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BWL - Lehrgang II (Subject) / Die Firma (Lesson)

Firmengrundsätze

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  • Was ist die Firma Im Rechtssinne ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäft betreibt, seine Unterschrift leistet und unter dem er klagen oder verklagt werden kann. Grundsatz: alle Unternehmen können Personen-, Sach- oder Fantasiefirmen bilden. Jede Firma ist verpflichtet einen Rechtsformzusatz zu führen. Ausnahme: Stille Gesellschaft, die als reine Innengesellschaft von der Firmenbildungspflicht befreit ist. Bei einer Veräußerung des Handelsgeschäftes kann die Firma ohne einen auf den Erwerber hinweisenden Zusatz fortgeführt werden.
  • Firmengrundsätze Firmenzusatz : dieser Zusatz gibt Auskunft über die Rechtsform, z.B. e.K, Muster GmbH Firmenwahrheit: Außenstehende müssen erkennen können, wer Inhaber ist und welcher Art von Unternehmen vorliegt. Es dürfen keine falschen Angaben gemacht werden Firmenausschließlichkeit: Jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im HR eingetragen sind und sich in derselben Gemeinde befinden. Firmenbeständigkei: Bei Namensänderung, Veräußerung etc. kann der Firmen beibehalten werden. Aber es kann nicht nur der Name allein verkauft werden, es muss die Branche beibehalten werden. Firmenöffentlichkeit:  Eintragung ins HR, jeder Geschäftsbrief muss die Firma mit Rechtsformzusatz, zustellfähiger Anschrift und weiteren Angaben benennen Firmenklarheit:  Der Name muss deutlich sein. Sie darf den Außenstehenden nicht über wesentliche Verhältnisse irreführen.
  • Firmenarten Personenfirma:  gibt den Vor- und Nachnamen des Einzelkaufmanns oder eines Gesellschafters an, z.B. Henkel KGaA, Fantasiefirma:  irgendein frei gewählter Ausdruck, z.B. Infinion Sachfirma: beschreibt die Tätigkeit des Unternehmens, z.B. Bank AG Mischfirma: Kombination aus Personen-, Fantasie- und/oder Sachfirma, z.B. HARIBO = Hans Riegel Bonn    
  • Kaufmannseigenschaften Ein Kaufmann ist derjenige, der ein gewerbliches Unternehmen betreibt, dass auf Dauer (planmäßige Wiederholung) mit Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt ist und eine selbstständige Tätigkeit betreibt. Jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt und hierfür einen in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, muss sich als Kaufmann ins HR eintragen lassen. Die Feststellung eines in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfolgt nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (Anzahl der AN und Azubis, Höhe des Umsatzes, Kapitalausstattung, Umfang der techn. Ausstattung und der kfm. Verwaltung usw. Mit der Eintragung in das HR sind besondere Anforderungen durch den Gewerbetreibenden zu erfüllen.
  • Ist-Kaufmann § 1 Abs 1 HGB Gewinnerzielungsabsicht, planmäßige Wiedeholung, selbstständige Tätigkeit + in kfm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb Buchführungpflicht → HGB
  • Form-Kaufmann § 6 Abs 1 HGB Gewinnerzielungsabsicht, planmäßige Wiederholung, selbstständige Tätigkeit → Kaufmannseigenschaft aufgrund der gewählten Rechtsform → Buchführungspflicht Alle Kapitalgesellschaften sind unabhängig vom Gegenstand des Unternehmens Form-Kaufleute
  • Nichtkaufmann BGB-Vorschriften Gewinnerzielungsabsichten, planmäßige Wiederholung, selbstständige Tätigkeit ↔ nur mit geringem Umsatz, Kleingewerbetreibender → keine kfm. Buchführungspflicht GuV-Rechnung ist ausreichend
  • Kann-Kaufmann § 2 HGB Kann-Kaufmann ist ein Nichtkaufmann, der sich frw. ins HR eintragen lassen hat Gewinnerzielungsabsichten, planmäßige Wiederholung, selbstständige Tätigkeit durch die frw. Eintragung alle Pflichten, wie der Ist- oder Form-Kaufmann
  • Grundsätzliches zur Gewerbeausübung Gewerbefreiheit:  Jeder kann ein Gewerbe ausüben, wenn er will Ein Gewerbe liegt bereits dann vor, wenn es sich um eine selbstständige nach außen erkennbare legale Tätigkeit handelt, die auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsichten ausgelegt ist. Wer ein Gewerbe betreibt, muss die Gewerbeordnung beachten. Größere Gewerbebetriebe und frw. ins HR eingetragene Unternehmen fallen zusätzlich unter die Bestimmungen des HR
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