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Ertragsteuer 2. Tag (Subject) / KSt: Das steuerliche Einlagekonto (Lesson)

§ 27 KStG

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  • Steuerliche Einlagen Steuerliche Einlagen können entweder als Kapitalrücklagen oder als sonstiger Ertrag gebucht werden (deshalb - zur Nachverfolgbarkeit - auch das separate Einlagekonto, da die Einlage in Form des Ertrags in der Bilanz ja nicht mehr separat dargestellt wird) Beispiel für sonstiger Ertrag >> Einlage wurde zu Sanierungszwecken gebucht (Verlust sollte "geschönt" werden)
  • Auswirkung bei der Gesellschaft Bestand Einlagekonto zum 31.12. Vorjahr § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG Leistungen im lfd. Jahr: oGA + vGA Ausschüttbarer Gewinn zum 31.12. Vorjahr § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG Eigenkapital (lt Steuerbilanz 31.12. Vorjahr) - Nennkapital - Einlagekonto zum 31.12. Vorjahr = ausschüttbarer Gewinn Differenz Leistungen und ausschüttbarer Gewinn wenn positive Differenz (also mehr geleistet als ausschüttbar) = Einlagekonto-Verwendung § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) ggf. neuer Zugang Einlagekonto zum 31.12. lfd Jahr (darf erst zum Jahresende dazugebucht und nicht bei der Differenzberechnung einbezogen werden) 100 § 27/2 Rz 10 Beck'sche Steuererlasse, § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG Einlagekonto zum 31.12. lfd. Jahr § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG (Gesonderte Feststellung § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG)
  • Auswirkung beim Gesellschafter Einlagenrückgewähr = Minderung der Anschaffungskosten der Anteile an der KapGes, aber nicht steuerbar verdeckte Einlage = Erhöhung der Anschaffungskosten der Anteile an der KapGes Einkünfte aus Kapitalvermögen: Leistungen oGA + vGA - Einlagenrückgewähr § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG = Einnahmen § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Wenn die Einlagerückgewähr größer ist als die Anschaffungskosten, sind die AK zuerst auf 0 zu mindern - der übrig bleibende Betrag gitl dann als Veräußerungsfiktion § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG, dann Ermittlung Veräußerungsgewinn § 17 Abs. 2 EStG Veräußerungspreis § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG - Anschaffungskosten (0, da auf 0 gemindert) = Veräußerungsgewinn, auf den das TEV angewendet werden kann § 17 Abs. 3 EStG (Freibetrag) greift nicht, da es sich nur um eine Fiktion und keine tatsächliche Veräußerung handelt