Bilanzsteuerrecht (Subject) / Grundlagen (Lesson)

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1. Teil

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  • Istkaufmann § 1 Abs. 1 HGB wer ein Handeslgewerbe betreibt
  • Kapitalgesellschaften gelten als Handelsgesellschaften § 13 Abs. 3 GmbHG
  • Aktiengesellschaften gelten als Handelsgesellschaften § 3 Abs. 1 AktG
  • Derivative Buchführungspflicht § 140 AO Abgeleitete Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen
  • Originäre Buchführungspflicht § 141 AO Gewerbliche Unternehmen deren Umsätze mehr als 500.000 € oder deren Gewinn mehr als 50.000 € beträgt wenn Sie nicht bereits nach § 140 AO zur Buchführung verpflichtet sind
  • Befreiung von der Buchführungspflicht § 241 a HGB Einzelkaufleute an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss
  • § 242 Abs. 3 HGB Bilanz und GuV bilden den Jahresabschluss
  • Sprache und Währungseinheit § 244 Deutsch und Euro
  • Ansatzvoraussetzungen für einen Vermögensgegenstand 1. wirtschaftlicher Vorteil und 2. Einzelverwertbarkeit
  • Ansatzvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut H 4.2 Abs. 1 (Wirtschaftsgut Spiegelstrich Begriff) EStH wirtschaftlicher Vorteil abgrenzbare Aufwendungen selbständige Bewertbarkeit
  • Kein Wirtschaftsgut aber ein Vermögensgegenstand Anteil an einer Personengesellschaft
  • Prüfreihenfolge Bilanzierung Aktivseite Ansatz dem Grund nach Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut Zurechnung (Zivilrechtliches Eigentum/wirtschaftliches Eigentum) Betriebsvermögen oder Privatvermögen Anlagevermögen/Ulaufvermögen Ansatz der Höhe nach Zugangsbewertung Folgebewertung
  • Eigentümer lt. BGB § 903 BGB andere von jeder Einwirkung ausschließen kann
  • Eigentum bei beweglichen Sachen § 929 BGB Einigung und Übergabe
  • Eigentumsübertragung bei unbeweglichen Sachen z. B. Grundstück § 925 BGB Auflassung und § 873 BGB Eintragung ins Grundbuch
  • Übergang des Eigentums bei Rechten und Forderungen (BGB) § 398 BGB durch Abtretung
  • notwendiges Betriebsvermögen R 4.2 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStR ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und dazu bestimmt sind nicht Grundstücke und zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt werden
  • gewillkürtes Betriebsvermögen R 4.2 Abs. 1 Sätze 3 und 6 EStR gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb und ihn zu fördern bestimmt und geeignet mehr als 10% und weniger als 50% eigenbetrieblich genutzt werden Wahlrecht "können"
  • notwendiges Privatvermögen R 4.2 Abs. 1 Satz 5 EStR weniger als 10% für eigenbetriebliche Zwecke genutzt
  • Bilanzidentität § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB Werte der Schlussbilanz müssen mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen
  • Going-Concern-Principle § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Bei der Bewertung ist von der Unternehmensfortführung auszugehen
  • Einzelbewertung, Stichtagsbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Vermögensgegenstände sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten
  • Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Imparitätsprinzip = nicht realisierte Verluste die am Abschlussstichtag entstanden sind, müssen berücksichtigt werden Realistationsprinzip = nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden  
  • Grundsatz der Periodenabgrenzung § 252 Abs.1 Nr. 5 HGB Erfassen von Aufwendungen und Erträgen in dem Jahr zudem sie gehören
  • Bewertungsstetigkeit § 252 Abs.1 Nr. 6 HGB Beibehaltung von Bewertungsmethoden 
  • Wann kann ich von der Bewertungstetigkeit abweichen Unternehmenskauf oder Rechtsänderung (z. B. BilMoG)
  • Zeitpunkt der Lieferung § 9a EStDV
  • Anschaffungskosten § 255 Abs. 1 HGB / H 6.2 Anschaffungskosten EStH Anschaffungskosten sind: Aufwendungen zu Erwerb und Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft soweit sie dem Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnen sind
  • Finalität der Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten zählt das, was in der Absicht ausgegeben wurde, einen Gegenstand zu erwerben (Entschluss muss grundsätzlich getroffen sein) eine bloße Maßnahme zur Vorbereitung einer noch gänzlich unbestimmten und später noch zu treffenden Erwerbsentscheidung (z. B. Marktstudie) reicht nicht aus.
  • Anschaffungskostenzeitpunkt H 7.4 Lieferung EStH Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung
  • Anschaffungskosten beim Tausch Handelsbilanz 3 faches Wahlrecht Buchwert erfolgsneutral Zeitwert (maximal Zeitwert des erworbenen Vermögensgegenstands. Steuerbilanz Gemeinerwert des hingegebenen Wirtschaftsgutes § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG +/- gezahlte (erhaltene) Baraufgabe - in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 UStG, § 9b Abs. 1 UStG) = Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes
  • Schuldübernahmen rechnen zu den Anschaffungskosten H 6. 2 Schuldübernahmen EStH
  • Nebenkosten gehören zu den Anschaffungskosten H 6.2 Nebenkosten EStH Soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können
  • Ausländische Währung bei Anschaffungsgeschäften H 6.2 Ausländische Währungen EStH im Anschaffungszeitpunkt für die Berechnung maßgebend
  • Bewertung beim Tausch (Steuerbilanz) § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes 
  • Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB / R 6.3 Abs. 1 EStR Herstellungskosten sind: Aufwendungen die - durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
  • Kalkulatorische Kosten H 6.3 Kalkulatorische Kosten EStH
  • Eigentümer (steuerlich) § 39 Abs. 1 AO Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen
  • Wirtschaftlicher Eigentümer (steuerlich) § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO Ein anderer als der Eigentümer tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut aus, dass er den Eigentümer über die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auschließen kann
  • Verbundene Unternehmen § 271 Abs. 2 HGB Beteiligung größer 50% Mutter-Tochterunternehmen die nach dem Konzernabschluß eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind
  • Beteiligungen § 271 Abs. 1 Satz1 HGB Beteiligung kleiner 50% die dazu bestimmt sind dem eigenen Geschäftsbetrieb durch die Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft gelten als Beteiligung § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB im Zweifel, wenn mehr als 20% nicht mehr als 50%
  • Wertpapiere des Anlagevermögens Anteile an einer AG nicht mehr als 20%
  • Ausleihungen langfristige Forderungsdarlehen oder GmbH-Anteile, die dazu bestimmt sind als Kapitalanlage, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen
  • Wertpapiere (StB) H 4.2 Abs. 1 Wertpapiere EStH können gewillkürtes Betriebsvermögen sein wenn nicht bereits bei Erwerb erkennbar ist das diese dem Betrieb keinen Nutzen sondern nur Verluste bringen
  • Zeitnahe Einbuchung H 4.2 Abs. 1 Gewillkürtes Betriebsvermögen 3. Spiegelstrich EStH Widmungsakt zeitnah in den Büchern dokumentiert
  • Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei abnutzbarem Anlagevermögen BMF-Schreiben > Beck´sche Steuererlasse § 6/12 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird (Rz6) Wertminderungen aus besonderem Anlass sind regelmäßig von Dauer (Rz6) Liegt kein besonderer Anlass vor, ist bei VG/WG des abnutzbaren Anlagevermögens von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (Rz8)
  • Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Gebäudes R 4. 2 Abs. 4 EStR eigenbetriebliche Nutzung fremdbetriebliche Nutzung zu fremden Wohnzwecken zu eigenen Wohnzwecken jeder dieser 4 Teile ein besonderes Wirtschaftsgut, da das Gebäude in verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.
  • Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäudeteilen R 4.2 Abs. 6 EStR AHK des gesamten Gebäudes sind auf die Gebäudeteile aufzuteilen Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Nutzflächen zur gesamten Nutzfläche des ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis.
  • Grundstücke und Grundstücksteile als notwendiges Betriebsvermögen R 4.2 Abs. 7 EStR Satz 1: Grundstücke und Grundstücksteile ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden Satz 2: Teil des Gebäudes eigenbetrieblich genutzt gehört der Grund- und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen