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Spezialgebiete d. Steuerrechts (Subject) / Strafrecht (Lesson)

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  • Rechtsfolgen eines Steuerstrafverfahrens Offenlegung aller Einnahmen Mitwirkungspflicht nach §90 AO aufgehoben, nicht mehr durch Zwangsmitel §393 AO zu erwirken besondere Korrekturvorschriften §§130,172 AO Hinterziehungszinsen §235 AO Verfolgen von 2 Verfahren : Festsetzungsverfahren (Steuerfestsetzung) und Strafverfahren (§369 AO i.V.m. StGB) Verlängerung Festsetzungsfrist §169 AO Ablaufhemmung §171 AO
  • Auskunftsverweigerung 1. Auskunftsverweigerungsrecht des Beteiligten: Der am Besteuerungsverfahren beteiligte Steuerpflichtige hat kein Auskunftsverweigerungsrecht. Er kann daher grundsätzlich durch Zwangsmittel zur Auskunftserteilung bzw. Mitwirkung gezwungen werden. Unzulässig sind Zwangsmittel dann, wenn der Steuerpflichtige sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit belasten würde (§ 393 I AO). Ebensowenig kann sein Erscheinen im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsstands im Einspruchsverfahren erzwungen werden (§ 364a IV AO). 2. Auskunftsverweigerungsrecht anderer Personen: Auskunftsverweigerungsrechte stehen den Angehörigen eines Beteiligten (§ 101 AO), bestimmten Berufsgruppen wie Geistlichen, Mitgliedern des Bundes- oder Landtags, Verteidigern, Rechts- und Patentanwälten, Notaren, Steuerberatern und -bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten sowie Apothekern und Hebammen zum Schutz der jeweils insoweit bestehenden Berufsgeheimnisse und schließlich in bestimmtem Umfang Journalisten und Reportern zu (§ 102 AO). Die Auskunft verweigern können auch Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder einen ihrer Angehörigen strafrechtlicher Verfolgung oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würden (§ 103 AO). Angehörigen eines Beteiligten können jedoch die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
  • Prüfungsschema sämtliche in Betracht kommende Personen von "unschuldig" nach "schuldig" Täter: ... NameHandlung: Abgabe einer Steuererklärung .... §370 ; Nichtabgabe einer Steuererklärung §370(1)S.2 AO;  jemanden angestiftet, ....Erfolg: a) Zeitpunkt: Festsetzung der Steuer (auch Anmeldung §168 AO beachte: Zustimmung FA bei Erstattung, auch VDN §370(4) AO; bei Schätzbescheiden ESt/GewSt 95%-Zeitpunk beachten 2010-> 30.09.2012; bei Schätzbescheide USt Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist 2009 - 31.5.2010  b) Höhe: Kompensationsverbot §370(4)S.3 AO bei Vorsteuer und Einkünften bei falscher Einkunfsart, nicht bei ESt, da wirtschaftlicher Zsh. von Einnahmen und Ausgaben; Höhe bei Stundung: Zinsvorteil; c) Steuervorteil/ Steuerverkürzung §370 (4) AOKausaliätSchuldform: Vorsatz (wissen und wollen)Rechtswidrigkeit: indiziertSchuldausschließungsgründe: im Steuerrecht regelmäßig nicht gegebenStrafausschließungsgründe: a) Selbstanzeige- vollständge Unterlagen -nicht wenn Prüfung schon angeordnet und bekannt gegeben -Tat noch nicht entdeckt   b)Verjährung: 5 Jahre Beginn: Festsetzung bzw. Tag der BekanntgabeErgebnis: Steuerhinterziehung §370(4) AO