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Abschlussprüfung (Subject) / Abschlussprüfung (Lesson)

Abschlussprüfung

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  • Gesamtprozess der Prüfung PlanungPrüfungsdurchführung (Risikoanalyse, Systemprüfung, aussagenbezogene Prüfung)UrteilsbildungDokumentationBerichterstattungQualitätssicherung, Qualitätskontrolle
  • Risikomanagementsystem, IKS, IÜS, börsennotiert vs. kapitalmarktorientiert, fast close, hard close Risikomanagementsystem- durch ein Risikomanagementsystem kann man bestehende und potentielle Risiken erkennen, überwachen und abwehren- Aktiengesellschaften brauchen sogar explizit ein Risikoüberwachungssystem und Risikofrüherkennungssystem (Teil des RMS)- Risikoanalyse, Risikobewältigung, Risikodokumentation, Risikosteuerung- schlechtes RMS erhöht das Kontrollrisiko, wird im Rahmen der Systemprüfung geprüft IKS- ein IKS besteht aus technischen und organisatorischen Regeln sowie Kontrollen zum Einhalten von Richtlinien und zur Abwehr von Schäden, die durch das eigene Personal oder böswillige Dritte entstehen- die Maßnahmen können sowohl prozessintegrierte Überwachungsmaßnahmen (organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen) sein oder prozessunabhängige Überwachungsmaßnahmen (interne Revision, sonstige)- als Grundlage eines IKS kommen häufig Kontrollmodelle wie COSO zum Einsatz- Kontrollmaßnahmen beinhalten Zutrittskontrollen, schriftliche Weisungen zur Sicherheit, zum Einhalten des Betriebsgeheimnisses, Maßnahmen zur Verhinderung von Veruntreuung und Korruption durch das Vier-Augen-Prinzip- IKS Prinzipien sind1) Prinzip der Transparenz2) Prinzip der Vier Augen3) Prinzip der Funktionstrennung 4) Prinzip der Mindestinformation börsennotiert vs. kapitalmarktorientiert- Im Ergebnis stellen die börsennotierten Gesellschaften eine Teilmenge der kapitalmarktorientierten Unternehmen dar. In beiden Fällen handelt es sich um Unternehmen, die am regulierten Markt notiert sind mit Aktien (-> börsennotiert) oder mit anderen Wertpapieren oder die Zulassung ggf. erst beantragt haben (-> kapitalmarktorientiert). Eine Notierung im Freiverkehr führt weder zu einer Einordnung als kapitalmarktorientiertes noch als börsennotiertes Unternehmen. fast close- die Erstellung des JA wird zwecks einer zügigen Informationsvermittlung beschleunigt- Die Vorverlagerung der Abschlussarbeiten ermöglicht auch eine gleichmäßigere Verteilung von Prüfungstätigkeiten. Um eine zum Abschlussstichtag zeitnahe Prüfung erreichen zu können, ist allerdings auch eine frühzeitige Einbindung des Abschlussprüfers in den Fast Close erforderlich hard close- komplette Abschlussprüfung auf einen Quasi-Stichtag. Wenn ich schnell fertig werden will prüfe ich bis zum 30.11 und dann den letzten Monat stichprobenhaft. Setzt Erfahrung mit Mandanten voraus.
  • Aufgaben Aufsichtsrat - generell geregelt im § 111 AktG- Viel Verantwortung durch Prüfung (§ 171 AktG) und Billigung des Jahresabschlusses (bzw. Konzernabschlusses) (§ 172 AktG)- Verantwortung dass die veröffentliche Unterlagen1) den Rechnungslegungsstandards entsprechen2) die Sachverhalte entsprechend darstellen3) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage widerspriegeln- hoher zeitlicher Aufwand (Hilfe bei Prüfung durch Prüfungsausschuss)- Aufsichtsrat kann auf Ergebnisse des AP's zurückgreifen der die formale Richtigkeit der Abschlüsse bestätigt und über seine Arbeit schriftlich und mündlich an den Aufsichtsrat berichtet (§ 171 Abs.1 S.2 HGB) (Aufsichtsratsitzung)- Der Konzernabschluss ist zusammen mit dem Konzernlagebericht und dem Testat gem. § 325 HGB beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und dort zu veröffentlichen - Überwachung der Geschäftsführung- Erteilung des Prüfungsauftrages an den AP und Empfänger des PrB (§ 111 Abs.2 S.3 AktG)- keine Geschäftsführung
  • hard close, fast close - komplette Abschlussprüfung auf einen Quasi-Stichtag. Wenn ich schnell fertig werden will prüfe ich bis zum 30.11 und dann den letzten Monat stichprobenhaft. Setzt Erfahrung mit Mandanten voraus.
  • Typolisierung von Prüfungsnachweisen Risikoanalyse (bringt viel Sicherheit in Bezug auf Zeit) Systemprüfung (bringt mittlere Sicherheit in Bezug auf Zeit) - Aufbauprüfung- Funktionsprüfung Aussagebezogene Prüfungshandlungen - Analytische Prüfungshandlungen (bringt mittlere Sicherheit in Bezug auf Zeit)- Einzelfallprüfungshandlungen (Vollprüfung, Bewusste Auswahl, Zufallsauswahl) (bringt geringe Sicherheit in Bezug auf Zeit)
  • Reformen (Verordnung, Richtlinie) Am 16. Juni 2014 sind neue Vorgaben betreffend die Abschlussprüfung in Kraft getreten. Es handelt sich hierbei um• die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderungüber Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konso-lidierten Abschlüssen sowie• die neue Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Ab-schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interess Die Verordnung enthält spezielle Regelungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIEs). Das sind im Wesentlichen kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken sowie Versicherungen. Die Verordnung gilt grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten, d. h. ab dem 17. Juni 2016, unmittelbar in allen EU- Mitgliedstaaten und muss dann auch in Deutschland von den Unternehmen und den Abschlussprüfern angewendet werden. Die Richtlinie muss innerhalb der gleichen Frist in deutsches Recht umgesetzt werden.- Umsetzung durch Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG- Änderungen im HGB und WPO - Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG: Mit dem geplanten Abschlussprüferreformgesetz wird sowohl die europäische Richtlinie 2014/56/EU als auch die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 der Europäischen Union umgesetzt. Wesentliche Inhalte des Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)Unternehmen von öffentlichem InteressePflichtrotationBlack ListPrüfungsbericht/BestätigungsvermerkWesentliche Inhalte des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)QualitätskontrolleStrukturelle Änderungen der Selbstverwaltung
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