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Abschlussprüfung (Subject) / Abschlussprüfung (Lesson)

Abschlussprüfung

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  • Fundamentale Berufsvoraussetzungen Unabhängigkeit Sachkenntnis
  • Freiwillige Prüfungen und gesetzlich vorgeschriebene - Bis zur Einführung der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses für alle AGs (1931) nur freiwilllige PrüfungenAufsichtsrat ab 1870:- als aktionsfähige Aktionärsvertretung vorgeschrieben- konnte Überwachungsfunktion aus Zeitmangel ("Lex Abs") und Selbstkontrollproblem (AR zum Teil an Geschäftsführung beteiligt) ausreichend erfüllen.-> Auftrag an erfahrene Buchhalter oder freiberufliche Revisoren- 60% ließen sich freiwillig prüfen bis 1900- zahlreiche Bilanzdelikte (Überbewertung von Vermögensgegenständen und Aktivierung von Scheingeschäften) auch heute noch freiwillige Prüfungen:- Prüfung von börsenrechtlichen Zwischenberichten und Zwischenabschlüssen- freiwillige Geschäftsführungsprüfung- Kreditfähigkeitsprüfung- Organisationsprüfung- Insolvenzprüfung-> führt zur Kapitalkostensenkung (signaling)gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen:1) Ordnungsmäßigkeitsprüfungen: Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernjahresabschluss und Konzernlagebericht2) Geschäftsführungsprüfungen
  • Pflichtprüfung 1931 erfolgte eine Erneuerung des damals noch im HGB intergrierten Aktienrechts- Gliederungsschemata für Bilanz und GuV vorgeschrieben- die AG (nicht kleine) zur gesetzlichen Jahresabschlussprüfung verpflichtet (für uns nur die Ordnungsmäßigkeitsprüfungen wichtig)- der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer geschaffen Aperiodische Pflichtprüfungen- § 258 AktG: Sonderprüfung wegen angeblich unzulässiger Unterbewertung bestimmter Posten im Jahresabschluss- § 209 Abs. 3, 4 AktG: Prüfung der Bilanz bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - §§ 183 Abs. 3, 194 Abs. 4 AktG: Prüfung bei einer (bedingten) Kapitalerhöhung mitSacheinlagen- §§ 142-145 AktG: Sonderprüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung- § 33 AktG: Gründungsprüfung, die unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen ist.- § 9 Abs. 1 UmwG: Prüfung der Verschmelzung- § 30 Abs. 2 UmwG: Prüfung der Angemessenheit von Barabfindungen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen:1) Ordnungsmäßigkeitsprüfungen: Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernjahresabschluss und Konzernlagebericht2) Geschäftsführungsprüfungen
  • Entwicklung des Umfangs der zu prüfenden Unternehmen 1931:- das im HGB geregelte Aktiengesetz wurde erneuert- Gliederungsschemata für Bilanz und GuV vorgeschrieben,- die AG wurde zur gesetzlichen Jahresabschlussprüfung verpflichtet - der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer geschaffen 1969 PublG:- Aufstellungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflicht für Abschlüsse von PersG, die bestimmte Größenkriterien überschreiten 1985 BiRiLiG:- ab 1986 Pflichtprüfung für die Jahresabschlüsse aller mittelgroßen und großen KapG (AG und GmbH)- ab 1990 Pflichtprüfung für alle Konzernabschlüsse2000 KapCoRiLig (Kap & Co Ges.-Richtliniengesetz):- Gleichsetzung bestimmter haftungsbeschränkter Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften (§ 264a HGB)- parallel regelmäßige Anpassung der Größenkriterien nach §§ 267, 293 HGB (BilMoG, BilRUG)
  • Systematik der Prüfungspflicht in Deutschland Periodische Pflichtprüfung für Unternehmen bestimmter Rechtsform:- §316 Abs. 1 S.1 HGB iVm § 267 HGB (Größenkriterien zur Prüfung, kleine KapG müssen trotzdem JA aufstellen)Prüfungsgegenstand:1) Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) (bei kapitalmarktorientierten KapG, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind: EK-Spiegel, Kapitalflussrechnung und wahlweise Segmentsberichterstattung enthalten (§ 264 Abs.1 S.2 HGB) 2) Lagebericht3) Risikomanagementsystem bei börsennotierten KapG: § 317 Abs.4 HGB i.V.m. § 91 Abs.2 AktG)- §316 Abs. 2 HGB iVm § 290 bis 293 HGB (Kriterien für Aufstellung)Prüfungsgegenstand:1) im Konzern zusammengefasste Jahresabschlüsse 2) Konzernabschluss (Konzernbilanz, Konzern-GuV, Anhang, Kapitalflussrechnung, EK-Spiegel + wahlweise Segmentsberichterstattung § 297 HGB)3) Konzernlagebericht-> Prüfung des Konzernabschlusses grundsätzlich auch bei kleinen KapG-> § 293 Abs.1 HGB bietet jedoch Größenkriterien, für die das Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellen muss-> außerdem müssen gem § 291 Abs.1 HGB Mutterunternehmen die selbst Tochterunternehmen sind, keinen Konzernabschluss aufstellen, wenn es die Mutter bereits getan hat (§ 292 Abs.1 HGB für Nicht-EU-Staaten) Periodische Pflichtprüfung für Unternehmen bestimmter Größe (für Personengesellschaften)- § 6 PublG iVm § 1 PublG (Größenkriterien zur Aufstellung)1) Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)2) Lagebericht- § 14 PublG iVm § 11 PublG (Größenkriterien zur Aufstellung)1) Konzernabschluss oder Teilkonzernabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)2) Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht-> § 11 = § 1 PublG Periodische Pflichtprüfung für bestimmte Wirtschaftszweige:- §340k HGB: Kreditinstitute- §341k HGB: Versicherungen Aperiodische Pflichtprüfungen:- Gründungsprüfung- Prüfung bei Kapitalerhöhung durch Geschäftsmittel- Prüfung der Verschmelzung- Prüfung der Angemessenheit von Barabfindungen- Sonderprüfung wegen1) angeblich unzulässiger Unterbewertung bestimmter Posten im Jahresabschluss2) angeblich falscher und/oder unvollständiger Berichterstattung im Anhang
  • Rechtsfolgen unterlassener Prüfung Jahresabschluss:-> Jahresabschluss kann nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 HGB) (§§ 172 ff AktG)-> "Ein festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn er nicht geprüft wurden ist bei gesetzlicher Prüfungspflicht" (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG sowie § 10 Nr. 1 PublG) (keine Rechtsfolgen können geknüpft werden wie Dividendenausschüttung oder Steuerzahlung)-> sehr geringes Zwangsgeld - Pers und KapG: keine Prüfung -> keine Feststellung (§ 316 Abs.1 S.2) und Nichtigkeit (§ 256 Abs.1 Nr.2 AktG sowie § 10 Nr. 1 PublG) -> keine Knüpfung von Rechtsfolgen- AGs: keine Prüfung -> keine Billigung vom Aufsichtsrat (§ 172 AktG) -> dadurch keine Feststellung -> Nichtigkeit (§ 256 Abs.1 Nr.2 AktG sowie § 10 Nr. 1 PublG) keine Knüpfung von Rechtsfolgen Konzernabschluss:-> Konzernabschluss kann nicht gebilligt werden durch AR (§ 316 Abs.2 S.2 HGB) (§§ 173, 175 AktG))-> Konzernabschluss hat keine befreiende Wirkung, wenn er nicht geprüft wurde (§ 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB) -> Tochterunternehmen muss Konzernabschluss aufstellen
  • Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf § 16 WPO (Grundvoraussetzungen) -> einwandfreie Persönlichkeit (keine strafrechtliche Verfolgung)-> geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Schufa-Einträge) typischer Berufszugang:- abgeschlossenes Hochschulstudium (§ 8 Abs.1 WPO) und mindestens 3 Jahre Prüfungstätigkeit, 4 Jahre falls das Studium weniger als 8 Semester Regelstudienzeit hatte (§ 9 Abs.1 WPO)statt Studium (§ 8 Abs.2 WPO) bei- mindenstens 10-jährige Tätigkeit als Mitarbeiter einer WPG oder WP ohne Studium - 5-jährige Tätigkeit als StB, wenn der Kandidat in fremden Unternehmen betriebswirtschaftliche Prüfung durchgeführt hatWP-Examen:schriftlicher Teil (60%)- Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ( 2Kl.)- BWL (1 Kl.)- VWL (1 Kl.)- Wirtschaftsrecht (1 Kl.)- Steuerrecht (2 Kl.)mündlicher Teil (40%)- Kurzvortrag und FragenPrüfungserleichterungen:- schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht entfällt für StB (§ 13 WPO)- schriftliche und mündliche Prüfung im Bereich BWL/VWL und Wirtschaftsrecht entfällt bei Absolventen bestimmter Masterstudiengänge (§ 8a WPO)- Anrechnung bestimmter Leistungen aus dem Studium für Bereiche BWL/VWL und Wirtschaftsrecht (§ 13b WPO)-> Sachverstand sollte aufgrund der umfassenden Prüfung gesichert sein
  • Berufsorganisationen der Wirtschaftsprüfer in DE und international WP-Kammer:- verpflichtende Mitgliedschaft von WP und WPG- Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Staatsaufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und der Fachaufsicht der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)- Überwacht Erfüllung beruflicher Pflichten (§ 57 WPO) und diszipliniert- Ausarbeitung von Normen für die Berufsausübung- Betreiben einer Qualitätskontrolle- Vermittlung von StreitigkeitenIDW:- freiwillige Mitgliedsschaft durch WP und WPG- privatrechtlicher Verein, der die Interessen des Berufsstandes und seiner Mitglieder vertritt- durch Stellungnahmen zu Rechnungslegungsfragen und Fachgutachten sowie Prüfungsstandards trägt es zur einheitlichen Regelung innerhalb des Berufsstandes bei-> sanfte Harmonisierung mit ISAs International:- IFAC (International Federation of Accountants) als Weltberufsverband (IDW und WPK als deutsche Vertreter)- Herausgabe von International Standards of Auditing (ISA) durch International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) (Ausschuss der IFAC)
  • Arten und Funktionen von Prüfungsnormen - Normen sind Regeln, die den Anspruch haben das Verhalten des Prüfers zu steuern Arten - Kommission: EU-Verordnungen, EU-Richtlinien (auch Rechtsnormcharakter da Umsetzungspflicht) - Gesetzgeber: Rechtsnormen (WPO, HGB)berufsständische Normen1) WPK: WPK-Verlautbarungen, Berufssatzung (konkretisiert besonders Berufspflichten des § 43 WPO)2) IDW: Verlautbarungen (PS und PH)3) IFAC: Normen (ISA) (weltweit)- Prüfungsorganisation: betriebliche Normen- sonstige Akteure (Arbeitskreise), Fachschrifttum (bei neuen Themen manchmal einzige Normenquelle: sonstige Normen=> GoA- Den Prüfungsstandards kommt dabei insofern Quasi-Gesetzesrang zu, als dass der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer fast durchgängig der Ansicht ist, dass die Nichtanwendung der Standards ohne ausreichende Dokumentation eine Berufspflichtverletzung ist. Die Verletzung von Berufspflichten kann durch die Wirtschaftsprüferkammer sanktioniert werden.-> VO 1/2006 gehört nicht dazu- nicht jede Norm ist ein Grunsatz (muss sich erst entwickeln)- Normen bilden GoA-Quellen, der Gesetzgeber kann keinen Grundsatz herausgeben Funktion präskriptive Funktion:'- verbieten oder schreiben Handlungen für den Prüfer vordeskriptive Funktion:- informieren über Art und Umfang, klären Empfänger auf, erklären KomplexitätStandardisierungsfunktion:- sichert die Glaubwürdigkeit von geprüften Abschlussinformationen und steigert Vergleichbarkeitprophylaktische Funktion: - durch die Prüfungsnormen erfahren Mandanten etwas über das Vorgehen der Prüfung und werden daher abgeschreckt Fehler im vorhinein zu begehenSchutzfunktion:- schützt Prüfer gegen Mandanten in Konfliktfällen (kann sich darauf berufen)
  • Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung (GoA) - das Gesetz gibt keine konkreten Bestimmungen zur Durchführung der Prüfung- ein System überindividueller Normen zur Sicherung von Vertrauenswürdigkeit unter der Nebenbedingung der Wirtschaftlichkeit von Urteilsprozessen- Auslegungsregeln und Interpretationshilfen zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe; im Gegensatz zu GoB findet sich der Begriff "GoA" in keinem Gesetz wieder- U.a. interpretieren GoA die in den §§ 320 und 323 HGB ausdrücklich genannte Pflicht zu sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung- sollen sicherstellen, dass Ziel (Abgabe eines hinreichend vertrauenswürdigen Prüfungsurteils für einen Prüfungsauftrag mit minimalen Kosten) erreicht wird- begrenzen den Umfang der Prüfung nach oben und nach unten: von jeder Prüfungshandlung muss ein gewissen Mindestbeitrag zur Gewinnung eines vertrauenswürdigen Urteils erwartet werden, der zugleich die Höhe der Prüfungskosten rechtfertigt- Die GoA sollen das Prüfungsverhalten des WP so steuern, dass die Urteilsfähigkeit (auch in WPO), die Urteilsfreiheit (auch in WPO, HGB und BS) und vor allem die sachgerechte Urteilsbildung gewährleistet wird- aber im § 316 HGB steht nicht: Die Prüfung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlußprüfung zu entsprechen - Die GoA regeln die Auftragsannahme und sämtliche Teilprozesse der Prüfung, nämlich Ist-Objekt-Ermittlung, Vergleichs- oder Soll-Objekt-Ermittlung, Fehlerfeststellung, Urteilsbildung, Urteilsmitteilung - Die GoA richten sich in erster Linie an den Prüfer, dem sie bestimmte Handlungen oder Unterlassungen vorschreiben im Gesetz explizit genannte GoA:- Unabhängigkeit (§ 319 und 319a HGB, § 43 WPO)- Unbefangenheit (§ 319 und 319a HGB, § 49 WPO)- Gewissenhaftigkeit (§ 323 HGB, § 43 WPO)- Verschwiegenheit (§ 323 HGB, § 43 WPO)- Unparteilichkeit (§ 323 HGB, § 43 WPO)- Eigenverantwortlichkeit (§ 43 WPO) Weitere GoA-Quellen:- WPK-Verlautbarungen- IDW-Verlautbarungen (IDW PS, IDW PH)- IFAC-Normen (z.B. ISA)
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  • Prüfungs- und Entscheidungsinstitutionen im Corporate Governance Modell 1) Entscheidungsinstitutionen (extern und intern) Kapitalmarkt (EK), Kreditgeber (FK)- Bedarf an glaubwürdigen und gleichzeitig relevanten InformationenVorstand- Eigenverantwortliche Leitung des Unternehmens (§ 76 Abs.1 AktG)- Einrichtung eines Frühwarnsystems (§ 91 Abs. 2 AktG)- Langfristige Ausrichtung des Unternehmens und Wahrnehmung der kurzfristigen Aufgaben- Bereitstellung von Informationen, inbesondere für den Aufsichtsrat (§ 90 AktG) 2) Prüfungsinstitutionen externe Prüfung (WP, Rechnungshöfe (für Verwaltungen öffentlicher Ressourcen), steuerliche Betriebsprüfung) (Normenkonformität des Abschlusses prüfen)-> WP für Handelsrechtliche Abschlussprüfung, Problem: Erwartungslücke interne Prüfunginterne Revision:- Financial Auditing (vergangenheitsorientierte Beurteilung des ReWe's und Prüfung der Managementinformationssysteme)- Compliance Auditing (Einhaltung von Normen)- Operational Auditing (zukunftsorientiere Beurteilung betrieblicher Prozesse, insbesondere des IKS)- Management Auditing (zukunftsorientierte Beurteilung betrieblicher Führung)- Internal Consulting (auf den Prüfungsergebnissen aufbauende interne Beratung)-> ist Teil des internen Überwachungssystems eines Unternehmens (§ 91 Abs. 2 AktG) (Einrichtung wurde daher faktisch zur Pflicht für AG und KGaA)-> keine Mitwirkung von APs in der internen Revision-> hat als Aufgabe die Unternehmensleitung zu unterstützen durch umfassende Prüfung in sämtlichen Teilen des Unternehmens 3) Prüfungs- und Entscheidungsinstitutionen Aufsichtsrat:- Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 AktG)- Einsicht und Prüfung der Bücher und Schriften (§ 111 Abs.2 S.1 AktG)- Erteilung des Prüfungsauftrages (§ 111 Abs.2 S.3 AktG)- Empfänger des Prüfungsberichtes (§ 321 Abs.5 HGB)- Prüfung von Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht (nicht so intensiv) (§ 171 AktG)- dem Abschlussprüfer kommt eine Gehilfenfunktion zu, indem er den Aufsichtsrat bei dessen Aufgaben unterstützt (AP teilt ihm wesentliche Ergebnisse der Prüfung mit, insbesondere Schwächen des IKS und Risikomanagementsystems (§ 171 Abs.1 AktG)-> AR unterrichter die HV in schriftlicher Form über das Ergebnis der Prüfung (§ 171 AktG) (§ 171 Abs.2 AktG)Prüfungsausschuss (§ 107 Abs.3 AktG):- Gebildet aus der Mitte des Aufsichtsrates (keine Verpflichtung)- enger Kontakt zum Abschlussprüfer- Entscheidungsvorbereitende Tätigkeiten:1) Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements2) Diskussion von Schwerpunkten3) Honorarvereinbarungen4) Sicherstellung der Unabhängigkeit des AP- Gesetzliche Kodifizierung der Möglichkeit der Bildung eines Prüfungsausschusses seit BilMoG- Empfehlung des DCGK (Deutsche Corporate Governance Kodex) zur Errichtung bei börsennotierten AG (Vorsitzende des PA soll Kenntnisse in der AP oder ReLe haben)- Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses für kapitalmarktorientierte KapG die keinen Aufsichtsrat haben, welcher nicht mindestens ein unabhängiges Mitglied mit Sachverstand im Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung hat (§ 324 HGB)- stärkt die Unabhängigkeit des AP's im Bezug auf das Management als neutraler Gesprächspartner, Prüfungsausschuss kann zwischen AP und interner Revision koordinieren, durch die Wahl des AP durch den Prüfungsausschuss kann hat das Management kein Druckmittel bezüglich Honorarhöhe
  • Zusammenarbeit zwischen AR / PA und AP - Vorschlag des AR zur Wahl des AP durch die Hauptversammlung auf der Grundlage einer Empfehlung des PA (§ 124 Abs.3 AktG)- Auftragserteilung mit Honorarvereinbarung durch AR bzw. PA (§§ 318 Abs.1 S.4 HGB, 111 Abs.2 S.3 AktG, Tz. 7.2.2 DCGK) und Vereinbarung von Prüfungsschwerpunkten (Tz. 5.3.2 S.1 DCGK)- Beurteilung der Unabhängigkeit des AP durch AR bzw. PA (§ 171 Abs.1 S.3 AktG)- Unverzügliche Berichterstattung von bei der Prüfung festgestellten Sachverhalten, die für den AR bedeutsam sind (Tz. 7.2.3 DCGK)- Teilnahme an den Bilanzsitzungen des PA (§ 171 Abs.1 S.2 AktG)- AR ist Empfänger des Prüfungsberichtes (§ 321 Abs.5 S.2 HGB) -> häufig die Grundlage für das Erfüllen der AR-Pflicht zur Prüfung des Abschlusses, des Lageberichtes und der Bilanzgewinnverwendung (Gehilfenfunktion des AP ggü. dem AR)- Stellungnahme des AR zu dem Ergebnis der Prüfung durch den AP (§ 171 Abs.2 S.3 AktG)- Im Rahmen der Finanzmarktkrise Diskussion um eine intensivere Zusammenarbeit zwischen AR/PA und AP
  • Informationen, Principal Agent Theory, Wirkung von Rechnungslegung und Prüfung dieser Informationen (eig anderes Kapitel)- Informationen über Zustände und Entwicklungen sind die zentrale Voraussetzung für die effiziente Allokation von Ressourcen (WP schafft Informationen)- Informationen über Prozesse in den einzelnen Unternehmen sind für zahlreiche Gruppen innerhalb und außerhalb der Unternehmen eine wichtige Grundlage von Entscheidungen- Interessengruppen sind unter anderem Arbeitnehmer, Aufsichtsräte, Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber, Finanzbehörden etc. Prinzipal: KapitalmarktAgent: Vorstand- bei unvollständigen Informationen wird das Wohlfahrtsmaximum nicht erreicht- Manager haben Informationsvorsprung und der Anreiz besteht, dass sie zuerst ihren persönlichen Nutzen (Einkommen) maximieren, bevor sie den Nutzen der Eigentümer maximieren- Informationsdefizit groß besonders bei AG mit vielen Aktionären und großer räumlicher Distanz- Prinzipal kann die Leistung des Managers nicht vollständig beobachten und ist auf Informationen Dritter oder des Agenten selbst angewiesen Keine vollständige Beobachtung der Leistung des agent, der seinerseits die Möglichkeit hat, Informationen zu verbergen über:- die Eigenschaften seiner Person (hidden characteristics)- seine konkreten Handlungen bzw. Handlungsalternativen (hidden action)- seine eigenen Absichten oder Strategien (hidden intention)-> Informationsasymmetrie, Manager denken eher kurzfristig Merkmale einer Prinzipal Agenten Beziehung:- Vertragsbeziehung- asymmetrische Informationen- unterschiedliche Nutzenfunktionen- externe Effekte (Entscheidungen des Agenten beeinflussen nicht nur dessen eigenen Nutzen, sondern auch den des Prinzipals)-> Leistung des Managers bleibt unterhalb des optimalen Niveaus und kann durch Einsatz von Überwachungsinstrumenten, die eine wahrheitsgetreue Informationsübertragung fördern (monitoring) oder durch Anreizsysteme (im Vertrag), gesteigert werden Agency-Kosten (Differenz der Kosten einer idealen Lösung (vollkommene Information) zu denen der realen Lösung (bei unvollkommener Information):- Überwachung- und Kontrollkosten: Kosten für Implementierung eines Kontrollsystems- Vertragkosten: Kosten für Abschluss des Vertrages und Überwachung der Einhaltung- Residualverlust: Wohlfahrtsmaximum mit Prinzipal-Agenten Beziehung minus Wohlfahrtsmaximum ohne Prinzipal-Agenten Beziehung-> man braucht Kontroll- und Anreizsystem, welches die Agency-Kosten minimiert Begründung der Rechnungslegung (Agent berichtet an Prinzipal (EK-FK-Geber):- Normierung des Informationsflusses (realistischer Sachverhalt wird abgebildet)- Normierung Messung des Output des Agenten (was hat Management erreicht)- Abbau von Informationsasymmetrien (Prinzipal bekommt gleiche Infos) Begründung der Wirtschaftsprüfer (Dritter prüft Berichterstattung):- Objektivierung der zum Abbau von Asymmetrien fließenden Informationen- Monitoring, da APs zur Ermittlung des "wahren Outputs" beitragen- Informationen über eine mögliche adverse Selektion (Agent hat vor Vertragsabschluss Informationsvorsprung über seine Qualifikation (hidden characteristics)) -> Vertrag der Einsatz und Entlohnung regelt zieht Manager an, die zu suboptimalem Arbeitseinsatz bereit sind, da der Einsatz nicht beobachtbar ist- Vermeidung von moral-hazard Effekten (vor Vertragsabschluss gleiche Infos, aber dann leichtsinnig verantwortungslos handeln, da Verhalten nicht beobachtbar, wie bei Versicherung)- Möglichkeit des signaling durch Agent (durch freiwillige Prüfung; wenn der Manager für den Prinzipal nicht beobachtbaren Nutzen stiftet)- Verminderung der Überwachungs- und Kontrollkosten gegenüber einer Überwachung durch den principalBegründung der Existenz eines Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer- Objektivierung der zum Abbau von Asymmetrien fließenden Informationen- die Umweltbedigungen die während der Transaktionskostentheorie eine wichtige Rolle spielen sind Komplexität, Unsicherheit und Spezifität- Unsicherheit baut auf asymmetrischen Informationen auf- Verminderung der Transaktionskosten, da die Durchführung einer Abschlussprüfung gekennzeichnet ist durch:- Unsicherheit für den Mandanten: Zugehörigkeit zu Berufsstand gibt Mandanten Sicherheit über dessen Eignung und Qualifikation - Komplexität für den Mandanten: Durch Berufsstand werden Dinge definiert, Abschlussprüfungen sind einheitlich. Das Angebot für Abschlussprüfungen ist heterogen und damit unüberschaubar- Spezifität für den Mandanten: Vom Mandanten bereitgestellte Informationen können teilweise für Folgemandate verwendet werden (Verringerung der Transaktionskosten)- Unsicherheit für den AP: Rechtfertigung zu Arbeitsvorgängen, Ermessenspielräume von Gesetzen werden von IDW konkretisiert- Komplexität für den AP: IDW hilft einzelnen WP zum Verstand neuer Gesetze- Spezifität für den AP: wirtschaftsprüfungsspezifisches Wissen kann in anderen Berufsfeldern nur teilweise nutzenstiftend eingesetzt werden -> Einschränkungen sind interne Rotation und Ausschlussgründe-> Asymmetrische Informationsverteilung ist daher ein Grund für die Prüfungspflicht
  • Begründung der Existenz eines Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer Objektivierung der zum Abbau von Asymmetrien fließenden Informationen- die Umweltbedigungen die während der Transaktionskostentheorie eine wichtige Rolle spielen sind Komplexität, Unsicherheit und Spezifität- Unsicherheit baut auf asymmetrischen Informationen auf Verminderung der Transaktionskosten, da die Durchführung einer Abschlussprüfung gekennzeichnet ist durch:- Unsicherheit für den Mandanten: Zugehörigkeit zu Berufsstand gibt Mandanten Sicherheit über dessen Eignung und Qualifikation - Komplexität für den Mandanten: Durch Berufsstand werden Dinge definiert, Abschlussprüfungen sind einheitlich- Spezifität für den Mandanten: Transaktionskosten können bei Erstprüfung noch hoch sein, sinken aber später- Unsicherheit für den AP: Rechtfertigung zu Arbeitsvorgängen, Ermessenspielräume von Gesetzen werden von IDW konkretisiert- Komplexität für den AP: IDW hilft einzelnen WP zum Verstand neuer Gesetze- Spezifität für den AP: das für den Mandanten abgegebene Prüfungsurteil kann auch nur für diesen verwendet werden -> Einschränkungen sind interne Rotation und Ausschlussgründe
  • Informationsverarbeitungsansatz bezogen auf Prüfungsprozess - Prüfer kann nur eine begrenzte Menge von Informationen wahrnehmen, auswählen und zur Beurteilung heranziehen (begrenzte Rationalität)- daher risikoorientierte Prüfung (da wo der Prüfer die höchste Fehlerwahrscheinlichkeit erwartet)- Prüfer hat daher im Rahmen der Prüfungsplanung die Risiken des Unternehmens einzuschätzen- Der Prüfer zieht bei komplexen Prüfungsaufgaben daher nicht die objektiv erforderlichen Informationen heran, sondern...-> Generell Engpässe (Informationen, Personell, Zeit) hermeneutischer Suchprozess:- AP baut sich durch Vorinformation (Vorjahresprüfung, Branche etc.) einen beschränkten, subjektiven Problemabbilungsraum auf- formuliert initiale Urteilshypothese, die Erwartungen zu Eigenschaften des Prüfungsgegenstandes ausdrückt- Suche nach Prüfungsnachweisen um Urteilshypothese zu stützen oder widerlegen-> bedinge Rationalität: AP bedient sich bei der Suche an Heuristiken (Heuristik bezeichnet die Kunst, mit begrenztem Wissen (unvollständigen Informationen) und wenig Zeit dennoch zu wahrscheinlichen Aussagen oder praktikablen Lösungen zu kommen)-> Heuristiken haben keinen Anspruch auf optimale Lösung: AP nimmt risikoreichsten PG- Aggregation der Prüfungsnachweise,- Abbruch der Suche wenn der Überzeugungsgrad einen Schwellenwert erreicht, der die Formulierung eines Prüfungsurteils erlaubt (Sequentialtestverfahren) -> lässt sich in Bezug auf einzelne Abschlussposten anweden
  • Messtheoretischer Ansatz bezogen auf den Prüfungsprozess - Der messtheoretische Ansatz versucht, die Ergebnisse der formalen Messtheorie auf die prüferische Urteilsbildung zu übertragen Prüfung als besondere Form des Vergleichens: - Progressive Prüfung: geht von vorhandenen Daten und Dokumenten des Prüfungsgegenstandes aus (Realer Tatbestand -> Belegebene -> Buchungsebene -> Abschlussebene (PG)- Retrogerade Prüfung: man geht von den tatsächlichen Merkmalen des PG aus und entwirft hypotethische Daten, die dem vorhandenen PG zugrunde liegen müssten (Soll-Objekt) (Abschlussebene (PG) -> Buchungsebene -> Belegebene -> Realer Tatbestand)- bidirektionale Prüfung: Bei der bidirektionalen Prüfung setzt der AP bewusst mitten im Verarbeitungsprozess an, um von dort aus in beide Richtungen zu prüfen. ZielDurch Überwachung soll der Grad der Übereinstimmung zwischen Planung und Realisation festgestellt und ggf. verbessert werden, um eine hohe Bearbeitungsqualität bei der Realisation und der Planung zu erreichen- Sollzustand auf Basis der relevanten Rechungslegungs- und Prüfungsnorm- Frage: Ab wann sind Abweichungen nicht mehr normenkonform? Überwachungskriterien- Korrekturwirkung (Anpassung der Abweichung)- Informationswirkung / Lernwirkung (nachhaltige Belehrung)- Sicherheitswirkung- Präventivwirkung
  • Einordnung des Prüfungsrisikos in die Risikosituation des AP 1. Das allgemeine Geschäftsrisiko des AP:- Konsequenzen die aus einer verfehlten Unternehmenspolitik des AP resultieren- Konsequenzen die aus der Abgabe von Fehlurteilen oder der Missachtung von Berufspflichten resultieren (Haftung von Schäden, strafrechtliche Sanktionen, berufsgerichtliche Maßnahmen, Reputationsverlust)2. Prüfungsrisiko- Gefahr einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für einen Jahresabschluss zu erteilen der wesentliche Fehler aufweist (Beta-Fehler)- Gefahr einen Bestätigungsvermerk nur eingeschränkt zu erteilen oder zu verweigern, obwohl der Jahresabschluss keine wesentlichen Fehler enthält (Alpha-Fehler)- Gefahr, wesentliche Fortbestandsrisiken nicht zu erkennen oder nicht anzugeben, obwohl sie im Prüfungsbericht anzugeben gewesen wären (seit KonTraG)-> professional scepticism: niemals davon ausgehen, dass JA normengerecht aufgestellt wurde, bis man sich vom Gegenteil überzeugt hat (H0: Abschluss ist nicht ordnungsgemäß, ß=0,05, da keine Vollprüfung gemäß GoA: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit) -> Der AP kann nicht für jedes Fehlurteil zur Verantwortung gezogen werden- Der AP hat eine Mindestqualität des Prüfungsurteils zu garantieren(95 % Sicherheit, 99 % Genauigkeit)- PR = IR x KR x RaP x RdP- Alpha-Fehler: Ungerechtfertigte Ablehnung eines Jahresabschlusses, der keine wesentlichen Fehler enthält-> das geprüfte Unternehmen wird seinerseits das Urteil des Abschlussprüfers prüfen -> Diskussion-> Überprüfung und Korrektur seines Urteils -> Die erneute Prüfung verursacht zusätzliche Kosten und führt neben dem Reputationsverlust für den Prüfer möglicherweise zum Verlust des Prüfungsauftrags- Beta-Fehler: AP erteilt den Bestätigungsvermerk, obwohl der Jahresabschluss wesentliche Fehler enthält-> endgültiges Fehlurteil, da das geprüfte Unternehmen mit einem positiven Urteil zufrieden sein wird-> Schwerwiegende Konsequenzen für Banken, Lieferanten, Investoren (Informationsfunktion des JA), Fiskus & Dividendenausschüttung (Kapitalerhaltungs-/Ausschüttungsbemessungsfunktion des JA)-> besonders bei Unternehmen in Schieflage-> noch stärkerer Reputationsverlust des Abschlussprüfers zu erwarten 3. Das spezielle Auftragsrisiko des AP:- Honorarforderung wird nicht beglichen- Prüfung kann nicht GoA-komform ausgeführt werden- resultiert aus den Gegebenheites des zu prüfenden Unternehmens (Sitz, Branche, Lage, Management, Fortbestandsrisiko)- ist von entscheidender Bedeutung über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages- Scheitern des Mandanten, ohne dass der AP rechtzeitig ein Signal gegeben hat- ex-ante Kontrolle durch risikoorientierte Mandatenauswahl- ex-post Kontrolle durch Mandatsüberwachung- Hilfsmittel: Checkliste zur Identifikation außergewöhnlicher Risiken, Beurteilung der Bestandsfestigkeit mittels einer Bilanzanalyse
  • Komponenten des Prüfungsrisikos (Fehlerrisiko) Fehlerrisiko- Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche Fehler in einem Prüfungsobjekt enthalten sind Inhärentes Risiko:- Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Fehlern in einem Prüffeld, die alleine oder zusammen mit Fehlern anderer Prüffelder wesentlich sind- Umfasst die äußeren Bedingungen des Prüfungsobjektes 1) makroökonomische Bedingungen: konjunkturelle Lage, Inflation, politische und rechtliche Rahmenbedingungen2) Branchenbedingungen: Wettbewerbsintensität, wirtschaftliche Lage, technische Spezifika, Stabilität der Nachfrage, besondere Rechnungslegungsprobleme (Finanzinstrumente)3) Unternehmensbedingungen: Größe des Unternehmens, Wirtschaftliche Lage, Integrität und Qualität des Managements, Prüfungserfahrung mit dem Mandanten- Umfasst die speziellen Charakteristika eines Prüffeldes (Manipulationsanfälligkeit, Ausmaß von Nicht-Routinetransaktionen, Art und Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes, Komplexität der Berechnungen und Ermessensspielräume, Bedeutung des Prüffeldes)- Unabhängig vom Prüfungsprozess- Der AP beurteilt das inhärente Risiko durch eine Risikoanalyse im Rahmen der Prüfungsplanung und zu Beginn der Prüfung- Der Prüfer muss die Höhe des Risikos schätzen und umfangreich dokumentieren Kontrollrisiko: - Wahrscheinlichkeit, dass Fehler ein einem Prüffeld nicht durch das IKS des Unternehmens verhindert oder entdeckt und korrigiert werden- Gefahr eines inadäquaten Risikomanagementsystems (Risiken der künftigen Entwicklung und Fortbestandsrisiken werden nicht aufgedeckt)- Unabhängig vom Prüfer- Wesentliche Fehler können die Kontrollen passieren oder diese umgehen- Nie gleich Null, da das System zeitweise unwirksam sein kann (Systemausfall, Mitarbeiter wurde nicht eingearbeitet, menschliches Versagen), Management Override (System funktioniert, aber Management will nicht, dass es aufdeckt), Hinweise auf Risiken der künftigen Entwicklung werden falsch interpretiert oder nicht beachtet - Prüfung der Wirksamkeit durch systemorientierte Prüfungshandlungen (Prüfung des internen Konstrollsystem (IKS))- Prüfer schätzt das Risiko nicht, sondern prüft internes Kontrollsystem und sieht dann wie hoch das Risiko ist Entdeckungsrisiko Risiko analytischer Prüfungshandlungen Risiko detaillierter Prüfungshandlungen Risiko künftiger Entwicklung
  • Komponenten des Prüfungsrisikos (Entdeckungsrisiko, Risiko künftiger Entwicklung) Fehlerrisiko Inhärentes Risiko Kontrollrisiko Entdeckungsrisiko- Wahrscheinlichkeit, dass trotz der angewandten Prüfungshandlungen wesentliche Fehler vom Prüfer unentdeckt bleiben- je mehr ich prüfe, desto geringer wird Entdeckungsrisiko (Fehler liegt in der Prüfung selbst)- das Entdeckungsrisiko wird durch Art, Umfang und Effektivität der formellen und materiellen Prüfungshandlungen bestimmt- muss das Entdeckungsrisiko niedrig sein, muss ich mehr prüfen, darf weniger Vorprüfungen machen, brauche qualifiziertes Personal und mehr Zeit Risiko analytischer Prüfungshandlungen:- Wahrscheinlichkeit, dass der Abschlussprüfer aufgetretene und durch das IKS nicht beseitigte wesentliche Fehler (können das IKS umgangen oder passiert haben), durch analytische Prüfungshandlungen nicht entdecktRisiko detaillierter Prüfungshandlungen:- Wahrscheinlichkeit, dass der Abschlussprüfer aufgetretene und weder durch das IKS noch aufgrund analytischer Prüfungshandlungen entdeckte wesentliche Fehler mit Hilfe detaillierter Prüfungshandlungen ebenfalls nicht entdeckt Risiko künftiger Entwicklung- Gefahr, dass der AP in den ihm vorliegenden Unterlagen und im Prüfungsprozess Hinweise auf wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung nicht erkennt und/oder die wirtschaftliche Lage des zu prüfenden Unternehmens falsch, d.h. zu positiv einschätzt- Jedoch ist es nicht die Aufgabe des AP eine eigene Prognose bzgl. der Risiken der künftigen Entwicklung zu erstellen, sondern eine existente zu prüfen- Der AP ist auf die Risikoprognose seines Mandanten angewiesen- spielt im angelsächsischem Bereich keine Rolle (daher nicht in Prüfungsrisikomodell enthalten, haben auch keinen Lagebericht), außerdem ist es auch im Entdeckungsrisiko enthalten
  • Prüfungsrisikomodell (Nutzen, Kritik) Nutzen des Prüfungsrisikomodells - Vereinfachtes Abbild der Risikosituation des AP- Prüfungsrelevante Informationen können systematisiert und hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Prüfungsrisiko analysiert werden- Hinweise auf die Bestimmung der Art und des Umfangs der Prüfungshandlungen gewinnen- Der AP muss sich umfassend mit dem Prüfungsobjekt beschäftigen. Die Gefahr, prüfungsrelevante Informationen zu übersehen, wird stark reduziert (Verbesserung der Prüfungsplanung)- Der AP muss die Höhe des inhärenten Risikos, des Kontrollrisikos und des Risikos analytischer Prüfungshandlungen subjektiv schätzen, setze sich somit intensiv auseinander, muss dies auch begründen und dokumentieren- Beim Einsatz mathematisch-statistischer Verfahren kann der AP das berechnete Risiko direkt in die Bestimmungsgleichung des Stichprobenumfangs integrieren.Kritik am Prüfungsrisikomodell - mangelnde Unabhängigkeit (wird bei multiplikativer Verknüpfung unterstellt)- mangelnde Objektivität (subjektive Wahrscheinlichkeiten)- mangelnde Vollständigkeit- mangelnde Gewichtung (RdP = 1 kann rauskommen)- mangelnde deskriptive Eignung (tatsächliches Verhalten des AP wird nicht korrekt abgebildet)- kein Optimierungsmodell (keine Nebenbedingung oder Zielfunktion)- Kosten und Zeit der Prüfung fehlen- Es werden nur Prüfungsrisiken erfasst, die in der vergangenheitsorientierten Rechnungslegung enthalten sind
  • Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken (allgemeine Faktoren, prüfungsfeldspezifische Faktoren, Inventur der Risiken) - Diese Faktoren bestimmen inhärentes Risiko- das Fehlerrisiko (inhärentes und Kontrollrisiko) muss beurteilt werden und Prüfungshandlungen müssen auf dieses Urteil aufbauen (risikoorientiert)- der Prüfer muss sich dem Unternehmensumfeld, den Merkmalen der Unternehmen, den Zielen und Strategien widmen und dem IKS- generell: je schlechter die Faktoren desto eher will das UN etwas verschönern und desto höher ist das inhärente Risiko Allgemeine Faktoren Makroökonomische Faktoren- konjunkturelle Lage (bei Rezession Fehlerrisiko höher)- Inflation (Höhe Zinsaufwand)- Politische und rechtliche Rahmenbedingungen- Soziale Faktoren Branchenspezifische Faktoren- Wettbewerbsintensität (Vorräte können obsolet sein -> Abwertung, Erträge werden zu früh ausgewiesen wegen Druck der Kapitalgeber)- Wirtschaftliche Lage - Technische Spezifika- Stabilität der Nachfrage (Vorräte können obsolet sein -> Abwertung)- Besondere Rechnungslegungsprobleme (Kreditinstitute haben komplizierte Derivate) Mandantenspezifische Faktoren - Art des Unternehmens (Anzahl und Einfluss von Eigentümer (kontrollieren sie aktiv), gibt es Aufsichtsgremien die vorab prüfen)- Alter des Unternehmens (junge, wachsende UN keinen Fokus auf ReLe, sind auch eher insolvent -> Fälschung)- Größe des Unternehmens (bei großen UN hat jede Person nur eine Aufgabe, daher inhärenties Risiko gering; jedoch ist es bei großen UN unmöglich jeden zu kontrollieren)- Wirtschaftliche Lage des Mandanten (Versuchung sich besser darzustellen falls schlecht)- Integrität und Qualität des Managements (persönliche Bereichung oder Hohe Zielvorgaben ermöglichen Umgehung des IKS und daher fraud; ist Gehalt an Kennzahlen gebunden?, hat Management Aktien?)- Aufbau- und Ablauforganisation  (Unklarheiten über Aufgaben erhöhen Manipulationen)- Prüfungserfahrung mit dem Mandanten- Qualität des Personals- Abhängigkeit eines Lieferanten- Anzahl Standort (viele sind unübersichtlich)-> UN kann Verkäufe zu früh erfassen, erhöhte HK berechnen, alte Forderungen nicht abschreiben, Waren verkaufen die danach vereinbarungsgemäß zurückgegeben werden Prüfungsfeldspezifische Faktoren - Art und Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes (bei kleinen und teuren Produkten eher Mitarbeiterdiebstahl)- Art der Transaktion (Komplexität, ungewöhnliche Transaktionen, Transaktion mit verbundenen Unternehmen-> Geld bleibt eh in der Familie) - Komplexität der Berechnungen, Schätzungen, Ermessensspielräume- Bedeutung des Prüffeldes Inventur der Risiken Negativmerkmale durch:- Einschränkung/Verweigerung des Bestätigungsvermerkes im Vorjahr- Risiken auf laufenden Gerichtsprozessen (GuV)- Organisatorischer Aufbau im Unternehmen- Abhängigkeit des Unternehmens von wenigen Lieferanten, Abnehmer, Produkt, Geldgeber, Rohstoff und deren wirtschaftliche und politische Labilität- Mängel im RisikoüberwachungssystemNegativmerkmale im Management:- Verwicklung des Managements in strafbare Handlungen- Persönliche Probleme- Schwierige Verhältnisse zwischen Leitenden
  • Wesentlichkeitsüberlegung (Wo Bedeutend; Quantifizierung; Arten, Kritik bei Materiality Grenzwerten) IDW PS 250 Bedeutung der Wesentlichkeitsüberlegung bei der - Prüfungsplanung- Prüfungsdurchführung- Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung - Die Rechnungslegung darf höchstens einen Fehler in derjenigen Höhe aufweisen, der die wirtschaftlichen Entscheidungen der aktuellen und potentiellen Anteilseigner nicht beeinflusstMöglichkeiten der Quantifizierung der Wesentlichkeitsüberlegungen durch:- Prüfkostennutzenmodell (logisch deduktiv)-> Minimum aus der Summe von Prüfkosten (zunehmend) und Fehlerkosten (abnehmend)- Investitionstheoretischer Ansatz (logisch deduktiv): Man guckt ab welchem Grenzwert ein Fehler die Entscheidung eines Investors beeinflusst- Materiality Grenzwerte (empirisch induktiv) -> Einzige was angewandt wird-> Bezugsgrößen können sein1) Jahresüberschuss v. St. (abhängig von Ermessensspielräumen) (10% bei geringen Periodenerfolg, 5% bei hohem Periodenerfolg -> degressiv) (geht nur falls positiv)2) Umsatzerlöse (wenig Einfluss, durch BilRUG höhere Erlöse) (0,25% - 3%) (mit steigenden UE sinkt der anzuwendende Prozentsatz)3) Bilanzsumme (höher bei Industrieunternehmen, branchenabhängig) (0,5%)-> bevor ich materiality anwende muss ich gucken ob es beim jeweiligen Bilanzposten plausibel ist (wenn nicht ändere ich den Prozentsatz und dokumentiere es)-> ob eher hohe oder niedrige Prozentsätze genommen werden hängt ab von (Risikoanalyse)- Unternehmensumfeld (stabil, instabil)- Geschäftstätigkeit (übersichtlich oder nicht)- Gesellschafterstruktur (Familienbesitz -> enger Kontakt zum Management)-> Kasse/Bank wird immer geprüft, da fraud-anfällig Arten von Materiality Wesentlichkeit auf Abschlussebene- Gesamtmateriality (Prüfungsstrategie)- alle Fehler summieren und darunter gut; würde das Urteil erst am Ende bekommen, daher auch auf Aussagenebene; möchte UN Chance geben zu korrigieren Wesentlichkeit auf Aussagenebene- Prüfe ich einen Posten oder nicht- man kann davon ausgehen, dass Falschdarstellungen unterhalb der Gesamtmateriality schon die Entscheidung der Adressaten beeinflussen- Wesentlichkeitsgrenze auf Abschlussebene * x% (75%)- historisch etabliert, dass der Gesamtfehler unter Gesamtmateriality bleibt- auf Passivseite kann man halbieren (Rückstellungen: wenn ich denke er rechnet sich zu reich sind Rückstellungen zu niedrig und werden nicht geprüft)- man bezieht die materiality auf die Posten des § 266 HGB Toleranzwahrscheinlichkeit auf Abschlussebene - Wesentlichkeitsgrenze auf Abschlussebene * 3%-5% - Aggregationsrisiko wird berücksichtigt- Wahrscheinlichkeit, dass die aggregierten nicht aufgedeckten Fehler die Wesentlichkeit auf Gesamtmaterialityebene überschreiten, wird reduziert- Wert für Einzelposten, die ich mir anschaue (Belege, Rechnungen, einzelne Forderung, einzelner Anlagenzugang) Kritik- ein aus Sichtweise der Materiality unwesentlicher Fehler kann durch qualitative Kriterien wesentlich werden (Auswirkungen auf rechtliche Anforderungen oder auf nächsten JA)- Einschränkung der Freiheit des Urteilsvermögen- nicht eine Grenze für alle Positionen- aber positiv ist dass man durch objektive Richtlinie Rechtfertigungsmöglichkeiten hat
  • Form und Inhalt des Prüfungsvertrages - keine verbindlich vorgeschriebene Form, aber typischerweise Verwendung der Allgemeinen Auftragsbedingungen des IDW - in der Regel liegen dem Prüfungsauftrag die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer zugrunde- Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (Dienstvertrag)- der Prüfungsauftrag (allgemeine Pflichtprüfung) bezieht sich nicht ausdrücklich auf Prüfung der Einhaltung des StGB, oder gezielte Suchprüfung zur Aufdeckung von Unterschlagungen oder Fälschungen Der Prüfungsauftrag sollte enthalten:1) Gegenstand des Prüfungsauftrages2) Gebühren, Honorare, Kautelen- Grenzen des freiem Ermessens im BGB, der Berufssatzung der WPK (allgemeine Berufspflichten und in der Treuepflicht (Leistung erbringen wie Treu und Glaube es erfordert) ggü. des Mandanten (keine unnötige Prüfung um Honorar aufzustocken, da nicht wirtschaftlich)- normalerweise sollte erste Prüfung am teuersten sein, da mehr Aufwand, ist aber in der Realität umgekehrt- normalerweise untersagt die WPK Pauschalhonorarvereinbarungen, außer es sind Kautelen (Escape-Klausel) enthalten, die besagen, wann vereinbarte Zeitbudgets überschritten werden dürfen (müssen)- Immer Grundbetrag + Kautelen (Escape-Klausel) (was passiert bei Zeitüberschreitung, falls am Ende noch mehr Risiken entdeckt werden; Möglichen Rechtsproblemen im Vorfeld entgegenwirken)Schätzung der Dauer des Prüfungsauftrag abhängig von- Erst- oder Folgeprüfung- Prüfungsbereitschaft des Mandanten- Zahl und Größe der Prüffelder- Homogenität des Prüfungsstoffes in den Prüfungsfeldern- Qualität des IKS- Fehlererwartung daher Prüfungsumfang- Qualität, Zuverlässigkeit und Anzahl der Mitarbeiter des zu prüfenden Unternehmens- Tätigkeit und Qualität der Innenrevision3) Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen- Der Prüfer kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind (§ 320 Abs.2 S.1 HGB)- Dokumente über Bestandsaufnahmen Betriebsangehöriger- Alle mit der Erstellung des Prüfungsobjektes (JA und LB) geschaffenen Belege- alle im Verlauf des Geschäftsjahres in Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsvorfällen erstellten Belege- statistische Aufzeichnungen (zB für Risiken aus Forderungsausfällen)- Vollständigkeitserklärung (Versicherung des Mandanten über Vollständigkeit der erteilten Auskünfte)- Art und Umfang dieser Unterlagen beeinflussen Qualität und Zeitbedarf der Prüfung, daher erfolgt die Festlegung im Vertrag4) Höhe der Haftungssumme- bei vorsätzlicher Pflichtverletzung unbegrenzt- bei Fahrlässigkeit max 1 Mio. € (kann um das vierfache bei vorformulierten Verträgen erhöht werden gem. § 54a Abs.1 Nr.2 WPO), bei Aktiengesellschaften 4. Mio. € (§ 323)- für selbstständige WP/WPG besteht die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO)- die Ersatzpflicht nach § 323 kann nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden (§ 323 Abs.4 HGB)- es wird berufsrechtlich als nicht zulässig angesehen, abweichend von § 323 Abs. 2 S.1 HGB eine höhere Haftungssumme anzubieten. Ein solcher Wettbewerb wird als unlauter und berufswidrig charakterisiert- betrifft nur Prüfer und Mandant (höhere Haftungssummen gegenüber Dritten möglich)Vorteile der Haftungsbegrenzung:- Existenzsicherung des AP- Problem der Versicherbarkeit für kleine WPG durch teure Berufshaftpflicht- Unverhältnismäßigkeit: Haftungsbetrag <-> Vergütung des APNachteile der Haftungsbegrenzung:- Einseitger Schutz des AP zu Lasten des Mandanten- Warum fixe Haftungsgrenze? (Relativer Schadensersatz steigt mit abnehmender Schadenshöhe)- kein Anreiz für höhere Prüfungsqualität
  • Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Pflichten AP, Rechte AP, Pflichten Mandant) Pflichten AP - Art und Umfang der Pflichtprüfung richten sich alleine nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den GoA. - Treuepflicht (Verzicht auf übermäßige Prüfungshandlung)- Keine Weisungspflicht des zu prüfenden Unternehmens ggü. dem AP (darf nicht sagen, was geprüft werden soll), da der Umfang der Prüfung in § 317 HGB gesetzlich geregelt ist; Weisungen bzgl. des Prüfungsobjektes sind nur bei Sonderaufträgen, die hierüber hinausgehen, zulässig - jedoch darf AR Schwerpunkte setzen Rechte AP Vorlagepflicht des Mandanten (§ 320 Abs.1 S.1 HGB)- Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung (ohne schuldhaftes Zögern)Prüfungs- und Einsichtsrecht (§ 320 Abs.1 S.2 HGB)- die Pflicht zur Prüfung auf formale und materielle Richtigkeit erfordert neben JA und LB zugrunde liegende Bücher iSd § 320 Abs.1 S.2 HGB (Haupt-, Grund- und Nebenbücher, Personalkonten, gebundene Belege und Datenträger), Schriften iSd § 257 Abs.1 Nr.2-4 HGB (Belege und Geschäftsunterlagen, Rechnungen, Quittungen, Verträge, Prozessakten, Personalunterlagen) und Vermögensgegenstände und Schulden (Kasse, Bestände an Wertpapieren und Waren)-> Verweigerung im Hinblick auf Geheimhaltungspflicht kann nicht akzeptiert werden, da der AP der Verschwiegenheitspflicht unterliegt-> evtl. Konflikt Prüfungspflicht vs. Pflege des MandantenverhältnissesAuskunftsrecht:Aufklärungen und Nachweise (§ 320 Abs.2 HGB)- Verpflichtung zur aktiven Unterstützung des AP, wie die Herausgabe aller Aufklärungen (Auskünfte, Erklärungen etc. idR mündlich) und Nachweise (Beweise für Aufklärungen, unverzichtbar) die wichtig sind- Da der AP nicht für jeden Geschäftsvorfall Nachweise ermitteln kann -> Vollständigkeitserklärung (Bestätigung, dass man alle Informationen erteilt hat) (Versicherung, daß alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung erfasst wurden -> Schließung der Prüfungslücke) (Kein Ersatz für Prüfungshandlungen) (ist ein GoA) Pflichten des zu prüfenden Unternehmens - Prüfungsbereitschaft, alle personellen und sachlichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden- Mitarbeiter haben vom AP verlangten Auskünfte zu erteilen- Bereitstellung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmaterialien für den Prüfer- Sicherung der Qualitätstandards von IKS und Interner Revision für die Einhaltung des vereinbarten Prüf- und Zeitbudgets- Rechenzeiten auf dem Rechner des Mandanten zus. "Pflichten" des AP vor Auftragsannahme- der AP muss den Auftrag ablehnen bei Ausschlussgründen nach § 319 HGB - dies ist dem Unternehmen sofort mitzuteilen, damit sie sich jemand anders holen können- Auftrag muss sachlich, personell und zeitlich abwickelbar sein- Befassung mit dem Unternehmen und mit dem letzten AP bei Erstprüfung
  • Bestellung des Abschlussprüfers - Bestellung erfolgt durch die Hauptversammlung- Die Gesellschafter wählen (§ 318 Abs.1 HGB) den AP nach Vorschlag des AR (§ 124 Abs. 3 AktG). Sichert das Recht der Eigentümer auf Teilhabe am Jahresüberschuss- Der Abschlussprüfer ist zwingend jährlich neu zu bestellen (§ 318 HGB), jedoch gibt es auf Hauptversammlung Wichtigeres zu besprechen (Formsache)- Zur Bestellung gehört die Wahl (§ 318) und der Abschluss des Prüfungsvertrages Wahlverfahren:- Einberufung der HV durch den Vorstand (§121 AktG)- Vorschlag des AR (§124 AktG) (bei AGs)- Wahl und Bestellung durch HV (§119 AktG)- Erteilung Prüfungsauftrag durch AR (§318 HGB)- Auftragsannahme durch AP (Ablehnungsgründe sind Befangenheit, keine Einigung auf Honorar, Risiko Fehlurteil zu hoch)- bei PersG wählen die Gesellschafter und bei Konzernen wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens (§ 318 Abs.1 S.1 HGB) 
  • Annahme, Auflösung des Prüfungsauftrages - Der Prüfer kann den Prüfungsauftrag in bestimmten Fällen kündigen, jedoch niemals eigenverantwortlich die Gesellschaft- Kündigung seitens der Gesellschaft nur noch über gerichtliche Ersetzung nach Abs. 3 möglich (niemals Eigenverantwortlich)- Merke: Der Abschlussprüfer ist nicht zur Annahme eines Prüfungsauftrages verpflichtet. Er ist zwingend abzulehnen in manchen Fällen (§ 319, 319a). Der Abschlussprüfer hat die Ablehnung des Prüfungsauftrages unverzüglich zu berichten (§ 51 WPO)- er darf auch nur annehmen, wenn er genug Zeit hat (Analyse)- bei Erstprüfung kann er sich Infos vom letzten AP holen (§ 320 Abs.4 HGB) Gerichtliche Abberufung Ersetzung (§ 318 Abs. 3 HGB)- Gründe für den Widerruf der Wahl- Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Bestellung durch die Gesellschaftsorgane (§ 318 HGB), insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 HGB oder § 319a besteht- Antragsberechtigte bei AG: Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Aktionäre mit >5% oder >500.000€ unabhängig von Stimmrecht, aber 3-monatiger Aktienbesitz- Antragsberechtige bei GmbH: Geschäftsführer, Gesellschafter, ggf. AufsichtsratGründe für Widerruf der Wahl:- Gründen nach § 319 oder § 319a - mangelnde Kenntnis und Erfahrung des Prüfers bzgl Branchengegebenheiten- IT-gestützten Abrechnungssystemen- Umgang mit LandesgesetzenWeiter Gründe für den Widerruf der Wahl sind - mangelnde Verfügbarkeit von Prüfungspersonal- unzureichende sachliche Ausstattung- berufsrechtliches Verfahren gegen den AP-> Das Gericht ist bei der Auswahl des zu bestellenden Prüfers nicht an Vorschläge des Antragsstellers gebunden- Eine Abschlussprüferbestellung erfolgt auch nach den Gründen des § 318 Abs.4 HGB- Gerichtliches Verfahren der ErsetzungFormaler Antrag aus Ersetzung an Amtsgericht, alle Verfahrensbeteiligten sind anzuhören (inkl. WPK). Gericht kann- Bestellung bestätigen- eine Ersatzwahl durch HV bestätigen- neuen Prüfer bestellen Bestellung (§ 318 Abs. 4 HGB)Bestellung anstatt Ersetzung wenn:- vor Ablauf des Geschäftsjahres kein AP gewählt wurde, bei versehentlicher Doppenbestellung muss der zweitgewählte "aus wichtigem Grund" kündigen (§ 318 Abs. 6 HGB)- der gewählte AP den Prüfungsauftrag ablehnt und die Organe bis zum Ablauf des Jahres keinen Ersatzprüfer gewählt haben- der gewählte Prüfer die Prüfung nicht rechtzeitig beenden kann; bei Niederlegung wird das Gericht einen neuen Prüfer bestellen- bei Wegfall des gewählten Prüfers _________________________________________________ Niederlegung durch Abschlussprüfer (§ 318 Abs. 6 HGB) - kann nicht durch Gesellschaft aufgelöst werden, wenn dann Ersetzung (§ 318 Abs.3 HGB), aber nur mit schriftlicher Begründung und Bericht über bisheriges Prüfungsergebnis- Kündigung nur aus "wichtigem Grund" möglich- Meinungsverschiedenheiten über Inhalt, Einschränkung oder Versagung des BV gelten nicht als wichtiger Grund (§ 318 Abs. 6) um erforderliche gerichtliche Klärung nicht durch Kündigung des AP zu unterlaufen?- Keine Infos vom Mandant gilt nicht als wichtiger Grund (uneingeschränkter Vermerk kann höchstens verweigert werden)- der AP hat über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten (§ 318 Abs. 6 HGB)- Kündigung möglich wegen gestörten Verhältnis (massive Differenzen, Nötigung, keine Aussicht auf Honorar, fehlende Vertrauensbasis) oder nachträglichem Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 319,319a HGB
  • Konsequenzen von Normenverstößen Zivilrechtliche Haftung 1) Auftraggeberhaftung - unbegrenzte Haftung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung - begrenzte Haftung (1 bzw 4 Mio. €) bei fahrlässiger Pflichtverletzung- nach § 323 HGB nicht gegenüber Dritten- Pflichtverletzung ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Grundsätze der Abschlussprüfung (nicht nur die aus § 323), zudem muss schuldhaftes Verhalten vorliegen, es muss ein Schaden entstanden sein und Kausalität muss gegeben sein- Die Haftung kann durch einen Vertrag nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden (berufsrechtlich auch nicht erhöht, da unfairer Wettbewerb) 2) Dritthaftung2.1) deliktische Anspruchsgrundlagen (§ 823 BGB) bei Vorsatz -> Schadensersatzpflicht- Vorsatz ist dem Abschlussprüfer fast nie nachzuweisen2.2) vertragsähnliche Anspruchsgrundlagen bei Fahrlässigkeit -> AP hat eig. nie Vertrag mit Dritten Berufsrechtliche Ahndung durch WPK- bei Verletzung der Berufspflichten, abhängig vom Verschulden und vom Ausmaß der Pflichtverletzung- Belehrung (§ 57 WPO): schuldhafte Berufspflichtverletzung des AP bei geringem Verschuldungsgrad und geringer Bedeutung- Rüge (§ 63 WPO): förmliches Verfahren, bei Pflichtverletzung, jedoch Schuld so gering, um von berufsgerichtlichen Verfahren abzusehen. Geldbuße von max. 50.000€- wenn Rüge nicht reicht wird die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft des entsprechenden Oberlandesgericht (§ 84 WPO) geleitet die ihrerseits prüft ob berufsgerichtliches Verfahren (§ 85 WPO) eingeleitet werden sollte-> APAReG: WPK möchte nicht an Staatsanwaltschaft abgeben sondern selbst entscheidenMaßnahmen der Berufsgerichtbarkeit (§ 68 Abs.1 WPO)- Geldbuße bis 500.000€- Berufsverbot bzw. Verbot bestimmter Tätigkeiten für eine Dauer von 1-5 Jahre- Ausschluss aus Beruf (setzt eine objektiv erheblich Pflichtverletzung und subjektiv hohes Maß an Verschulden voraus) Strafrechtliche Inanspruchnahme Verletzung der Berichtspflicht (§ 332 HGB) (bedingter Vorsatz):- Unrichtige Berichterstattung (Ergebnis der Prüfung =/ Inhalt des PrB)- Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsberichts- Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks (nicht Versagungsvermerks, also nur beta-Fehler)- (bedingter Vorsatz heißt er hat die Gefahr erkannt und billigend in Kauf genommen)-> Freiheitsstrafe von 1-3 Jahren oder Geldstrafe (nur bei Verstoß in HGB vorgeschriebenen Abschlussprüfung); bis zu 5 Jahren bei Tat gegen Entgelt  oder mit Bereicherungs- oder SchädigungsabsichtVerletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 333 HGB) (Vorsatz):- Unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Geheimnissen (wenn Dritte nicht auch so an die Infos gekommen wären)->beim ungefugten Offenbaren Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (Abs. 1), bis zu 2 Jahren bei Tat gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht (Abs. 2)- Tat wird nur auf Antrag der gesetzlichen Vertretungsorgane der Kapitalgesellschaft verfolgt (Abs. 3) Ordnungsrechtliche Konsequenzen (§ 334 HGB)- wer einen Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) erteilt, obwohl er nicht Abschlussprüfer nach § 319 und § 319a sein darf-> bis zu 50.000€ (§ 334 Abs.3 HGB) Vorteile der Haftungsbegrenzung- Prüfertätigkeit birgt extrem hohe Risiken - Problem der Versicherbarkeit bei kleinere WPG - Prüfungspflichtige Unternehmen mit hohem Risiko würden keine Prüfer mehr finden- Vergütung stünde in keinem Verhältnis zur HaftungNachteile- einseitiger Schutz- relativer Schadensersatz sinkt mit steigender Schadenshöhe- unbegrenzte Haftung wäre ein Anreiz für höhere Prüfungsqualität
  • Grundlagen der Prüfungsplanung (Ziele, Begründung, global, detailliert) Ziele der Prüfungsplanung - Sicherung der Urteilsqualität- Wirtschaftlichkeit der Prüfungsdurchführung- FlexibilitätBegründung der Prüfungsplanung- Pflicht zur Planung (GoA, IDW PS 240) (bei einzelnen Prüfungsaufträgen und Gesamtheit der Aufträge)- Planung als Voraussetzung wirtschaftlichen Handelns- 10% Zeit der Prüfung, bei Erstprüfung 25%- Art und Umfang der Prüfungsplanung hängen von der Größe, der Komplexität und dem Risiko des Prüfungsgegenstandes ab. GrundlagenEine sorgfältige Planung der Abschlussprüfung trägt nach IDW PS 240.8 dazu bei sicherzustellen, dass- die Planung liegt zeitlich zunächst vor der Durchführung von konkreten Prüfungshandlungen, sie ist aber im Zuge der Prüfungsdurchführung ein in sich wiederholender Prozess der Anpassung von Prüfungszielen und der Wahl von Prüfungshandlungen- alle Bereiche des Prüfungsgegenstands eine angemessene – d.h. der aus den Prüfungszielen abzuleitenden Bedeutung entsprechende – Berücksichtigung finden,- mögliche Problemfelder erkannt werden,- der Prüfungsauftrag zeitgerecht bearbeitet werden kann,- der Mitarbeitereinsatz und die ggf. notwendige Zusammenarbeit mit anderen Prüfern oder Sachverständigen koordiniert und- der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung beachtet wir Abhängigkeiten bestehen zwischen- den einzelnen Alternativplänen(sachlicher, zeitlicher und personeller Planung) und- den einzelnen Prüfungsplanungsschritten - Die Prüfungsstrategie und das Prüfungsprogramm sind den während der Prüfung gewonnen Erkenntnissen anzupassen (daher Flexibilität)- inhaltliche Interdependenzen: Das Schema des Prüfungsprozesses ist nach sachlogischen Kriterien gegliedert. Im Ablauf sind die Prozessphasen teils parallel, teils nacheinander, teils durch Rückkopplungsschleifen miteinander verbunden- zeitliche Interdependenzen: Zwischen den Programm-, Personal- und Zeitplänen bestehen zeitlich horizontale und zeitlich vertikale Interdependenzen (bei Vorräten erst Mengengerüst, dann Zeitgerüst) (?) Globale Prüfungsplanung (Prüfungsstrategie) Detaillierte Prüfungsplanung (Prüfungsprogramm) - neben der auftragsspezifischen Planung muss auch die Gesamtheit der Aufträge geplant werden (gem VO 1/2006)
  • Entwicklung einer Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm personelle Planung Prüfungsstrategie (globale Planung) - Entscheidung über grundsätzliche Richtung (progressiv, retrogerade, bidirektionale) bei der Abschlussprüfung- Entscheidung über materiality (auf allen Ebenen)- je geringer das Prüfungsrisiko desto höher die materiality- erfordert umfangreiche Kenntnisse über das Unternehmen und seine Tätigkeit und ein Verständnis von rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystem- Prüfungsstrategie muss in Beschreibung von Prüfungsansatz (risikoorientiert) und Ausmaß der Prüfungshandlungen ausreichend detailliert sein, um aus ihr ein Prüfungsprogramm zu erstellen - Umfang und Inhalt der Prüfungsstrategie sind abhängig von der Größe des zu prüfenden Unternehmens, der Komplexität der Prüfung und von der vom Abschlussprüfer gewählten Prüfungsmethode-> Risikofaktoren müssen durch Risikoanalyse identifiziert und analysiert werden (da risikoorientierter Prüfungsansatz) (Geschäftstätigkeit, wirtschaftliche Umfeld, Verständnis für das IKS, SWOT-Analyse) -> Ergebnisse der Prüfung des speziellen Auftragsrisikos können verwendet werden (vor Auftragannahme)-> risikoorientierte Prüfungsstrategie- Bestimmung einer Prüfungs-/ Arbeitshypothese - Interdependenzen von Risikoanalyse und Abgrenzung der Prüfungsobjekte sind zu beachten. Zum einen haben Art und Umfang der Prüfungsgegenstännde Einfluss auf die Risiken, zum anderen können Ergebnisse der Risikoanalyse eine Ausweitung der Prüfungshandlungen erfordern (Hohes Risiko -> niedrige Materialityprozentsätze -> mehr wird geprüft)- Prüfungsgegenstände bei der handelsrechtlichen Pflichtprüfung ergeben sich durch § 317, im Prüfungsauftrag können auch weitere Prüfungsobjekte bestimmt werden- sowohl die Planung einer Prüfungsstrategie als auch eines Prüfungsprogramm sind als kontinuierliche und rückgekoppelte Prozesse anzusehen (während der Prüfung können Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Modifizierung der Prüfungsplanung führen Prüfungsprogramm (detaillierte Planung) - Wird zur Umsetzung der Prüfungsstrategie erstellt- Durch das Prüfungsprogramm soll Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Prüfungshandlungen sowie Personaleinsatz determiniert werden- Soll ordnungsgemäßen Ablauf in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht gewährleisten Personelle Planung- Sachkenntnis und Erfahrung der Mitarbeiter muss dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabe angemessen seinzu beachten sind:- Ausbildungsfunktion der Prüfung- Gesamtverantwortung beim Abschlussprüfer- Teams belassen (Kontinuität, Erfahrung) vs. Teams rotieren (Betriebsblindheit, Verbrüderung)- bei risikobehaftetem Prüfungsobjekt erfahrene Prüfer
  • Typologisierung der Prüfungshandlungen Systemprüfung (test of control) Aufbauprüfung (test of design) Funktionsprüfung (test of effectiveness) Aussagenbezogene Prüfungshandlungen (PFLICHT) Analytische Prüfungen Einzelfallprüfungen- Vollprüfung- Bewusste Auswahl- Zufallsauswahl -> Kombination ist notwendig
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  • Systemprüfung (Prüfungsobjekt, Prüfungsziel, Aufbau der Prüfung, IKS, Risikomanagementsystem) - Besteht aus Aufbau (test of design)- und Funktionsprüfung (test of effectiveness, nicht verpflichtend außer bei Verdacht auf fraud)- Prüfung nur wenn die mögliche Falschdarstellungen relevant sind- IKS ist nie zu 100% sicher wegen Mitarbeiterversagen (Ermüdung, Ablenkung) oder fraudabsicht, besonders bei ungewöhnlichen Geschäftsvorfällen- Systemprüfungen haben an Bedeutung gewonnen, da sie Einzelfallprüfungen reduzieren-> Prinzip der Wirtschaftlichkeit-> Auswirkung auf aussagebezogene Prüfungshandlungen-> es ist einfach einzelne Kontrollen zu beurteilen, aber schwer das IKS als Ganzes PrüfungsobjektRegeln und Verfahren der Rechnungslegungs- (Erfassungs- Verarbeitungs-) und Kontrollsysteme des Unternehmens Prüfungsziel:Aussagen über Angemessenheit und Funktionsfähigkeit der Systeme -> Können es die Mitarbeiter anwenden-> Macht das Design / der Aufbau Sinn-> Würden Fehler vermieden werden, wenn Kontrollen funktionieren wie sie sollen-> Ergebnisse für Festlegung der aussagebezogenen Prüfungshandlungen (Prüfungsschwerpunkte gemäß Schwachstellen im IKS) Aufbau der Systemprüfung(- Beurteilung des control environment (Problembewusstsein, Einstellung, Integrität, ethische Grundsätze, Führungsstil der Unternehmensleitung, Zuordnung von Weisungsrechten)- risk assessment (Risiken die die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der externen Rechnungslegung gefährden: Änderung der Geschäftstätigkeit, finanzielle Interessen der Unternehmensleitung am Ergebnis))- Identifikation von Kontrollen (Herausfinden durch Gespräche, Organisationpläne, Funktionsdiagramme, Arbeitsablaufschemata, Fragebogen)- Information und Kommunikation der Informationen an die Unternehmensleitung- Überwachung des IKS (durch interne Revision)Aufbauprüfung - Prüfung der Komponentes des IKS (COSO)- Vorläufige Systembeurteilung (gibt es Kontrolle für jedes Problem)Funktionsprüfung (nicht nötig wenn Aufbau schrott)1) Transformationsprüfung: wird das IKS kontinuierlich umgesetzt (Beweise, Durchsicht von Nachweisen, Beobachtung)2) Funktionsfähigkeitsprüfung: (man setzt sich daneben), funktionieren die implementierten Kontrollen auch effektiv (Beurteilung der Verarbeitungsergebnisse)- Abschließende Systembeurteilung (dann hat man das Kontrollrisiko)- Einsetzen ins Prüfungsrisikomodell - Systemprüfung ist nicht verpflichtend, jedoch faktischer Zwang aufgrund Wirtschaftlichkeit der Prüfung- Verpflichtung bei Verdacht auf fraud- Ergebnis der Systemprüfung hat Auswirkungen auf die Prüfungsintensität im aussagebezogenen Teil der Jahresabschlussprüfung- Funktionsfähigkeit des IKS hat Einfluss darauf, dass nicht zu hohe Vorräte gezeigt werden- systemorientierte Prüfungshandlungen um die WIrksamkeit der internen Kontrollen zu bewerten Das interne Kontrollsystem umfasst alle von der Unternehmensleitung festgelegten Grundsätze, Maßnahmen und Verfahren, die 1) zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit,2) zur Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen und externen Rechnungslegung sowie (Erfassung aller Geschäftsvorfälle auf richtige Konten in richtiger Höhe, Abwicklung von Geschäftsvorfällen in Übereinstimmung mit den Ermächtigungen)3) zur Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften eingeführt wurden (HGB, Kartell)-> Vermeidung von Fehlern oder Aufdeckung und Korrektur von aufgetretenen Fehlern-> Vermeidung von Unrichtigkeiten und Verstößen,-> Aufsichtsrat sollte außerdem eine Kultur der Ehrlichkeit und des ethischen Verhaltens schaffen-> für AP relevante Kontrollen sind die die Fehler in der Rechnungslegung verhindern (hängt von Signifikanz der Risiken ab):1) Abwicklung von Geschäftsvorfällen2) vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle in der richtigen Höhe auf den richtigen Konten um die Übereinstimmung mit dem bestimmten Rechnungslegungsystem (HGB,IFRS) zu gewährleisten3) Durchführung von Inventuren 1) Internes Steuerungssystem- Regelung zur Steuerung der Unternehmensaktivitäten2) Internes Überwachungssystem -> Regelungen zur Überwachung der Regelungen zur Steuerung der Unternehmensaktivitäten aus dem internen Steuerungssystem 2.1) Prozessintegrierte Überwachungsmaßnahmen- Organisatorische Sicherungsmaßnahmen (laufend automatische -> Funktionstrennung (dispositive, ausführende und überwachende Tätigkeiten nicht in allen Bearbeitungsstufen von einer Person), Zahlungsrichtlinien, Organisation von Arbeitsabläufen, Kompetenzbündelung, Zugriffsbeschränkung-> 4-Augen-Prinzip bei Stammdatenpflege-> Funktionstrennung Stammdatenpflege und Personalabrechnung durchführen (Berechtigungskonzept)- Kontrollen (Personal erstellt Zahlungsliste -> gibt an andere Abteilung die prüft ob Daten richtig eingegeben wurden, zwischen Schnittstellen), Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von empfangenen und weitergereichten Daten, manuelle Soll-Ist-Vergleiche und programmierte Plausibilitätsprüfungen-> Dienstanweisungen (eine Person nur eine Aufgabe und prüfen ob die vorher es richtig gemacht haben) -> Kontrolle auf Richtigkeit der Gehaltsabrechnungen-> Vorliegen eines Freigabeprozesses bei Auszahlung2.2) Prozessunabhängige Überwachungsmaßnahmen- interne Revision (unabhängige Abteilung, § 91 Abs. 2 AktG)- sonstige (High-level Kontrolle, management reports, als Auftrag der gesetzlichen Vertreter) Prüfung des Risikomanagementsystems (RMS) (§ 317 Abs.4)(- Teil des internen Steuerungssystems)- Prüfung des RMS als gesonderter Teil (auch gesondert im PrB anzugeben)- Gesamtheit aller organisatorischen Regelungen und Maßnahmen zur Risikoerkennung und zum Umgang mit den Risiken- es geht nicht um Vermeidung von Risiken, sondern darum der Unternehmensleitung die eingegangenen Risiken bewusst zu machen, sie zu steuern und zu kontrollieren)- Gemäß § 91 AktG ist der Vorstand verpflichtet ein Risikofrüherkennungssystem und Überwachungssystem für bestandsgefährdende Risiken zu installieren (ist Teil des RMS)- bei börsennotierten AGs muss der Prüfer dieses prüfen (§ 317 Abs. 4 HGB)- Das RMS gibt Hinweise auf Prüfungsschwerpunkte und auf Risiken die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können (Risiko künftiger Entwicklung?)- Ist das RMS geeignet  um die Risiken zu identifizieren, zu analysieren, zu kommunizieren und zu überwachen
  • Systemprüfung (COSO, IT Prüfung; Einsatz IT-gestützer Prüfungstechniken) COSO-Würfel - Praxisnahe Orientierungshilfe bei der Ausgestaltung, Einführung und operativen Umsetzung eines IKS sowie bei der Überprüfung der Wirksamkeit eines implementierten IKS- x-z-Ebene: strategischen Ziele der Führungskräfte: Operations (Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Geschäftstätigkeit), Reporting (Ordnungsmäßigkeit der Finanzberichterstattung), Compliance (Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften)- y-z-Ebene: Prüfungsobjekte (Entity level, Division, Function, Operating Unit)- x-y-Ebene: Prozessstufen um die Ziele zu erreichen1) Control Environment: Die Kontrollumgebung ist das Fundament für die Umsetzung von Maßnahmen, Verfahren und Grundsätzen (Schaffung einer Kultur der Ehrlichkeit und des ethischen Verhalten)2) Risk assessment: Die Risikobeurteilung dient zur Aufdeckung und Bewertung von Risiken sowie dessen Einfluss auf die Ziele der Unternehmung (RMS?)3) Control activities: Kontrollaktivitäten stellen die Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung bei der Minimierung von Risiken dar4) Information & Communication: Steht für Kommunikationssysteme, welche Informationen an die Entscheidungsträger weiterreichen.5) Monitoring Activities: Das Monitoring dient zur Überwachung und Beurteilung der dauerhaften Wirksamkeit des IKS.-> was sind Arbeitsschritte um die Ziele in den organisatorischen Einheiten zu erreichen IT- Prüfung - IT-Prüfung wird immer bedeutender, weil die gesamte Buchführung auf IT gestützt ist, was aber nichs an den fundamentalen Prinzipien der Buchführung ändert (Teil der IKS-Prüfung)- Art und Umfang der IT-Prüfung werden durch die Wesentlichkeit des IT-Systems für die Rechnungslegung sowie durch die Komplexität des IT-Einsatzes im Unternehmen bestimmt- Unternehmensdaten müssen für die interne Unternehmenssteuerung in immer kürzeren Abständen erstellt, angepasst und ausgewertet werden.- Effizienter Umgang mit großen Datenmengen ohne IT-gestützte Rechnungslegung nicht möglich- IT-gestützte Rechnungslegung hat die manuelle Buchführung als Buchführungstechnik nahezu vollständig abgelöst- IT-Prüfung vor allem als Teil der IKS-Prüfung (Aufbau- und Funktionsprüfung), aber auch im Bereich der aussagebezogenen Prüfungshandlungen- Prüfung des IKS ohne Prüfung der IT kann nicht zu einem verlässlichen Prüfungsurteil führenRisiken: 1) Abhängigkeit des Unternehmens vom IT-gestützten Rechnungslegungssystem (was geschieht bei Stromausfall, Fehleranfälligkeit aufgrund Komplexität)2) Insellösung (Sind auch Geschäftsstrategie und Prozessanforderungen auf IT angepasst)3) Know-how und Ressourcen (Fachwissen der Mitarbeiter)4) Änderungen in IT-gestützten Rechnungslegungssystemen durch neue Technologien-> Art und Umfang der IT-Prüfung werden durch die Wesentlichkeit des IT-Systems für die Rechnungslegung bestimmt-> Das Unternehmen muss ein IT-Kontrollsystem (Teil des IKS) einrichtenElemente eines IT-Kontrollsystems:1) Zuordnung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für betriebliche Funktionen (mit Stellenbeschreibungen und Vertreterregelungen) unter Berücksichtigung der Funktionstrennung von technischem, verwaltendem und anwendenden Personals (Prinzip der minimalen Berechtigung)2) Handbücher über Definition und Festlegung der Reihenfolge buchungsrelevanter Arbeitsabläufe3) Vollständigkeitskontrollen bei Eingabefeldern, Zulässigkeitskontrollen, logische Kontrollen (Soll = Haben)4) Schnittstellenanalyse (vgl. Insellösung)- Prüfung des Sicherheitskonzeptes und darauf ableitbare Sicherungsmaßnahmen (Zugriffkontrollen von außen, Datensicherungen) Einsatz IT-gestützer Prüfungstechniken- Einsatz in allen Phasen des Prüfungsprozesses zur Steigerung von Effizienz & Effektivität, da man große Daten verwerten kann bei analytischen Prüfungshandlungen - Einsatz bereits vor Auftragsannahme und bei Prüfungsplanung, indem man sich Informationen über das UN durch das Internet besorgt, oder Netzplantechnik mittels Software, Word bei Dokumentation, Stichprobenerhebung- Beispiele:1) Trendanalysen, 2) Benford's Law, 3) Altersstrukturanalyse von offenen Forderungen4) Netzplantechnik5) Monetary Unit Sampling- Gefahr, dass weil es so einfach ist, immer gleich geprüft wird anstatt Risikoorientierte Prüfung
  • Analytische Prüfungshandlungen (Prüfungsziel, -objekt, Beispiele, Anwendung, Benford's Law, Forensic) - gehört zu den aussagebezogenen Prüfungshandlungen (Prüfen eine oder mehrere Abschlussaussagen)- keine Aussage über Einzelsachverhalte Prüfungsobjekt:- pauschale Prüfung von Gesamtheiten (nicht Einzelfälle) von Geschäftsvorfällen oder Bestandsgrößen Prüfungsziel:- Aussagen über Konsistenz und Plausibilität des Prüfungsobjektes (immer Erwartungswerte)- machen aufmerksam auf mögliche wesentliche Falschdarstellungen und ermöglichen dadurch einen zielgerichteten Einsatz von Einzelprüfungshandlungen, Identifizierung von Prüfungsschwerpunkten Beispiele:- Plausibilitätstests (bei Taxibetrieb Kraftstoffverbrauch plausibilisieren, Sozialversicherung steigt mit Personalaufwand)- Kennzahlenanalyse (Umschlagsdauer der Vorräte (wenn sinkt -> evtl just in time Produktion, Verkaufspreis steigt schneller als Einkaufspreis, kann aber auch error/fraud sein))- Trendanalysen (immer in Bezug auf Zeit)- Regressionsanalysen (2 beliebige Variablen)-> falls keine großen Abweichungen (materiality) dann kann der Prüfer das Gebiet als normenkonform deklarieren, die Einzelprüfungshandlungen reduzieren oder aber das geplante Prüfungsprogramm nicht zu ändern- Vorjahresvergleich ist nicht klassisch analytisch, da ich keinen Erwartungswert habe, gehört eher zur Risikoanalyse- es muss eine sachlogische Beziehung zwischen dem Prüfungsgegenstand und dem Ersatztatbestand bestehen- analytische Prüfungshandlungen sind per se keine Pflicht (nur aussagebezogene Prüfungshandlungen)- falls inhärentes Risiko schlecht und Kontrollen schlecht, eher einzelfallbezogene Prüfungshandlungen-> Bildung von Erwartungswerten -> Definition der Schwellenwerte -> Berechnung der Abweichungen -> Analyse und Klärung der Abweichungen -> Auswirkung auf den Gebrauch von Einzelfallprüfungshandlungen?Bietet sich vor allem bei Bilanzposten an- bei denen Einzelfallprüfung schwer möglich ist (Bilanzposten mit hohem Transaktionsvolumen)- deren Werte innerhalb relativ geringer Spannen schwanken,- bei denen sich Beziehungen, Trends und Erwartungswerte ermitteln lassenAnalytische Prüfungshandlungen finden Anwendung bei der 1) Prüfungsplanung (Vertiefung der Kenntnisse über Geschäftstätigkeit und Unternehmensumfeld; Erkennen von Prüfungsschwerpunkten: Identifizierung von kritischen Prüfungsgebieten und Eingrenzung bedeutender Prüffelder)2) Prüfungsdurchführung (Erlangen verlässlicher Prüfungsnachweise Einsatz in Prüffeldern, die ein hohes Transaktionsvolumen aufweisen und durch eine hohe Vorhersehbarkeit im Zeitablauf gekennzeichnet sind)3) abschließende Gesamtübersicht (abschließende Gesamtdurchsicht der Prüfungsergebnisse: analytische Prüfungshandlungen unterstützen den Abschlussprüfer bei der Beurteilung der Angemessenheit der Prüfungshandlungen sowie der Stichhaltigkeit der Einzelurteile und des Gesamturteils über den JA; high level (aggregiert), verschiedene Prüffelder vergleichen) - Benford's Law  (stellt eine Gesetzmäßigkeit dar, die den Zusammenhang zwischen einer Ziffer innerhalb einer mehrstelligen Zahl und der relativen Häufigkeit des Auftretens der Ziffer beschreibt log(1+1/Ziffer) in empirischen Datensätzen-> kann zur Aufdeckung von Steuerverkürzungen oder Unterschlagungen angewendet werden-> Vorteil ist, dass es nicht auf Betragshöhe ankommt, wodurch auch kleine Betragspositionen einfach aufgedeckt werden können (qualitatives Strukturmerkmal)- Vergleichen der Ist-Ziffernhäufigkeit mit der Soll-Ziffernhäufigkeit (nach Benfords Law) mit Hilfe einer Abweichungsanalyse-> Datensätze mit großer Abweichung sollen Prüfungsschwerpunkte bilden- Hill Verteilung (6 kommt häufiger vor an erster Stelle, bei von Menschen manipulierten Daten) Analytische Methoden für Forensic Accounting- Plausibilitätstests, Kennzahlenanalyse, Trendanalyse, Regressionsanalyse- Ziffernanalyse (Benford's Law, Hill-Verteilung)- Duplikatsanalyse (gleiche Forderungen)- Lückenanalyse (sollte keine Lücken geben, auch Stornierung hat Rechnungsnummer, jeder Geschäftsvorfall hat Beleg (GoB))- Rundungstest (runde Zahlen sind Verdacht für Manipulation)- Zeitabfragen (Wochenende, Nachts, Feiertage verdächtig)- ungewöhnliche Buchungstexte (Auf Anweisung von)- Anzahl Buchungen pro Mitarbeiter- ungewöhnliche Buchungen (Aufwand // Bank) (Verbindlichkeiten // UE) Vorteile von analytischen Prüfungshandlungen- durch steigenden Wettbewerbsdruck erwarten Mandanten schnellere Prüfung- können die Effektivität und Effizienz der Abschlussprüfung steigern und zur kostengünstigeren Aufdeckung von Fehlern führen
  • Einzelfallprüfungen (Prüfungsobjekt/-ziel; Arten, Bestätigung Dritter) Prüfungsobjekt- Einzelne Geschäftsvorfälle oder BeständePrüfungsziel- Aussagen über Vollständigkeit und Richtigkeit der Abbildung einzelner Sachverhalte -> Aussagen immer durch Objekt und Ziel verbinden ("Ich prüfe die Rückstellungen auf Vollständigkeit") Arten- Einsichtnahme in Unterlagen- Altersstrukturanalyse- Inaugenscheinnahme von materiellen Vermögensposten- Beobachtung einzelner Maßnahmen- Befragung- Nachvollziehen- externe Bestätigung- Nachberechnung Bestätigung Dritter- Antworten von außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten (Vertragspartnern) zu in der Rechnungslegung enthaltenen Aussagen - sehr verlässlich, da aus externer Quelle, selbst beschafft und Originaldokument- Die Einholung von Bestätigungen Dritter kann als GoA angesehen werden- Auswahl, Versand und Rücklauf der Bestätigungsanfragen müssen unter der Kontrolle des Abschlussprüfers stehen- Zugang der Antwort im Original unmittelbar an den Prüfer- Prüfung von AbweichungenArten von Bestätigungen Dritter:- Saldenbestätigung von Kreditoren und Debitoren (kann zu Fehlerausgleich führen) (Einholen von Antworten zu in der Rechnungslegung enthaltenen Aussagen)- Transaktionsbestätigungen 1) Ich frage nach bestimmter Rechnungsnummer -> sämtliche Stufen eines Geschäftsvorfalles lassen sich prüfen (Bestellung, Angebot, Bestellbestätigung, Lieferschein, Ausbuchung, Rechnung)2) doppelte Herausforderung im Auswahlverfahren3) größere Stichprobe nötig- Bankbestätigungen (Kontostand, eingeräumte Kreditlinien, Geschäfte mit Derivaten)- Rechtsanwaltbestätigung (laufende oder schwebende Prozesse)- Bestätigung für von Dritten verwahrten Vermögen- Bestätigung von Sachverständigen (z.B. technische Sachverhalte, Umweltrisiken, Steuern)-> Bankbestätigungen und Rechtsanwaltbestätigungen sind Pflicht nach IDW- Positive Methode (Antwort immer erbeten) vs Negative Methode (Antwort nur bei Nichtübereinstimmung erbeten, Information ablehnen lassen)- bei positiver Methode: Offene (Information erfragen) vs geschlossene Methode (Information bestätigen lassen)-> in Bezug auf Verlässlichkeit: Negative Methode < geschlossene Methode < offene Methode (was genommen wird ist abhängig von inhärenten und Kontrollrisiko)- es handelt sich nicht um Schuldgeständnis, sondern nur Bestätigungsnachweis- höherer Aufwand generell mit niedrigerer Rücklaufquote verbunden- bewusste (wenn ich denke er rechnet sich zu reich prüfe ich eher große Forderungen und kleine Verbindlichkeiten) vs zufallsgesteuerte Auswahl- gegebenenfalls zweite Anfrage sowie alternative Prüfungshandlungen- Durchgeführte Prüfungshandlungen, sind einschließlich der Feststellungen, angemessen in den Arbeitspapieren zu dokumentieren
  • Einzelfallprüfung (Wichtige Bilanzposten) Anlagevermögen- Abstimmung von Anlagespiegel, Bilanz und Sachkonten der FiBu (Sachkonten bzw. Hauptkonten sind alle Bestands- und Erfolgskonten)- Abstimmung der Zugänge mit Lieferscheine und Inaugenscheinnahme- Abstimmung wesentlicher Abgänge mit Rechnungen und Abgangsbelegen- Prüfung der Aktivierbarkeit und Aktivierung der AK- Einholung von Grundbuchauszügen (gehört es überhaupt mir)- Prüfung von Leasingverträgen, Mietverträgen v.a. in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum- Durchsicht der Instandhaltungsaufwendungen nach aktivierungspflichtigen Vorgängen (vielleicht hätte noch mehr aktiviert werden müssen)-> großer Posten aber wenig Risiko- IKS kann Ausweis eines zu hohen Bestands verringern Vorräte- Abstimmung der Vorräte gemäß FiBu (Hauptbuch) mit der Lagerbuchhaltung (Nebenbuch)Mengengerüst:- Inventurteilnahme (Vollaufnahme, Stichprobenverfahren, permanente Inventur) -> Vollständigkeit, Vorhandensein, Richtigkeit- Überleitung der Vorräte vom Inventurstichtag bis zum Bilanzstichtag und Einsichtnahme in Wareneingänge und -ausgängePreisgerüst:- Überprüfung ob Bewertung zu AK vorgenommen wurde (Eingangsrechnung)- Überprüfung ob die Bewertung zu HK vorgenommen wurde (Nachweisprüfung von Einzelkosten, Gemeinkosten und Kalkulationsverfahren, meistens zu hoch)- Prüfung der Notwendigkeit von Abschreibungen (Niederstwerttest)- Durchgeführte Prüfungshandlungen, sind einschließlich der Feststellungen, angemessen in den Arbeitspapieren zu dokumentieren (Inventur)- Die Dokumentation erfolgt mit Hilfe der Inventurcheckliste- Vorräte steigen bei steigenden Umsätzen und steigenden ROH-Preisen (höhere HK -> höherer Ansatz)-> evtl. Bestandsoptimierung Forderungen aus LuL- Abgleich der Debitorenbuchhaltung mit der Finanzbuchhaltung (Hauptbuch, Nebenbuch)- Saldenbestätigungsaktion sowie alternative Prüfungshandlungen (Prüfung von Zahlungseingang, Rechnungen und sonstiger Korrespondenz mit dem Kunden)- Prüfung von Erlös- Sonderformen im Hinblick auf ihre wirtsch. Begründung (Scheinverkäufe an Mitarbeiter, Tauschgeschäfte zu überhöhten Konditionen)- Altersstrukturanalyse (alte Forderungen könnten nicht mehr werthaltig sein)- Prüfung der Angemessenheit von Einzel- und der Pauschalwertberichtigungen- Prüfung der Periodenabgrenzung (wann war Gefahrenübergang, kann auch fraud sein)- Prüfung der Fremdwährungsforderungen (Niederstwertprinzip) (richtiger Umrechnungskurs?, Umrechnung zu Devisenmarktmittelkurs, jedoch gleich es sich meistens aus, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten gleich umgerechnet wurden)- Merke: meistens steigend die Forderungen bei steigenden Umsatzerlösen, aber besseres Forderungsmanagement lässt Forderungen senken Verbindlichkeiten aus LuL- Abgleich der Kreditorenbuchhaltung mit der Finanzbuchhaltung- Saldenbestätigungsaktion sowie ggf. alternative Prüfungshandlungen (Prüfung von Zahlungsausgang, Lieferscheinen, Rechnungen, Auftrag oder sonstiger Korrespondenz mit dem Lieferanten)- Durchsicht der Eingangsrechnungen nach dem Bilanzstichtag im Hinblick auf nicht erfasste Verbindlichkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres (gehört noch etwas ins alte Jahr? -> Vollständigkeit, Periodenabgrenzung)- Prüfung von Zahlungsausgang, Lieferscheinen, Rechnungen- Prüfung für Rückstellungen für ausstehende Eingangsrechnungen- Prüfung der Periodenabgrenzung- Prüfung der Fremdwährungsverbindlichkeiten (Höchstwertprinzip)- Verbindlichkeiten steigen bei steigenden HK (Materialkauf auf Ziel)
  • Einzelprüfung (Auswahlverfahren, ProContra) - Prüfung einer möglichst representativen Auswahl von Ist-Objekten (Stichprobenelemente) aus der Menge der Grundgesamtheit (keine Vollprüfung), danach wird auch auf die nicht-geprüften Sachverhalte geschlossen und ein Prüfungsurteil gebildet.- Dadurch Reduzierung des Prüfungsumfangs und der Prüfungszeit- Stichprobenumfang abhängig von durch errechnetes Risiko der Einzelfallhandlungen durch Prüfungsrisikomodell Vollprüfung- nur wenn ein Prüffeld nur wenige Positionen umfasst oder das Risiko so hoch ist, dass es nur die Vollprüfung zulässt oder wenn es durch IT-gestützte Prüfung einfach ist 1) Systematisch gesteuerte Auswahl (bewusste Auswahl)+ gezielter Einsatz der Erfahrung des Prüfers+ Unabhängigkeit von restriktiven Anwendungsvoraussetzungen+ Berücksichtigung der Bedeutung des Prüfgegenstandes + keine mathematisch-statistischen Kenntnisse von Nöten- Vorhersehbarkeit der Auswahl für Mandanten- verzerrte Stichprobe statt Abbild der Grundgesamtheit- Subjektive Einflüsse des Prüfers- keine Wahrscheinlichkeiten mit der Elemente ausgewählt werden können 1.1) Konzentrationsauswahl- Auswahl nach der Bedeutung des Prüfungsgegenstandes- Materiality 3. Stufe heranziehen (Entscheidung nach Euro-Betrag)- Elemente die von besonderer Bedeutung sind und Fehler die Aussagefähigkeit einer Jahresabschlussposition in besonderem Maße beeinträchtigen (Variieren sonst merkt es der Mandant)- evtl. ABC-Analyse1.2) Auswahl typischer Elemente- greift die Sachverhalte aus dem Prüffeld heraus, der er aufgrund seiner Erfahrung für die Beurteilung der Normenkonformität als typisch erachtet- Die die von ihrer Eigenart das Prüffeld representieren1.3) Detektivische Auswahl- Auswahl nach dem Fehlerrisiko des Prüfungsgegenstandes- kommt risikoorientierten Prüfansantz am nähesten- wo am ehesten ein Fehler vermutet wird (evtl. die Buchungen, die von Urlaubsvertretung durchgeführt wurden) 2) Zufallsgesteuerte Auswahl + beweisbare Repräsentanz (intersubjektive Nachweisbarkeit)+ Berechenbarkeit des erforderlichen Stichprobenumfangs+ keine systematischen Fehler- Mangel an entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern- zeitaufwendige Stichprobenauswahl- geringe Relevanz bei der Prüfung kleinerer Unternehmen- (echte vs unechte Zufallsauswahl) 2.1) Einfache Auswahl- alle mit gleichen Auswahlwahrscheinlichkeiten2.2) Mehrstufige (zweistufige) Auswahl - Geschichtete Auswahl: Zerlegung des Prüffeldes in homogene Teilmengen (Schichten), Anwendung der Stichprobenverfahren auf diese Schichten- Klumpenauswahl: Die Grundgesamtheit wird so in Teilmengen (Klumpen) zerlegt, dass der Prüfungsstoff innerhalb jedes Klumpens hinsichtlich des erwarteten Fehleranteils möglichst representativ für die Grundgesamtheit ist.-> UB hat 7 Niederlassungen, man prüft einfach eine zu 100%2.3) Größenproportionale Auswahl (wertproportionale Auswahl): Monetary Unit Sampling; jede in einem Prüffeld enthaltene Geldeinheit stellt ein unabhängiges Prüfungsobjekt dar; entspricht der praktischen Vorgehensweise des Abschlussprüfers, da höhere Vermögensposten und Schuldpositionen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für die Stichprobe ausgewählt werden-> Software gibt uns Prozentsatz den wie prüfen sollten. Somit werden x% der einzelnen Geldeinheiten (Prüfungsobjekte) geprüft und nicht x% der Posten-> Option: große Beträge: Vollerhebung aller A-Fälle (Konzentrationsauswahl), normale Beträge: Teilerhebung mittels MUS2.4) offene Sequentialtestverfahren: Stichprobenumfang ergibt sich aufgrund der Prüfungsergebnisse (ergebnisabhängiger Stichprobenumfang)- oft reicht die Ziehung weniger Elemente bereits für ein Urteil über die Einhaltung der zulässigen Fehlerrisiken aus, zB wenn die ersten gezogenen Stichprobenelemente bereits überwiegend fehlerhaft sind -> Ausgehend von den Ergebnissen der Stichprobenprüfung ist eine Auswertung mittels Schätzverfahren (Konfidenzintervalle) oder Testverfahren (Hypothesentests) sowie Hochrechnung auf die Grundgesamtheit erforderlich
  • Prüfungsbericht (Grundlagen; Grundsätze; Inhalt 1-2) Grundlagen - IDW PS 450: "Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen"- Offenlegung des PrB in besonderen Fällen (§321a HGB) (Verschwiegenheitspflicht wird ggü Gläubigern und Gesellschafter (wenn genug Stimmrechte) im Insolvenzfall aufgehoben)- es gibt kein internationales Pendant (nur zeitnahe Berichterstattung)- nach Verordnung (PIE): 1) Zusätzlicher Bericht des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss: ~ dt. Prüfungsbericht mit zusätzlichen Inhalten gem. EU-Verordnung (Quantitative Wesentlichkeitsgrenzen, Aufgabenverteilung und Uneinigkeiten der Prüfer bei Joint Audits, Zeitplanung)2) nach Verordnung (PIE): Welche Nichtprüfungsleistungen (Black List) wurden absolviert (nur bei unwesentlichen Effekt auf Abschluss erlaubt) Grundsätze der Berichterstattung- Klarheit: Übersichtlichkeit und Stetigkeit von Gliederung und Aufbau sowie verständliche, eindeutige und problemorientierte (Materiality) Darlegung der Feststellungen- Gewissenhafte Berichterstattung: wahrheitsgetreu und vollständig (alle wesentlichen Feststellungen)- Unparteilichkeit: sachgerechte Auswertung InhaltPrüfungsauftrag: - Angaben zur Firma des geprüften Unternehmens, des geprüften Geschäftsjahres, zur Art der Prüfung, zur Wahl des AP (PS 220), zur Bestätigung der Unabhängigkeit nach §321 Abs. 4a HGB, Bestätigung der Konformität nach PS 450Grundsätzliche Feststellungen:  (§ 321 Abs.1 HGB)- Umfang wird durch Gebot der Klarheit begrenzt (keine überflüssigen Informationen)- Zur Lage des Unternehmens (§ 321 Abs. 1 S.2 HGB), insbesondere im Hinblick auf Fortbestand (Bericht über entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen) und künftige Entwicklung unter Berücksichtigung des Lageberichts (keine eigenen Prognoserechnungen)- Entwicklungsbeeinträchtigung oder Bestandsgefährdung ist die Gefahr einer drohenden Insolvenz durch Illliquidität, drohende Illiquidität und Überschuldung (§ 321 Abs.1 S.3 HGB)Unregelmäßigkeiten: 1) falsche Angaben in der Rechnungslegung gegen gesetzliche Vorschriften 1.1) Verstöße (bewusste Abweichungen)1.1.1) Täuschungen-> Manipulation von Buchungen, bewusst falsche Anwendung der GoB-> Konsequenz für Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk1.1.2) Vermögensschädigung und Gesetzesverstöße-> widerrechtliche Aneignung von Gesellschaftsvermögen, Diebstahl, Unterschlagungen-> Konsequenz für Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk1.2) Unrichtigkeiten (unbewusste Fehler)2) keine falschen Angaben in der Rechnungslegung2.1) sonstige Gesetzesverstöße (error oder fraud)-> Konsequenz für Prüfungsbericht - fraud ist schwer zu beweisen, bei fraud umgehende Alarmierung des Vorstandes oder falls dieser verwickelt ist des AR, immer noch Verschwiegenheitspflicht- es ist keine forensische Prüfung durchzuführen, aber positive Suchverantworung, sodass mit hinreichender Sicherheit durch fraud entstandene Falschaussagen erkannt werden- festgestellte Unregelmäßigkeiten sind getrennt im Prüfungsbericht darzustellenfraud benötigt:- Anreiz/Druck (Zahlen müssen stimmen, persönliche oder finanzielle Missverhältnisse, Druck durch Presse) - Gelegenheit (ineffektive Kontrollen) (schwaches IKS, schwache interne Revision, schlechte Organisationsstruktur, Tätigkeit des Unternehmens -> viel mit nahestehenden Personen)- Einstellung (innere Rechtfertigung) (fehlende ethische Grundsätze)-> mögliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss muss wesentlich sein -> Überprüfung ob einzelne Mitarbeiter einen auffälligen Lebensstil pflegen-> Gibt es Näheverhältnis von Mitarbeitern des Einkaufs zu Kreditoren-> Existenzprüfung von Kreditoren-> Unvorhergesehene Inventurbegleitung oder Zählung von VorratsvermögenUnterschlagung-> Prüfung auf ungewöhnlich kurze urlaubsbedingte Abwesenheiten-> Nachvollziehen der Geldeingänge auf Bankbelegen-> Prüfung der Berechtigungskonzepte der MitarbeiterBetrug-> Prüfung der Originalbelege auf Vollständigkeit (Eigenbelege)-> Prüfung der Anlagenzugänge ‚Heimkino‘ und ‚Teppich‘ als ‚unusual items‘-> Überprüfung häufig über viele Monate (Stichtage), nicht ‚aufgelöster‘ hoher Kreditkartensalden auf den Corporate Cards-> Überprüfung sehr hoher Reisekostenabrechnungen=> Prüfungshandlungen für Forensic- Bilanzierung von nicht vorhandenem Anlagevermögen -> Inaugenscheinnahme, Kundenbestätigung- Zahlung an fiktive Arbeitnehmer -> Abgleich der Lohnsteuerkarte mit den Lohnkonten, Überprüfung der Bankverbindungen der Lohnempfänger auf Doubletten- Ausweis fiktiver Umsatzerlöse -> Abgleich der bilanzierten Werte mit den zugrundeliegenden Unterlagen (Einholung von Debitorensaldenbestätigungen, Informationen über bedeutsame Kunden)
  • Prüfungsbericht (Inhalt 3-6) - IDW PS 450: "Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen" Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung (§321 Abs.3 HGB): - Bestellung und Erteilung des Prüfungsauftrages- der Gegenstand der Abschlussprüfung- die Beachtung der GoA- die Besonderheiten bei der Durchführung der Prüfung - die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze;zusätzlich dazu in Abhängigkeit der Verhältnisse der durchgeführten Prüfung (gem IDW PS 450):- die mit dem AR zusätzlich vereinbarten Prüfungsschwerpunkte- die IKS-Prüfungs und deren Auswirkungen auf aussagebezogene Prüfungshandlungen- die Verwendung stichprobenbezogener Prüfungsverfahren- die Prüfung zukunftsbezogener Angaben im Lagebericht- die Darstellung zusätzlicher Prüfungshandlungen im Falle von Täuschung und Vermögensschädigung- die Verwertung von Arbeiten und Untersuchungen externer Prüfer oder Dritter-> aber eine Begründung des Vorgehens ist nicht notwendig Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (§ 321 Abs. 2 HGB):- Die Einhaltung der Vorschriften für die Rechnungslegung- Die Berichterstattung über Beanstandung, die nicht zu Einschränkungen geführt haben- Die Gesamtaussage des JA (spiegelt JA das Bild von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wider)- Die Aufgliederung und Erläuterung der Posten des JA - Die erhaltenen Aufklärungen und Nachweise- Wesentliche Bewertungsgrundlagen und deren Änderungen (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Wertbestimmende Faktoren wie Abschreibungsmethoden und Ausübung von Ermessensspielräumen) und Sachverhaltsgestaltende MaßnahmenFeststellungen zum Risikofrüherkennungssystem und aus Erweiterungen des PA (§ 321 Abs. 4 HGB)- Beeurteilung über Überwachungssystem, falls eingerichtet (§ 91 Abs. 2 AktG) (§ 317 Abs.4 S.1 HGB)- Stellungnahme ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern (§ 321 Abs.4 S.2 HGB)Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrages (über JA und LB hinaus)- Erweiterungen resultieren aus Satzungsbestimmungen, Gesellschaftsvertrag oder besonderen Vereinbarungen- Niederschlag in gesondertem Abschnitt des Prüfungsberichts (PS 400.12)Bestätigungsvermerk gem. § 322 HGBAnlagen- der geprüfte JA (Bilanz, GuV, Anhang), geprüfter Lagebericht + etwaige Unterlagen aus erweiterter Prüfung + weitere geprüfte Rechnungslegungsunterlagen, die mit dem EInzelabschluss veröffentlich werden
  • Qualitätssicherung (Grundlagen, normativer Rahmen (für interne Qualitätssicherung), VO 1/2006) Grundlagen der Qualitätssicherung - Relevanz von Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle aufgrund 1) hoher Komplexität der AP-Leistungen (neue Finanzinstrumente etc.)2) ständige Veränderungen von Prüfungsgegenständen und Normen3) hohe Bedeutung von Vertrauen- Denkbares Spannungsfeld: Ökonomische Gesichtspunkte (möglichst geringe Kosten) vs. Qualität-> unter ökonomischen Gesichtspunkten versuchen WP ihre Leistungen zu geringen Kosten zu erbringen (Preisdruck). Damit besteht grundsätzlich die Gefahr, dass WP-Leistungen nicht den geltenden Anforderungen genügen-> Bsp. Finanzkrise- Voraussetzungen für die Vertrauenswürdigkeit des Urteils (müssen bei jeder Tätigkeit des WP erfüllt sein):1) Urteilsfähigkeit des Urteilenden: berufliche und fachliche Qualifikationen2) Urteilsfreiheit des Urteilenden: Unabhängigkeit, Unbefangenheit (ungehindert und unbeeinflusst bei der Urteilsabgabe)3) sachgerechte Urteilsbildung: sachliche Fundierung (Urteil muss fachlich fundiert sein) (nicht gesetzlich kodifiziert wie die Prüfung aussieht)- durch Finanzkrise etc. wurde unzureichende Prüfungsqualität vorgeworfen -> Reaktion1) interne Qualitätssicherung durch WPG- muss sicherstellen, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen und berufsständigen Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber des Mandanten nachkommt. Dazu zählen Maßnahmen, die zum einen die Organisation der Gesellschaft und zum anderen die Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge betreffen (55b WPO)2) externe Qualitätskontrolle durch unabhängige Dritte:- Einhaltung der Grundsätze und Maßnahmen der internen Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis durch Institute, peer-review, DPR- Qualitätssicherung auch durch Regelungen des Zugangs zum Beruf Normativer Rahmen (interne Qualitätssicherung)Gesetzliche Regelungen:- HGB und WPO enthalten Vorschriften zur internen Qualitätssicherung1) über Urteilsfähigkeit: Vorbildung und Berufserfahrung (§§ 8 und 9 WPO)2) über Urteilsfreiheit gem §§ 43, 44, 49 WPO (bezieht sich auf gesamte Tätigkeit von WP) und §§ 318 Abs.3, 319, 319a, 323 HGB (bezieht sich nur auf JAP von KapG durch WP/WPG)3) Urteilsbildung: keine expliziten Vorschriften-> dazu kann auch VO 1/2006 gezählt werden (Säule der internen Qualitätssicherung) - Berufssatzung der WPK (§ 57 Abs.3,4 WPO) ist rechtsverbindlich und konkretisiert im Wesentlichen die allgemeinen Berufspflichten gem. § 43 WPO (Urteilsfreiheit) - GoA sollen das Prüfungsverhalten des WP so steuern, dass die Urteilsfähigkeit, die Urteilsfreiheit und vor allem die sachgerechte Urteilsbildung gewährleistet sind- jedoch keine konkreten Bestimmungen zur Durchführung der Prüfung im Gesetz -> Urteilsfähigkeit: WPO, GoA-> Urteilsfreiheit: WPO, HGB, BS, GoA-> sachgerechte Urteilsbildung: GoA VO 1/2006- Gemeinsame Stellungnahme durch WPK und IDW- "Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis"- Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation und zur Auftragsabwicklung- stellt Berufsauffassung dar, wie ein Qualitätssicherungssystem ausgestaltet sein sollte, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen- sagt etwas über Mitarbeiterentwicklung, Beachtung der allgemeinen Berufspflichten, Gesamtplanung aller Aufträge, Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen, - Eigenverantwortlichkeit der Praxisleitung zur Qualitätssicherung: Praxisleitung ist für die Einrichtung eines dem spezifischen Anforderungsprofil der WP-Praxis entsprechenden Qualitätssicherungssystems (QSS) verantwortlich.- Anforderungen an die Qualität in der Wirtschaftsprüferpraxis- keine mit der WPO oder Berufssatzung vergleichbare Rechtsverbindlichkeit, stellt jedoch Selbstbindung für Vorstand der WPK dar- Regelungsbereiche:1) Praxisbezogene Regelungen (Praxisorganisation) (umfasst sämtliche Tätigkeitsbereiche)- Die Praxisleitung ist verpflichtet, die Einhaltung der jeweils geltenden Unabhängigkeitsvorschriften durch die WP-Praxis und sämtliche Mitarbeiter sicherzustellen- Aufklärung der Unabhängigkeitsanforderungen- jährliche schriftliche Unabhängigkeitserklärung jedes Mitarbeiters- Mitarbeiter zu Fortbildungsseminaren schicken (Gewissenhaftigkeit)- schriftliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Verschwiegenheit)- Sicherstellung dass der verantwortlich WP ein eigenverantwortliches Urteils bilden kann- WP Praxis darf keinen Auftrag annehmen, wenn er nicht ordnungsgemäß auf sachlicher personeller und zeitlicher Ebene abgewickelt werden kann- Gesamtplanung aller Aufträge2) Auftragsbezogene Regelungen (umfasst nur betriebswirtschaftliche Prüfungen)- Festlegung eines verantwortlichen WPs und die Mitglieder (mit Kenntnissen)- interne Regelungen zur Auftragsplanung- der verantwortliche WP muss sicherstellen, dass die Mitglieder des Prüfungsteams die gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen einhalten3) Nachschau- jährliche Berichterstattung über Ergebnisse an Praxisleitung- Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen QSS (bezüglich Praxisorganisation und Auftragsabwicklung)4) Auftragsdokumentation- Nachvollziehbarkeit und konsistente Anwendung des Qualitätssicherungssystems- auch neue EU-Richtlinie und EU-Verordnung haben Regelungen zu internen Qualitätssicherungssystemen -> normativer Rahmen gilt für alle
  • Normativer Rahmen (DCGK; Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz;) Deutscher Corporate Governance Kodex - Abschlussprüfung nur ein kleiner Teil- richtet sich an börsennotierte Gesellschaften und Gesellschaften mit Kapitalmarktorientierung (wird  jedoch auch für andere empfohlen)- soll das Vertrauen der Stakeholder in die Leitung und Überwachung in deutschen UN fördern- Stärkung der Transparenz der geltenden Regelungen für die Unternehmensleitung und -überwachung- keine positive Suchverantwortung seitens des Prüfers- UN muss im Abschluss sagen, dass sie DCGK beachtet haben § 161 AktG (Entsprechenserklärung)- enthält Muss-Regelungen (sind auch im Gesetz enthalten), Soll-Empfehlungen (Löwenanteil, Begründungspflicht bei Verstoß, comply-or-explain), Sollte-Regelungen (Anregungen für gute Unternehmensführung)- Beispiele: Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat; Prüfungsauftrag mit Honorarvereinbarung, Vereinbarung des Aufsichtsrates und Abschlussprüfer über Berichterstattung- Empfehlund bezüglich der AP in DCGK Ziff. 7.2Internationale Normen- Sanfte Harmonisierung mit ISABilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Prüfung nach den International Standards on Auditing (§ 317 Abs. 5 HGB)- Verantwortung des Konzernabschlussprüfers (Konzernabschlussprüfer muss wissen wer Töchter geprüft hat)- Ausdehnung der internen Rotationsregeln für Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen (§ 319a Abs.1 Nr.4 HGB): Prüfer muss welchseln, Gesellschaft darf bleiben- Informationsrecht des neuen Abschlussprüfers gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer (§ 320 Abs. 4 HGB)- Dokumentation der Unabhängigkeit durch den Abschlussprüfer (§ 321 Abs. 4a HGB)- Angaben zum Gesamthonorar (Prüfung, Steuerberatung etc.)- Möglichkeit zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (§ 107 Abs.3 S.2 AktG)-> Wurde alles im Gesetz verankert
  • Berufspflichten (Unanbhängigkeit Definition, Auschlussgründe) Unabhängigkeit - Eigeninteressen oder Einflüsse von anderen Personen (auch Umwelteinflüsse) dürfen Prüfungsdurchführung und-ergebnis nicht berühren.Besonders berufswidrig ist es - Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis der Tätigkeit abhängig gemacht wird - einen Teil der Vergütung oder sonstige Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen abzugeben oder entgegenzunehmen- Mandantenrisiken zu übernehmen- Pensionsversprechen von Auftraggebern anzunehmen- konkrete Ausschlusstatbestände nach § 319 Abs. 3 HGB (S.1: Anteilsbesitz, S.2: Funktionsträger oder Arbeitnehmer; S.3a: Selbstprüfungsverbot bei Teilnahme der Aufstellung des JA, S.3b-d: Mitwirkung interne Revision, Erbringung von Unternehmensleitungsleistungen, Erbringung finanzmathematischer Leistungen; Nr. 5: wirtschaftliche Abhängigkeit, wenn man in den letzten 5 Jahren mehr als 30% seiner Einnahmen (Prüfungs- und Beratungsleistung) von der zu prüfenden KapG erhalten hat (Konzernzusammenhang beachten) und § 319a HGB (besondere Ausschlussgründe für kapitalmarktorientierte UnternehmenNr.1: Grenze ist bei 15%Nr.2: Verbot der Rechtsberatung und der gestaltenden SteuerberatungNr.3: Verbot der Mitwirkung an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von RechnungslegungsinformationssystemenNr.4: Erfordernis der internen Rotation mit Beachtung der Sieben-Jahres-Regel sowie der zweijährigen Abkühlungsphase -> Auswirkung auf Personalplanung, Trennung von Prüfungs- und Nichtprüfungsmandategelten für die Wirtschaftsprüfer, für Personen mit denen der Beruf ausgeübt wird (Sozietät) und für bei der Prüfung beschäftigte Personen (keine Schreibkräfte), auch Ehepartner, - führt zur Trennung von Beratung und Prüfung -> WP-Branche wird unattraktiv, gerade in non-busy season; Prüfung wird teurer da Quersubventionierung wegfällt- zulässige Beratung: Aufzeigen von Entscheidungsalternativen, - zulässige Einwirkung im Rahmen der Prüfung: Prüfungsbeanstandung (Beanstandung der Änderung der Buchführung und des JA); prüfungsvorbereitende Beratung (sachverständliche Hinweise und Frage beantworten zur Erstellung des JA); prüfungsbegleitende Beratung (Vorschläge zur Verbesserung der Aussagefähigkeit der Rechnungslegung)
  • Berufspflichten (Unabhängigkeit Vorschriften, Grünbuch, Richtlinie, Verordnung) Regeländerungen - nach Finanzkrise gab es Zweifel in der Qualität der Abschlussprüfung -> Grünbuch der EU-Kommission zur Reform der AP (2010) -> Richtlinienvorschlag der EU-Kommission (2011) -> Richtlinie 2014/56/EU (Modifizierung der 8. EG-Richtlinie) und Verordnung Nr. 537/2014 für die Prüfung von PIE (kapitalmarktorientierte UN, Banken, Versicherungen) (gelten ab 17.06.2016) Grünbuch (2010)-> Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung und Verringerung der Erwartungslücke- Mandatsvergabe und Vergütung durch zentrale Behörde- Externe Rotation der Abschlussprüfer- Zwangsweise Prüfung in Joint Audits oder Prüferkonsortien (Verworfen)- Verbot von gleichzeitiger Prüfung und Beratung- Begrenzung des Marktanteils der Marktführer- Europäisches Qualitätszertifikat für WP und WPG- Prüfungsbericht und aussagefähigerer Bestätigungsvermerk (bis jetzt fast nur in DE)- Verbesserte Zusammenarbeit zwischen Prüfern und Aufsichtsorganen Verabschiedung des Richtlinienvorschlages im EU-Parlament (2014)1)  Richtlinie über Abschlussprüfungen von JA und KA - weniger einschneidende Regeln mit Ausnahme des Verbotes von sog. „Big4“-Vertragsklauseln (z. B. einer finanzierenden Bank2) Verordnung über die spezifischen Anforderungen an AP bei PIE:- Externe Rotation: Grundrotationszeit von 10 Jahren mit Verlängerungsoption um 10 Jahren (bei Ausschreibungen, meist Pseudo) oder um 14 Jahre bei Joint Audits; Schonzeiten falls man schon 20 Jahre den selben Prüfer hat; - Wer seit dem 16.06.2014 bereits seit 20 Jahren den gleichen Prüfer bestellt hat, erhält eine Schonzeit von 6 Jahren bis zur Ausschreibung, kann den Prüfer also letztmalig am 16.06.2020 bestellen. Für bisherige Bestellzeiten zwischen elf und 19 Jahren besteht eine Übergangsfrist von 9 Jahren, also letztmalige Bestellung am 16.06.2023- Cooling-off Phase von 4 Jahren- Interne Rotation: Rotationszeit von 7 Jahren, Cooling-off-Phase von 3 Jahren- "Black list" von verbotenen Nicht-Prüfungsleistungen wie Steuerberatung, Buchführung, Abschlusserstellung, bestimmte Bewertungsleistungen etc. jedoch mit Ausnahmen bestimmter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen, wenn Auswirkungen unwesentlich auf den Abschluss sind- Verbot von Nichtprüfungsleistungen gilt im Zeitraum zwischen Beginn der Prüfung und Erteilung des BV sowie in dem vorangegangenem Geschäftsjahr- Bei Erbringung von Nichtprüfungsleistungen in 3 aufeinanderfolgenden Jahren, dürfen die Honorare für Beratungen nicht höher als 70% des durchschnittlichen Prüfungshonorar der letzten 3 Jahre sein- keine Entgeltregelung- zusätzlicher Bericht des AP an AR (wie deutscher Prüfungsbericht mit Ergänzungen)- Ausweitung der Berichtspflichten im BestV: Eignung des AP, Bestätigung, dass der BestV mit dem PrB im Einklang steht, Erklärung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbracht wurden
  • Berufspflichten (Unbefangenheit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Unparteilichkeit, Eigenverantwortlichkeit, Berufswürdiges Verhalten) Unbefangenheit - § 319 Abs.2 HGB, § 43 WPO, § 2 Berufssatzung WPK- WP/vBP haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn sie bei der Durchführung von Prüfungen oder der Erstattung von Gutachten nicht unbefangen sind oder wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.Unbefangen ist, wer sich sein Urteil unbeeinflusst von unsachgemäßen Erwägungenbildet. Die Unbefangenheit kann insbesondere durch Eigeninteressen, Selbstprüfung, Interessenvertretung sowie persönliche Vertrautheit beeinträchtigtwerden. Gewissenhaftigkeit - § 323 Abs. 1 S.1,3 HGB; § 43 Abs. 1 WPO; § 4 Berufssatzung WPK- WP sind an Gesetz gebunden und haben sich über Neuerungen zu informieren- WP dürfen Aufträge nur annehmen, wenn sie über die notwendige Sachkenntnis verfügen sowie genug Zeit haben- WP müssen sachgerechte Gesamtplanung (zeitlich) durchführen- WP müssen Auftrag abbrechen, wenn im Nachhinein Gründe dafür auftreten Verschwiegenheit - § 323 Abs. 1, S. 1 HGB; § 43 Abs.1 WPO; § 9 Berufssatzung WPK- WP dürfen Tatsachen und Umstände, die ihnen anvertraut wurden, nicht unbefugt offenbaren- WP haben dafür Sorge zu tragen, dass Tatsachen und Umstände die ihnen anvertraut wurden, nicht bekannt werden- Die Pflichten bestehen nach Beendigung des Auftrages fort Unparteilichkeit - § 323 Abs. 1 S.1 HGB; § 43 Abs. 1 S.2 WPO; § 20 Abs.1 Berufssatzung WPK- WP dürfen keinen der Beteiligten benachteiligen oder bevorzugen, dazu müssen sie bei der Berichterstattung alle wesentlichen Punkte vollständig wiedergeben- kann auch als Grundsatz der Objektivität bezeichnet werden und ist eng verbunden mit Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Eigentverantwortlichkeit Eigenverantwortlichkeit- § 43 Abs. 1 WPO; § 44 WPO, § 11 Berufssatzung der WPK- WP bestimmen selber ihr eigenes Handeln, bilden selbst ihr Urteil und treffen Entscheidungen selbst- Man darf keinen Auftrag annehmen, wenn die geforderte berufliche Verantwortung nicht getragen werden kann oder soll Berufswürdiges Verhalten - § 13 Berufssatzung der WPK- WP haben sich sachlich zu äußern- WP sind verpflichtet ihre Auftraggeber über Gesetzesverstöße aufmerksam zu machen- WP dürfen die Verwendung ihres Namens und ihrer Qualifikation zu werblichen Zwecken Dritter nur zulassen, wenn die Werbung nach Produkt und Dienstleistung und Durchführung mit dem Ansehen des Berufs vereinbar ist- der WP muss sich so verhalten, dass er das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit rechtfertigt und seine Treuepflichten ggü. dem Auftraggeber wahrt
  • Prüfungsprogramm (sachliche Planung, zeitliche Planung) Gesamtplanung aller Aufträge Sachliche Planung- Prüfungsgebiete werden in Teilbereiche (Prüffelder) aufgeteilt-> nach bestimmten Kriterien abgegrenztes Teilobjekt vom Gesamtobjekt- über Prüfungsfelder werden Teilurteile gebildet, die in einem zweiten Schritt zu einem Gesamturteil aggregiert werden- für jedes Prüffeld werden Prüfungsziele und daraus abgeleitet Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungshandlungen festgelegt (immer Prüfungsobjekt und Prüfungsziel als Aussage)- Prüfungsfeldergruppen können gebildet werden (nach Jahresabschlussstruktur: Forderungen mit Umsatzerlösen, oder nach Geschäftszyklusstruktur / Prozessen: Beschaffung, VertriebVorgabe von Prüfungszielen für jedes der Prüffelder:- Vollständigkeit (vollständige Aufnahme der buchführungspflichtigen Transaktion) (bei zu reich rechnen: Vollständigkeit von Aufwendungen)- Vorhandensein (physische oder tatsächliche Existenz) (bei zu reich rechnen: Vorhandensein von Erträgen)- Genauigkeit (Betragsmäßige Richtigkeit einer Buchung)(- Eigentum) (bei Leasing)- Werthaltigkeit (Richtige Bewertung/Folgebewertung)(- Ausweis) (Richtige Zuordnung zu Konten oder GuV-Posten)- Periodenabgrenzung (Buchung in der korrekten Periode) - Festlegung von Art und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen unter Berücksichtigung des erwarteten Fehlerrisikos und des annehmbaren Entscheidungsrisikos- Auswahl von Systemprüfungen und aussagebezogenen Prüfungshandlungen (Einzelfallprüfung und analytische Prüfungshandlung)- Überlegungen zur Verwendung von Prüfungsergebnissen anderer Prüfer, zur Hinzuziehung von Sachverständigen und zur zu erwartenden Unterstützung des UN- Laufende Überwachung des Prüfungsablaufs und Durchsicht der Prüfungsergebnisse zeitnah nach Beendigung der Prüfungshandlungen in den einzelnen Prüfungsgebieten- Planung von Prüfungsschwerpunkten (Wechsel von Jahr zu Jahr) (Themen die gerade hohe Relevanz haben)- es ist eine Gewichtung von anzuwendenden Systemprüfungshandlungen, analytischen Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen vorzunehmen Zeitliche Planung- Bestimmung der Anfangs- und Endzeitpunkte für Einzelaufträge und für Bearbeitung von Prüfungsfeldern- Berücksichtigung der Möglichkeit von Zwischenprüfungen (manche Posten kann man schon komplett prüfen wie Sachanlagen und dann noch neue Zu- oder Abgänge registrieren; unmöglich bei Kasse) (man hat schon vor der Aufstellung des JA das Recht auf Unterlagen und Auskünften gem. § 320 Abs.2 S.2 HGB)- Ergebnis der Zeitplanung muss eine fristgerechte Abgabe des Prüfungsurteils ermöglichen- Berücksichtigung von Reihenfolgen: Abschreibung nach Bestands-, Zugang- und Abgangprüfung- Prüfungsvorbereitung durch das zu prüfende Unternehmen (mails, prepared-by-client-Listen)Netzpläne - liefern in jeder Phase des Projekts einen raschen, verständlichen Überblick über den Projektstand, aber durch Zeitaufwand kommt Effektivität erst bei großen Prüfungen zum Tragen und berücksichtigt keine personellen Restriktionen. - In Netzplänen werden Abläufe und ihre Abhängigkeiten graphisch dargestellt.- Strukturanalyse: wie sind Sachen abhängig, und Zeitanalyse: wie lang dauert alles- Zweck: Planung, Steuerung und Überwachung des zeitlichen Fortschritts komplexer Projekte- Drohende Engpässe und Verzögerungen werden bereits bei der Analyse des Projektes erkannt. Gegenmaßnahmen können frühzeitig ergriffen werden.- In der Planungsphase eines Projektes besteht der Zwang, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung aller Projektbeteiligten zu klären Gesamtplanung aller Aufträge- Auswirkungen der auftragsspezifischen Planung auf die Durchführung der übrigen Aufträge (besonders personell und zeitlich)- besonders nach Kalenderjahresende- Interessenkonflikte von zu prüfenden Unternehmen (Schalke vs Dortmund)- zeitliche Reserven zwischen Mandantenaufträge (Urlaub beachten)- zeitliche Reserven auch um gesetzliche Fristen zu beachten
  • Bestätigungsvermerk Bestätigungsvermerk (IDW PS 400) - Bestätigungsvermerk gem. § 322 HGB -> Umfang Durchführung und Ergebnis der Abschlussprüfung sollen dem sachkundigem Leser des JA eindeutig dargestellt werden- wurde bereits durch BilReG und KonTraG reformiert- IDW PS 400: "Grundsätze für die ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen"- umfassende Änderungen im Rahmen der EU-Verordnung (Reform des §322 HGB, also auch für Nicht-POI)-> Bestellung des AP (Wer hat wann bestellt)-> Einklang des Prüfungsurteils mit dem Bericht an den Prüfungsausschuss-> Erklärung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbracht wurden- eingeschränkter Nutzen, da sehr standardisiert und kurz- Bestandteile sind: 1) Beschreibung von Gegenstand Art und Umfang der Prüfung; 2) Beurteilung des Prüfungsergebnisses mit den Ausprägungen uneingeschränkt, eingeschränkt oder Versagung; 3) Hinweis auf entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen- nach BilRUG Erweiterung um eine Aussage, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind (bislang nur im PrB)- uneingeschränkt (§ 322 Abs. 3 HGB): - Der Abschlussprüfer hat zu erklären, dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und Buchführung und JA den gesetzlichen Vorschriften entsprechen !und! dass der JA unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.- im LB sind die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung richtig abgebildet und der LB steht mit dem JA im Einklang (§ 317 Abs. 2 S. 1 HGB) und vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft (§ 322 Abs.6 HGB)- eingeschränkt (§ 322 Abs. 4 S.1 iVm Abs.2 S.1 Nr.2 HGB): - "unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkung zu keinen Einwendungen geführt"allgemeine Ordnungsmäßigkeit des JA und LB liegt vor, wesentliche Einwendungen in einzelnen, abgrenzbaren und überschaubaren Teilgebieten, oder- Einschränkung im Fall von Prüfungshemmnissen 1) Verweigerung des Kontakts zu Auskunftspersonen2) keine Teilnahme an Inventur3) unzureichende Nachweise oder Auskünfte4) Vorstandsvergütung (§ 285 Nr. 9 HGB)6) Fehlende Verwertbarkeit der Ergebnisse-> der Abschlussprüfer hat bei Vorliegen von Prüfungshemmnissen zu verdeutlichen, dass keine hinreichende Sicherheit in Bezug auf das Prüfungsurteil besteht, bzw. generiert werden kann-> Begründung der Einschränkung gem. § 322 Abs.4 S.3 HGBVersagung: "Die Prüfung hat zu folgenden Einwendungen geführt"1) aufgrund von Einwendungen (§ 322 Abs.4 S.1 i.V.m. § 322 Abs. 2 S.1 Nr.3)- JA vermittelt insgesamt kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder- der LB stimmt mit JA nicht überein oder vermittelt falsche Vorstellung über Lage des UN 2) aufgrund eines fehlenden Prüfungsurteils (§ 322 Abs.5 i.V.m. § 322 Abs.2 S.1 Nr.4):- wesentliche Auswirkungen von Prüfungshemmnissen, sodass der AP nicht in der Lage ist ein Urteil abzugeben- Formale Ergänzungen des BestV bei Ergänzungen des Prüfungsgegenstandes oder wenn Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung zusätzliche Bilanzierungs- oder Angabepflichten im JA oder im LB vorsehen (Fußballvereine müssen Plan GuV vorlegen)- Materielle Ergänzungen des BestV bei nicht absehbaren Auswirkungen zu berücksichtigender Ereignisse, Abweichungen im Ablauf und Umfang der Prüfung, nicht abschließender Beurteilung eines Sachverhalts- Hervorhebungen bestimmter Sachverhalte bedingen keine Einschränkung des Bestätigungsvermerks (§ 322 Abs.3 S.2 HGB)- Bedingte Erteilung des BestV unter aufschiebender Bedingung (es muss noch was nachgereicht werden) oder mit Hinweis auf Unmöglichkeit der abschließenden Beurteilung (bestimmte Entwicklungen müssen noch abgewartet werden)-> Die Abgrenzung zwischen bedingten Zusätzen und Einschränkungen kann im Einzelfall schwierig sein- Widerruf des BestV wenn 1) AP erlangt Kenntnisse über den Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung des BestV aufgrund neuer Tatsachen 2) AP etwas übersehen, was er bei gewissenhafter Prüfung nicht hätte übersehen dürfen3) er getäuscht wurde oder4) er etwas falsch gewürdigt hat -> AP muss nicht explizit weitersuchen- kaum rechtliche Folgen für den Aufsichtsrat bei eingeschränktem BestV oder VersV (müssen Stellung nehmen) und keine Einschränkungen für Gesellschafter, aber indirekte wirtschaftliche Folgen- Der Abschluss ist weder nichtig, noch aufgrund des nicht gegebenen Testats auf der Hauptversammlung anfechtbar. Das Unternehmen ist eben lediglich verpflichtet, einen Abschluss aufzustellen, prüfen zu lassen und festzustellen. 
  • Interne Qualitätssicherung (Unabhängigkeit -> Implikationen, Unbefangenheit) Unabhängigkeit (§ 2 Berufssatzung WPK)- - WP/vBP dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten- es zählt immer innere und äußere Unabhängigkeit- Eigeninteressen oder Einflüsse von anderen Personen oder Umwelteinflüsse dürfen Prüfungsdurchführung und -ergebnis nicht berühren; - laut Berufssatzung der WPK ist es besonders berufswidrig1) Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis der Tätigkeit abhängig gemacht wird (§ 55a Abs.1 WPO)2) einen Teil der Vergütung für die Vermittlung von aufträgen abzugeben oder entgegenzunehmen (§ 55a Abs.2 WPO)3) Pensionsversprechen vom Auftraggeber anzunehmen4) Mandatenrisiken zu übernehmen- Unabhängigkeit nach § 319 betrifft den Wirtschaftsprüfer, die Person mit der der Beruf ausgeübt wird (Sozietät) und bei der Prüfung beschäftigte Personen- Ausschlussgründe sind:Nr.1) Anteilsbesitz und finanzielle Beteiligungen (§ 319 Abs.3 S.1 Nr.1 HGB)- keinerlei Anteile, Berücksichtigung des Konzernzusammenhangs; - innere und äußere Unabhängigkeit muss zutreffenNr.2) Funktionsträger (AR oder gesetzlicher Vertreter) oder Arbeitnehmer des zu prüfenden Unternehmens (§ 319 Abs.3 Nr.2 HGB)Nr.3) Selbstprüfungsverbot (§ 319 Abs.3 Nr.3 HGB) bei Mitwirkung an der Buchführung, Jahresabschlusserstellung, internen Revision beteiligt war oder Unternehmensleitungsleistungen, Finanzdienstleistungen oder versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat- Zulässige Einwirkung im Rahmen der Prüfungstätigkeit:-> der AP darf in korrektiver Form bei Änderungen der Buchführung und des JA mitwirken (Prüfungsbeanstandung), sachverständige Hinweise oder Beantwortung von Fragen im Vorhinein (prüfungsvorbereitende Beratung, zeitliche Vorwegnahme) und Vorschläge zur Verbesserung der Aussagefähigkeit der Rechnungslegung (prüfungsbegleitende Beratung) sind erlaubt- Zulässige Beratung:-> er darf Entscheidungshilfen geben (Aufzeigung von Alternativen), darüber hinaus ist unzulässige Mitwirkung, insbesondere wenn er selbst Entscheidungen trifft die Auswirkungen auf den Abschluss haben-> Pro: wenn man berät und dann prüft kritisiert man nicht sein eigenes Konstrukt-> Contra: Trennung führt zu Ineffizienzen, WPs kennen die Unternehmen und haben gleich Ausbildung wie Berater-> Wenn Beratung ganz wegfällt, steigen Prüfungshonorare-> 1) - 3) zählen auch für Ehepartner und LebensgefährtenNr.4) Ein Ausschlusstatbestand gem. § 319 Abs. 3 Nr. 1-3 HGB wird nicht nur erfüllt, falls der AP selber den Tatbestand erfüllt, sondern auch, wenn eine bei der Prüfung beschäftigte Person den Tatbestand erfüllt (keine Schreibkräfte, da sie keinen Einfluss haben, fraglich bei Praktikanten) Nr. 5) wirtschaftliche Abhängigkeit (§ 319 Abs.3 Nr.5 HGB), wenn man in den letzten 5 Jahren und im laufenden Geschäftsjahr mehr als 30% seiner Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft bekam (oder einen Unternehmen an dem die KapG mehr als 20% beteiligt ist) (nur der Wirtschaftsprüfer oder die Person mit der der Beruf ausgeübt wird, gilt nicht für bei der Prüfung beschäftigte Personen)- besondere Ausschlussgründe bei kapitalmarktorientieren Unternehmen (§ 319a):1) Verschärfung der Einnahmen die man in den letzten 5 Jahre durch Prüfungs- und Beratungstätigkeiten eingenommen haben darf (15%) (§ 319a Abs.1 S.1 Nr.1 HGB) -> dies führt zur faktischen Markteintrittsbarriere für die Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen für kleine WPG2) Verbot der Rechtsberatung und der gestaltenden Steuerberatung über die Prüfungstätigkeit hinaus (§ 319a Abs.1 S.1 Nr.2 HGB) 3) Verbot der Mitwirkung an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen (§ 319a Abs.1 S.1 Nr.3 HGB) (Schulungsmaßnahmen, Systemimplementierung)4) Erfordernis der internen Rotation (§ 319a Abs.1 S.1 Nr.4 HGB), 7 Jahre Regel und 2 Jahre Abkühlungsphase (WPG darf bleiben)=> Ausschlussgründe der §§ 319 Abs.2, Abs.3 und 319a Abs.1 S.1 Nr.1-4 gelten auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, ihre gesetzlichen Vertreter (Vorstand), ihre mit mehr als 20% der Stimmrechte beteiligten Gesellschafter (auch kumuliert), ihre verbundenen Unternehmen ... (§ 319 Abs.4 HGB) (§ 319a Abs.1 S.2 HGB)=> Ausschlussgründe gelten auch, wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als 20 % der Stimmrechte an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besitzen, jeweils einzeln oder zusammen ausgeschlossen sind.=> Notwendigkeit der klaren Trennung des Mandatenstamms in Prüfungs- und Nichtprüfungsmandate=> Notwendigkeit der Unterscheidung  der Prüfungsmandate hinsichtlich der Kapitalmarktorientierung=> Beachtung der Bestimmung zur Unabhängigkeit bei der Auftragsvergabe durch die Unternehmen (durch Genehmigung jedes Auftrags durch den Prüfungsausschuss), sowie bei der Auftragsannahme (durch Erklärung der Prüfungsmitglieder)=> Ausschlussgründe gelten auch für Konzernabschlussprüfer (§§ 319 Abs.5 und 319a Abs.2)-> § 319 Abs.2 gilt als Auffangtatbestand Unbefangenheit (§ 21 Berufssatzung WPK)- WP/vBP haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn sie bei der Durchführung von Prüfungen oder der Erstattung von Gutachten nicht unbefangen sind oder wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.Unbefangen ist, wer sich sein Urteil unbeeinflusst von unsachgemäßen Erwägungenbildet. Die Unbefangenheit kann insbesondere durch Eigeninteressen, Selbstprüfung, Interessenvertretung sowie persönliche Vertrautheit beeinträchtigtwerden.-> er muss unvoreingenommen in eine Prüfung gehen
  • Interne Qualitätssicherung: Unabhängigkeit (Grünbuch, Verabschiedung im EU-Parlament ) Grünbuch zur Reform von Abschlussprüfung 2010-> Diskussionspapier zu einem bestimmten Thema, insbesondere Vorlagen für Verordnungen und Richtlinien, mit dem Zweck, auf diesem Gebiet eine öffentliche und wissenschaftliche Diskussion herbeizuführen und grundlegende politische Ziele in Gang zu setzen- Mandatsvergabe und Vergütung durch zentrale Behörde- Externe Rotation der Abschlussprüfer- Reduzierung der Erwartungslücke- Zwangweise Prüfung in Joint Audits oder Prüferkonsortien- Verbot von gleichzeitiger Prüfung und Beratung- Begrenzung des Marktanteils der Marktführer- Europäisches Qualitätszertifikat für WP und WPG- Prüfungsbericht und aussagefähigerer Bestätigungsvermerk (bislang fast nur in DE)- verbesserte Zusammenarbeit zwischen Prüfern und Aufsichtsratorganen-> kam im Zuge der Finanzkrise und wollte Abschlussprüfung qualitativ hochwertiger machen (vor allem Stärkung der Unabhängigkeit)-> es kam noch der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission 2011 (Verabschiedung im EU-Parlament und Zustimmung durch Ministerrat in 2014)- und die Verordnung Nr. 537/2014 für die Prüfung von PIE (Banken, Versicherungen, kapitalmarktorientierte UN)- und die Richtlinie 2014/56/EU (Modifizierung der 8. EG-Richtlinie) (gilt für alle)- Umsetzung der Richtlinie bis zum 16.06.2016 (und der Verordnung) durch AReG und APAReGVerabschiedung im EU-Parlament und Zustimmung durch den Ministerrat 2014 1) Richtlinie über Abschlussprüfung von JA und KA -> weniger einschneidende Regeln mit Ausnahme des Verbots von Big4 Vertragsklauseln (zB einer finanzierenden Bank)2) Verordnung über die spezifischen Anforderungen an AP bei PIE- Externe Rotation nach 10 Jahren mit Übergangsfristen und mit Verlängerungsoption um 10 Jahre bei öffentlichen Ausschreibungen (Pseudoausschreibung) oder um 14 Jahre bei Joint Audits- wer seit dem 16.06.2014 bereits seit 20 Jahren den gleichen Prüfer bestellt hat, erhält eine Schonzeit von 6 Jahren bis zur Ausschreibung, kann den Prüfer also letztmalig am 16.6.2020 bestellen. Für bisherige Bestellzeiten zwischen 11 und 19 Jahren besteht eine Übergangsfrist von 9 Jahren (16.06.2023)- Cooling-Off Phase von 4 Jahren bei externer Rotation- Umsetzung der Richtlinie bis 16.06.2016- interne Rotation unverändert nach 7 Jahren, Anhebung der Abkühlungsphase auf 3 Jahre-> keine Betriebsblindheit, keine Verbrüderung -> weiterhin profesional scepticism-> daher bessere Prüfungsqualität-> mehr Kreativität (neuere Prüfmethoden)-> Prüfungsverfahren werden für den Mandanten weniger berechenbar-> Rotation verstärkt Wettbewerb-> höhere Kosten da keine Lernkurve (Erstprüfungen sind teurer)-> Prüfer ist bei Erstprüfung sehr auf Nachweise des Mandanten angewiesen und kann die Richtigkeit nur schwer kontrollieren-> weniger Anreize in mandanten- und branchenspezifische Ressourcen (Know-How) zu investieren-> Prüfkosten und Transaktionskosten steigen- als Nichtprüfungsleistungen gelten u.a. Steuerberatung, Buchführung, Abschlusserstellung, bestimmte Bewertungsleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung und Kapitalstruktur und sind verboten! (Black List)- Bestimmte Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen sind erlaubt, wenn sie sich unwesentlich auf den Abschluss auswirken und im Prüfungsbericht dokumentiert sind- Verbot der Nichtprüfungsleistungen gilt in dem Zeitraum zwischen Beginn der Prüfung und Erteilung des BV sowie in dem vorangegangenen Geschäftsjahr- Wenn ein Prüfer drei oder mehr aufeinanderfolgende Jahre Nichtprüfungsleistungen erbringt dürfen die Honorare für die Beratung nicht höher sein als maximal 70% des durchschnittlichen Prüfungshonorars der letzten 3 aufeinanderfolgenden Jahre (ersetzt die bisherige Regelung mit 30% bzw 15%)- keine Entgeltregelung (Vertragsfreiheit) (keine Änderung)- zusätzlicher Bericht des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss (dt. Prüfungsbericht mit zusätzlichen Inhalten wie Wesentlichkeitsgrenzen, Zeitplanung, Aufgabenverteilung bei Joint Audits- Bestandteile des Bestätigungsvermerks nach der EU Richtlinie:-> Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, Beurteilung des Prüfungsergebnisses, Hinweis auf entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachenzusätzlich- Bestandteile des Bestätigungsvermerks nach der EU Verordnung (eig nur für POI):-> Auftraggeber des AP, Datum der Bestellung, gesamte Mandatsdauer mit Verlängerungen und erneuter Bestellung, Beschreibung der bedeutsamsten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen und Reaktion des Prüfers auf diese Risiken- Eignung der AP zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug- Bestätigung, dass das Prüfungsurteil mit dem PrB im Einklang steht- Erklärung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbracht wurden und der AP seine Unabhängigkeit gewahrt hat- Leistungen, die vom AP zusätzlich zur Abschlussprüfung angewendet wurden und die im Lagebericht oder den Abschlüssen nicht angegeben wurden-> meistens einmalige Umstellung=> deutscher Gesetzgeber will alles in § 322 packen (auch für nicht POI) (einheitlicher Bestätigungsvermerk) - keine weitere Joint Audit Regelungen (kann zur höherer Prüfungsqualität führen (4 Augen, Verbrüderung sinkt, aber erhöhte Abstimmungsprozesse, free-rider-Problem, steigende Prüfungskosten)
  • Interne Qualitätssicherung (Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Unparteilichkeit, Eigenverantwortlichkeit, Berufswürdiges Verhalten) Gewissenhaftigkeit (§ 4 Berufssatzung der WPK)- § 323 Abs.1 S.1 und 3 HGB; § 43 Abs.1 WPO- WP müssen sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen unterrichten (§ 43 Abs.2 S.4 WPO) (40 Std. Schulungsmaßnahmen)- WP dürfen Aufträge nur annehmen, wenn die über Sachkunde und Zeit verfügen- WP müssen sachgerechte Gesamtplanung machen, dass die übernommenen und erwarteten Aufträge unter Beachtung der Berufsgrundsätze ordnungsgemäß durchgeführt und zeitgerecht abgeschlossen werden können- treten nach der Auftragsannahme Umstände ein, die zur Ablehnung des Auftrages hätten führen müssen, ist das Auftragsverhältnis zu beenden Verschwiegenheit (§ 9 Berufssatzung der WPK)- § 323 Abs.1 S.1 HGB und § 43 Abs.1 WPO- WP dürfen Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren- sie müssen auch dafür Sorge tragen, dass sie Unbefugten nicht bekannt werden- auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses Unparteilichkeit (§ 20 Abs.1 Berufssatzung der WPK)- § 323 Abs.1 S.1 HGB und § 43 Abs.1 S.2 WPO- WP dürfen keinen der Beteiligten insbesondere bei der Erstellung von Prüfungsberichten benachteiligen oder bevorzugen- dazu ist alles vollständig zu erfassen, fachlich zu beurteilen und vollständig wiederzugeben- Unparteilichkeit kann auch als Grundsatz der Objektivität bezeichnet werden und ist eng verbunden mit Unabhängigkeit und Unbefangenheit sowie EigenverantwortlichkeitEigenverantwortlichkeit (§ 11 Berufssatzung der WPK)- §§ 43 Abs. 1, 44 WPO- WP haben ihr Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, ihr Urteil selbst zu bilden und ihre Entscheidungen selbst zu treffen- es ist nicht erlaubt Tätigkeiten anzunehmen, wo die Verantwortung nicht getragen werden kann oder soll Berufswürdiges Verhalten (§ 13 Berufssatzung WPK)- WP haben sich sachlich zu äußern- WP sind verpflichtet, ihre Auftraggeber auf Gesetzesverstöße, die sie bei ihrer Aufgabe feststellen, aufmerksam zu machen- WP dürfen die Verwendung ihres Namen und/oder ihrer Qualifikation zu werblichen Zwecken Dritter nur zulassen, wenn die Werbung mit dem Ansehen des Berufes vereinbar ist (man kann auf Messen gehen, aber nicht was auf die Gewinnung eines Auftrags abzielt)- Berufswürdiges Verhalten bedeutet, dass sich der WP so verhalten muss, dass er das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit rechtfertigt und seine Treuepflichten gegenüber dem Auftraggeber wahrt
  • Aufstellungspflicht Einzelabschluss - Jeder Kaufmann hat einen Jahresabschluss aufzustellen (Bilanz und GuV) (§ 242 HGB)- Kapitalgesellschaften (+ GmbH & Co. KG gem. § 264a) müssen darüber hinaus einen Lagebericht und einen Anhang aufstellen (§ 264 HGB) (nach 3 Monaten)- kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d) müssen den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel und freiwillig um eine Segmentsberichterstattung zu erweitern (§ 264 HGB) (nach 3 Monaten)- kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) brauchen keinen Lagebericht und dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen (§ 264 HGB) (nach 6 Monaten)- Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) brauchen keinen Anhang (und logischerweise auch keinen Lagebericht) (§ 264 HGB)- kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten stets als große (§ 267 Abs.3) Konzernabschluss- Kapitalgesellschaften (Mutterunternehmen) müssen in den ersten 5 Monaten einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufstellen (§ 290). - Ausnahme falls das Mutterunternehmen zugleich Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen in der EU/EWR ist (§ 291)- Ausnahme falls die Kapitalgesellschat nicht groß genug ist (§ 293 HGB)
  • Ziel der Abschlussprüfung, Prüfungsobjekte, Prüfungsvorgehen, Erwartungslücke - Abgabe eines hinreichend vertrauenswürdigen Urteils für einen gegebenen Prüfungsauftrag (bei vor Prüfungsbeginn unter bestimmten Kautelen vereinbartem Prüfungshonorar) mit minimalen Kosten für den WP.- als Prüfungsgegenstände kommen auch Lagebericht, Kapitalflussrechnung und Risikomanagementsysteme in Betracht- die Prüfung muss den Prüfungsnormen entsprechen und ist mit einer kritischen Grundhaltung (professional scepticism) zu planen und durchzuführen- keine gezielte Ausrichtung auf Aufdeckung von fraud- Es ist kein Ziel zu prüfen, ob sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet (Erwartungslücke)Strategien zur Schließung der Erwartungslücke1) Höhere Konformität der Prüferleistung mit Prüfungsnormen (Prüferversagen)2) Entwicklung von Normen, die das Prüferverhalten in eine erwartungskonforme Richtung beeinflussen (Normenversagen)3) Aufklärung der Öffentlichkeit für eine normenkonforme Erwartungshaltung (Öffentlichkeitsversagen)