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Gericht/Wesen (Subject) / Gericht II (Lesson)

Gericht 2

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  • Welche Arten von Irrtümern (in Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss) werden unterschieden und welche Bedeutung haben sie für einen Vertrag? •  Motivirrtum: Irrtum im Beweggrund•  Erklärungsirrtum: Erklärender meint etwas anderes zu erklären, als ertatsächlich erklärt•  Geschäftsirrtum: Irrtum übero Natur des Geschäftso Gegenstand des Geschäftso GeschäftspartnerRechtsfolgen•  Irrtum: beachtlich, wesentlich und Vertragspartner nicht schutzwürdig =>Wandlung, d. h. Auflösung des Vertrags•  Irrtum: beachtlich, unwesentlich und Vertragspartner nicht schutzwürdig =>Vertragskorrektur bzw. Anpassung; d. h. Vertrag wird so abgeändert, wie erbei Kenntnis der wahren Sachlage zustande gekommen wäre
  • Wann wird ein Motivirrtum beachtlich? •  Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund) ist grundsätzlich nicht beachtlich, d. h. erkann nicht geltend gemacht werden3 Ausnahmen:•  1. letztwillige Verfügung und unentgeltliche Zuwendung(Schenkung)•  2. Rechtsgeschäfte, bei denen das Motiv einvernehmlich zum Vertragsinhaltgemacht wurde•  3. Rechtsgeschäfte, bei denen der Erklärungsempfänger Motivirrtum arglistigherbeigeführt oder ausgenutzt hat
  • Wie ist die rechtliche Bedeutung des Motivirrtums? •  die rechtliche Bedeutung eines Irrtums hängt von seiner Qualität (Art) undseiner Quantität (Schweregrad) ab•  ad Qualität: grundsätzlich nicht beachtlich, d. h. er kann nicht geltend gemachtwerden
  • Wie ist die rechtliche Bedeutung von Erklärungs- und Geschäftsirrtum? •  die rechtliche Bedeutung eines Irrtums hängt von seiner Qualität (Art) undseiner Quantität (Schweregrad) ab•  ad Qualität: sind bei RG grundsätzlich beachtlich
  • Wie werden Irrtümer hinsichtlich ihrer Quantität (Schwere) eingeteilt und was versteht man jeweils darunter? •  wesentlicher Irrtum: Irrtum bezieht sich auf die Hauptsache der Vereinbarung,d. h. der Vertrag wäre ohne ihn nicht zustande gekommen•  unwesentlicher Irrtum: Irrtum bezieht sich auf Nebenpunkt der Vereinbarung, d.h. Vertrag wäre trotzdem, jedoch in anderer Form geschlossen worden•  unerheblicher Irrtum: Kenntnis der wahren Sachlage hätte das Rechtsgeschäftnicht beeinflusst
  • In welchen Fällen ist der Vertragspartner bei einer Irrtumsanfechtung nicht schutzwürdig? (4 Punkte nicht schutzwürdig, wenn•  I. veranlasst hat oder•  I. aus den Umständen hätte erkennen müssen oder•  auf den I. rechtzeitig aufmerksam gemacht wurde oder•  derselbe I. unterlegen ist
  • Wie wird eine Irrtumsanfechtung geltend gemacht? •  außergerichtliche Einigung oder•  Klage vor Gericht•  Verjährung des Rechts der Geltendmachung des Irrtums 3a abVertragsabschluss
  • Wann verjährt das Recht zur Vertragsanfechtung (List/Drohung)? •  im Fall der List 30 Jahre nach Vertragsabschluss•  im Fall der Drohung 3 Jahre ab Wegfall der Drohung
  • Was ist die Verkürzung über die Hälfte? •  besteht zwischen Leistungen eine Differenz von mehr als der Hälfte, so stehtBenachteiligtem Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesioenormis) zu•  Aufhebung muss gefordert werden•  Vertragspartner hat jedoch das Recht, die volle Differenz zwischen denLeistungen zurückzuerstatten und damit das Rechtsgeschäft aufrecht zuhalte
  • Was ist bei der Vertragserfüllung zu beachten? •  vertraglich vereinbarte Leistungen sind zu erbringeno zur gehörigen Zeit = Übergabezeito am gehörigen Ort = Übergabeorto auf bedungene Weise
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  • Übergabezeit •  Leistung des Schuldners ist sogleich bzw. ohne unnötigen Aufschub bzw.nach Natur und Zweck der Leistung zu erbringen•  Zahlung des Gläubigers ist ebenfalls sogleich fällig•  Termingeschäft: Fälligkeit der Leistung wird einvernehmlich auf bestimmtenTag festgelegt; Rücktritt erst nach Verstreichen einer angemessenenNachfrist•  Fixgeschäft: Fälligkeit der Leistung wird einvernehmlich festgelegt undgleichzeitig vereinbart, dass Verspätungen der Leistungen sofortigen Rücktrittbewirk
  • Was ist die Preisgefahr und wer haftet? •  regelt die Frage wer das wirtschaftliche Risiko trägt, wenn ein Geschäft nachAbschluss doch nicht zustande kommt•  Regelung basiert auf dem Gedanken, dass das wirtschaftliche Risikodenjenigen treffen soll, der die Sache in seinem Gewahrsam hat und siedaher vor Gefahren schützen kann•  sofern nichts anderes vereinbart war, trägt bis zur vereinbarten Übergabe derVerkäufer die Preisgefahr, d. h. bei zufälligem Untergang der Sache wird derVerkäufer zwar von seiner Leistungspflicht befreit, hat aber keinen Anspruchauf den Kaufpreis•  gerät ein Gläubiger in Annahmeverzug, so trägt er die Preisgefahr, d. h. beiUntergang der Sache während Gläubigerverzugs wird der Schuldner vonseiner Leistungspflicht befreit, behält aber Anspruch auf Gegenleistung; derSchuldner haftet mit Beginn der Annahmeverzuges nur noch für vorsätzlicheoder grob fahrlässige Beschädigung des Leistungsgegenstandes
  • Übergabeort •  bei beweglichen Sachen Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt desVertragsabschlusses = Holschuld•  bei Vereinbarung (nach dispositivem Recht) einer Übersendung durch denSchuldner (Schickschuld) geht die Gefahr einer Beschädigung (desUntergangs) der Sache mit der Versendung auf den Gläubiger über
  • Wo sind Leistungen (Ware, Geld) bei einem Kauf zu erbringen, wenn der Leistungsort nicht vereinbart ist? •  Geldschuld ist im Zweifel (d. h. bei Fehlen einer Absprache) vom Schuldneram Wohnsitz des Gläubigers zu entrichten, d. h. Bringschuld
  • Welche Auswirkungen hat der Übergabeort auf den Leistungszeitpunkt? •  Holschuld: L ist mit Bereitstellung der Ware zur Abholung erbracht•  Bringschuld: L ist mit Ablieferung der Ware erbracht•  Schickschuld: L. ist mit Absendung der Ware erbracht
  • auf bedungene Weise Art und Weise der Übergabe von Absprache abhängig
  • Nebenabreden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung •  Angeld: Anzahlung bei Vertragsabschluss zur Sicherstellung der Erfüllung•  Reugeld: durch Absprache festgelegter Betrag, den ein Vertragspartner imFall des Rücktritts zu zahlen hat•  Vertrags- oder Konventionalstrafe: Leistung, die Schuldner dem Gläubiger fürden Fall der schuldhaften Nichterfüllung verspricht•  Retentionsrecht: Recht, die Sache eines anderen, für die Aufwendungengetätigt wurden oder durch die Schaden entstanden ist, zu Sicherung dereigene Forderungen zurückzuhalten
  • Was gibt es für Leistungsstörungen? •  Unmöglichkeit der Leistung (Leistungsverhinderung)•  Verzug•  Leistungsmangel
  • Wann ist die Leistungsverhinderung vom Schuldner zu vertreten und wann nicht •  Leistungsverhinderung: Erfüllung steht ein dauerndes Hindernis entgegen•  vom Schuldner zu vertreten, wenn dieser durchvorsätzliches oder fahrlässigesVerhalten oder verschuldeten Verzug den Untergang der Sache herbeigeführthat•  nicht zu vertreten, wenn die Leistung durch Zufall unmöglich wird
  • Geltung der Regelungen für Leistungsverhinderung •  gelten nur für Speziesschuld•  bei Gattungsschuld i. d. R. immer eine gleichwertige Sachen leistbar
  • Was ist Leistungsverzug? •  Leistung wird nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort oder nicht aufdie gedungene Weise erbracht
  • Was ist Leistungsverzug? Was sind die rechtlichen Folgen? •  Leistung wird nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort, oder nicht aufdie bedungene Weise erbracht (ist aber noch möglich!)•  1. Möglichkeit: vom Schuldner verschuldeter LV (subjektiver LV)Folgen wie beim objektiven, jedoch zuzüglich Schadensersatz•  2. Möglichkeit: vom Schuldner unverschuldete LV (objektiver LV):Gläubiger hat 2 Möglichkeiten:o 1. weiterhin auf Erfüllung besteheno 2. unter Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertragzurücktrete (Ausnahme: Fixgeschäft)
  • Was ist subjektiver LV und was ist objektiver LV? •  subjektiv: vom Schuldner verschuldeter LV•  objektiv: vom Schuldner nicht verschuldeter LV
  • Was ist der Annahmeverzug? •  wenn Gläubiger in Verzug gerät•  Gläubiger trägt die Preisgefahr
  • Was geschieht bei Leistungsmangel? •  mangelhafte Erbringung der Leistung begründet das Recht des Gläubigers aufGewährleistung
  • Gewährleistung •  = Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, sie seinerLeistung im Zeitpunkt der Erfüllung anhaften
  • Sachmangel •  Schuldner hat dafür einzustehen, dass die Sache ausdrücklich bedungeneoder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften hat und dass sie der Naturdes Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werdenkann
  • Rechtsmangel •  Schuldner steht dafür ein, dass Erwerber die rechtliche Position über dieSache erhält, die ihm nach dem Vertrag zusteht
  • Einteilung von Mängeln aus rechtlicher Sich •  geringfügig: im Gesetz nicht näher definiert•  behebbar: Mangel ist mit vertretbarem Aufwand behebbar•  nicht behebbar: Aufwand zur Behebung ist unverhältnismäßig hoch oder dieBehebung ist unmöglich
  • Garantie? •  = Einstehen bzw. Haften für Mängel, die während einer vereinbarten Fristauftreten•  d. h. die evtl. erst nach Übergabe entstanden sind; freie Vereinbarung imRahmen des dispositiven Recht
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  • Wie sehen die Gewährleistungsregeln (Art der Kompensation eines Mangels) aus? •  Verbesserung: Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden auf Kosten desGLV•  Austausch: Ersatz der mangelhaften Sache durch eine andere derselben Art;nur bei Gattungskauf möglich•  Minderung: dem Mangel entsprechende Minderung des Entgelts•  Wandlung: Aufhebung des Vertrags
  • Welche Gewährleistungsbehelfe gibt es? •  primäre Gewährleistungsbehelfe:o Verbesserungo Austausch•  sekundäre Gewährleistungsbehelfe:o Minderung (z. B. des Kaufpreises)o Wandlung: Aufhebung des Vertrags
  • Wann kommen die sekundären Gewährleistungsbehelfen in Frage? wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist•  primärer GL- Behelf ist für GL- Verpflichteter mit unverhältnismäßig hohemAufwand verbunden•  GLV verweigert primäre GL•  GLV kommt mit primärer GL in Verzug•  primäre GL ist für GL- Berechtigter mit erheblichen Unannehmlichkeitenverbunden•  primäre GL ist für GLB aus triftigen, beim GLV liegenden Gründenunzumutbar
  • Wann ist der Käufer im Sinn der Gewährleistung nicht schutzwürdig? (3 Punkte) •  Mangel ist offenkundig•  Mangel ist bei Vertragsabschluss bekannt•  Kauf in Bausch und Bogen (= Hoffnungskauf)
  • Wie wird die Gewährleistung geltend gemacht? •  außergerichtlicher Einigung•  Klage vor Gericht•  Einrede
  • Verhältnis zwischen Gewährleistung und Irrtumsanfechtung •  beide Rechtsbehelfe stehen in „alternativer Anspruchskonkurrenz“, d. h.sofern die Voraussetzungen für beide Instrumente erfüllt sind, hat derAnspruchsberechtigte die Wahlmöglichkeit
  • Wann ist die Irrtumsanfechtung von besonderer Bedeutung? •  nach Ablauf der Gewährleistungsfrist•  bei Abschluss der Gewährleistung durch Parteienvereinbarung
  • Was versteht man unter „Gewährleistungsfirst“? Wie ist die Gewährleistungsfrist zeitlich geregelt? Wann beginnt sie zu laufen (Regel und Ausnahmen)? •  Recht auf Gewährleistung besteht nur dann, wenn diese innerhalb einerbestimmten Frist (= GLF) gerichtlich geltend gemacht wirdEinteilung:•  GLF bei unbeweglichen Sachen = 3 Jahre•  GLF bei beweglichen Sachen = 2 Jahre•  GLF bei Viehmängeln = 6 WochenBeginn:•  grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der körperlichen Übergabe zu laufen•  bei Rechtsmängeln: ab dem Zeitpunkt in dem diese dem GLB bekannt werden•  bei Tiermängeln mit rechtlicher Vermutungsfrist mit Ablauf der Vermutungsfrist•  bei Zusage eines zukünftigen Ereignis (z. B. Geburt) ab dem Tag, an demdieses Ereignisses zu erwarten wird•  bei Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft, die im Zeitpunkt der Übergabenoch nicht erkennbar war: ab Erkennbarkeit des Fehlens dieser Eigenschaftzu laufen•  nach Behebung des Mangels beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen
  • Was ist eine Präklusivfrist? •  mit ungenütztem Ablauf der Frist erlischt der Anspruch•  die Gewährleistungsfrist ist eine Präklusivfrist
  • Person A kauft Wallach von B, zeigt dann hengstartiges Verhalten = Kryptorchide Pferd als landwirtschaftliches Nutztier: GWF 6 Wochen, wird es als Reittier genutzt GWF von 2 Jahre •  angeborener Mangel => Vertragsmangel•  bei als Wallach gekauftem Pferd => Wandlung (Vertragsmangel)•  bei als Zuchthengst gekauftem Pferd => meist sorgfältigeVerkaufsuntersuchung => offensichtlicher Mangel fällt in die Augen => keineGWL•  Käufer muss innerhalb von 2 Jahren GWL geltend machen, durchaußergerichtliche Einigung, Klage vor Gericht, Einrede•  Vertragsmangel: wesentlich, behebbar => Preisminderung, Verbesserung (OPzahlen)
  • Vereinbarung eines Schiedsgerichts •  Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche außergerichtlich zu klären
  • Voraussetzungen für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung •  Problem muss grundsätzlich durch einen Vergleich zu lösen sein•  Vereinbarung muss dokumentiert sein•  muss in Form einer vertraglichen Nebenabrede oder als Vertragsbestandteilvereinbart sein•  Formmangel wird durch Einlassung geheilt
  • Schiedsrichter •  gerade Anzahl nominiert => SR müssen Vorsitzenden wählen•  bei fehlender Vereinbarung immer 3 SR•  SR haben gleiche Aufgaben wie staatliche Richter = Entscheidung einesRechtsstreits•  Schiedsvereinbarung ist verbindlich, d. h. staatliches Gericht kann nicht mehrangerufen werden
  • Was ist eine Vermutungsfrist? •  Verordnung über die Vermutungsfristen bei Tiermängeln definiert bestimmteKH und zugehörige kürzeste Latenzzeiten
  • Wer trägt die Beweislast im Fall der Gewährleistung (in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Mängelrüge und von der Art des mangelhaften Rechtsobjekts)? •  wird ein Mangel einer beweglichen oder unbeweglichen Sache innerhalb derersten 6Monate nach Vertragserfüllung (Übergabe) bemerkt und angezeigt,muss der Verkäufer (Gewährleistungsverpflichteter, GLV) beweisen, dassdieser nicht schon bei der Übergabe vorhanden war, will erGewährleistungsansprüche des Käufers abwehren•  Verordnung über die Vermutungsfristen bei Tiermängeln definiert bestimmteKH und zugehörige kürzeste Latenzzeiten; tritt die entsprechende KHinnerhalb der rechtlichen VF auf, so wird angenommen, dass sie im Zeitpunktder Übergabe bereits vorhanden war => die Beweislast liegt beim GLV: umder Gewährleistung zu entgehen muss er beweisen, dass die KH im Zeitpunktder Übergabe noch nicht vorhanden war = Beweislastumkehr•  für die Nutzung der BLU ist rechtzeitige Mängelrüge (= innerhalb derrechtlichen VF) beim GLV oder in dessen Abwesenheit beim Bürgermeistererforderlich•  erfolgt die Mängelrüge erst in der anschließenden Gewährleistungsfrist, soliegt die BL beim GLB
  • rechtliche Vermutungsfrist für Tiermängel bei Schafen •  allgemein durch Parasiten bedingte Wassersucht 21d•  Räude 7d
  • Welche Mängel mit welchen rechtlichen Vermutungsfristen gibt es beim Einhufer und beim Huhn? Einhufer:•  Dämpfigkeit (14d)•  Dummkoller (14d)•  Aufsetzkoppen (14d)•  Freikoppen (7d)•  Kehlkopfpfeiffen (7d)•  Innere Augenentzündung (7d)Huhn:•  Marek´sche KH (28d)•  Leukose (21d)•  AE =>ZitterKH (10d)•  Geflügelpocken (7d)•  Atypische Geflügelpest (5d
  • Welche Mängel mit welchen rechtlichen Vermutungsfristen gibt es bei der Ziege und beim Kaninchen? •  Ziege = Tb 21d•  Kaninchen = Myxomatose 10d, Ohrräude7d
  • Welche Mängel mit welchen rechtlichen Vermutungsfristen gibt es beim Rind und beim Schwein? Rind:•  Leukose 150d•  Tuberkulose 21d•  Finnen 21d•  Lungenwurmseuche 21d•  Scheidenvorfall 14d•  Zungenschlagen 14dSchwein:•  Leukose 60d•  Finnen 21d•  Muskeltrichinen 7d•  Grabmilbenräude 7d
  • Was versteht man unter Dummkoller (a)? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Käufer eines Pferdes mit Dummkoller Gewährleistung bekommt (b)? Was konkret bekommt der Gewährleistungsberechtigte (c)? •  a: ist eine chronisch unheilbare Erkrankung des Gehirns, Ursacheidiopathischer Hydrocephalus mit Einschränkung von Bewusstsein undBewegung•  b: Tiermangel mit rechtlicher Vermutungsfrist von 14 Tagen (tritt dieErkrankung also innerhalb dieser Frist auf, wird angenommen, dass sie zumZeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war) – Beweislast liegt beimVerkäufer sofern Mangelrüge innerhalb der Vermutungspflicht erfolgt; erfolgtdie Mangelrüge nach der rechtlichen Vermutungsfrist, aber innerhalb derGewährleistungsfrist liegt die Beweislast beim Käufer•  c: der Gewährleistungsberechtigte bekommt je nach Arbeitsleistung, die dasPfd. zu verrichten hat: Wandlung (wenn volle uneingeschränkte Arbeitsleitungerforderlich); Minderung (wenn gelegentlich zur Arbeit eingesetzt