Bilanzsteuerrecht (Subject) / Grundlagen (Lesson)

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1. Teil

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  • Grundstücksteile von untergeordnetem Wert R 4.2 Abs. 8 EStR / § 8 EStDV eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden (Wahlrecht) wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstück und nicht mehr als 20.500 € beträgt
  • Grundstücke und Grundstücksteile als gewillkürtes Betriebsvermögen R 4.2 Abs. 9 EStR Satz 1: Grundstücke und Grundstücksteile nicht eigenbetrieblich nicht eigenen Wohnzwecken nicht Dritten zur unentgeltlichen Nutzung überlassen sondern zu Wohnzwecken von Dritter oder gewerblicher Nutzung Dritter KÖNNEN (Wahlrecht) als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn Sie in einen gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Teil des Gebäudeseigenbetrieblich genutztgehört der Grund- und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen 
  • Besonderheit bei Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft Hat nur notwendiges Betriebsvermögen
  • Bearbeitungsschema Gebäude in der Klausur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten Grund- und Boden Steuerbilanz (Betriebsvermögen, Privatvermögen) Abschreibungen
  • Kaufpreisaufteilung beim Grundstück H 7.3 Kaufpreisaufteilung EStH nach dem Verhältnis der Verkehrswehrte GoB-konfrom
  • Abbruchkosten Handelsbilanz Abbruchkosten und Restbuchwert des abgeborchenen Gebäudes stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar
  • Abbruchkosten Steuerbilanz H 6.4 Abbruchkosten EStH Abbruch eines selbst hergestellten Gebäudes Erwerb ohne Abbruchabsicht Erwerb mit Abbruchabsicht Einlage mit Abruchabsicht Anscheinsbeweis für Erwerb mit Abbruchabsicht: Beginn mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb (maßgeblich ist das obligatorische Rechtsgeschäft). Anscheinsbeweis kann entkräftet werden.
  • Ende der AfA R 7.4 Abs. 8 EStR ZEITANTEILIG wenn veräußert aus dem Betriebsvermögen entnommen oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften genutzt wird
  • Höhe AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten R 7.4 Abs. 9 EStR AfA für das Jahr der Entstehhung als wären die AHK zu Beginn des Jahres aufgewendet worden
  • Nachträgliche Herstellungskosten (BMG für AfA) R 7.3 Abs. 5 EStR Aus Vereinfachungsgründen kann der Steuerpflichtige bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts ausgehen, wenn angefallene Baufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsgut übersteigt Die AfA bemisst sich nach den Buchwert und den nachträglichen Herstellungskosten