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Sozialversicherung (Subject) / Versicherungsrecht (Lesson)

Krankenversicherung

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  • Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger § 192 SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V → Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht bezogen wird. § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V → von einem Reha-Träger während einer Leistung zur med. Reha Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V → Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bezogen wird § 192 Abs. 2 SGB V → Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Vrsicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Besch.-Verhältnis vom AG zulässig aufgelöst wurde.
  • Wann beginnt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger? § 186 Abs. 1 SGB V →  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Besch.-                                        Verhältnisses.
  • Wann endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger? § 190 Abs. 1 SGB V → mit dem Tod des Mitglieds. § 190 Abs. 2 SGB V → vers.-pflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das                                      Besch.-Verhältnis gegen AE endet.
  • Nachgehender Leistungsanspruch § 19 SGB V = Erlöschen des Leistungsanspruchs § 19 Abs. 1 SGB V:  Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft,                                 soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 2 S 1 SGB V:   Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht                                              Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem                                         Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt                                         wird.                                         Achtung Satz 2:  Eine Versicherung nach § 10 (FamVers) hat vor                                         Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
  • § 5 SGB V - Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1:    Arbeiter, Angestellte und Azubis, die gegen AE beschäftigt werden, sind                                versicherungspflichtig
  • § 10 Abs. 2 SGB V - Fam.-Versicherung für Kinder Kinder sind fam.-versichert, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
  • § 10 Abs. 3 keine Fam.-Versicherung für Kinder, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen KK ist und sein Gesamteinkommen regelm. im Monat ein Zwöftel der Jahresarbeitsentgeldgrenze übersteigt und regelm. höhe als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. aber nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 besteht die Möglichkeit der gesetzlichen KV als frw. Mitglied beizutreten.
  • Was ist Arbeitsunfähigkeit? AUF liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit seine zuletzt vor der AUF ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes ausüben kann. Maßstäbe für die Beurteilung der AUF ist grds. die letzte versicherte Tätigkeit. § 2 Abs. 1 S. 1 AU-RL
  • Was ist Krankheit im vers.-rechtl. Sinne? Krankheit im versicherungs-rechtlichem Sinne ist ein regelwidriger Körper-, Geistes- oder Seelenzustand, der objektiv behandlungsbedürftig ist und/oder AUF zur Folge hat.
  • Was ist Krankheit im med. Sinne? Krankheit im medizinischen Sinne liegt vor bei einem regelwidrigem Körper-, Geistes- oder Seelenzustand. Maßstab ist dafür das Leitbild des gesunden Menschen. Ob ärztliche Behandlung notwendig ist oder nicht, ist dagegen unerheblich.
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