-> deutsche Bemessungsgrundlage wird berührt Berücksichtigung im DBA Fall (Betriebsstättenverluste, Freistellungsmethode kommt Verlustabzug eh nicht in Frage)- bei positiven Einkünften aus aktiver Tätigkeit der BS: Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs.1 S.1 Nr.3)- bei negativen Einkünften aus aktiver Tätigkeit der BS: negativer Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs.1 S.1 Nr.3)- positive Einkünfte aus passiver Tätigkeit bei Drittstaat: Progressionsvorbehalt- negative Einkünfte aus passiver Tätigkeit bei Drittstaat: kein Progressionsvorbehalt (§ 2a Abs. 1 EStG gilt auch im DBA-Fall)- Einkünfte aus passiver Tätigkeit bei EU/EWR Staat: kein Progressionsvorbehalt (§32b Abs. 1 S.2 Nr.2 EStG)=> Zusammenfassung: Bei aktiven Einkünften immer positiver und negativer Progressionsvorbehalt, bei passiven Einkünften eigentlich nie positiver und negativer Progressionsvorbehalt (außer bei positiven Einkünften aus Drittstaat)- Progressionsvorbehalt (DBA) immer bei Drittstaaten (§ 32b Abs.1 S.1 Nr.3 EStG) jedoch bei EU Staaten nur mit Aktivitätenvorbehalt (§ 32b Abs.1 S.2 Nr.3) DBA mit Anrechnungsmethode-> da im Ausland keine Steuer gezahlt wurde, gibt es höchstens Verlustausgleich (Progressionsvorbehalt Schwachsinn, da ausländisches Ergebnis ja eh in die BMG kommt)- EU/EWR: immer unbeschränkter Verlustausgleich (Aktivitätenklausel gem. § 2a Abs.2 EStG ist unbeachtlich)- Drittstaaten: nur unbeschränkter Verlustausgleich, wenn Aktivitätsklausel gilt kein DBA (Anrechnungsmethode)- EU/EWR-Staat: Gibts nicht- Drittstaat: § 2a anwendbar (nur unbeschränkter Verlustausgleich, wenn Aktivitätsklausel gilt)
  • A internationale Bekämpfung von Steuerhinterziehung, BEPS Maßnahmen unilaterale Maßnahmen- Ausdehnung der üblichen Anzeige-, Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (§ 90 AO)- Erhöhte Nachweispflichten gem. § 51 Abs. 1 Nr.1 f EStG (Angemessenheit der Geschäftsbeziehung mit nahestehenden Personen und Angemessenheit der Gewinnnabgrenzung) -> Mögliche Einschränkung oder Versagung des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 f) Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz- Ziel: Unkooperative Staaten sollen gezwungen werden, Informationen über steuerrelevante Sachverhalte an die deutschen Finanzbehören weiterzugeben- Voraussetzung: Falls der Staat einem Informationsaustausch gem. Art. 26 OECD-MA nicht nachkommt, der Staat als nicht kooperiernder im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (im Moment keiner) und der Steuerpflichtige den erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht nachkommt- Rechtsfolge: Einschränkung steuerlich vorteilhafter Regelungen bilaterale Maßnahmen- durch Art.26 OECD-MA:1) Verpflichtung zur Informationsgewährung auf Verlangen eines Vertragsstaates2) Möglichkeit zu Befragung und Einsichtnahme in Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates- durch Tax Information Exchange Agreements (TIEA) Steueroasen in die Pflicht genommen - BEPS Maßnahmen- Neben der OECD betreibt auch die EU Kommission ein BEPS-Projekt:1) Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie (Besteuerung von Gewinnausschüttungen, soweit diese im Land der Tochtergesellschaft abzugsfähig waren)2) Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung3) Drittländer zu verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich veranlassen
  • A Europarecht Europäischer Gerichtshof- Organ der EU neben dem Rat, der Kommission, dem Parlament, dem Rechnungshof- 28 Richter: aus jedem Mitgliedsstaat einer- 11 Generalanwälte: ist unabhängiger Beobachter und schreibt "Empfehlung" vor dem UrteilVerfahrensarten- Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts: wenn nationales Gericht nicht damit umgehen kann schicken sie es zum EuGH, der es dann wieder zurück schickt- Vertragsverletzungsverfahren: Kommission geht proaktiv zum EuGH, wenn ein Staat etwas europarechtunkonformes macht Rechtsgrundlagen 1) Primäres Gemeinschaftsrecht (Grundfreiheiten)- Freiheit des Warenverkehrs (Schutz für grenzüberschreitende Warenbewegungen) (Art. 28ff AEUV)- Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Schutz für grenzüberschreitende nichtselbstständige Beätigung) (betrifft Sitz/Wohnsitz) (Art. 45 ff. AEUV)- Niederlassungsfreiheit (Schutz grenzüberschreitender Ausübung selbstständiger Tätigkeit mit dauerhafter wirtschaftlicher Integration) (betrifft Sitz/Wohnsitz) (Art. 49 ff. AEUV)- Dienstleistungsfreiheit (Schutz grenzüberschreitender Ausübung selbstständiger Tätigkeit ohne dauerhafte wirtschaftliche Integration) (betrifft Sitz/Wohnsitz) (Art. 56 ff. AEUV)- Kapitalverkehrsfreiheit (Schutz grenzüberschreitender Kapitalaufnahme; Besonderheit: gilt auch ggü. Drittstaaten; subsidiär zu übrigen Grundfreiheiten) (betrifft Kapitalanlageort) (Art. 63 ff. AEUV)- Diskriminierungsverbote (subsidiär zu Grundfreiheiten) (Art. 18 Abs.1 AEUV)2) Sekundäres Gemeinschaftsrecht (Art. 288 AEUV)- Verordnung (EU Bürger kann sich darauf berufen)- Richtlinie - Beschluss (verbindend, auf Einzelfälle) 3) Entscheidungen des EuGH Prüfungsschema1) Anwendbarkeit2) Eingriff in die Grundfreiheit- Ist Schutzbereich der Grundfreiheiten betroffen?- gab es grenzüberschreitende Betätigung (nicht innerstaatliche Schlechterstellung)?- gab es wirtschaftlich orientierte Aktivität?- gab es Beeinträchtigung durch Ungleichbehandlung (2 Gruppen von Personen mit gleicher rechtlicher Situation werden unterschiedlich behandelt), offene Diskriminierung (Anknüpfung an Staatsangehörigkeit), verdeckte Diskriminierung (Differenzkriterium nicht Staatsangehörigkeit, jedoch nur Ausländer betroffen)?3) Rechtfertigungsgründe gem AEUV- öffentliche Sicherheit und Ordnung- Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen- einige richterrechtlich entwickelte Rechtfertigungsgründe
  • A Harmonisierung des Steuerrechts (Richtlinien, Lösungsansatz für Körperschaftsbesteuerung) Steuerkonzept der EU - Harmonisierung von indirekten Steuern (Umsatzsteuer, Verbrauchsabgaben etc.)- keine umfassende Ermächtigungsgrundlage zur Harmonisierung direkter Steuern, Mitgliedstaaten müssen steuerliche Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben Mutter-Tochter-Richtlinie- Ziel: Wettbewerbsneutrale Besteuerung bei grenzüberschreitenden Unternehmensverbindungen und Neutralisierung von Doppelbesteuerung- Voraussetzung: Tochtergesellschaft muss eine KapG (auch SE) sein an der die Mutter zu mind. 10% beteiligt ist und ihren Sitz im EU-Mitgliedsstaat und bei Beteiligung ab 10% für 24 Monate ununterbrochen (in DE nur 12 durch §43b), auch bei nachgelagerten Tochtergesellschaften- Rechtsfolge: Art. 1 Abs.4 M-T-R, Sitzstaat des Mutterunternehmens ermöglicht die Steuerfreistellung der Dividende (§ 8b KStG) oder indirekte Anrechnung der Steuern des Tochterunternehmens; keine Quellensteuer auf Ausschüttung des Tochterunternehmens (§ 43b EStG)- bei Investitionen nach Deutschland (Inbound) wird keine Kapitalertragsteuer erhoben gem. § 43b EStG für Kapitalerträge i.S.d § 20 Abs.1 Nr. EStG (inländische Tochter schütter ans ausländische Mutter aus) (auch wenn DBA sagt 5% bei Schachtelbeteiligung gem. Art 10 Abs.2 Bst.b OECD-MA)- bei Investitionen aus Deutschland hinaus (Outbound) sind 95% steuerfrei gem. § 8b KStG bei 10% Beteiligung (ausländische Tochter schüttet an inländischen Mutter aus) Internationales Schachtelprivileg- Eine Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft zu unternehmerischen Zwecken hält (i.d.R. > 25%), dadurch Vermeidung der Mehrfachbelastung mit KSt (Kaskadeneffekt)-> Reduktion der KapESt auf 5% (Art. 10 OECD-MA)-> Freistellung auf Ebene der Mutterkapitalgesellschaft=> in DE läuft das Internationale Schachtelprivileg durch §8b weitestgehend ins Leere Fusionsrichtlinie- Ziel: Beseitigung von Behinderungen bei einer grenzüberschreitenden Fusion, Spaltung, Einbringung (also Umstrukturierungen)- Voraussetzung: Um einen Aufschub der Besteuerung zu erhalten, muss der Zugriff des Fiskus, dessen Bereich verlassen wird, auf die endgültig aus den stillen Reserven erzielten Erträge sichergestellt sein. - Auflösung stiller Reserven bei grenzüberschreitendem Eigentümerwechsel soll vermieden werden. Der Fiskus, dessen Bereich verlassen wird, soll erst zu dem Zeitpunkt besteuern, zu dem durch eine tatsächliche Veräußerung aus dem Unternehmen heraus eine Gewinnrealisierung erzielt wird.- Rechtsfolge: Steuerneutrale Umstrukturierung von KapG, ausdrücklich auch von Europäischen Aktiengesellschaften (SE) Amtshilferichtlinie- Ziel: Schaffung der Grundlage dafür, dass die Finanzbehörden eines Landes den Finanzbehörden in einem anderen Mitgliedsstaat Auskünfte erteilen können- effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu forcieren und eine neue Form der Verwaltungszusammenarbeit zu entwickeln- auch durch Art. 26 OECD-MA Zins- und Lizenzrichtlinie- Ziel: Verzicht auf Quellenbesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Schuldners, sofern Nutzungsberechtiger in seinem Staat der Ertragsteuer unterliegt Zinsbesteuerungsrichtlinie- Ziel: Sicherung einer effektiven Mindestbesteuerung grenzüberschreitender Zinserträge von EU-Bürgern zu Gunsten des Ansässigkeitsstaats Beitreibungsrichtlinie- Ziel: Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen Lösungsansatz zur Harmonisierung der Körperschaftsbesteuerung:EU Company Income Tax (Europäische KSt)- Schaffung einer verpflichtenden Steuerbemessungsgrundlage für die gesamte EU (keine weißen Einkünfte mehr)- Festlegung des Steuersatzes durch die einzelnen Mitgliedsstaaten für den ihnen zustehenden Anteil an der Bemessungsgrundlage
  • A Arten der Direktinvestition ins Ausland, Problemfall Betriebsstätte - wenn am Anfang mit Ausland gehandelt wird, beschränkt es sich meistens auf Export (Direktgeschäft, keine Besteuerungskonflikte). Im weiteren Verlauf wird jedoch überblicherweise eine Direktinvestition im Ausland durchgeführt (Betriebsstätte, Tochterkapitalgesellschaft, Tochterpersonengesellschaft) Betriebsstätte- feste Geschäftseinrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit- wirtschaftliche Selbständigkeit, rechtliche Unselbständigkeit (=/ KapG)- Rechtlich unselbständig; daher Erfolgs-und Vermögensaufteilung notwendig (direkte vs. indirekte Methode)- Dauerhaftigkeit der Geschäftseinrichtung- Problem ist Gewinnaufteilung- Besteuerungskonflikte möglich- Steuerliche Vorteile, wenn kein DBA besteht (Verluste können uU gem. § 2a  im Inland ausgeglichen werden) (Bei KapG nicht möglich)- Betriebsstätten sind leichter zu gründen und zu liquidieren Tochter-Kapitalgesellschaft- Hauptfall, da ich bei längerem Engagement eine KapG gründe- Gewinnentstehung wird durch die KapG besteuert, Gewinnverwendung beim Anteilseigner im Ausschüttungsfall- Besteuerungskonflikte möglich- rechtlich und wirtschaftlich selbständig- Trennungsprinzip- leichtester Fall- Trennungsprinzip ermöglicht klare Abgrenzung von Erfolg und Vermögen, aber Verrechnungspreise nötig Tochter-Personengesellschaft- Transparenzprinzip (meistens) oder Trennungsprinzip- eingeschränkte Rechtsfähigkeit- schwierigster Fall, da es PersG so im Ausland nicht gibt- viele BesteuerungsproblemeDefinition Betriebsvermögen:- Erfolgs- und Vermögensabgrenzung erfolgt stets gem. § 4, 5, 15 Abs.1, 2 EStG1) Gesamthandsvermögen - alle Anteile der einzelnen Personen einer Gesellschaft zusammen, also alle WG die wirtschaftlich und rechtlich zur PersG gehören2) Sonderbetriebsvermögen- Eigentum eines Gesellschafters, aber dient der Gesellschaft (vermietete Immobilie etc.), Qualifizierung als Unternehmenseinkünfte i.S.d. Art. 7 OECD-MA- Gewinnentstehung wird bei Gesellschafter je nach Höhe des Anteils versteuert, Gewinnverwendung ist nicht steuerbar Erfolgsabgrenzung nach AOA (Authorized OECD Approach) - ist noch nicht in allen DBAs enthalten (neuer Artikel 7 Abs. 2 OECD-MA)- Bildung fiktiver Teilgewinne, setzt eigenständige Rechnungslegung für BS voraus es gilt der Functionally Separate Entity Approach:- uneingeschränkte Selbstständigkeitsfiktion, direkte Methode (Art. 7 Abs. 2 OECD-MA; § 1 Abs. 5 AStG), interne Leistungsaustauschbeziehungen immer mit Fremdvergleichpreisen bewerten (§ 1 Abs.5 i.V.m. Abs.1 AStG)- Berücksichtigung von (fiktiven) Innentransaktionen, sogenannten Dealings (wenn meine BS ein neues Produkt von mir produziert wird es steuerlich als Lizenzvertrag betrachtet, obwohl ich juristisch mit mir selbst keinen Vertrag schließen kann, weil BS keine rechtliche Selbstständigkeit besitzt) -> besonders Darlehensverträge, Lizenzverträge, Mietverträge, Dienstleistungsverträge (§ 1 Abs.5)- Frage: Würde das Unternehmen mit einem selbständigen Unternehmen genauso interagieren, wenn nicht dann hält es nicht dem "dealing at arm's length" Grundsatz standErfolgsabgrenzung:1) Erfolgsabgrenzung dem Grunde nach (§ 1 Abs. 5 S. 3 AStG)- Direkte Methode1) Zuordnung der Funktionen des Unternehmens, die durch das Personal ausgeübt werden2) Zuordnung der Vermögenswerte des Unternehmens (Wirtschaftsgüter, die der Erfüllung der Betriebsstättenfunktion dienen)-> bei immateriellen WG: nach Kompetenz über Schutz, Weiterentwicklung und Verwertung-> bei materiellen WG: nach dem Ort des Nutzens3) Zuordnung der Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie aufgrund der ausgeübten Funktion und der Vermögenswerte übernimmt4) Zuordnung eines angemessenen Dotationskapitals -> branchenübliche EK-Quote durch Fremdvergleich (Funktions- und Risikoanalyse), ansonsten Kapitalspiegeltheorie: Tätigkeit der BS entspricht Stammhaus, also gleiche EK/FK-Relation; -> Fremdkapital wird nur bei ausreichend Dotationskapital anerkannt- auch Zuordnung von Verbindlichkeiten:- durchgeleitetes Fremdkapital: Stammhaus nimmt zweckgebunden ein Darlehen für BS auf (externe Kapitalausstattung): Zinsen (die das Stammhaus bezahlt) sind Aufwand der Betriebsstätte -> eigene Kreditaufnahme der BS + durchgeleitetes Fremdkapital = externe Kapitalausstattung- weitergeleitetes Fremdkapital: wird vom Stammhaus zur Finanzierung des Gesamtunternehmens aufgenommen und der Betriebsstätte anteilig zugeordnet: anteilige Zinsen werden Betriebsstätte zugeordnet (weitergeleitetes Fremdkapital als Art Restgröße (Aktiva - externe Kapitalausstattung - Dotationskapital)-> Dotationskapital + weitergeleitetes Fremdkapital = interne Kapitalausstattung2) Erfolgsabgrenzung der Höhe nach (§ 1 Abs. 5 S. 4 AStG)- Bewertung von Transaktionen (Dealings) zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach OECD-Verrechnungspreisrichtlinien (§ 1 AStG) - Früher indirekte Methode: Ermittlung des Gesamterfolgs des Unternehmens und Zerlegung durch branchenspezifischen Maßstab (zB Umsatz)-> nicht verursachungsgerecht
  • Direktinvestition Outbound Betriebsstätte (nicht DBA)Besteuerung im Inland:- unbeschränkte Steuerpflicht- Besteuerung gem. § 34c EStG, § 26 KStG -> direkte Anrechnung oder Abzug- Verlustverrechnung oder -vortrag gem. § 2a Abs. 1 S. 1 und 3 EStG (per-country limitation), ggf. Beschränkung durch Abs. 2- GewSt: Kürzung um ausländischen Gewinn (§ 9 Nr. 3 GewStG) (Freibetrag bei natürlicher Person oder PersG), Anrechnung der GewSt bei ESt, nicht bei KSt - Verluste aus Drittstaaten-Betriebsstätten nicht mit inländischen Gewinnen ausgleichbar (außer mit positiven EK des gleichen Lands und derselben Art), jedoch u.U. Verlustvortrag (§ 2a) Besteuerung im Ausland:- Grds. Veranlagung- Nettobesteuerung inkl. Verlustberücksichtigung- Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (alles was zur BS gehört, nicht etwa alle Exporte des Stammhauses) Betriebsstätte (DBA)Besteuerung im Inland:- Freistellung im Wohnsitzstaat unter (negativem) Progressionsvorbehalt, außer bei "Zwischengesellschaft", dann nur Anrechnung (§ 20 Abs. 2 AStG)- bei entgültigen Verlusten (Schließung der BS) Verlustabzug im Land des Stammhauses- Freistellung von Gewinnen und Verlusten- Generelle Anwendung des (negativen) Progressionsvorbehalts für Drittstaaten nach Maßgabe des § 2a Abs. 1 und 2 EStG- bei passiven Verlusten i.S.d. § 2a Abs. 2 S. 1 EStG von EU/EWR Betriebsstätten kein (negativer) Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs.1 S.2 EStG) Besteuerung im Ausland:- Besteuerungsrecht beim BS-Staat- Erfolgsabgrenzung-> Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im OECD-MA-> Dealing at arm's lengthKapitalgesellschaft (Nicht-DBA)Besteuerung im Inland:- Ausländische Tochter nicht steuerpflichtig, inländische Gesellschaft(er) unbeschränkt- natürliche Personen: Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) und Anrechnung / Abzug der ausl. Quellensteuer-> bei Beteiligung von >25% oder >1% mit beruflicher Tätigkeit kann man zum TEV wechseln- BV einer PerG o. Einzelperson: TEV (§ 3 Nr. 40 EStG) und Anrechnung / Abzug der ausl. Quellensteuer- KapG: 95% steuerfrei (§ 8b Abs.1, 5 KStG);  Ausnahme: unter 10% Beteiligung (§ 8b Abs. 4 KStG); keine Verlustnutzung möglich- bei Veräußerung: im PV: Abgeltungsteuer; bei PV nach § 17 oder BV: TEV gem. § 3 Nr. 40 c/a; bei KapG: 95% steuerfrei (§8b Abs.2 EStG)Besteuerung im Ausland: - unbeschränkte Steuerpflicht der KapG im Ausland- beschränkte Steuerpflicht der inländischen Gesellschafter (Beteiligungserträge -> Quellensteuer) Kapitalgesellschaft (DBA):Besteuerung im Inland:- wie im Nicht-DBA Fall- bei Dividende immer Anrechnung- Veräußerungsgewinne werden im Ansässigkeitsstaat (DE) besteuert, Abgeltungsteuer bei Privatvermögen, TEV bei Betriebsvermögen, 95% frei bei KapG Besteuerung im Ausland:- Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat - Begrenzung der Kapitalertragsteuer auf 15% bzw. 5% bei Schachtelbeteiligung von >25% (nur bei KapG als Gesellschafter) (Art. 10 OECD-MA)- ist eine deutsche KapG mindestens 12 Monate mindestens 10% an einer ausländischen KapG beteiligt, geht die Mutter-Tochter-Richtlinie vor (§ 43b EStG) -> keine Quellensteuer (??ist doch eigentlich outbound fall??)- in Deutschland gilt die Steuerfreistellung gem §8b Abs.1 EStG bereits ab 10% Beteiligung (5% nicht abziehbare BA) Personengesellschaft:- Grds. Gleichbehandlung wie Investition in eine Betriebsstätte- Jedoch kann die ausländische Tochterpersonengesellschaft auch wie eine Kapitalgesellschaft gewertet werden
  • Direktinvestition Inbound Betriebsstätte (Nicht-DBA)Besteuerung im Inland:- Gewerbesteuerpflicht im Inland der inländischen Betriebsstätte- beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Mutterunternehmens (ESt oder KSt), EaGB (§ 49 Abs.1 Nr.2 lit.a EStG), Veranlagung, Erhöhung um den Grundfreibetrag (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG)- Veranlagung des Mutterunternehmens- Erfolgsabgrenzung der BS (§ 1 Abs.5 AStG)Betriebsstätte (DBA)Besteuerung im Inland:- Besteuerungsrecht im Inland soweit die Gewinne der BS zugeordnet werden können (keine anderen Direktinvestitionen des MU, Prinzip der Attraktivkraft gilt nicht gem. Art. 7 Abs.1 S.2 OECD-MA)- fingierte Selbständigkeit der BS (Art. 7 Abs. 2 OECD-MA)- Art.7 OECD MA ist subsidiär zu den spezielleren Art. 10,11,12 anzuwenden (Art.7 Abs.4), außer es erfolgt eine Rückverweisung auf Art.7 durch den Betriebsstättenvorbehalt- Ausland muss Doppelbesteuerung vermeiden Tochterkapitalgesellschaft (Nicht-DBA)Besteuerung im Inland:- unbeschränkte Steuerpflicht der inländischen Tochterkapitalgesellschaft- Korrekturen durch vGa, vKE, § 1 AStG möglich- beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Gesellschafter- 25% KESt auf Beteiligungserträge durch Quellensteuer (§ 49 Abs. 1 Nr.5 EStG) (außer bei Mutter-KapG in EU) (§ 43b Mutter-Tochter Richtlinie)- meistens keine Erfassung von Zinsen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG)- 25% Steuer auf Lizenzgebühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG) Tochterkapitalgesellschaft (DBA)Besteuerung im Inland:- unbeschränkte Steuerpflicht der inländischen Tochterkapitalgesellschaft- Korrekturen durch vGa, vKE, § 1 AStG möglich- Beteiligungserträge durch Quellensteuer: 15% KESt bei Streubesitz, 5% KESt bei Schachtelbeteiligung >25% (da KapG); kein SolZ; bei Ausschüttung an KapG 0%, wenn M-T-Richtlinie Anwendung findet!! (innerhalb EU; Schachtelbeteiligung)- Zinserträge: i.d.R. keine Quellenbesteuerung (Art. 11 Abs.1)- Lizenzgebühren: keine Besteuerung im Quellenstaat laut OECD-MA (Art. 12 Abs.1)- bei Veräußerung kein Besteuerungsrecht laut OECD-MA (Art. 13 Abs. 5) Tochterpersonengesellschaft (Nicht-DBA)Besteuerung im Inland:- Begründung einer Betriebsstätte am Ort ihrer Geschäftsleitung (§ 12 AO)- beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Mitunternehmer, da Betriebsstätte (§ 49 Abs.1 Nr.2 lit.a EStG) (Betriebsstättenprinzip)- zweistufige Gewinnermittlung (Gesamtbilanz + Sonderbilanz) (§ 15 Abs.1 Nr.2 iVm § 49 Abs.1 Nr.2 lit.a EStG)- Veranlagung- Verlustausgleich, -vor-/rücktrag i.d.R. für beschränkt Steuerpflichtige möglich Tochterpersonengesellschaft (DBA)Besteuerung im Inland der Personengesellschaft:- PersG ist nicht abkommensberechtigt, die Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einer deutschen PerG gilt als dt. BS. eines ausländischen Unternehmens- Besteuerungsrecht im BS-Staat nach Art.7 OECD-MABesteuerung der ausländischen Mitunternehmer:- einzelner ausländischer Gesellschafter unterliegt mit seinen Gewinnen dem DBA, keine Unternehmensgewinne nach Art. 7, sondern selbstständig zu subsumieren (Zinsen, Lizenzgebühren, Gehälter)- Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Wohnsitzstaat
  • A Holding (Definition und Allgemeines, Einsatzbereiche) Definition und Allgemeines- eine Holding ist ein Unternehmen, dessen einziger Zweck es ist sich an anderen Unternehmen zu beteiligen (Muttergesellschaft)- Ausübung von Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben, keine eigene produktionswirtschaftliche Aktivität- Deutschland bietet viele Vorteile für Holdings:1) 95%ige Steuerfreiheit auf Beteiligungserträge bei Mindestbeteiligung von 10% (§ 8b Abs. 1, 5 KStG)2) 95%ige Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2, 3 KStG)3) Abzugsfähigkeit von Refinanzierungsaufwand (§ 8b Abs. 3 und 5 KStG)4) Organschaft (finanzielle Eingliederung und Ergebnisabführungsvertrag § 14 KStG)-> trotzdem ist Deutschland kein typisches Holdingland, da 5% Hinzurechnung der steuerfreien Bezüge, Zinsschranke, schnelles Änderungstempo der Gesetzgebung- Keine Begrenzung der Holdingstaaten auf Niedrigsteuerländer- optimales Holdingland kommt auf Zweck an- Außersteuerliche Faktoren spielen bei der Holdingwahl eine Rolle- aber generelle Faktoren:- Freistellung von Dividenden, umfassendes Abkommensnetz (DBAs sind langwierig), keine Quellensteuer auf abfließende Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden, Verzicht auf Substanz- und Kapitalverkehrssteuern Einsatzbereich!Reduzierung von Quellensteuern:1) Treaty Shopping:- Verminderung der Quellensteuerbelastung- Zwischen Quellenstaat (DE) und Sitzstaat des Endbeziehers (NLA) besteht kein DBA- Quellensteuer in voller Höhe (DE 25% KESt+SolZ)- Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in einem Staat, der mit dem Quellenstaat ein DBA abgeschlossen hat, in dem die Reduzierung der Quellensteuer vereinbart ist (DE -- NL -- NLAntillen) -> von NL nach DE 0% QSt wegen Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG -> Inbound)2) Directive Shopping:- Vermeidung der Quellenbesteuerung für Konzerne, deren Obergesellschaft ihren Sitz nicht in der EU hat, für ihr Europageschäft- Bildung einer Europaholding- Dividenden der Tochter-Gesellschaft an die Europaholding sind von der Quellensteuer durch die Mutter-Tochter-Richtlinie befreit- um die Erträge möglichst steuergünstig aus Europa rauszubekommen, muss man ein europäisches Land finden, was ein günstiges DBA mit dem Wohnsitzstaat hat Obergesellschaft hat!Nutzung des internationalen Schachtelprivilegs1) Participation Exemption Shopping- Die Mindestbeteiligungsquote für Schachtelprivileg ist in Dänemarkt bei 20%. Wenn ein dänisches UN bei einem europäischen diese Quote nicht erreicht dann errichtet es Holding in DE, da dort die Grenze bei 10% ist!Steuerwirksame Finanzierung des Beteiligungsportfolios- die schweizer Mutter (geringe Steuern in CH) nimmt einen Kredit und leitet in zur deutschen Tochter weiter, welche ihn als Zinsaufwand geltend macht (Vorsicht Zinsschranke)!Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen- Ziel: verschiedene ausländische Aktivitäten eines Konzerns in einem Gastland steuerlich konsolidieren- jedoch sind Österreich und Dänemark die einzigen Länder die im Rahmen einer internationalen Organschaft eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung zulassen-> Holding in Dänemark errichten und Gewinne und Verluste der Töchter dort konsolidieren- Handlungsbedarf andere EU-Mitglieder bei entgültigen Verlusten!Minimierung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (Capital Gains Exemption Shopping)- Französische Obergesellschaft gründet Holding in Deutschland um dann steuergünstig in Italien veräußern zu können (95% steuerfrei)Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen- Liquidationsverlust kann in DE nicht steuerlich geltend gemacht  werdenVermeidung von Anrechnungsüberhängen- Gründung einer Gesellschaft, in der die Einkünfte aus mehreren Staaten "gepoolt" werden, um Anrechnungsüberhänge bei der Muttergesellschaft zu vermeidenNutzung von KapitalgesellschaftsprivilegienZiel: Vermeidung des Heraufschleusens auf das höhere US-amerikanische Steuerniveau, man sammelt es in NL und kann es in EU verschieben und investieren aber es kann nie in die USA zurück
  • A Holding (Arten, Abwehrmechanismen in DE) ArtenFinanz- und Führungsholding: Halten und Verwalten von Beteiligungen / strategische Steuerungs-/ Konzernkoordinationsfunktion Dach- und Zwischenholding: Spitzeneinheit eines geschlossenen Unternehmenverbundes / in der Hierarchie unterhalb der Dachholding Auslands- und Landesholding: Untergesellschaften haben Sitz in verschiedenen Staaten / nur Beteiligungen an Unternehmen im selben Staat Abwehrmechanismen im deutschen SteuerrechtMaßnahmen zum Schutz der Wohnsitzbesteuerung- Ort der Geschäftsleitung muss unzweifelhaft im Ausland liegen, die Gesellschaft sollte einen im Ausland ansässigen Geschäftsführer einstellen und einen eigenständigen Geschäftsbetrieb mit visueller Identität einrichten- Tatbestände Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO (oder Scheingeschäft, Treuhandverhältnis) dürfen nicht erfüllt sein- zwischengeschaltete Holdings unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung (Durchgriffstbesteuerung -> Besteuerung wie bei normaler Gestaltung)- Missbrauch gem. § 42 AO ist eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung, besonders wenn die errichteten Basisgesellschaften keinen wirtschaftlichen Grund haben und keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten und wenn dadurch Steuern umgangen werden (subsidiär falls spezielle Missbrauchsnormen nicht erfüllt sind)- manche DBAs haben Aktivitätsklausel- der Wohnsitzstaat muss nicht freistellen, wenn der Quellenstaat eine Bestimmung des Abkommens anders als der WS auslegt und somit weiße Einkünfte enstehen würden -> somit Anrechnung (subject to tax-Klausel (switch over) §50d Abs. 9 EStG) (geschieht bei Veräußerungen von PersG, für manche Länder BS, für manche KapG), auch §50d Abs.8 EStG- - Anwendungsbereich des DBA wird auf aktive Gesellschaften beschränkt- Typische Holdingeinkünfte wie Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen werden jedoch als aktiv eingestuft (keine Hinzurechnungsbesteuerung) Maßnahmen zum Schutz der Quellenbesteuerung- Instrument gegen das treaty shopping gem. § 50d Abs. 3 EStG (spezieller als § 42 AO). Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf die Begünstigungen eines DBA, wenn Personen direkt an der Gesellschaft beteiligt sind, denen bei unmittelbarem Bezug der Einkünfte diese Begünstigungen nicht gewährt worden wären; Voraussetzung ist, dass die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft keine wirtschaftlichen Gründe hat und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet- auch in manchen DBAs
  • Outbound Entsendungen (Arten) ArtenDienst-/Geschäftsreise: Bis zu 6 Monate, ersten 3 Monate sind steuerlich begünstigtEntsendung: Ab 6 Monate bis 5 Jahre, Beibehaltung eines Anknüpfungspunktes in DEVersetzung: Ab ca. 5 Jahren, Aufgabe des AN-Verhältnisses in DE Entsendung in Nicht-DBA StaatAufrechterhaltung des deutschen Wohnsitzes:- unbeschränkte Steuerpflicht in DE; im Ausland beschränkt steuerpflichtig mit EaNSA - Anrechnung der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG) oder Abzug (§ 34c Abs. 2, 3 EStG)- Freistellung mit Progressionsvorbehalt (§ 34c Abs. 5 EStG iVm Erlass)??Aufgabe des deutschen Wohnsitzes:- Ausländische EaNSA ggf. beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bei Vorliegen eines Verwertungstatbestandes im Inland- Ggf. Verzicht des deutschen Fiskus auf Besteuerungsrecht, wenn Steuerpflichtiger nachweist, dass er im Ausland eine ähnliche Steuer bezahlt Entsendung in DBA-StaatAufrechterhaltung des deutschen Wohnsitzes- unbeschränkte Steuerpflich in D; im Ausland beschränkt steuerpflichtig mit EaNSA- Grundsätzlich Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch DE durch Freistellung- Grundsätzlich gilt Arbeitsortprinzip (außer bei vorübergehender Tätigkeit gem. Art. 15 Abs.2 OECD-MA, wenn <183 Tage im Jahr, Vergütung wurde aus DE bezahlt und Vergütungen werden auch nicht von fester BS im QS getragen, ODER auch bei Grenzgängern hat WS-Staat alleiniges Besteuerungsrecht)Aufgabe des deutschen Wohnsitzes- keine unbeschränkte Steuerpflicht, Verwertungstatbestand irrelevant- Art. 15 OECD-MA nicht anwendbar (keine Ansässigkeit in DE)- unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland ab dem ersten Tag- im Jahr des Wegzugs fallen die Einkünfte aber unter den inl. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs.1 Nr.2
  • Inbound Entsendungen Inbound Entsendung (Nicht-DBA)Beibehaltung des Wohnsitzes- Begründung der beschränkten Steuerpflicht- inländische EaNSA (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) liegen vor, auch bei Einsatz im Luftraum von inländischen UN, von Botschafter (Bezahlung aus inländischer öffentlicher Kasse) oder von Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied- AG muss Lohnsteuer einbehalten (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG) (Abgeltungswirkung gem. § 50 Abs. 2 S. 1 EStG)Aufgabe des Wohnsitzes- Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht- kann zu Doppelbesteuerungsproblemen führen: In den USA knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit; oder bei Bestehung eines zusätzlichen ausländischen Wohnsitzes oder bei Verwertung der Inlandstätigkeit im Ausland- in D nur Abzug möglich (§ 34c Abs. 3 EStG) Inbound Entsendung (DBA)- Doppelbesteuerungsproblem existiert nicht, da im DBA nur ein Ansässigkeitstaat ist, auch wenn diese nicht in DE ist hat DE Quellenbesteuerungsrecht gem. Art. 15 OECD-MA
  • Steueroptimale Gestaltung der Mitarbeiterentlohnung Fringe Benefits- statt Lohn gibt es Paket an Leistungen, welches möglichst steuergüngstig ist Payroll Split-Modelle- Steuerprogression dadurch ausnutzen, dass AN Einkünfte aus mehreren Länden bezieht Stock Options- Recht innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Aktien des Arbeitgebers zu einem im Voraus festgelegten Preis zu erwerben- manche Länder besteuern bei der Einräumung, manche bei der Ausübung und manche bei der Veräußerung der erworbenen Aktien (kann passieren, dass man 0 mal Steuern zahlen muss Deferred Compensation- erst weniger Arbeitslohn aber später mehr Rente- erhebliches Potential für Qualifikationskonflikte, aufgrund unklarer Definition im OECD-MA und wegen Rückgriff auf jeweiliges nationales Rechtsverständnis- wenn Quellenstaat sagt es ist Ruhegehalt (Art. 18 OECD-MA) und Wohnsitzstaat sagt es ist EaNSA (Art. 15 OECD-MA) dann besteuert keiner (weiße Einkünfte) Optimale Entsendungsdauer- WK-Abzug bei <90 Tagen, danach "Entsendung"- Nutzung von 183 Tage Regel zur Steueroptimierung- Split Payroll- Aufgabe des Bezugspunktes zum Inland ggf. günstiger (Versetzung) -> Meistens trägt AN alleine die Risikenandere Methoden: - Tax Equalization: Nettolohn ist fix, Steuervorteile zum AG- Tax Protection: AG übernimmt zusätzliche Steuern
  • Erbschaftsteuer Persönliche Steuerpflicht- grundsätzlich der Erwerber (natürliche Personen, Personenvereinigungen oder Zweckvermögen)unbeschränkte Steuerpflicht:- Erblasser oder Erbe zur Zeit des Todes- DE knüpft an Erwerber an (ungewöhnlich)- weltweiter Vermögenserwerb ist steuerpflichtigerweitert unbeschränkte Steuerpflicht:- wenn man keinen Wohnsitz im Inland hat aber deutsche Staatsangehörigkeit und in den letzten 5 Jahren umgezogen ist-> weltweiter Vermögenserwerb ist steuerpflichtigbeschränkte Steuerpflicht:- wenn keine der beteiligten Personen Steuerinländer ist- Nur im Inland belegenes Vermögen wird ErbSt unterworfen (aber kein Sparguthaben, Schmuck, Hausrat)erweitert beschränkte Steuerpflicht:- so ähnlich wie bei ESt (§2 Abs. 1 S. 1 AStG)- Erblasser ist in den letzten 10 Jahren vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht mindestens 5 Jahre unbeschränkt Steuerpflichtig gewesen und ist im ausländischen Niedrigsteuerland ansässig und hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland-> alle WG, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte wären (DBA- Vorschriften gehen vor) Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer (§ 21 ErbStG)Voraussetzungen:1) Steuerpflichtiger Auslandsvermögenserwerb durch unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber 2) auf das Auslandsvermögen wird ausländische ErbSt erhoben, die der deutschen entspricht3) es besteht kein DBA4) deutsche ErbSt entsteht innerhalb der ersten 5 Jahre nach ausländischer ErbStAuslandsvermögen:- wenn der Erblasser zur Zeit des Todes Inländer war, fallen darauf alle ausländischen VG- wenn der Erblasser kein Inländer war, dann alle VGG außer Inlandsvermögen
  • Besteuerung von laufenden Einkünften und Veräußerungsgewinnen(Kapitaleinkünfte) Besteuerung von laufenden Einkünften im Privatvermögen: - fließen nicht in Bemessungsgrundlage mit ein (§ 32d EStG)- Werbungskosten sind mit Sparer-Pauschbetrag abgegolten (§ 20 Abs. 9 EStG) (auch bei ausländischen Einkünften Sparer-Pauschbetrag, niemals alle WK)- Tarif: Abgeltungsteuer § 32d Abs.1 EStG- Erhebung durch Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. § 43a Abs.1 S.1 Nr.1), wodurch die ESt abgegolten ist (§ 43 Abs.5 S.1 EStG)- mögliche Günstigerprüfung (§ 32d Abs.6 EStG)Dividenden im Betriebsvermögen:- Dividenden fließen zu 60% in die Bemessungsgrundlage ein (§ 3 Nr. 40 lit.d EStG)- Abzug von 60% der Betriebsausgaben (§ 3c Abs. 2 EStG)- Besteuerung der Verbleibenden 60% der Dividenden mit persönlichen Steuersatz- EaGB § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. § 20 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 20 Abs.8 EStG- Erhebung durch § 43 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m § 43a Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m § 43 Abs.4- Einkommensteuer ist damit nicht abgegolten (§ 43 Abs.5 S.2 EStG), sondern KapErtrSt ist wie Vorauszahlung und wird auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs.2 Nr.2 EStG)- kein TEV bei verdeckter Gewinnaussschüttung gem. § 3 Nr.40 lit. d S.2 EStG- Tarif: Tarifliche Einkommensteuer § 32a Abs.1 Kapitalgesellschaft:- es werden bei der inländischen Kapitalgesellschaft nur 5% der Bruttodividende besteuert, falls die Beteiligung höher als 10% ist (mit dem kombinierten Steuersatz aus KSt, GewSt und SolZ) (egal wie viel Quellensteuer sie vorher unterlegen haben und egal ob sie aus dem Inland oder Ausland kommen) (§ 8b Abs.1 i.V.m. § 8b Abs.5 KStG)- es sind immer EaGB (§ 8 Abs.2 i.V.m § 20 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m § 20 Abs.8)- Tarif: die fingiert nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben unterliegen der Körperschaftsteuer- Tatsächliche Betriebsausgaben können in voller Höhe abgesetzt werden, da gem. § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG nicht gilt- Erhebung durch Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs.1 S.3 EStG i.V.m. §43a Abs.1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 31 Abs.1 KStG)- Die Einkommensteuer ist damit nicht abgegolten (§ 43 Abs.5 S.2 EStG), sondern eine Art Vorauszahlung, die aber auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann (§ 36 Abs.2 Nr.2 EStG i. V .m. § 31 Abs.1 KStG)- § 8b Abs.1,5 gelten auch bei DBA (wenn Dividende aus dem Ausland kommt, gleich auf der Einnahmenseite (100% frei), jedoch unterschiedliche auf der Ausgabenseite (5% nicht abziehbar)- sollte die Beteiligung weniger als 10% sein, dann unterliegt die Dividende in voller Höhe der Körperschaftsteuer (§ 8b Abs.4 KStG) und Betriebsausgaben können abgesetzt werden, da § 8b Abs.5 nicht gilt (§ 8b Abs.4 S.7 KStG)- wie beim >10% Fall, Kapitalertragsteuer, keine Abgeltung, aber Anrechnung auf ESt Tarif: Körperschaftsteuer mit 15% (§ 23 Abs.1 EStG)- Steuerbefreiung gilt gem. § 8 Nr.5 GewStG nicht der GewerbesteuerBesteuerung von Veräußerungsgewinnen:Beteiligung unter 1% (Privatvermögen):- Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG) fließen nicht in Bemessungsgrundlage mit ein (§ 32d EStG)- Gewinn ist Veräußerungspreis minus Aufwendungen minus AK (§ 20 Abs.4 EStG), zusätzlich Sparerpauschbetrag- Werbungskosten sind mit Sparer-Pauschbetrag abgegolten (§ 20 Abs. 9 EStG)- Tarif: Abgeltungsteuer § 32d Abs.1 EStG- nur unwesentliche Beteiligungen an Körperschaften werden durch § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfasst, die nicht bereits durch § 17 EStG erfasst sind Beteiligung über 1% (Privatvermögen):- § 17 EStG (ist vorrangig ggü § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzuwenden wegen § 20 Abs.8 EStG)- Veräußerungsgewinne (Einnahmen minus AK) werden zu 60% in die BMG einbezogen (§ 3 Nr. 40 Bst. c EStG)- Abzug von 60% der Werbungskosten (§ 3c Abs. 2 EStG)- keine Kapitalertragsteuer bei Veräußerungen i.S.d. § 17- Besteuerung der verbleibenden 60% mit persönlichem Steuersatz Beteiligung im Betriebsvermögen:- EaGB (§ 15 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. § 20 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 20 Abs.8 EStG)- Veräußerungsgewinne (Einnahmen minus AK) werden zu 60% in die BMG einbezogen (§ 3 Nr. 40 Bst. a EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 S.2 EStG)- Abzug von 60% der Betriebsausgaben und AK (§ 3c Abs. 2 EStG)- Tarif: tarifliche Einkommensteuer gem. § 32a Abs.1 EStG- Erhebung durch § 43 Abs.1 S.1 Nr.9 i.V.m § 43a Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m § 43 Abs.4- Einkommensteuer ist nicht abgegolten gem. § 43 Abs.5 EStG, sondern KapErtrSt ist wie Vorauszahlung und wird auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs.2 Nr.2 EStG) Kapitalgesellschaft:- es werden bei der inländischen Kapitalgesellschaft nur 5% des Gewinns besteuert (egal wie hoch die Anteile) (mit dem kombinierten Steuersatz aus KSt, GewSt und SolZ) (egal ob sie aus dem Inland oder Ausland kommen)- Tatsächliche Betriebsausgaben können in voller Höhe abgesetzt werden, da gem. § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG nicht gilt- Tarif: fingierte nicht abzugsfähige Betriebsausgaben unterliegen der KSt von 15% (§ 23 Abs.1 KStG)- Erhebung durch Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs.1 S.9 EStG i.V.m. § 43a Abs.1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 31 Abs.1 KStG)- Die Einkommensteuer ist damit nicht abgegolten (§ 43 Abs.5 S.2 EStG), sondern eine Art Vorauszahlung, die aber auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann (§ 36 Abs.2 Nr.2 EStG i. V .m. § 31 Abs.1 KStG)- Höhe der Beteiligung spielt hier keine Rolle- Steuerbefreiung gilt auch der Gewerbesteuer
  • beschränkte Steuerpflicht - geregelt in § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG- die Art und Weise der Besteuerung ist in §§ 50, 50a EStG geregelt- in den meisten Fällen erfolgt die Steuererhebung durch Steuerabzug an der Quelle (§§ 38, 43, 50a EStG) und gilt damit als abgegolten (§ 50a i.V.m. § 50 Abs. 2 EStG), außer ein paar Ausnahmen (§ 50 Abs. 2 S.1 EStG)- Steuerabzug (§§ 50, 50a EStG) durch den der zahlt für1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnsteuerabzug gem § 38b EStG)2) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§50 Abs.2, KESt § 43a EStG -> beachte § 43a Abs.2 EStG (Bruttobesteuerung, kein WK-Abzug, kein Pauschbetrag))3) künstlerische, sportlerische Aktivitäten4) Nutzung von Rechten5) Aufsichtsratvergütung-> grundsätzlich Bruttobesteuerung (kein Abzug von BA/WK, kein Verlustvortrag), Wahl zur Nettobesteuerung für EU-Mitglieder für die Fälle des § 50a- Höhe des Steuerabzuges: 30% für Aufsichtsratvergütung, sonst 15% der Einnahmen (Bruttobesteuerung) (§ 50a EStG)- Freigrenze von 250€ bei künstlerischen oder sportlichen Darbietungen (§ 50a Abs. 2 S. 3 EStG)- gilt für natürliche und juristische Personen- unter bestimmten Voraussetzungen (EU/EWR-Staat Wohnsitz etc.) Nettobesteuerung auf Antrag , dann jedoch 30% bei natürlichen Personen (§ 50a Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG) und 15% bei juristischen Personen (§ 50a Abs. 3 S. 4 Nr. 2 EStG) - für restlichen Einkünfte und für Einkünfte aus künstlerischen und sportlichen Tätigkeiten und aus Aufsichtsratvergütungen für die Veranlagung gewählt wurde, gilt Veranlagung- die Steuerhöhe richtet sich dann nach § 32a Abs. 1 EStG und ein Grundfreibetrag wird nicht gewährt (§ 50 Abs.1 S.2 EStG), Betriebsausgaben und Werbungskosten dürfen abgezogen werden (§ 50 Abs.1 S.1 EStG)- Arbeitnehmerpauschbetrag und Sparerpauschbetrag dürfen angesetzt werden (aber 1. Tutorium F. 12 nicht gewährt)- gem § 49 Abs.2 EStG gilt die isolierende Betrachtungsweise, im Ausland realisierte Anknüpfungsmerkmale bleiben unbeachtet, um Steuerausländer, ungeachtet von Vorliegen ausländischem Betriebsvermögens, gleich zu behandeln (ausländische KapG kann auch EaKV beziehen, wenn sie Dividenden bekommt, sie kann also nicht nur EaGB beziehen, sie braucht also keine BS in DE gem. § 49 Abs.1 Nr.2 lit.a) (Unabhängig der Zugehörigkeit zu BV/PV liegen bei Dividenden inländische EK gem. § 49 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 20 Abs.1 Nr.1 EStG vor)-> Zu welcher Einkunftsart bestimmte Einkünfte gehören, ist bei derbeschränkten Steuerpflicht danach zu beurteilen, wie sich diese Einkünftevom Inland aus beurteilt darstellen- als Gesellschafter an dt. PersG ist man auch beschränkt steuerpflichtig gem. § 49 Abs.1 Nr.2a iVm § 15 Abs.1 Nr.2 (Gleichstellung mit BS) - Vermietung und Verpachtung nach Nr.2 f, aa, gehört auch zu Gewerbebetrieb, wenn das Portfolio nicht aktiv verwaltet wird, aber die Gesellschaft im Ausland ein Gewerbebetrieb ist (isolierende Betrachtungsweise nicht gegeben)???- Progressionsvorbehalt??? - Grundfreibetrag wird addiert (§ 50 Abs.1 S.2 EStG) wie hier:- (70000 + 8239) * 0,42 - 8239 = 24621 / 70000 = 35,17% (besonderer Steuersatz)??? - wenn beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften eine Dividende erhalten, dann Erhebung durch Kapitalertragsteuer (Bruttobesteuerung), diese wird aber zu 2/5 zurückerstattet (§ 44a Abs.9 EStG), § 8b KStG findet gem. § 43 Abs.1 S.3 keine Anwendung, Abgeltungswirkung gem. § 32 Abs.1 Nr.2 KStG i.V.m. § 43 Abs.5 EStG
  • A EUGH Urteile National Grid - National Grid ist von NL nach UK gezogen und wurde wegzugsbesteuert mit ihren stillen Reserven- Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit- generell ist Versteuerung gerechtfertigt aber mit Stundung bis die Gewinne realisiert sind- Sofern eine in Deutschland unbeschränkte Körperschaft ihren Verwaltungssitz in ein Gebiet außerhalb Deutschlands verlegt, hat sie nach § 12 KStG ihre stillen Reserven der sofortigen deutschen Besteuerung zu unterwerfen, wenn sie durch ihre Sitzverlegung aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausscheidet. In diesem Fall kann ebenfalls ein Antrag auf Bildung eines Ausgleichspostens gestellt werden (§ 4g EStG). Bei der Steuerstundungsregelung handelt es sich allerdings um eine Steuerstreckung über fünf Jahre und nicht um einen echten Aufschub bis zur tatsächlichen Realisation. Cadburry Schweppes:- Cadburry Schweppes aus UK hatte Betriebsstätte in IRL (Niedrigsteuerland aber wirtschaftliche Betätigung)- Es wurde als Zwischengesellschaft gesehen- Nun gibt es in § 8 Abs. 2 AStG die Möglichkeit des Gegenbeweises für das Unternehmen, dass die BS eine wirtschaftliche Aktivität ausübt Deutschland- Die Richter hatten moniert, dass inländische Firmen Streubesitzdividenden im Gegensatz zu ausländischen Aktionären steuerfrei kassieren.- Deutschland schränkt damit den freien Kapitalverkehr ein- § 8b Abs.4 KStG musste eingeführt werden, damit Kapitalerträge von Beteiligungen unter 10% auch für Inländer nicht mehr (zu 95%) steuerfrei sind Marks & Spencer:- es geht um grenzübergreifende Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns- dass es nicht möglich ist ist keine Behinderung des Niederlassungsrechts, jedoch müssen entgültige Verluste verrechnet werden können, da diese niemald bei den nationalen Steuerbehörden geltend gemacht werden können- Behinderung des Niederlassungsrechts, da es dazu führt, Unternehmen von der Gründung von Tochterunternehmen im europäischen Ausland abzuhalten. Hughes de Lasteyrie du Saillant- Umzug von Privatperson von FR nach BE, Person hält Anteile, FR will stille Reserven besteuern aber haben Verzögerung angeboten- trotzdem Verletzung der Niederlassungsfreiheit - seitdem ist eine Wegzugsbesteuerung aus DE zinslos zu stunden (§ 6 Abs. 5 AStG), bis der Gewinn durch tatsächliche Veräußerung der Anteile realisiert wirdRitter-Coulais- haben in FR gewohnt aber in DE gearbeitet und waren unbeschränkt steuerpflichtig.- sie wollten Verluste aus ihrer Vermietung und Verpachtung in DE geltend machen- seitdem gilt § 2a nur noch für Drittstaaten, da sonst die Niederlassungsfreiheit verletzt wird Schumacker- hat in DE gearbeitet und war beschränkt steuerpflichtig- er war Steuerklasse 1 (wie alle beschränkt Steuerpflichtigen) obwohl er verheiratet war (anstatt Steuerklasse 3)- Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit Wallentin- hat Praktikum in Schweden gemacht, war aber noch unbeschränkt steuerpflichtig in DE- hatte ausländische Einkünfte bei denen der Freibetrag nicht gilt, sondern 25% Steuer- Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
  • A § 50i EStG - es geht darum, dass wenn Wirtschaftsgüter oder Anteile gem. § 17 EStG in das Betriebsvermögen von Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs.3 EStG (gewerblich geprägte, meistens GmbH & Co. KG) zunächst steuerneutral (vor dem 29.6.2013; Altfälle) übertragen oder überführt worden sind und die Personen dann weggezogen sind- vor 2010 waren auf Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften die Artikel 7 und 13 Abs.2 OECD-MA anzuwenden (Auffassung der Finanzverwaltung) -> im Veräußerungsfall konnten die Veräußerungsgewinne uneingeschränkt aufgrund von Art. 13 Abs.2 OECD-MA geltend besteuert werden (Betriebsstättenprinzip)- Einkünfte einer nicht originär gewerblich tätigen Personengesellschaft waren abkommensrechtlich nicht mehr Unternehmensgewinne gemäß Art. 7 OECD-MA oder Art. 13 Abs.2 sondern Art. 13 Abs.5 (nach Urteil von BFH), und das Besteuerungsrecht ging auf den neuen Ansässigkeitsstaat über- Durch die Einlage in eine gewerblich fingierte Personengesellschaft hat man damit § 6 Abs. 1 AStG (Wegzugsbesteuerung) infolge eines anschließenden Wegzugs der natürlichen Person ausgetrickst, da eine PersG keine natürliche Person ist- 50i ermöglicht die Besteuerung späterer Veräußerungs-/Entnahmegewinne in solchen Fällen, in denen aufgrund der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung eine Besteuerung ausblieb-> ist die Besteuerung der stillen Reserven unterblieben und ist der Steuerpflichtige in einem DBA Staat ansässig, so ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung oder aus der Entnahme zu besteuern (Abs. 1, S.1)- insbesondere nach der Erweiterung der Norm um einen neuen Absatz 2 lässt sich feststellen, dass die Vorschrift enorme überschießende Wirkungen entfaltet. Bei Umstrukturierungsvorhaben verursacht dies erhebliche Rechtsunsicherheit.- Bei einer reinen Betrachtung des Gesetzeswortlauts würde eine Entstrickungsbesteuerung in vielen Fällen ausgelöst, in denen dies nach dem Sinn und Zweck der Norm überhaupt nicht erforderlich wäre.
  • A BEPS Base Erosion and Profit Shifting Allgemein- Steuerbasis von Staaten schützen, aufgrund der Erosion der Besteuerungsgrundlagen (Action 7)- legale steuerliche Gestaltungsmaßnahmen von multinationalen Unternehmen identifizieren und verhinden- Stärkung der internationalen Zusammenarbeit (Action 13)- Maßnahmen zur Bekämpfung eines schädlichen Steuerwettbewerbs zwischen einzelnen Staaten- Stärkung des Zusammenhangs zwischen Wertschöpfung und Besteuerung (Action 8)- 15 zentrale Maßnahmen- Action 7: Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten- Action 8: Abstimmung der Verrechnungspreisregeln und wie die Gewinne von immateriellen VG aufgeteilt werden- Action 13: Verrechnungspreisdokumentation Action 7: Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten- Artikel 5 OECD-MA soll ausgeweitet werden-> bei Kommissionären im Moment so, dass keine BS, wenn er Produkte unter eigenem Namen verkauft; soll die Grenze gesenkt werden-> Aufweichung des Begriffs der Vertreterbetriebsstätte - es soll dem Unternehmer schwerer fallen eine Betriebsstätte künstlich zu vermeiden-> Ausnahmen sollen gemindert werden-> "fragmentation" soll nicht mehr möglich sein, wenn es mehrere "places of business" in einem Land gibt werden diese zusammen betrachtet- Warenlager ist im Moment Ausnahme, aber was wenn es essentiell und Teil des Kernbereichs dieses Unternehmens ist Action 8: Verrechnungspreise (immaterielle Vermögensgegenstände)- Gewinnverteilung innerhalb internationalen Unternehmen ist nicht in Übereinstimmung mit der Wertschaffung (Transaktionen sind nicht at arm's length) zwischen Konzerngesellschaften- falsche Verrechnungspreise- besonders wenn Unternehmen A nur Unternehmen B finanziert, damit dieses ein Produkt entwickelt und die komplette Vergütung zu A geht. A sollte einen Risikobonus für die Bereitstellung des Kapitals bekommen, aber B sollte alles bekommen, was das neue Produkt darüber hinaus abwirft Action 13: Verrechnungspreisdokumentation- Country-by-Country reporting durch1) Master File: - relevant für alle Steuerbehörden weltweit- enthält high-level Informationen über das globale Geschäft und globale Transferpreispolitik2) Local File- enthält Informationen über Managementstruktur, Geschäftsstrategie, Transferpreismethoden- Detailinformationen zu wesentlichen Transaktionen der lokalen Einheit(en)- für lokale Behörde3) CBC Template (Country-by-Country)- enthält Infos über Gewinne, Umsatz, Einkommensteuer, Arbeitnehmer, Eigenkapital (Finanzinformationen pro Land und pro Einheit)- relevant für alle Steuerbehörden wo das Unternehmen aktiv ist
  • Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer Gewerbeertrag (§ 7 GewStG)./. Freibetrag für nat. Personen und PersG (§ 11 Abs.1 Nr.1 GewStG)x Steuermesszahl (§ 11 Abs.2 GewStG)= Steuermessbetrag (§ 14 S.1 GewStG)x Hebesatz (§ 16 GewStG)= Gewerbesteuerschuld - Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs.1 KStG)- Was als Einkommen gilt bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (Gewinn laut Handelsbilanz) (§ 8 Abs.1 S.1 KStG)- Kapitalgesellschaften erzielen EaGB kraft Rechtsform (§ 8 Abs.2 KStG)- zu versteuerndes Einkommen * Körperschaftsteuersatz 15% (§ 23 Abs.1 KStG)-> Welteinkommensprinzip vs. Territorialprinzip Einkommen-> Anwendung der Grundtabelle (§ 32a Abs.1 S.2 Nr.4 EStG -> 0,42*x-8239)-> pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG)-> Universalitätsprinzip vs. Territorialprinzip
  • A Zinsen - bei beschränkter Steuerpflicht werden Zinsen nur erfasst, wenn sie gesichert sind (§ 49 Abs.1 Nr.5 lit.c aa) - bei unbeschränkter Steuerpflicht werden sie immer besteuert gemäß § 20 Abs.1 Nr.7 EStG, jedoch unterliegen sie nur der Kapitalertragsteuer, wenn sie durch ein inländisches Kreditinstitut geschuldet werden. Werden sie durch eine Gesellschaft an der der Steuerpflichtige mit mehr als 10% beteiligt ist geschuldet, gilt nichtmal die Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs.1, sondern Veranlagung (§ 32d Abs.2 Nr.1 b), obwohl normalerweise die Einkünfte aus § 20 nicht einbezogen werden (§ 2 Abs.5b EStG)
  • A verdeckte Gewinnausschüttung Tatbestandsvoraussetzungen:1) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung (Kassenbestand verringert sich)2) Normatives Veranlagungsprinzip Beruht die Transaktion auf dem Gesellschaftsverhältnis? Das ist immer dann der Fall,wenn sie dem sog. Fremdvergleich nicht standhält: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen hingenommen?3) Auswirkung auf die Höhe des Gewinns4) keine offene Gewinnausschüttung - bei vGA greift die Steuerbefreiung des § 8b Abs.1 nicht (§ 8b Abs.1 S.2 KStG)- bei vGA greift die Steuerbefreieung des § 3 Nr.40 lit. d nicht (§ 3 Nr.40 lit.d S.2 EStG)- immer zum vorläufigen Gewinn dazurechnen-> bei Gesellschafter ändert sich an der Summe seiner Einkünfte nichts, jedoch wird ein Teil dann als angemessener Zinsertrag deklariert und der andere Teil als vGA, auf die das TEV zB nicht anzuwenden ist (§ 3 Nr.40 lit. d S.2 EStG)
  • A Verrechnungspreismethoden Transaktionsbezogene StandardmethodenPreisvergleichsmethode- bei börsennotierten Gütern, gewerblichen Dienstleistungen, Krediten, Lizenzverträgen- externer Preisvergleich: Marktpreise zwischen konzernfremden Partnern, setzt voraus, dass Güter vergleichbar sind, dass Transaktionsvoraussetzungen vergleichbar sind, dass Marktverhältnisse Vergleichbar sind -> Listenpreis, Börsenpreis- interner Preisvergleich: Marktpreise zwischen Konzerngesellschaft und externem Marktpartner -> Preis mit dem ich an Tochter verkaufe muss gleich dem Preis sein mit dem ich an Dritte verkaufe (wie bei vE und vGa) Wiederverkaufspreismethode:- Veräußerungspreis ./. (Marge * Veräußerungspreis)- geeignet für Unternehmen die Lieferungen von verbundenen Unternehmen beziehen und dann weiterverkaufen (Vertriebsgesellschaften)- Berücksichtigung eines Funktion und Risiko entsprechenden Gewinnaufschlages Kostenaufschlagsmethode- HK+(Marge*HK)- bei Leistungen, für die kein Marktpreis besteht (konzernspezifische Güter, unfertige Erzeugnisse)- Berücksichtigung eines Funktion und Risiko entsprechenden Gewinnaufschlages Geschäftsfallbezogene Gewinnmethoden -> nicht mehr nur subsidiär anzuwenden, da Standardmethoden Probleme bringen können Profit Split Method- Aufteilung des erwarteten Gewinns aus einem einzelnen Geschäft zwischen den verbundenen Unternehmen im Voraus- je nach Mehrwert des Konzernunternehmens am Gewinn Transactional Net Margin Method- Veräußerungspreis ./. (Marge * Veräußerungspreis) ./. variable Kosten Globale Gewinnmethoden Comparable Profit Method- in OECD-MA nicht zulässig, da kein Fremdvergleich Global Formulary Apportionment Method- weltweiter Betriebsgewinn wird durch starre Zerlegungsmaßstäbe auf Gliedgesellschaften verteilt