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FGO (Subject) / Definitionen und Ablaufschemata (Lesson)

Grundlagen

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  • Obersatz Eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist
  • Zulässigkeit Eine Klge ist zulässig, wenn 1. Finanzrechtsweg, § 33 FGO2. Instanzielle, sachliche und örtliche Zuständigkeit, §§ 35, 36 , 38, 39 FGO3. Vorverfahren (bei Anfechtungs und Verpflichtungsklagen erfolglos) § 44 FGO    Ausnahmen: §§ 45, 46 FGO4. Statthaftigkeit der Klageart §§ 40, 41,45, 46 FGO5. Form und Inhalt der Klage: schriftlich oder Niederschrift, § 64 Abs. 1 FGO, Mussbestandteile, § 65 Abs. 1 FGO, Sollbestandteile § 65 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 FGO6. Frist § 47 iVm §§ 54, 55 FGO --> nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen        --> frsitwahrende Anbringung grdstzl beim FG § 64 Abs. 1 FGO, aber auch bei               Behörde möglich § 47 Abs. 2 und 3 FGO   Fristberechnung § 54 abs. 2 FGO, § 222 abs. 2 ZPO, §§ 187 ff BGB   Wiedereinsetzung § 56 FGO7. Klagebefugnis (Beschwer) § 40 Abs. 2 FGO8. Beteiligtenfähigkeit § 57 FGO, Prozessfähigkeit § 58 FGO9. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung (Vertretung) § 62 FGO10. Kein Klageverzicht § 50 FGO, keine KlageRücknahme § 62 FGO11. keine entgegenstehende Rechtskraft
  • Klagearten Feststellungsklage § 41 FGO (kein Vorverfahren) Leistungsklage § 40 Abs. 1 Alt 2 und 3 FGOa) Leistungsklage (im engeren Sinne) § 40 Abs. 1 Alt 3 FGOb) Verpflichtungsklage § 40 Abs. 1 Alt 2 (mit Vorverfahren) Gestaltungsklage (Vorverfahren) --> Anfechtungsklage § 40 Abs. 1 Alt 1 FGO
  • Anfechtungsklage § 40 Abs. 1 Alt 1 FGO Erfolgloses Vorverfahren in Gestalt der.... Aufhebungsklage (Begehr der ersatzlosen Aufhebung eines Änderungsbescheids) § 100 Abs 1 Satz 1 AO Änderungsklage (Begehr der Herabsetzung der Steuer) § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO
  • Verpflichtungsklage § 40 Abs. 1 Alt 2 FGO mit Vorverfahren Vornahmeklage (Klage auf Vornahme eines abgelehnten VA) § 101 Satz 1 FGO Unterlassungsklage (Klage auf Erlass einer unterlassenen VA) § 101 Satz 1 FGO
  • Sprungklage § 45 FGO zulässig ohne Vorverfahren TBM:- Zustimmung des FA (Abs. 1 Satz 1)- keine Abgabe durchdas FG zurück an das FA zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärungen (Abs. 2 Satz 1) Typisch:Einspruchsverfahren reine formsach, da eine andere als eine ablehnende Entscheidung nicht zu erwarten ist: durch Verwaltungsanweisung gebunden oder SV in AP ermittelt und Rechtsauffassungen sind ausgetauscht Vorteil:- Zeit und Kostenersparnis- Vermeidung einer Verböserung Folgen bei Unzulässigkeit:--> Abs 3 Klage wird automatisch zum Einspruch
  • Untätigkeitsklage § 46 FGO TBM: - keine Entscheidung im außergerichtlichen Rechtsbehelf- ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes- innerhalb angemessener Frist § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO
  • Fortsetzungsfeststellungsklage § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO TBM:- Der VA hat sich durch Rücknahme oder anders (zB Zeitablauf)- vorher (vor Urteil)- erledigt (Regelungsinhalt ist gegenstandlos geworden)- Antrag des Klägers- berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers --> keine eigenständige Klageart, sinder besondere Erscheinungsform der Anfechtungs- oder Verpflichtungklage im Erledigungsfall Ziel:Feststellung der Rechtswisrigkeit des VA durch das FG
  • Feststellungsklage § 41 FGO allg. Feststellungsklage § 41 Abs. 1 Alt 1 FGO Nichtigkeitsfeststellungsklage § 41 Abs. 1 Alt 2 FGO
  • Grundsätze Klagefrist nur für Anfeschtungs- und Verpflichtungsklagen Fristberechnung: § 54 Abs. 2 FGO § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 bis 192 BGB Beginn § 47 Abs. 1 Satz 1 HS 2 FGO: Ablauf der Belanntgabe der Einspruchenstscheidung § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Verschiebung § 108 Abs 3 AO) Begin  54 Abs. 2 FGO § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1 Alt 1 BGB Dauer: ein Monat § 47 Abs. 1 HS 1 FGO Ende:  54 Abs. 2 FGO § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 188 Abs. 2 Alt 1 und ggf Abs. 3 BGB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 2 wochen Frist § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO
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  • Präklusionsvorrschriften § 79b, 76 Abs 3 FGO zur Verfahrensbeschleunigung könne Fristen mit ausschließender Wirkung gesetzt werden § 79b Abs. 3 iVm § 76 Abs. 3 FGO, § 364b AO behördlich gesetzte Frist § 79b Abs. 3 iVm § 79b Abs. 1 und Abs 2 FGO eigene Frist de FG
  • Urteil der Anfechtungsklage § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO Aufhebungsurteil --> VA wird aufgehoben, wenn er rechtswidrig ist § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO Änderungsurteil--> VA wird insoweit geändert, als er rechtswidrig ist
  • Urteil der Verpflichtungsklage § 101 Satz 1 FGO Verpflichtungsurteil--> Verpflichtung des FA den begehrten VA zu erlassen § 101 Satz 2 FGO Bescheidungsurteil--> verpflichtung des FA, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG neu zu bescheiden
  • Gewährung von AdV durch das FA oder das FG beim FA: Einspruchverfahren § 361 Abs. 2 AO, Klageverfahren § 69 Abs. 2 FGO --> vorrangig beim FG: Einspruchverfahren § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO, Klageverfahren § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO --> nachrangig
  • einstweilige Anordnung § 114 FGO susidiär zu AdV Abs 5 FGO sie gewährt im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz für Fälle, in denen AdV rechtlich nichtmöglich ist TBM:- Anordnungsanspruch --> vom Stpfl behauptetes Recht, das in der Hauptsache Gegenstand des Klagebegehrend ist- Anordnungsgrund --> Eilbedürftigkeit, Notwendigkeit des vorläufogen Rechtsschutzes Varianten:Sicherungsanordnung § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO Verhinderung der einsweiligen Veränderung eines bestehenden ZustandesRegelungsanordnung § 114 Abs 1 Satz 2 FGO Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Sicherung des Rechtsfriedens bis zur Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses
  • Voraussetzungen der Regelungsanordnung § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO a) Vorliegen der allg. Sachurteilsvoraussetzungen (Finanzrechtsweg, Form, Antragsbefugnis, Darlegung der Antragvoraussetzungen) b) kein vollziehbarer VA (Subsidiarität AdV § 114 Abs. 5 FGO) c) Anordnungsanspruch --> möglicher rechmäßiger Anspruch im Hautsachenverfahren d) Anordnungsgrund --> Notwendigkeit der vorläufigenRegelung (Existenzbedrohung)       nicht ausreichend: Einschränkung Lebensstandart, Zurückstellung von Investitionen,                                     Kreditaufnahme zur Zahlung von Steuern e) Bezeichung und Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund (§ 114 Abs. 3 FGO iVm § 920 ZPO, § 294 ZPO) f) keine Vorwegnahme der Haftungsachentscheidung