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Umsatzsteuer (Subject) / Grundlagen (Lesson)

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  • Definition Unternehmer § 2 Abs 1 Sätze 1 und 3 UStG  Abschnitt 2.1 bis 2.3 UStAE
  • Beginn der Unternehmereigenschaft und Ende Abschnitt 2.6 Abs 1 Satz 1 UStAE, Beginn mit der ersten nach außen erkennbaren auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden Abschnitt 2.6 Abs 6 Satz 3 UStAE, Ende mit Abwicklung aller unternehmerischen rechtsbeziehungen  Satz zum Rahmen des Unternehmens:  Der Rahmen des Unternehmens umfasst die .... (zB Geschäftsführungs und Vertretungsleistungen). Wichtig: - Bsp: A und B werden als EUer steuerlich geführt, treten aber nach außen als "Unternehmensberatung A und B" auf. Erlöse gehen auf gemeinsames Konto und werden dann verteilt, unter Berücksichtigung der selbst getragenen Kosten  -> A und B treten als GbR auf, die ist nach 2 UStG Unternehmer und muss rückwirkend Ust Erklärungen abgeben.  -> A und B vollziehen einen Leistungsaustausch mit der GbR weil sie besondere Leistungen erbringen und dafür Sonderentgelt bekommen -> A und B sind somit auch Unternehmer, die sL an die GbR erbringen mit Ort 3a (2) UStG stb, stpfl,BMG sind die zugeflossenen Anteile ohne USt, für die eingangsleistungen gibt es VSt Abzug  -> die GbR hat VSt Abzug aus den Leistungen von A und B  -> es müssen noch Rechnungen gestellt werden und wenn die vorliegen gibt es VSt Abzug 
  • Inland § 1 Abs 2 Satz 1 UStG  Abschnitt 1.9 UStAE 
  • Gemeinschaftsgebiet § 1 Abs 2a Satz 1 UStG  Abschnitt 1.10 UStAE 
  • Leistungsaustausch = Leistung gegen Entgelt § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1 UStG, Abschn 1.1 UStAE - 2 beteiligte  - 2 Leistungen (Leistung und Gegenleistung), aber auch Tausch oder tauschähnlicher Umsatz  - unmittelbarer wechselseitiger Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (Abschn. 1.1 Abs 1 Sätze 2 und 3 UStAE  WICHTIG: - zB AN-Überlassungen gegen Entgelt grds immer Leistungsaustausch aber bei Freistellung zB an DRK, THW etc kein Leistungsaustausch wenn THW was zahlt, Abschn 1.1 (16) - Leistungsempfänger ist immer der zivilrechtliche Vertragspartner, aber Bsp: A und F (verheiratet) bauen gemeinsam Gebäude, A betreibt in der einen Hälfte eigenen Betrieb und F in der anderen Hälfte.  Eheleute haben als Gemeinschaft den Bauantrag gestellt, Baugenehmigung erhalten, finanziert etc, also ist zivilrechtlicher LE die Ehegattengemeinschaft. Diese ist aber nicht Unternehmer und daher gibt es keinen VSt Abzug!! Aber Abschn 15.2b (1) UStAE, wir glotzen durch und damit ist jeder unternehmerische Geneinschafter VSt-Abzugsberechtigt mit seinem Anteil (50% hier, wenn einer mehr nutzt als ihm gehört gibt's trotzdem nur 50%)
  • Tatbestandsmerkmale Lieferung § 3 Abs 1 UStG  - Gegenstand, Abschnitt 3.1 Abs 1 UStAE  - Verschaffung der Verfügungsmacht, Abschn 3.1 Abs 2 UStAE, gewollter Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert, und Ertrag eines Gegenstandes von Leistenden auf den Leistungsempfänger
  • Beispiele Lieferungen, sonstige Leistungen Abschnitt 3.5 Abs 2 und 3 UStAE  Bsp: - Keine Lieferung ist die Übertragung eines Grundstücks der Eheleute A und B auf den Sohn, wenn A und B sich einen Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten. Dadurch keine Verschaffung der Verfügungsmacht und keine Lieferung. Auch keine unentgeltliche Wertabgabe wenn zB auf dem GS in einem Gebäude ein Betrieb betrieben wird und das auch nach der GS Übertragung 
  • Kommissionsgeschäft § 3 Abs 3 Satz 1 UStG Verkaufskommission: KTT (Ware) -> KSS (Ware) -> Kunde  (§ 3 (11) UStG Dienstleistungskommission) KSS handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung  2 Lieferungen (warenruhende von KTT an KSS und warenbewegte von KSS an Kunde) beide Lieferungen erst im Zeitpunkt der Lieferung des kommissionsgutes an den Abnehmer  Kunde bezahlt 1.190, KSS bekommt 10%= 119: KTT (was kommt hier an und USt raus für BMG): Umsatz 1.190 - Prov. 119 = 1.071 x 100/119 = 900 BMG x 19% = 171 USt  KSS (Eingangsleistung als VSt hier die USt des KSS = 171): Ausgangsleistung 1.190 x 100/119 = 1.000 BMG x 19% = 190 USt 
  • Ort der Lieferung, Prüfreihenfolge 3 fc 867
  • Ort der Lieferung beim Reihengeschäft § 3 Abs 6 Satz 5 UStG  Beförderungs oder Versendungslieferung (bewegliche Lieferung) - § 3 Abs 6 Satz 1 UStG  unbewegliche Lieferung - § 3 Abs 7 Satz 2 Nr 1 oder Nr 2 UStG 
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  • Sonstige Leistungen, Definition § 3 Abs 9 Satz 1 UStG: keine Lieferungen ... Satz 2: auch Unterlassung oder Duldung (Miete) Abschn 3.1 Abs 4 sowie Abschn 3.5 Abs 3 UStAE 
  • Ort der sonstigen Leistung, Grundsatz B2C, B2B B2C: § 3a Abs 1 UStG  B2B: § 3a Abs 2 UStG 
  • Abgabe von Speisen , Abgrenzungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen Abschnitt 3.6 UStAE  - Durch die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsumsätze) werden einheitliche sL 3 (9) S.1 UStG erbracht, Ort 3a (3) Nr 3 Bst b UStG (!!!!!) -> stb,stpfl -> 19%, da keine Lieferung von Gegenständen der Anlage 2 vorliegt und nach Abschn 12.16 (8) S.1 UStAE ein Aufteilungsgebot vorliegt, .."dient nicht unmittelbar der Vermietung" bei Verpflegungsleistungen
  • Werklieferung § 3 Abs 4 UStG (fremder Gegenstand) grund und Boden ist fremder Gegenstand § 3 Abs 4 Satz 2 UStG  Ort meistens 3 (7) UStG weil Gegenstand nicht mehr bewegt wird Abschn 3.8 (6) ustae, wenn Entgeltanteil des Materials > 50% des Gesamtentgelts für Reparatur, dann ist es Werklieferung - MaterialBEIstellung: der Auftraggeber beschafft die Stoffe selbst und der Werkunternehmer benutzt die, dann ist da keine Lieferung vom Auftraggeber an Werkunternehmer und das Material ist nicht Teil des Leistungsaustausches - MaterialGEstellung: alle Stoffe werden vom Auftraggeber beschafft, dann ist es stets Werkleistung!! - wenn Maschine schon Probelauf hatte und nur für Transport auseinandergenommen wird und beim LE aufgebaut wird ist es normale Lieferung nach 3 (1) UStG, Transport ist unselbstständige Nebenleistung - wenn Maschine vor Ort umfangreich abgestimmt wird ist es Werklieferung mit Ort nach 3 (7) Satz 1 UStG 
  • Werkleistung § 3 Abs 4 UStG umkehrschluss, § 3 Abs 9 UStG  - Abschnitt 3.8 Abs 6 UStAE  Bsp: - Herstellerwerk A gibt Kunden B eine Garantie auf einen PKW den der Händler C (mit Reparaturwerkstatt) dem B verkauft hat. Motor geht Kaputt und B lässt bei C reparieren und der berechnet dem B nichts und verwendet einen Motor von A bei der Reparatur und kriegt von A einen neuen Motor  -> dann ist es eine Werkleistung des C an das Hw A mit einer Materialgestellung des A in Form des Motors, stb, stpfl, BMG sind nur die Lohnkosten des A ..
  • Ausfuhrlieferung § 6 UStG  § 6 Abs 4 Satz 1 UStG mitnennen, "Nachweise sind erbracht " bei einem Reihengeschäft mit Ausfuhrlieferung, kann nur die bewegte Lieferung steuerfrei sein!! WICHTIG: Bsp: A verkauft dem B ein Auto und bringt es B zu seiner Ferienwohnung in der Schweiz, da er da Urlaub macht, dann gelangt der Gegenstand bei der Lieferung zwar vom Inland ins Drittland, aber der PKW gelangt nicht zur ENDGÜLTIGEN VERWENDUNG ins Ausland, daher keine Ausfuhrlieferung
  • Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr § 7 UStG 
  • Fiktive sonstige Leistungen gegen Entgelt § 3 Abs 9a UStG  Fiktion um mit USt Enstehung den VSt Abzug zu neutralisieren  - der VSt Abzug ist nur Voraussetzung bei Nr 1: Verwendung eines Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke - bei Nr 2 ist es eine tatsächliche Erbringung einer s.L die unentgeltlich oder aus unternehmensfremden Gründen erfolgt. Bei unentgeltlichen sL die aus unternehmerischen Gründen erfolgt ist es anders als bei 3 (1b) UStG nicht zu besteuern (zB Verlosung einer Werbeaktion von 2 Eintrittskarten, ist Werbung also aus UN Gründen, kein 3 (9a)) - bei einem gemischt genutzten Gebäude, das bei der Herstellung vollen VSt Abzug hatte und jetzt privat genutzt wird ist es 3 (9a) Nr 1 UStG, Abschn 3.4 (7) UStAE. BMG wäre nach 10 (4) S.1 Nr 2 UStG die anteiligen HK, die zum VSt Abzug berechtigt haben, aber nur wenn der 10-jährige Berichtigubgszeitraum nach 15a UStG noch nicht abgelaufen ist, danach sind es 0 EUR..
  • Fiktive Lieferung gegen Entgelt § 3 Abs 1b UStG, immer ivm Satz 2 schreiben vermeidung dass ein Gegenstand mit VSt Abzug erworben wird und dann planwidrig außerhalb der besteuerten Ausgangsumsätze verwendet. Dann wird eine Lieferung gegen Entgelt fingiert um mit der entstehenden USt den VSt Abzug zu neutralisieren.  Prüfung: - Leistungsaustausch? Tausch/tauschähnlicher Umsatz? - ...Nr 1: Entnahme aus nichtunternehmerischen Gründen (private Verwendung geht immer den anderen Nummern vor) - ... Nr 2: unentgeltliche Zuwendung an Personal aus unternehmerischen Gründen (Ausnahmen bei den aufmerksamkeiten Abschn 1.8 (3) WICHTIG: für die VSt Berichtigung 15a UStG ist es keine Änderung der Verhältnisse, beide Male zu 100% steuerpflichtig  - als Satz vorher noch hinschreiben: Die Lieferung ist mangels Entgelt nicht nach 1 (1) Nr 1 S.1 UStG steuerbar.   - bei einem Geschenk wo 4 (5) Satz 1 nr 1 UStG gilt, wird die VSt nach 17 (2) Nr 5 ivm (1) Sätze 2 und 7 UStG korrigiert, das ist lex specialis vor 3 (1b), Gegenstand berechtigte dadurch nicht zum VSt Abzug, daher nach 3 (1b) Satz 2 UStG nicht anzuwenden - Tombola ist kein Geschenk siehe vorherigen Punkt, daher 3 (1b) Nr 3 unentgeltliche Zuwendung aus unternehmerischen Gründen (Werbung), daher zu besteuern - bei einem Kauf eines PKW's von einer Privatperson und Zuordnung zum Unternehmensvermögen, gibt es keinen VSt-Abzug und dadurch eine spätere Entnahme ins PV kein 3 (1b) UStG da kein VSt Abzug. Sollte aber eine Klimaanlage ins Auto eingebaut gibt es VSt Abzug und die Klimaanlage wird Bestandteil des Autos und bei späterer Entnahme ist es insoweit ein 3 (1b) UStG wie er auf die Klimaanlage entfällt, Abschn 3.3 (2) UStAE, wichtig Bagatellgrenze nächste Seite -> keine dauerhafte Werterhöhung bei weniger als 20% der AK oder kleiner als 1.000 EUR 
  • Tatbestandsmerkmale Vorsteuerabzug § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 UStG  Satz 1 (Entstehung des rechts auf VSt-Abzug): gesetzlich geschuldete Ust, für die Lieferung/sonstige Leistung, eines anderen Unternehmers (leistender), an das Unternehmen des Leistungsempfängers Satz 2 (Ausübung des rechts auf VSt Abzug): Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung isd 14, 14a UStG  § 15 Abs 1 Satz 2 und Abs 1a UStG sind ggf zu beachten WICHTIG: - wenn eine Komplementär GmbH eine Geschäftsführungsleistung erbringt und dafür VSt in Rechnung stellt, die KG aber zB ein Grundstück steuerfrei verpachtet und damit insofern steuerfreie (Ausschluss-) Umsätze tätigt ist der VSt Abzug insofern ausgeschlossen (nach den Verhältnissen der Umsätze). - Aufteilung des VSt Abzugs nach 15 (4) UStG wenn Teile vom VSt Abzug ausgeschlossen sind
  • Vermittlungsleistungen § 4 Nr 5 UStG  erst den vermittelten Umsatz beurteilen und wenn der steuerfrei ist und in 4 Nr 5 UStG genannt ist (zB 4 Nr 1b ig Lieferung ist nicht genannt, dadurch die ig Lieferung zwar steuerfrei aber nicht die Vermittlung weils nicht aufgeführt ist), dann ist auch die Vermittlung steuerfrei
  • Entnahme Grundstück aus dem Unternehmensvermögen Die entnahme wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, 3 (1b) Satz 1 Nr 1 UStG  Ort: 3f UStG, dadurch stb aber.. § 4 Nr 9 bst a UStG steuerfrei  Abschn 4.9.1 Abs 2 Nr 6 UStAE 
  • Steuerfreiheit § 4 Nr 12 UStG Vermietung und Verpachtung (eine steuerfrei Vermietung liegt auch vor wenn eine Wohnung zB einem Hausmeister iRd Arbeitsverhältnisses als Vergütung für die zu leistenden Dienste überlassen werden soll, Tauschähnlicher Umsatz, Option nach 9 (1) ist nicht möglich da Hausmeister kein UN'er ist, dadurch beabsichtigte steuerfreie Vermietung) -> Hotelbetriebe vermieten steuerpflichtig (kurzfristige Beherbergung 4 Nr 12 S.2 UStG) aber zum ermäßigten Prozentsatz 7%, 12 (2) Nr 11 UStG, der ermäßigte Prozentsatz gilt aber nicht für Garagenvermietung (Abschn 12.16 (5) UStAE) und Schwimmbadnutzung (Abschn 12.16 (8) UStAE) obwohl es unselbständige Nebenleistungen sind. Vorgehen: Anzahl der Nächte ausrechnen (Einnahmen durch Zimmerpreis) und dann Beherbergung BMG mit 7% und die anderen (Garage, Schwimmbad) mit 19% rechnen -> dies gilt auch für einen Dauergast im Hotel, da die Absicht es kurzfristig zu vermieten entscheidend ist, Abschn 14.2.9 (1) UStAE 4 Nr 8f UStG: Umsätze von Anteilen an Gesellschaften 4 Nr 28 UStG : Lieferung von Gegenständen die vom VSt Abzug ausgeschlossen waren (Segelyacht) oder ausschließlich steuerfrei verwendet wurden
  • Voraussetzungen 9 Abs 2 UStG zeitlich anwendbar? § 27 Abs 2 UStG  nur bei erbbaurechten und § 4 Nr 12 UStG  bagatellgrenze Abschn 9.2 Abs 3 UStAE, bei 5% Ausschlussumsätzen kann immer noch auf Steuerfreiheit verzichtet werden
  • Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG  bei einem reihengeschäft kann immer nur die bewegte Lieferung steuerfrei sein als ig Lieferung  - wichtig: mit hinschreiben, dass Nachweise erbracht sind!! 6a (3) S.1 UStG  - wichtig: die ig Lieferung ist in die Zusammenfassende Meldung (ZM, 18a (1) ivm (6) Nr. 1 UStG) aufzunehmen und in der Voranmeldubg gesondert zu erklären, 18b S.1 Nr 1 UStG  - der Unternehmer der die ig Lieferung ausführt muss auf die Steuerfreiheit in der Rechnung hinweisen und die eigene USt ID als auch die des LE angeben, 14 (4) S.1 Nr 8, 14a (3) UStG 
  • Voraussetzungen für die Option 9 Abs 1 UStG - steuerbarer Umsatz nach 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1 UStG, jedoch nicht bei unentgeltlicher Wertabgabe ( Abschn 9.1 Abs 2 Satz 3 UStAE) - leistender Unternehmer fällt nicht unter § 19 Abs 1 oder § 24 UStG  - Steuerbefreiung gem § 4 Nr 8a bis g, 9a, 12, 13, 19 - an Unternehmer für dessen Unternehmen  - wenn der Mieter aber selbst steuerfreie Umsätze tätigt geht die Option nach 9 (2) UStG nicht!!!!  - steht das Gebäude leer wird nach der Verwendungsabsicht des Vermieters beurteilt (Abschn 15.12 (1) S.5 und Abschn 15a.2 (8) UStAE )
  • Durchlaufende Posten BMG § 10 Abs 1 Satz 6 UStG 
  • Bemessungsgrundlage beim Tausch § 10 Abs 2 Sätze 2 und 3 UStG  Wert der erhaltenden Leistung (gemeiner Wert 9 BewG, bei gebrauchten PKW ist der Wert inkl ggf USt) + erhaltene baraufgabe - geleistete baraufgabe  = zwischensumme  - USt mit dem Steuersatz der eigenen Leistung = Entgelt  WICHTIG: Bsp: - Ges'ter A verkauft das bisher an die AB-KG vermietete Grundstück (GW: 300.00) an die Gesellschaft und erhält von der ein GS für 450.000 (GW), A muss deshalb nochmal 150.000 zahlen: - Verkauf der GS ist Tausch mit Baraufgabe des A - A tätigt keine Geschäftsveräusserung weil die KG den Betrieb auf dem GS ausübt und das VermietungsUN nicht weiterführt - A macht Lieferung 3 (1) UStG, Ort mit GS 3 (7) S.1 UStG (!!!), stb, grds steuerfrei aber Option Stpfl nach 9 (1) UStG möglich, 9 (2) bei Veräußerung GS nicht anwendbar, Verzicht auf Steuerfreiheit muss bei Veräußerung GS im notariell beurkundeten Kaufvertrag stehen, 9 (3) S.2 UStG, BMG beim Tausch: 450.000 - 150.000 (geleistete Baraufgabe) = 300.000, 12 (1) und Entstehung nach 13b (1) Nr 3 UStG (!!!) mit Ausstellung der Rechnung-> Steuerschuldner ist KG nach 13b (5) S.1 UStG  - VSt ist bei KG dann auch abziehbar, da KG das gekaufte GS für Betrieb und stpfl Umsätze verwendet... - Bei der KG ist wie bei A, nur stfrei (kein Verzicht nach 9 (1) UStG), BMG : 300.000 + 150.000 (erhaltene Baraufgabe) = 450.000
  • Mindestbemessungsgrundlage § 10 Abs 5 UStG  Bsp. Kauf eines Sportwagens und Vermietung an Sohn gg ein bisschen Entgelt  Vermietung an Sohn ist das Unternehmen . SL gegen Entgelt, stb, stpfl aber Mindestbemessungsgrundlage !!!!!
  • Allgemeiner Steuersatz, Ermäßigter Steuersatz § 12 (1) UStG = 19% 12 (2) UStG = 7%  Bsp: - Holzabfälle werden mit 7% besteuert und Industrieholz mit 19%
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  • Teilleistungen  § 13 Abs 1 Nr 1 bst a Satz 2, 3, 4 UStG  abschn 13.4 UStAE, 500 § 13/1 - wirtschaftliche Teilbarkeit  - teilentgelt gesondert bewirkt (ggf. gesonderte abnahme) - teilentgelt gesondert vereinbart  - gesonderte Abrechnung eines teilentgelts WICHTIG: bei Mieten immer Teilleistungen, dies schon gleich bei "A erbringt eine sonstige Leistung (Teilleistung isd 13 Abs 1 Nr 1 Bst a S.3 UStG)
  • Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, Bsp. UN (Österr.) erbringt s.L an inländischen UN § 13b UStG, in diesem Fall (1) - Ort nach 3a Abs 2 beim inländischen Empfänger, daher stb und stpfl  - BMG schon 13b im Hinterkopf haben und Nettorechnung vom österr. UN  - Steuer nach 12 (1) normal 19% - da der österr. UN im übr. Mitgl. ansässig ist, 13b (7) UStG und wg 3a (2) ist es hier 13b (1), steuerentstehung mit Leistungsausführung  - Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger (inländische UN) nach 13b (5) UStG  - Rechnungserteilung nach 14 (7) UStG nach den österr. Vorschriften, Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis
  • Rechnungen und Rechnungsangaben §§ 14 bis 14c UStG  - wenn ein Leistungsempfänger eine Rechnung mit Gutschrift ausstellt tritt diese Abrechnung an die Stelle der Abrechnung der Lieferers wenn das vorher so vereinbart wurde, 14 (2) S.2 UStG d.h der Lieferer muss nicht noch eine Rechnung ausstellen Unterschied zwischen 14a (5) und 14 (7) UStG: - nur bei 13b: 14a (5): Deutscher Unternehmer, zB Bauleister, (oder auch Drittlandsunternehmer, warum auch immer) weiß Bescheid und schreibt nur Zusatz "Verlagerung der Steuerschuldnerschaft " 14 (7): EG Unternehmer, kennt das deutsche Ust nicht, es gelten die Vorschriften seines Landes für die Rechnungserteilung
  • Unrichtiger Steuerausweis § 14c Abs 1 UStG  abschn 14c.1 Abs 1 Satz 5 Nr 1 ... UStAE  hier stehen alle Fälle 
  • Unberechtigter Steuerausweis § 14c Abs 2 UStG  Satz 1: Rechnung Gutschrift durch Kleinunternehmer  19 UStG  Satz 2: keine Leistung/ falsche Leistung leistender ist nicht Unternehmer  WICHTIG: - eine Steuer nach 14c (2) UStG ist NIEMALS als VSt abziehbar - Bsp Autoverkäufer A verkauft an Privatperson B und nimmt einen Gebrauchtwagen in Zahlung und auf der Rechnung des A steht die Gutschrift für den Gebrauchtwagen des B mit USt, da die Gutschrift wie eine Rechnung des Lieferers (hier B) gesehen wird (Gutschrift, 14 (2) S.2 UStG) hat dieser unberechtigt eine Steuer nach 14c (2) UStG ausgewiesen. Kein VSt Abzug für A auf diese Steuer  - Bsp A erhält Reifen aus der Insolvenzmasse von B und B stellt dem A eine Rechnung aus -> B ist nicht mehr berechtigt Rechnungen mit USt Ausweis auszustellen, Abschn 14.1 (5) S.7 UStAE, B würde dann die Rechnung nach 14c (2) S.1 UStG Schulden und A hätte keine VSt Abzug 
  • Vorsteuerabzug, Prüfung 1. ist die Vorsteuer abziehbar gem § 15 Abs 1, 1a UStG ? 2. liegt ein (ggf anteiliger) Ausschluss gem § 15 Abs 1b bis 4 UStG vor? 3. Ergebnis: Vorsteuer ist abzusetzen gem § 16 Abs 2 Satz 1, § 18 Abs 1 Satz 3 UStG ihv... für den VAZ ... WICHTIG: - wenn ich beim Gebäude sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei vermiete ist es IMMER ivm 15 (4) UStG aufzuteilen der VSt nach der gesamten Verwendung des Gebäudes (bei AK oder HK: zB 50/50 und man hat 1.900 für steuerfreien Teil und 3.800 für Steuerpflichtigen Teil gilt "Ein-Topf-Theorie" = 5.700 und dann 50% als VSt abziehbar= 2.850) ABER NICHT bei Erhaltungsaufwendungen!! ..da wären 1.900 vom VSt Abzug ausgeschlossen, Abschn 15.17 (7) und (8) UStAE  ---- AK/HK = Ein Topf Theorie und Erhaltungsaufwendungen = direkte Zuordnung---- - bei einem Anbau an ein Gebäude welches zwar gemischt (stpfl /stfrei) genutzt wird, ist der Anbau wenn er komplett unternehmerisch genutzt ist ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, das vollen VSt Abzug geltend machen kann ohne aufzuteilen nach der Nutzung insgesamt  - Vorsteuerabzug bei einem vollständig zum Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstands (PKW, Computer etc) und dieser wird teilweise privat, teilweise für steuerpflichtige und teilweise steuerfreie Umsätze verwendet: Bsp: Arzt A kauft ein PKW, volle Zuordnung UnV., unternehmerische Nutzung 7.000 km (davon 2.000 stfrei und 5.000 stpfl) und private Nutzung 3.000 km. Dann 3 stufige Prüfung: 1. volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen (+) 2. wird der Pkw bei der unternehmerischen Nutzung auch nur ein bisschen für steuerpfl Umsätze verwendet? (Hier ja 5.000 km) -> dadurch gibt es für diesen Teil VSt-Abzug und das ist der Türöffner für... 3. Private Nutzung ist dann: 3 (9a) Nr 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe die stb und stpfl ist und somit auch zum VSt berechtigt ist = 5.000km + 3.000km = 8.000 von 10.000 = 80% VSt Abzug da für steuerpflichtige Umsätze verwendet (Verhältnis 80:20, für 15a falls sich die gefahrenen Kilometer in Folgejahren ändern) - wenn die unternehmerische Nutzung ausschließlich für steuerfreie (Arzt-) Umsätze verwendet worden wär, wäre kein VSt Abzug gegeben und die Tür für 3 (9a) UStG zu und die private Nutzung nicht steuerbar
  • Steuerberechnung § 16 UStG 
  • Änderung der Bemessungsgrundlage § 17 UStG  gleicher VAZ kein § 17 UStG  ...(1) S.1: wenn sich die BMG eines steuerpflichtigen Umsatzes ändert (durch Rabatt oder so) hat der Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen ...(1) S.2: dementsprechend ist auch der VSt-Abzug bei dem Unternehmer an den der Umsatz ausgeführt wurde zu berichtigen ...(1) S.7: Berichtigung ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen in dem die Änderung eingetreten ist ...(2) Nr 1: Berichtigung wenn vereinbartes Entgelt UNEINBRINGLICH geworden ist und nochmal zu berichtigen wenn dann doch nachträglich vereinnahmt wurde  ...(2) Nr 2: Berichtigung, wenn Entgelt entrichtet, die Lieferung aber nicht ausgeführt (erhalten) wurde  ...(2) Nr 3: Berichtigung wenn Lieferung RÜCKGÄNGIG gemacht wurde (Bsp Lieferung LKW an Russen, der wollte in Raten zahlen, macht das aber nur zweimal und gibt dann den LKW zurück -> erst Berichtigung -> wenn er dann noch die zwei Raten für die Nutzung behalten darf ist es Vermietung mit Ort 3a (2) in Russland und nicht stb) ...(2) Nr 5: wenn Aufwendungen isd 15 (1a) UStG getätigt wurden. Bsp: Einkauf einer Maschine für die der UNer VSt Abzug geltend gemacht hat und verschenkt die dann, dann ist nach 15 (1a) wg 4 (5) Nr 1 EStG kein VSt Abzug möglich und muss korrigiert werden  WICHTIG: Bauunternehmer baut für 1.000.000 an Kunden ein Gebäude und bekommt nur 97% des Geldes und hat ihv 3% eine Forderung wegen eines sicherheitseinbehalts. Das ist ein Fall von 17 UStG, da eine vorübergehende uneinbringlichkeit vorliegt, da das Geld des Kunden erst kommt wenn Gewährleistung rum ist..
  • Preisnachlass Gutscheine BMG Abschn 17.2 Abs 9 UStAE, Elida Gibbs, abschreiben aus den Richtlinien, aber 17 (1) S. 2-4 UStG mitnehmen (VSt Abzug bei den Zwischenhändlern eig auch berichtigen, aber dies gilt nicht, wenn nicht wirtschaftlich begünstigt, dies ist der Zwischenhändler nicht) Mögliche Klausuraufgabe:  UGB -> liefert  Ware (100.000) an UD1 -> liefert Ware (150.000+28.500 USt) an UD2  und UD2 erhält einen Herstellerrabatt von UGB ihv 5.000  UD2 kann die 28.500 eigentlich über 15 UStG als VSt abziehen. Durch den Herstellerrabatt ändert sich allerdings normalerweise die BMG nach 17 (1) UStG und der Steuerbetrag ist zu berichtigen und gleichzeitig ist auch der VSt Abzug bei dem Unternehmer zu berichtigen an den der Umsatz ausgeführt wurde, 17 (1) S.2 UStG (hier der UD2).  ABER: der Satz 2 gilt nur in Zusammenhang mit Satz 1 und da steht dass es ein stpfl Umsatz sein muss, die Lieferung der UGB an UD1 ist als ig Lieferung aber gerade stfrei und wenn der 1. Unternehmer in der Reihe schon keine Anwendung des 17 (1) EStG hat, hat ihn auch kein anderer in der Reihe Andere mögliche Klausuraufgabe: A vermittelt Maschinen für B und bekommt dafür Provision von 12% des Bruttopreises. A darf die Preise nicht verändern.  A vermittelt Maschine an C für 1.000 und gibt C zusätzlich 1/3 seiner Provision: - A erbringt sL 3 (9) UStG an B, Ort 3a (2) UStG, stb und stpfl (kein 4 Nr 5 UStG)  - BMG 10 (1) S.1 und 2 UStG: Entgelt ohne USt (1.000 x 12% =) 120 x 100/119 = 100,84 EUR  ---> eine Minderung der BMG wegen der Weitergabe der Provision an C ihv 120 x 1/3 = 40 EUR kommt gem Abschn 17.2 (10) S.8 UStAE nicht in Betracht, da A nicht an der Leistungskette, an deren Ende C steht, beteiligt ist <----- ---> wenn C Unternehmer wäre würde es für ihn auch keine VSt Berichtigung nach 17 (1) S.2 UStG geben, da auch nicht das Entgelt des Vermittlers vermindert wird, Abschn 17.2 (10) S.11 UStAE <---- - Ust beträgt nach 12 (1) UStG 19% (100,84 x 19% = 19,16 EUR) und entsteht nach 13 (1) Nr 1 Bst a) UStG 
  • Kleinunternehmerregelung § 19 UStG  Maßgebender Umsatz: kein KU wenn im Vorjahr > 17.500 oder im lfd Jahr > 50.000 WICHTIG: Umsatz ohne steuerfreie Umsätze siehe (3)  - im erstjahr gilt die grenze 17.500 nicht 50.000 Abschn 19.1 (4) UStAE  RF:  - keine steuerbaren Umsätze - keine steuerbefreite ig Lieferung  - kein Ausweis der Steuer in Rechnung  - kein VSt Abzug 
  • Differenzbesteuerung § 25a UStG  - Lieferung iSd 1 (1) Nr 1 UStG, von beweglichen körperlichen Gegenständen, Leistender ist Wiederverkäufer (Abschn 25a.1 (2) UStAE), Erwerb durch Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen, oder Erwerb (Abschn 25a.1 Abs 5 S.2 UStAE) von Privatperson/Kleinunternehmer etc... RF: Differenzbesteuerung mit anderer BMG statt 10 UStG, 19% zwingend, kein Steuerausweis zulässig (sonst 14c (2) UStG) , keine ig Lieferung 4 Nr 1 b nicht anwendbar und Erwerber hat keinen ig Erwerb  Bsp: A bekommt von Privatperson B einen Gebrauchtwagen im Inland für 10.000 und verkauft diesen 1 Woche später an Privatperson C für 12.000.  - Lieferung von A an C nach 3 (1) UStG, Ort 3 (6) S.1 UStG, stb und stpfl.  - PKW bewegt.körperl Gegenstand, A ist Wiederverkäufer, Lieferung von B an A im Gemeinschaftsgebiet nämlich Dtschl, B schuldet keine USt etc, keine Edelsteine und kein Verzicht von A auf die Differenzbesteuerung (25a (8) EStG)  - Steuersatz 25a (5) ivm 12 (1) UStG 19% - BMG 25a (3) S.1 UStG = VP 12.000 - EP 10.000 = 2.000 aber ohne USt x 100/119 = 1.681 EUR - 1.681 EUR x 19% = 319 EUR  - entsteht normal nach 13 (1) Nr 1 Bst a UStG  WICHTIG: - wenn Kioskbetreiber Auto kauft und dann weiterverkauft gilt das nicht, der Wiederverkauf muss aufgrund seiner Häufigkeit zur normalenTätigkeit des Unternehmers gehören - bei Sicherungsübereignung wenn ein Wiederverkäufer einer Bank einen PKW übereignet und die Bank den PKW verwertet, ist die Bank insoweit auch als Wiederverkäufer anzusehen und kann die Lieferung an den Abnehmer über die Differenzbesteuerung laufen lassen - 3c UStG und Steuerbefreiung für ig Lieferungen sind ausgeschlossen 
  • Schadensersatz keine Leistung Abschn 1.3 Abs 1 UStAE  § 823 BGB .. Verpflichtet Schaden zu beheben   § 249 BGB Entschädigung in Geld  K ist Geschädigter und lässt Auto in Werkstatt reparieren -> Leistungsaustausch, K kann die Ust der Werkstatt als VSt abziehen wenn für sein UN R als Schädiger leistet Schadensersatz, keine steuerbare Leistung, auch wenn die Versicherung über direkten Zahlungsweg an K zahlt (kein Leistungsaustausch) - Ersatzleistung einer Warenkreditversicherung ist auch echter Schadenersatz  - Entschädigung für vorzeitige Räumung der Mieträume ist KEIN Schadensersatz sondern leistungsentgelt, sonstige Leistung durch Unterlassen der Nutzung, Ort 3a (3) Nr 1 UStG, grds mit der Vermietung gleichzusetzen und daher steuerfrei aber durch Ausweis mit USt auf der Rechnung ist es ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach 9 (1) UStG 
  • Sicherungsübereignung A verkauft Auto an B und B finanziert Auto bei C und sicherheitsübereignet das Auto an C Erstmal normale Lieferung von A an B. ... C ist zivilrechtlicher ET geworden, aber keine Lieferung von B an C, da keine Verschaffung der Verfügungsmacht  Verwertung des Autos von C wenn B nicht mehr zahlt:   Abschn 1.2 Abs 1 Sätze 1 und 2 UStAE  Doppelumsatz im Zeitpunkt der Verwertung (Weiterverkauf) unbewegte Lieferung von B an C und bewegte Lieferung von C an Abnehmer  WICHTIG: 13b (2) Nr 2: Umkehr der Steuerschuldnerschaft, dh bei der unbewegten Lieferung von B an C schuldet C als LE die Steuer!!
  • Bagatellgrenze bei Option nach 9 UStG Abschnitt 9.2 Abs 3 UStAE  bei geringfügigen Ausschlussumsätzen bis 5% ist eine Option vollumfänglich möglich 
  • Ausführung der Leistung: Sonstige Leistung Lieferung (befördert oder versendet) Werklieferung (keine Beförderung/Versend) Übrige Lieferungen (zB Verkauf GS) sonstige Leistung: Vollendung der Leistung, Abschnitt 13.1 Abs 3 Lieferung: § 3 Abs 6 = Ort + Zeitpunkt mit Beginn der Beförderung, Abschnitt 13.1 Abs 2 Satz 2 Werklieferung: Übergabe und Abnahme, Abschnitt 13.2 Abs 1 Nr 1 Satz 3 Übrige: Verschaffung der Verfügungsmacht, Abschnitt 13.1 Abs 2 Satz 1 (GS: Übergang Besitz, nutzen und Lasten)
  • Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft § 25b EStG  9 Voraussetzungen prüfen  WICHTIG: - wichtig, immer vorher Reihengeschäft 3 (6) S.5 UStG hinschreiben mit bewegte/unbewegte Lieferung  - der mittlere UN hätte eigentlich zwei ig Erwerbe zu besteuern da er andere USt ID verwendet als in dem Land wo der Gegenstand am Ende ist. Gemäß 25b gelten beide Erwerbe als besteuert und der letzte Abnehmer schuldet als LE die Steuer 13a (1) Nr 5 UStG  - bei mehr als 3 Unternehmern (zB 4) in den Abschn 25b.1 (2) UStAE gucken und Bsp abschreiben - wichtig für den VSt- Abzug nach 25b (5) UStG gucken wie ich die erhaltene Ware als Letzter Abnehmer weiterverkaufe 
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor § 1a Abs 3 Nr 1 und Nr 2 UStG  wenn Erwerber Ärzte oder Kleinunternehmer sind und Erwerbsschwelle nicht überschritten (Abschn 3c.1 (2) UStAE) ... Dann kein ig Erwerb  WICHTIG: - bei einem ig Erwerb in einem reihengeschäft und zwei ig Erwerbe werden durch die andere USt -Id verwendet, gibt es nur für den 3d S.1 -Ort den VSt Abzug  
  • Geschäftsveräusserung § 1 Abs 1a UStG : Unternehmen, im Ganzen (funktional wes. BG), UN an UN, entg/teilentg/unentg, Erwerber führt fort  Besonderheit: - die Lieferung eines GS das nicht vermietet oder verpachtet wird ist keine Geschäftsveräusserung - bei Vermietungsunternehmen muss der Erwerber die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen, wenn zB der bisherige Mieter, dann sein Geschäft drauf betreibt ist es keine Geschäftsveräusserung, Abschn 1.5 (2) UStAE  - wenn GS nicht mitübertragen wird aber an das neue UN vermietet (langfristig für 8 Jahre) ist es eine Betriebsveräusserung, Abschn 1.5 Abs 3 UStAE - entsteht Bruchteilsgemeinschaft (Ehefrau überträgt 50% an Ehemann) ist es Geschäftsveräusserung da das Objekt als Ganzes auf die (Grundstücks)Gemeinschaft übertragen wird - 5 ETW- davon wird eine vermietete ETW veräußert dann Geschäftsveräusserung 
  • Gewährung von gesellschaftsrechten, wichtig: im Rahmen der Gründung Abschn 1.6 (2) Satz 1 und 2 ustae  - nicht steuerbar  bei Grundüng Gesellschaft und es wird ein PKW eingelegt ist es eine Lieferung von A: - Lieferung aus PV: nicht iRd Unternehmens daher nicht stbar  - Lieferung aus BV: steuerbar und BMG in Höhe des teilwerts 
  • Leistungsaustausch PersG/KapG und den Ges'tern Abschnitt 1.6 (4) UStAE ..S. 4 und 5: Ges'ter erhält GF-Vergütung und es ist: - ... Bsp 4: Aufwand bei der Gesellschaft: dann ist es Leistungsaustausch und sonstige Leistung des Ges'ters, Gesellschaft kann VSt abziehen -... Bsp 7: nicht Aufwand aber wird auch im Verlustfall gezahlt: wie oben - weder Aufwand noch im Verlustfall: nicht steuerbar, kein Leistungsaustausch, Ges'ter ist nichtunternehmerisch tätig WICHTIG: - Bsp: Ges'ter vermietet GS an die Gesellschaft: -> sL, 3 (9) S.2 UStG, gegen Entgelt, kein nicht steuerbarer Ges'ter Beitrag  sondern Leistung gegen SONDERENTGELT, da Mietvertrag vorliegt, Abschn 1.6 (7) Bsp 1 UStAE -> Ort als sonstige Leistung ivm mit einem GS nach 3a (3) Nr 1 S.2 Bst a) UStG (!!!!!!), stb im Inland, 1 (1) Nr 1 s.1 UStG  -> Steuerpflicht nach Option 9 (1) UStG und kein Ausschluss nach 9 (2) UStG  -> BMG Teilleistungen, 12 (1), 13 (1) Nr 1 bst a Sätze 1 und 2 UStG  -> VSt Abzug da die vermieteten GS nur für stpfl Umsätze verwendet wurden!!