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WEG (Subject) / Zusammenfasung Wifi Kurs (Lesson)
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- Wohnungseigentum Definition: • Das dingliche Recht, ein WE-Objektausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.• Miteigentumsanteil (zB an Haus (bzw. Liegenschaft)) undausschließliches Nutzungsrecht (zB an einer Wohnung)• Miteigentumsanteil und Nutzungsrecht sind untrennbarmiteinander verbunden• Kein echtes Eigentum an einzelnen Bauteilen
- Wohnungseigentumsobjekt 1.Teil • Definition: sind wohnungseigentumstaugliche Objekte,an denen Wohnungseigentum begründet wurde.• Wohnungseigentumsvertrag und dessen Einverleibungim Grundbuch ist nichtig, wenn es einem Objekt an derWohnungseigentumstauglichkeit mangelt.• Wohnungseigentumstaugliche Objekt sind:• Wohnung: baulich abgeschlossener, nach derVerkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes,der nach seiner Art und Größe geeignet ist, derBefriedigung eines individuellen Wohnbedürfnissesvon Menschen zu dienen (auch Reihenhaus).• Untergrenze Substandardwohnung
- Wohnungseigentumsobjekt 2.Teil • Selbständige Räumlichkeit: baulich abgeschlosseneRäumlichkeit mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung(selbständige Bewirtschaftungsmöglichkeit)• zB: Lager/Geschäftsraum/Garage, nicht aber kleinerAbstellraum• Kfz-Abstellplatz: eine - etwa durch Bodenmarkierung -deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlichzum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazunach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist(auch Parkwippen)
- Zubehör 1.Teil • Definition: Das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit demWohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundeneTeile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oderDachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze,ausschließlich zu nutzen.• Zubehörobjekte: Teile der Liegenschaft, die mitselbständigem WE "verbunden„ sind, dh diesemdergestalt zugeordnet werden, dass selbständiges WEsamt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtlicheSchicksal teilende Einheit bilden (zur Alleinnutzungbestimmtes Gang-WC; Eigengarten; Kellerabteil;Lagerplätze)WEG, Seite 5Zube
- Zubehör 2. Teil • Mit dem WE-Objekt baulich nicht verbunden• Zubehör muss grundbücherlich expliziteinverleibt sein (Wohnung Top Nr 5..samtEigengarten/samt Kellerabteil Nr 5)• Unmittelbar zugänglich und deutlich abgegrenzt• Balkone und Terrassen sind Bestandteile desWE-Objektes, aber kein Zubehör
- Allgemeine Teile der Liegenschaft • Definition: Teile der Liegenschaft, die derallgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichenBenützung entgegensteht.• An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum weder neu begründetwerden noch bestehen bleiben, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung (Widmung)derallgemeinen Benützung dienen. Eine dagegenverstoßende grundbuchswidrige Eintragung istnichtig.
- Allgemeine Teile der Liegenschaft Beispiele: Fassade/Dach/AußenfensterFahrradraum/Kinderwagenraum/HobbyraumSchwimmbad/Kinderspielplatz/HofflächeAufzugsanlage/KesselhausStiegenhaus/GangRangierfläche in GarageGewidmete allgemeine Teile:Hausbesorgerwohnung, Allgemeiner Garten; Kfz-AbstellflächenMehreren Wohnungseigentümern zur Nutzung überlassenes Gang-WCWEG,
- Wohnungseigentümer • Definition: Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem daraufbefindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt.• Natürliche Person (zB auch Kind) und juristischePerson (AG, GmbH, OG; Verein)• Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltungder Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft.• Eigentümergemeinschaft ist eine juristischePerson mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18Abs. 1 und 2 WEG umschriebenen Umfang.
- Eigentümerpartnerschaft 1.Teil • Definition: Rechtsgemeinschaft zweier natürlicherPersonen, die gemeinsam Wohnungseigentümereines Wohnungseigentumsobjekts sind.• Regeln der Miteigentümergemeinschaft nachdem ABGB• Zwei natürliche Personen (nur Mensch/Mensch;nicht: Mensch/AG; Mensch/GmbH;Mensch/Verein)• Beide Eigentümer der Hälfte eines Mindestanteils• Nach außen hin eine Einheit
- Eigentümerpartnerschaft 2.Teil • Keine unterschiedliche Verfügungen (Pfandrechte, etc.)• Individualrechte nur gemeinsam ausübbar (nur eine Stimme,nur mit einer Stimme)• Solidarhaftung• Bei Streitigkeiten untereinander: Außerstreitiges Verfahrenbeim Bezirksgericht• Aufhebung durch Klage (möglicher dreijähriger schriftlicherKlageverzicht; Klage unzulässig während aufrechter Ehe beiBedarfsobjekt)
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- Nutzfläche 1.Teil • Definition: Die gesamte Bodenfläche einesWohnungseigentumsobjekts(nachBauplan)abzüglich der Wandstärken und Durchbrechungenund Ausnehmungen• Treppen, Fliesen, Verputz (beide Teile der Wand),offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjektesind bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht zuberücksichtigen.• Die Nutzfläche ist die Ausgangsbasis bei Ermittlungdes NutzwertsWEG, Seite 12
- Nutzfläche 2.Teil • Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlichgenehmigten Bauplans zu berechnen.• KeineParteiendisposition(dhWohnungseigentümer können sie nichtwillkürlich festsetzen)• Allgemeine Teile des Hauses verfügen überkeine Nutzfläche im WE-rechtlichen Sinn(keine Nutzfläche für Hausbesorgerwohnung).
- Nutzwert 1.Teil • Definition: Die Maßzahl, mit der der Wert einesWohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Wertender anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaftgemessen wird.• Der Nutzwert wird idR durch ein Nutzwertgutachtenermittelt• Gutachten eines Ziviltechnikers/Sachverständigen(Hochbau)• Gesamtparifizierung (alle Objekte müssen erfasst sein)• Privatisierung (früher gerichtliche Zuständigkeit)
- Nutzwert 2.Teil • Definition: Die Maßzahl, mit der der Wert einesWohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Wertender anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaftgemessen wird.• Der Nutzwert wird idR durch ein Nutzwertgutachtenermittelt• Gutachten eines Ziviltechnikers/Sachverständigen(Hochbau)• Gesamtparifizierung (alle Objekte müssen erfasst sein)• Privatisierung (früher gerichtliche Zuständigkeit)
- Nutzwert 3.Teil >Zweckbestimmung (Wohnung/Geschäft (Zuschlag idR 1:2))>Stockwerkslage (abhängig vom Vorhandensein eines Lifts)>Lage (Süden; Hof, über Garage)>Zuschlag für Zubehör/bzw Bestandteile (offener Balkon, Terrasse;Eigengarten)• Der Zuschlag für Zubehörobjekte ist stets mindestens mit der ZahlEins anzusetzen (Übertragbarkeit)• Abstellplatz-Nutzwert Nutzwert eines Kfz-Abstellplatzes darf niehöher als die Nutzfläche (Ausnahme bei Vorhandensein vonZubehörobjekten)
- Mindestanteil 1.Teil • Definition: Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zumErwerb von Wohnungseigentum an einem (bestimmten)Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist.• Der Mindestanteil entspricht dem Verhältnis des NutzwertsdesObjektszur Summe derNutzwerte allerWohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft.• Miteigentumsanteil, der dem (relativen) "Wert" desbetreffenden WE-Objekts innerhalb der Liegenschaft samtallfälligem Zubehör entspricht und welcher Grundlage für dieStimmrechtsbildung und die Aufteilung der mit derLiegenschaft verbundenen Aufwendungen istWEG, Sei
- Mindestanteil 2.Teil • Wohnungseigentum ist untrennbar mit Mindestanteil verbunden• Wohnungseigentum ist das dingliche Nutzungsrecht an einembestimmten selbständigen Objekt in untrennbarer Verbindung miteinem ideellen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft• Diese Einheit ist Gegenstand des Rechtsverkehrs.• Kein Miteigentum an Mindestanteil(Ausnahme:Eigentümerpartnerschaft)• Unteilbarkeit auch im Todesfall• Bei mehr als zwei Erben, wenn keine Gesellschaft zum Erwerb desMindestanteils gegründet wird: öffentliche Feilbietung des Anteils(Versteigerung) durch Verlassenschaftsgericht: Verlust des Objektesfür alle Erben !!WEG, Seite 18
- Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum 1. Teil • 4 Möglichkeiten zur erstmaligen WE-Begründung• Wohnungseigentumsvertrag (Regelfall)• Gerichtliche Entscheidung nach einer Klage nach § 43 WEG2002 (Klage auf Begründung von WE)• Gerichtliche Entscheidungin einem Verfahren überAufhebung der Miteigentümergemeinschaft (Teilungsklagebei Miteigentümergemeinschaft)• Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (nachScheidung)WEG, Seite 19
- Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum 2.Teil • Zwingende Begründung von Wohnungseigentum an sämtlichen WE- Objekten• Keine neuen Mischhäuser (früher partielleWE-Begründung: an manchen ObjektenWohnungseigentum begründet, am RestMiteigentum)• Kein Wohnungseigentum an allgemeinenTeilenWE
- Erwerb des Wohnungseigentums 1.Teil • Zum konstitutiven (erstmaligen) Erwerb ist der Erwerbeines Miteigentumsanteils („Mindestanteil“) notwendig• Bei Eigentümerpartnerschaft Erwerb eines halbenMindestanteils• Mindestanteil: Miteigentumsanteil, welcher dem(relativen) "Wert" des betreffenden WE-Objektsinnerhalb der Liegenschaft samt allfälligem Zubehör entspricht und welcher Grundlagefür die Stimmrechtsbildung und die Aufteilung der mit derLiegenschaft verbundenen Aufwendungen ist
- Erwerb des Wohnungseigentums 2.Teil • Prinzip der Intabulierung• Erwerb durch Eintragung (Einverleibung)in das Grundbuch• A-Blatt: Wohnungseigentum
- Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums • Formelle Voraussetzungen Urkunden für WE-Begründung:• Vereinbarung (WE-Vertrag) oder gerichtlicheEntscheidung (Urteil nach § 43 WEG; Teilungsurteil;Beschluss über die Aufteilung des ehelichenGebrauchvermögens)• Bescheid/Gutachten über Vorhandensein von WE-Objekten• Nutzwertgutachten/gerichtliche Nutzwertfestsetzung• WE-Begründung auf dem „Papier“ möglich
- Nutzung des WE-Objektes und der allgemeinen Teile • Die Nutzung des WE-Objekts kommt dem Wohnungseigentümer zu.• Beispiele: Vermietung; unwesentliche Umbauten; Innenarchitektur;• Grenze: Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer(Klavier spielen, etc)• Überschreiten der Ortsüblichkeit: Unterlassungsklage derBeeinträchtigten• Ausschlussklage bei Zuwiderhandeln
- Änderungen am WE-Objekt 1.Teil • Änderungen, die nicht auf das WE-Objekt beschränkt sind undnicht nur dieses ausschließlich betreffen• Auch Änderungen an allgemeinen Teilen• zB.: Satellitenschüsseln verankert an allgemeinen Teilen• zB.: Errichtung eines Wintergartens• zB.: Geschäftsschilder an der Fassade• zB.: Klimaanlage bei Dach montiert• z.B.: Lüftungsanlage bei Geschäftslokal unter Verwendung vonGang und Fassade
- Änderungen am WE-Objekt 2. Teil • Widmungsänderungen (Wohnung wird zurOrdination/Rechtsanwaltskanzlei)• Wohnung wird regelmäßig als Ferienwohnungvermietet (OGH: Widmungsänderung)• Wesentlich: Widmung im WE-Vertrag• Änderungen des Geschäftsgegenstandes (ausRechtsanwaltskanzlei wird Massageinstitut)• Teilung eines WE-Objekts/MauerdurchbruchWEG, Seite 26
- Änderung am eigenen WE-Objekt ohne Inanspruchnahme allgemeiner Teile Teil1 • Zulässigkeitsvoraussetzungen:• Keine Schädigung des Hauses• Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessender anderen WE (Lärm, Schmutz, erhöhte Frequenz,Überbeanspruchung des Stiegenhauses)• ÄußeresErscheinungsbilddesHauses(Verschlechterung/einheitlichesErscheinungsbild/architektonisches Konzept)• Gefahr für die Sicherheit
- Änderung am eigenen WE-Objekt unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile 2.Teil • Bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile• Zusätzliche Voraussetzungen:• ÄnderungentsprichtderVerkehrsübung(privilegierte Arbeiten iS Erhaltungsarbeiten desMRG (Gas/Wasser/Licht/Standardanhebung vonSubstandardwohnungen)• Änderung dient einem wichtigen Interesse des WE(wirtschaftliches Interesse, medizinisches Interesse)
- Änderung am eigenen WE-Objekt unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile/fremder WE-Objekte • Bei Inanspruchnahme anderer WE-Objekt: KeineBeeinträchtigung des fremden Objekts• Verfahren vor Gericht zur Ersetzung der Zustimmung• Antrag gegen alle anderen Wohnungseigentümergerichtet• Ohne Zustimmung aller WE/Gerichtsbeschluss:Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche einzelnerWohnungseigentümer
- Wartungspflicht und Instandhaltungspflicht • Verpflichtung zur Instandhaltung des eigenenWE-Objektes• Gas-/Wasser-/Heizungsinstallationen• Wartungspflicht• Duldung der Benutzung des WE-Objektes zurBehebung ernster Schäden und zur Erhaltungallgemeiner Teile• Entschädigung für Benutzung
- Eigentümergemeinschaft 1.Teil • Eigentümergemeinschaft ist juristische Person mitTeilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit auf dem Gebietder Verwaltung.• Rechtsfähigkeit entsteht mit Eintragung einer § 40 – Anmerkung(Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum)• Rechtsfähigkeit in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung(Maßnahmen der Geschäftsführung zB. Versicherung,Werkvertrag, Wartungsverträge, Dienstverträge)• Deliktische Haftung (Wegehalterhaftung (Vernachlässigung desWinterdiensts; Gebäudehaftung)
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- Eigentümergemeinschaft 2.Teil • Unterlassungsansprüche (abgetreten von Wohnungseigentümern)• Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche (abgetreten von Wohnungseigentümern;bei Säumnis der Eigentümergemeinschaft Aktivlegitimation eines einzelnen)• Verfolgung nachbarrechtlicher Ansprüche (Lärm/Imission)• Eigentumsfreiheitsklage (Unterlassung)• Vermieterin allgemeiner Teile• Trägerin der Rücklage: aktiv legitimiert zur Herausgabe undAbrechnung der Rücklage
- Vertretung der Eigentümergemeinschaft • Mehrheit der Wohnungseigentümer (wenn kein Verwalterbestellt ist – berechnet nach den Anteilen)• Vorläufiger Verwalter (wenn kein Verwalter bestellt ist ; überAntrag bei Gericht)• Verwalter• Mehrheit der Wohnungseigentümer (in Angelegenheitengegenüber dem Verwalter (Verwaltungsvertrag)• Eigentümervertreter (in Angelegenheiten gegenüber demVerwalter bei Interessenskollision)• Bei Gefahr im Verzug: jeder einzelne Wohnungseigentümer
- Haftung der Eigentümergemeinschaft • Haftungsfonds der Schulden der Eigentümergemeinschaft ist die Rücklage unddie Forderungen der Eigentümergemeinschaftgegen die einzelnen Wohnungseigentümer• Bei Ausfall Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer verhältnismäßig
- Bestellung des Verwalters 1.Teil Kein Zwang zur Bestellung (aber üblich)Bestellung durch internen WillensbildungsaktBeschlussfassung (1/2- Mehrheit)Antrag bei Gericht (Minderheitenrecht)Keine Parallelverwaltung (eine Liegenschaft - einVerwalter)Ersichtlichmachung im Grundbuch
- Bestellung des Verwalters 2.Teil • Natürliche oder juristische Person• Schlüssige Bestellung• Summen- oder Additionsvertrag (Erklärung in WE-Verträgen)• Wiederbestellungsverbot bei gerichtlicher Abberufung• VerwaltervertragabgeschlossenmitEigentümergemeinschaft• Honorarvereinbarung ratsam/Definition Leistungsumfang• Ersichtlichmachungder Verwalterbestellung imGrundbuch
- Aufgaben und Befugnisse des Verwalters • Interessenswahrung• Weisung der Mehrheit zu befolgen (außer beiGesetzeswidrigkeit)• Beachtung der Minderheitenrechte• Unbeschränkte Vertretung der Eigentümergemeinschaft nachaußen• Überwachung• Erstellung der Vorausschau (Information über kommende(wesentliche) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten)• Abrechnung nach § 34 WEG• Energieausweis
- Aufgaben und Befugnisse des Verwalters Einberufung/Leitung der EigentümerversammlungEinklagen offener RückständeHinweispflicht auf NaheverhältnisEinholung von 3 OffertenAuskunftspflichten(Vertragsinhalt, Abstimmungsverhalten)Pflichten unabdingbarBei grober Pflichtverletzung Minderung des Entgeltanspruchs
- Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrages • Ordentliche Kündigung (formfrei)• Durch Eigentümergemeinschaft (Hälftemehrheit derWE) oder Verwalter• Vertrag auf unbestimmte Zeit Kündigung zum Endeder Abrechnungssperiode unter Einhaltung einerdreimonatigen Frist.• Vertrag auf bestimmte Zeit (mehr als 3 Jahre): nachdrei Jahren zum Ende der Abrechnungssperiodeunter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.
- Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrages • Außerordentliche Kündigung• Kündigung jederzeit aus wichtigen Gründen (Krankheit/Unfall/Haft) durchMehrheit der Wohnungseigentümer/Verwalter• Abberufung des Verwalters• Gerichtliches Verfahren (Abberufung) bei groberPflichtverletzung (keine Wiederbestellung)• Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers• Auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag wird nach Ablaufauf unbestimmte Zeit verlängert.• Regelungen nicht abdingbar
- Ordentliche Verwaltung Ordentliche Verwaltung:Entscheidung durch Mehrheit der WohnungseigentümerVerwalter kann/muss auch ohne Beschlussfassung handelnBeispiele:Verwaltung der Liegenschaft (allgemeine Teile)Erhaltung der Liegenschaft (§ 3 MRG) bzw allgemeiner Teile (Fassade; Dach)Behebung ernster Schäden im WE-ObjektBildung einer Rücklage/Darlehensaufnahme/Versicherung der LiegenschaftVerwalterbestellung/VerwaltungsvertragBestellung/Abberufung EigentümervertreterHausordnung (Kompetenz der WE)Vermietung/Aufkündigung allgemeiner TeileEnergieausweis
- Außerordentliche Verwaltung • Außerordentliche Verwaltung:• Veränderungen, die über ordentliche Verwaltung hinausgehen,die aber keine Verfügungshandlungen über das gemeinsameEigentum betreffen.• Entscheidung durch Mehrheit der Wohnungseigentümer• Verwalter darf erst nach Beschlussfassung handeln.
- Eigentümerversammlung • Einberufung alle 2 Jahre (mit 2/3-Mehrheit andere Fristenmöglich)• Drei Wohnungseigentümer, die zeitgleich 1⁄4 der Anteilestellen, können Einberufung verlangen• Einladung samt Tagesordnung mindestens zwei Wochenvorher zuzustellen• Ablauf/Leitung und Niederschrift durch Hausverwalter• Beschlussfassung durch Herbeiführung des additivenVerfahrens (mit Nichterschienen) bei Fehlen dererforderlichen Mehrheit
- Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft 1.Teil • Willensbildung primär in Hausversammlung• Allen Wohnungseigentümer muss Gelegenheit zurÄußerung gegeben werden.• Beschlussformen vielseitig (schriftlich, e-mail, telefonisch)• Gegenstand ordentliche und außerordentliche Verwaltung• Pro WE-Objekt eine Stimme, gewichtet nach demjeweiligen Miteigentumsanteil
- Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft 2.Teil • Hälftemehrheit bei ordentlicher und ao Verwaltung• Einstimmigkeit bei § 834 ABGB(Verfügungshandlungen)• Bekanntmachung durch Hausanschlag und individuelle Zustellung• Initiativrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers• Unterschiedliche Abstimmungseinheiten möglich• Kein Stimmrecht bei Naheverhältnis
- Beschlussanfechtung ordentliche Verwaltung • Beschlussanfechtung bei Gericht durch jeden einzelnen WE• Binnen 1 Monat (ordentliche Verwaltung) ab Hausanschlag• Formelle Mängel (wichtig: Verletzung des Anhörungsrechts(mangelhafte Verständigung: keine Kausalität erforderlich))• Gesetzeswidrigkeit(VerletzungzwingenderGesetzesbestimmungen)• Fehlen der erforderlichen Mehrheit (Zählen ungültigerStimmen; fehlerhafte Mehrheitsberechnung)• Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer• Bei Stimmengleichheit: Anrufung des Gerichts
- Beschlussanfechtung außerordentliche Verwaltung 1.Teil • Antrag bei Gericht auf Aufhebung des Beschlusses binnen dreiMonaten (sechs Monate bei unterbliebener Verständigung)• Beschluss wird aufgehoben bei:• Übermäßiger Beeinträchtigung des Antragstellers oder• wenn die Kosten nicht aus der Rücklage bedient werden können• Keine Aufhebung, wenn Kostenanteil von anderen übernommenwird oder wenn die Veränderungeine Verbesserung allerWohnungseigentümer darstellt• Beeinträchtigung des einzelnen Antragstellers substituiert durchfinanziellen Ausgleich
- Beschlussanfechtung außerordentliche Verwaltung 2.Teil • Anfechtung auch aus Gründen des § 24 WEG(Formmängel; Gesetzeswidrigkeit, fehlende Mehrheit(binnen 1 Monat))• Sonst gelten §§ 834, 835 ABGB (Verfügungsmaßnahmen(Umwidmung der HB-Wohnung gegen einzelne WE nichtmöglich: Einstimmigkeit)• Verwalter darf ao Verwaltung nur aufgrund vonBeschlüssen durchführen (Ausnahme Gefahr im Verzug)
- Minderheitenrechte 1.Teil Durchführung von ErhaltungsarbeitenErhöhung/Minderung der RücklageStundung der Kosten von ErhaltungsarbeitenAbschluss angemessener Feuer- und HaftpflichtversicherungAuflösung des Verwaltervertrags
- Minderheitenrechte 2.Teil • Auftrag an Verwalter zur Einhaltung derVerwalterpflichten• Bestellung Verwalter/vorläufiger Verwalter• Änderung der Hausordnung• Änderung der Gemeinschaftsordnung• Aufkündigung eines Abstellplatzes aufallgemeinen Teilen bei Eigenbedarf (beiVermietung an Außenstehende)
- Rücklage 1.Teil • Angemessene Rücklage für künftige Aufwendungen• Autonom vom Verwalter festzulegen (ordentlicheVerwaltung -unter Rücksicht auf die zukünftigenAufwendungen)• Auch mit Beschluss der Mehrheit festlegbar• Minderheitenrecht(AntragbeiGerichtErhöhung/Herabsetzung)• Eigenkonto/Anderkonto der Eigentümergemeinschaft