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WEG (Subject) / Zusammenfasung Wifi Kurs (Lesson)

Cornelius Riedl

This lesson was created by Bernd1990.

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  • Rücklage 2.Teil • Konto für Wohnungseigentümer (bei Verwalter) einsehbar• Bei Beendigung Abrechnungspflicht und Herausgabeanspruch• Für abweichende Einheiten/Anlagen gesonderte Rücklagen• Fruchtbringend anzulegen (Sparbuch)• 30jährige Verjährungsfrist
  • Aufteilung der Aufwendungen 1.Teil • Grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile• Ausnahme Altmietvertrag vor WE-Begründung• Aufwendungen nach dem Mietvertrag (Nutzfläche); nurRücklage und Beiträge für Erhaltung und Verbesserungnach Miteigentumsanteilen• Einstimmig abweichender Aufteilungsschlüssel (Abstimmungseinheit), schriftlich (oft bereits im WE- Vertrag)• Abweichende Abstimmungseinheiten (einstimmig/schriftlich)
  • Aufteilung der Aufwendungen 2.Teil • Aufteilung nach Verbrauchsanteilen mit 2/3-Mehrheit• Pauschalierte Energiekosten von Gemeinschaftsanlagen(Hälftemehrheit; Waschküchen)• Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels durch Gericht beiwesentlicher Nutzungsänderung oder bei erheblichunterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten (Liftkosten: tlwBefreiung der Kosten für Erdgeschosswohnung)• Schaffung unterschiedlicher Abrechnungs- undAbstimmungseinheiten durch Gericht (mehr als 50 Objekteoder getrennte Anlage (Lift))
  • Aufteilung der Aufwendungen 3.Teil • Ersichtlichmachung abweichenderAufteilungsschlüssel im Grundbuch• Fälligkeit der Vorauszahlungen am Fünften desMonats (schlüssiger Aufrechnungsverzichtdurch WE-Vertrag)• Entrichtung von Umsatzsteuer (Wohnzwecke 10%)
  • Gesetzliches Vorzugspfandrecht § 27 WEG 1.Teil • Vorzugspfandrecht an jedem Miteigentumsanteil• Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen einzelnenWohnungseigentümer (Rücklage, Aufwendungen; Sondervorschreibungen)• Forderungen einzelner Wohnungseigentümeraus Regress (Ausfallshaftung)
  • Gesetzliches Vorzugspfandrecht § 27 WEG 2.Teil • Keine Sicherung materiell eigener Forderungen des Verwalters• Innerhalb von sechs Monaten durch Klagseinbringung mit Klagsanmerkung• Primäre Befriedigung bei Versteigerung bzwVerteilung nach Versteigerung (Forderungender letzten 5 Jahre)
  • Verteilung der Erträgnisse • Erträgnisse aus WE-Objekten stehen deneinzelnen Wohnungseigentümern zu(Mieteinnahmen)• Erträgnisse aus allgemeinen Teilen stehenWohnungseigentümern nach denMiteigentumsanteilen zu (Handymast)• Abweichender Kostenschlüssel mitabweichendem Ertragsschlüssel verbindbar• Verteilungsregeln unabdingbar
  • Abrechnung 1.Teil • Gegenstand der Abrechnung nach § 34 ist ausschließlich die denWohnungseigentümern für die eingehobenen Beiträge,Vorauszahlungen und getätigten Aufwendungen für dieLiegenschaft zu legende Abrechnung.• Sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode(Kalenderjahr: idR 30.6.)• Individuelle Zustellung• Belegeinsicht; Einsicht in Kontoauszüge, Auflistung derBeitragsrückstände• Anspruch auf Rechnungslegung verjährt nach drei Jahren• Gerichtsverfahren zur Legung und zur inhaltlichen Überprüfung
  • Abrechnung 2.Teil • Abrechnung formell und inhaltlich (Rechtmäßigkeit,Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit) richtig• Abrechnung muss den gesetzlichen und vertraglichenGrundlagen entsprechen• Bei Nichtlegung und Formmängeln Ordnungsstrafe angedroht• Ansonsten Korrektur der Abrechnung durch das Gericht• Abrechnungsperiode Kalenderjahr (abweichend einstimmigschriftlich oder durch Gericht (Individualantrag))• Guthaben auf künftige Vorschreibungen gutzuschreiben• Fehlbetrag binnen 2 Monaten ab Rechnungslegung fällig (trifftden jeweiligen WE zum Zeitpunkt der Fälligkeit)
  • Benützungsregelung 1.Teil • Definition: Schriftliche Vereinbarungen (einstimmig) über die Benützung allgemeiner Teile• Garten/Waschküche/Sauna/Schwimmbad;Abstellplätze auf allgemeinen Teilen• Antrag bei Gericht zur Erlassung/Abänderungeiner Benützungsregelung aus wichtigem Grund• Nutzung soll Nutzwertanteil entsprechen (uUTurnusregelung: Abstellplätze)
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  • Benützungsregelung 2.Teil • Während des laufenden Verfahrens (beifehlender Benützungsregelung) mit 2/3-Mehrheit vorläufige Benützungsregelung• Grundbuchseintragung (Ersichtlichmachung)• Bindungswirkung des Erstehers eines Anteils
  • Gemeinschaftsordnung • Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funktionen• Schaffung von internen Organen der Eigentümergemeinschaft(Hausvertrauensleute, Verwaltungsbeirat)• Von sämtlichen  Wohnungseigentümern schriftlich geschlossen• Modifikation bei Beschlussfassung (kein Verstoß gegen zwingende Gesetzesbestimmungen)• Ersichtlichmachung im Grundbuch• Gemeinschaftsordnung darf nicht gegen zwingendes Recht verstoßen• Keine Einräumung von Vertretungsmacht
  • Eigentümervertreter • Natürliche Person• Bestellung durch Hälftemehrheit der Wohnungseigentümer• Vertretung gegenüber dem Verwalter beiInteressenskollision• Funktionsperiode zwei Jahre• Wiederbestellung möglich• Haussprecher nicht automatisch Eigentümervertreter
  • Vorläufiger Verwalter • Gerichtliche Bestellung bei Fehlen einesVerwalters• Antrag durch einzelnen Wohnungseigentümeroder interessierten Dritten• Bestellung wirkt bis zur Bestellung einesVerwalter
  • Dominatorbestimmungen • Schutz der Minderheit vor der Mehrheit• Minderheitenrechte gegenüber einem Dominator (Mehrheitder Anteile bei Einzelnem oder bei Bestehen einesfamiliären/wirtschaftlichen Naheverhältnisses)• Gegen bestimmte nachteilige Verwaltungshandlungen (auchim Rahmen der ordentlichen Verwaltung; unverhältnismäßignachteilig gegenüber einem Wohnungseigentümer)• Antrag bei Gericht gerichtet auf Unterlassung oderBeseitigung der Maßnahme bzw auf Durchführungbestimmter Maßnahmen (3-Monatsfrist ab Erkennbarkeit)
  • Anzeigepflicht • Anzeigepflicht des Wohnungseigentümers bei Schäden im WE-Objekt und bei allgemeinen Teilen• Bei Verletzung uU: Schadenersatz• Selbsthilferecht (zur Abwehr notwendigenMaßnahmen)
  • Ausschließung von Wohnungseigentümern 1.Teil • Klage der Mehrheit der Wohnungseigentümer gegeneinzelnen Wohnungseigentümer• Pflichtenverletzung, insbesondere Verletzung derZahlungspflichten• Erheblich schädigender Gebrauch• Rücksichtsloses, grob anstößiges Verhalten, Verleiden desZusammenlebens, strafbares Verhalten• Rückstandsbeschluss bei Streitigkeit über Höhe desRückstands, bei Nachzahlung Klagsabweisung, Prozesskostenübernahme
  • Ausschließung von Wohnungseigentümern 2.Teil • Minderheitenrecht bei Passivität der Mehrheit(außer Zahlungspflicht)• Voraussetzung: Unterlassungsklage gegen Wohnungseigentümer,Unterlassungsurteil; danach Fortsetzung des Verhaltens• Verhalten der Mitbewohner zuordenbar• Bei Ausschluss: Versteigerung des Anteils(Ausschluss von nahen Verwandten beiVersteigerung)
  • Mietverhältnisse in einzelnen WE-Objekten 1.Teil • Bei bestehendem Mietverhältnis wird mit WE-Begründung der Wohnungseigentümer Vermieter(„Überstülpen“)• Bei Geldansprüchen aus Vorzeit übernimmt EigentümergemeinschaftAusfallshaftung (wenn Anspruch uneinbringlich ist)• Bei Individualansprüchen (Erhaltung/Verbesserung)Solidarhaftung der Eigentümergemeinschaft (Mieterkann auf WE oder auf Eigentümergemeinschaftgreifen)
  • Mietverhältnisse in einzelnen WE-Objekten 2.Teil • Begründung des Mietverhältnisses nach WE-Begründung: Wohnungseigentümer ist Vermieterin (Keine Haftungen der restlichenWohnungseigentümer)• Schwierigkeiten bei Vollanwendbarkeit des MRG (Abrechnung/Erhaltungsarbeiten)
  • Kfz-Abstellplätze 1.Teil • Verteilungsgerechtigkeit• Schutz vor „Überfremdung“• 3 Jahre Schutz ab WE-Begründung (imGrundbuch)• 1 Bedarfsobjekt (Wohnung/Geschäftslokal) 1Abstellplatz• Kein Kontrahierungszwang
  • Kfz-Abstellplätze 2.Teil • Nicht an WE-Fremde• Beim Vorhandensein von mehr Abstellplätzen alsBedarfsobjekten kann Wohnungseigentümermehr als einen Abstellplatz erwerben• WE-Organisator darf (logischerweise) mehr alseinen Abstellplatz „erwerben“• Auch keine Weiterveräußerung an WE-Fremde(durch WE nach Ankauf)
  • Neufestsetzung der Nutzwerte 1.Teil Zuständigkeit Bezirksgericht (Schlichtungsstelle) über Antrag• Abänderung eines vorliegenden Gutachtens oder einer früherengerichtlichen Entscheidung• Grundlage für Veränderung der Miteigentumsanteile• Verstoß gegen zwingende Grundsätze (zB Einbeziehung allgemeinerTeile (HB-Wohnung in Gutachten, WE-Begründung an nicht we-tauglichem Objekt) – zeitlich unbefristet• Abweichen von 3% von tatsächlichen Gegebenheiten im einzelnenObjekt• Abweichen durch Änderung der Bauführung (3% Bagatellgrenze)• Abweichen durch nachträgliche Bauführung (wesentliche Änderungmehr als 3%; zB nachträglicher Einbau eines Behindertenaufzugs)
  • Neufestsetzung der Nutzwerte 2. Teil • Übertragung von Zubehörobjekten (Ausnahme ohne Gerichtmöglich)/Bestandänderungen zwischen zwei WE-Objekten• Einvernehmlich durch Einholung eines neuen Nutzwertgutachtens; schriftliche Übereinkommen aller WE;• Antragsrecht: Jeder Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumswerber• Ausgenommen: bei Bestandänderungen nur die Betroffenen• Fristen: Einjahresfrist (Z 2 bis 4)
  • Berichtigung der Miteigentumsanteile Bei Neufestsetzung der Nutzwerte:Antrag oder im EinvernehmenGrundbuchsverfahrenÄnderung von weniger als zehn Prozent Verfahren § 136 GBGOhne Zustimmung der anderen WEÄnderungen mehr  als zehn Prozent (einvernehmlich/Gerichtsverfahren (Klage)) Unentgeltlichkeit vereinbart oder angemessenes EntgeltMit Zustimmung der anderen WE
  • Eigentümerpartner Wohnungseigentum der Partner im Todesfall 1.Teil • Schutz des Überlebenden (primär vorWohnungsverlust)• Spezialregel zum allgemeinen Erbrecht• Zuwachs an Überlebenden• Verzicht auf Anwachsung ist möglich (Fristsetzungdurch Verlassenschaftsgericht)• Übernahmspreis: Hälfte des Verkehrswerts des(gesamten) Mindestanteils
  • Eigentümerpartner Wohnungseigentum der Partner im Todesfall 2.Teil • Schutz vor Obdachlosigkeit (bei Wohnung; Entfall desÜbernahmspreis; Reduktion auf Viertel desVerkehrswertes des Mindestanteils; uU Stundung)• Entfall der Zahlungspflicht durch letztwillige Verfügungoder Schenkung auf den Todesfall• Vereinbarung der Partner an Übertragung des Anteils amMindestanteil bei Tod an dritte Person(Fortsetzungsvereinbarung; schriftlich bei Notar oder RA;Anspruch auf Übereignung)
  • Eigentümerpartnerschaft bei Scheidung • Aufrechterhaltung• Teilungsklage (nach Ablauf eines Jahres kein Einwandder Unzeit)• Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens• Überlassung an Partner/Dritte; Teilungsklage• Freiwillige Feilbietung• Bei Nichteinigung nach Teilungsklage Versteigerung
  • Erlöschen des Wohnungseigentums • Untergang (tatsächlicher Untergang (Feuer))• Verzicht (schriftliche Zustimmung allerBuchberechtigten – contrarius actus)• Enteignung• Konfusion
  • Gründungsstadium • Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oderaußerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mitdessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder -bei bereits bezogenen Gebäuden - der Wohnungseigentumsbegründungdurchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeitbeteiligt ist.• Wohnungseigentumsbewerber: Derjenige, dem schriftlich, sei es auchbedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator dieEinräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichnetenwohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde.
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  • Annahmeverbot Ansprüche des WE-werbers • Vor Anmerkung der Einräumung von WE dürfen keineZahlungen fällig bzw geleistet werden an den WE-Organisator• Bezug des Objekts, sobald es beziehbar ist (wennZahlungspflichten nachgekommen wurde)• Unverzügliche Antragstellung und Unterfertigung der für WE-Begründung erforderlichen Urkunden nach Bauführungsende• Erklärung an WE-werber, ob Nutzwertgutachten vorliegt;Nennung des Werbers im Verfahren, Verständigung vonVollendung der Bauführung
  • Annahmeverbot Ansprüche des WE-werbers • Vor Anmerkung der Einräumung von WE dürfen keineZahlungen fällig bzw geleistet werden an den WE-Organisator• Bezug des Objekts, sobald es beziehbar ist (wennZahlungspflichten nachgekommen wurde)• Unverzügliche Antragstellung und Unterfertigung der für WE-Begründung erforderlichen Urkunden nach Bauführungsende• Erklärung an WE-werber, ob Nutzwertgutachten vorliegt;Nennung des Werbers im Verfahren, Verständigung vonVollendung der Bauführung
  • Ansprüche des WE-werbers > Bei über 20 Jahre alten Gebäude: Übermittlung eines Gutachtens über zukünftigein absehbarer Zeit vorzunehmende Erhaltungsarbeiten (Haftungsgrundlage),Einbeziehung in Kaufvertrag;> Bei Nichtvorliegen eines Gutachtens gilt als vereinbart, dass in den nächsten zehnJahren mit keinen größeren Erhaltungsarbeiten zu rechnen ist.> Sobald die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuchangemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentumerworben hat, gelten für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte derMiteigentümer die §§ 16 bis 34, 36 und 52.> Ein Wohnungseigentumsbewerber, der noch nicht Miteigentümer, zu dessenGunsten aber eine solche Zusage angemerkt ist, hat ab Bezug deswohnungseigentumstauglichen Objekts die Rechte nach § 16 und § 52 Abs. 1 Z 2sowie den Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 34.
  • Unwirksame Vereinbarungen im Gründungsstadium • Aufhebung und Beschränkung von Verfügungs- /Nutzungsrechten, insbes.• Mietverträge und Nutzungsvorbehalte an allgemeinen Teilen(Handymasten)• Vergabe von Erhaltungsarbeiten• Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte• Ausschluss von Rechtsbehelfen bei Leistungsstörung(Gewährleistung etc.)• Konventionalstrafen oder Reugelder• Erstreckung der Unwirksamkeit auf einen Dritten (AusnahmeUnkenntnis bevorstehender WE-Begründung)
  • Rücktritt des WE-Organisators Zahlungsverzug des WE-werbers • Rückstandsbeschluss bei strittiger Höhe desRückstands der Zahlungen bei Rücktritt desOrganisators aufgrund des Verzugs desErwerbers (Klage obligatorisch)• Bei Zahlung der Schluss der Verhandlungkommt es zur Klagsabweisung (Kostenersatzdes zunächst säumigen WE-werbers)
  • Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung • Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers istim Grundbuch anzumerken, dass für dieBegründung von Wohnungseigentum dieVerpfändung bis zu einem bestimmten Betragvorbehalten wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).• Hypothekarische Absicherung der Finanzierung des Bauvorhabens
  • Grundbücherliche Sicherung des WE-werbers • Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts (Abs 2)• Über Antrag des WE-bewerbers oder –organisators imGrundbuch• Mit Zustimmung des/der Eigentümer(s)• Schutz vor Übereignung an Dritte• Anmerkung der Zusage übertragbar• Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung (Rang wahrend)• A-Blatt: Wohnungseigentum in Vorbereitung
  • Zustimmung zur Nachfinanzierung Fortführung bei Insolvenz des WE-Organisators • WE-bewerber ist verpflichtet, einer zusätzlichen Hypothekardarlehensaufnahme zur Finanzierung der Bauvollendung über den bereits eingetragenen oder vorbehaltenen (§ 40 Abs. 1) Pfandbetrag hinaus zuzustimmen (bei Vereinbarung der Weiterverrechnung vonKostensteigerungen).• Darlehensaufnahme samt Einräumung von Pfandrechten• Nachfinanzierung bei Insolvenz des WE-Organisators• Beschluss durch Mehrheit der WE-bewerber (nach Köpfen berechnet)• Fortführung der Bauführung bei Insolvenz des WE-Organisators: Beschlussdurch Mehrheit der WE (nach Köpfen)
  • Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von WE • Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung vonWohnungseigentum (§ 40 Abs. 2) eingetragen oder das Miteigentum aneinem Anteil auf Grund eines Vertrags einverleibt, der Anspruch auf einederartige Anmerkung gibt, so ist auf Antrag des nach § 12 BTVG bestelltenTreuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für diebeabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken.• Anmerkung der Rangordnung• Auf Antrag eines Treuhänders• Treuhänder übt Rechte noch nicht vorhandener WE-Bewerber aus• Eintragungen im Rang der Rangordnung• Über Antrag des Bauträgers (gleichzeitig Liegenschaftseigentümer)• Für Rangordnung maßgeblich
  • Klage auf Einverleibung von Wohnungseigentum 1.Teil • Sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit derStellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden (§37 Abs. 2 Z 2) säumig, so kann der Wohnungseigentumsbewerberden Liegenschaftseigentümer auf die Einwilligung in dieEinverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und indie Begründung von Wohnungseigentum an allen dafürgewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objektenklagen• Klage auf Einverleibung des WE gegen alleLiegenschaftseigentümer
  • Klage auf Einverleibung von Wohnungseigentum 2.Teil • Säumigkeit mit Antragstellung durch WE-Organisator• Unterbrechung des Verfahrens bis zurFestsetzung der Nutzwerte (Stufenklage -Gerichtlicher Auftrag an Parteien zurEinholung eines Nutzwertgutachtens)• Anmerkung der Klage im Grundbuch
  • Vorläufiges Wohnungseigentum 1. Teil • Alleineigentümer einer Liegenschaft kann vorläufiges Wohnungseigentum begründen• Schriftliche Errichtungserklärung (Wohnungseigentumsstatut)• Bezeichnung der Liegenschaft/Bezeichnung aller WE- Objekte/Nutzflächen und Nutzwerte• Einverleibung• Miteigentumswerber: Derjenige, dem im Fall der Begründung vonvorläufigem Wohnungseigentum schriftlich, sei es auch bedingtoder befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumungvon Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb vonWohnungseigentum an einem bestimmt bezeichnetenWohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde.
  • Vorläufiges Wohnungseigentum 2.Teil • Nicht anwendbare Regeln: § 4 WEG (Altmietverträge) /Eigentümerpartnerschaft/Eigentümergemeinschaft/Verwalter/Verwaltung / Vorzugspfandrecht / Ausschließung /Außerstreitverfahren• Keine weitergehenden Festlegungen (zBBenützungsregelungen; Versicherungen; Abrechnungen;Erträgnisse; Vermietung allgemeiner Teile; Verwaltung, etc.)• Miteigentumswerber geschützt wie WE-werber• Bei Erwerb von Miteigentum durch Dritten geht vorläufigesWohnungseigentum in Wohnungseigentum über
  • Wohnrechtliches Außerstreitverfahren 1. Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) und Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs. 3);2. Duldung von Änderungen und Erhaltungsarbeiten einschließlich derEntschädigung eines dadurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 16 Abs. 2und 3);3. Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (§ 30 Abs. 1 und 2)einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer derLiegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB imVerfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen(§ 17);4. Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 24 Abs. 6);5. Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über eine zuraußerordentlichen Verwaltung zählende Veränderung an den allgemeinen Teilender Liegenschaft (§ 29)WEG, Seite
  • Wohnrechtliches Außerstreitverfahren 2.Teil • 6. Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme derHerabsetzung des Entgelts (§§ 20 Abs. 1 bis 7, 31 Abs. 3);• 7. Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2);• 8. Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 23), Rechtswirksamkeit einerKündigung oder gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags (§ 21);• 9. Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichendenAufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oderAbstimmungseinheit (§ 32 Abs. 2, 5 und 6), verbrauchsabhängigeAufteilung von Aufwendungen (§ 32 Abs. 3), benützungsabhängigeEinhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs. 4);• 10. Zustimmung zur Nachfinanzierung (§ 41);• 11. Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz (§ 44).
  • Wohnrechtliches Außerstreitverfahren 3.Teil • Verfahren vor dem Bezirksgericht (Schlichtungsstelle bei Nutzwertverfahren)• Geltung des AußStrG und von Teilen des MRG• Zustellungen durch Hausanschlag• Vertretung durch Interessensvertreter• Kostenersatz bei Unterliegen• Gerichtsgebühren: dzt. 74,00 Euro