63
Steuern (Subject) / AO (Lesson)
Advertisement
- 2.4. Aussetzung der Vollziehung Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§361 Abs. 1 Satz 1 AO). In §361 Abs. 2 AO ist deshalb vorgesehen, dass die Vollziehung eines Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt werden kann. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag, u.U. können Aussetzungszinsen in Betracht kommen.
- 2.4. Erlöschen des Steueranspruchs Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen durch: Zahlung Aufrechnung Erlass Verjährung Zahlungen sind an die zuständige Finanzkasse zu entrichten, §224 AO.
- 2.5. Die Berichtigung von Steuerbescheiden Steuerbescheide werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Wenn sie ohne Vorbehalte nach §164 oder §165 AO ergangen sind, können sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben und geändert werden.
- 2.5. Bestimmte Voraussetzungen für die Berichtigung von Steuerbescheiden sind: offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsaktes (§129 AO) Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist (§172 AO) nchträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen / Beweise (und höhere Steuer) (§173 AO) geänderte Grundlagenbescheide (§175 AO)
- 2.6. Das Rechtsbehelfsverfahren ...ermöglicht es dem SP, Maßnahmen der Finanzbehörden auf ihre Rechtmäßigkeiten überprüfen zu lassen.
- 2.6. das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren §347 ff. AO Überprüfung der getroffenen Entscheidung durch die Finanzverwaltung einem gerichtlichen Verfahren vorgelagert kostenfrei innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt Einspruchsfrist 1 Jahr Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalls kann zur Verschlechterung führen > dann Rücknahme des Einspruchs möglich
- 2.7. Straf- und Bußgeldverfahren Steuerstraftaten sind rechtswidrige Handlungen, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Strafe wird von einem ordentlichen Gericht festgesetzt. Es besteht Strafverfolgungdzwang. Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen (z.B. gewerbsmäßiger Schmuggel) Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu zehm Jahren
- 2.7. Straf- und Bußgeldverfahren Steuerordnungswidrigkeiten sind rechtswirdrige, vorwerfbare Handlungen, die mit einer Geldbuße geahnder werden, die von den Finanzbehörden festgesetzt wird. Strafmaß: Geldbußen bis zu 50.000€
- 2.7.Straf- und Bußgeldverfahren Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung. Die Selbstanzeige kann sowohl durch den Täter als auch in seinem Auftrag durch Dritte (z.B. Steuerberater) beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt vorgenommen werden.
- 2.8. Haftung im Steuerrecht auf Grundlage folgender Gesetze: Abgabenordnung (AO) §§69-75 Einzelsteuergesetze (EStG, ErbStG, GrStG) Zivilrecht Geltendmachung immer durch Haftungsbescheid gem. §191 AO > Einspruch gegen den Haftungsbescheid ist möglich
- Advertisement
- 2.8. Haftung nach der AO bei Vertretern (§34,35,69) bei Vertretenen für durch Vertreter verkürzte Steuer §§370,378,70 bei Steuerhinterziehern für verkürzte Steuern und evtl. Zinsen §71 AO wer §154 Abs. 3 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis §72 bei Organgesellschaft für Organsteuern §73 bei Eigentümern von betrieblich genutzten Gegenständen für unternehmensbedingte Steuern §74 bei Unternehmenserwerbern für unternehmensbedingte und Abzugssteuern §75
- 2.8. Haftung nach Einzelsteuergesetzen Arbeitgeber für Lohnsteuer Schuldner der Kapitalerträge für KapSt Schuldner der Aufsichtsratsvergütung für Aufsichtsratsteuer Nachlässe bzw. der vom Erben Beschenkte für Erbschaftsteuer Nießbraucher und Grundstückserwerber für Grundsteuer
- 2.8. Haftung nach Zivilrecht bei Erwerb eines Handelsgeschäftes bei Fortführung eines Handelsgeschäftes durch Erben bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmannes bei Gesellschaftsschulden (GbR) bei Gesellschaftsschulden (OHG) bei Gesellschaftsschulden (KG)