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Recht1 (Subject) / das dies (Lesson)
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- Abgrenzung der Stellvertretung Abgrenzung zum Boten- Bote gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt dieWillenserklärung des Auftraggebers Beispiel: A richtet H im Auftrag des B aus, dass dieser das Angebot des H annehme, und nimmt den Computer mit.- kein Fall der Stellvertretung Abgrenzung zur „mittelbaren Stellvertretung“- Vertreter legt Handeln für einen Anderen nicht offen und wird damitselbst Vertragspartner Beispiel: A kauft einen Computer für B, ohne dies gegenüber H zu erwähnen.- kein Fall der Stellvertretung
- Definition der Bedingung zukünftiges ungewisses Ereignis
- Bedinungsfeindliche Rechtsgeschäfte - Statusbegründende Rechtsgeschäfte Beispiel: Eheschließung, § 1311 S. 2 BGB; Adoption, § 1750 Abs. 2 S. 1 BGB- Gestaltungsrechte- Rechtsklarheit für Empfänger einseitiger Willenserklärungen Beispiel: Vermieter V vermietet dem Studenten S in CLZ eine Wohnung. V kündigt S unter der Bedingung, dass seine Tochter einen Studienplatz in CLZ bekommt.- Sonstige Rechtsgeschäfte, bei denen Rechtsklarheit gewollt ist Beispiel: Einigung über Grundstücksübertragung („Auflassung“), § 925 Abs. 2 BGB
- Definition der Befristung künftiges gewisses Ereignis
- Unwirksamkeit Verbot Eintritt der Unwirksamkeit muss dem Gesetzeszweck entsprechen- insbesondere bei inhaltlichen Verboten, wenn z.B. die betreffendenVerpflichtungen gerade ausgeschlossen werden sollen- weitere Vertiefung in der VorlesungUmfang der Unwirksamkeit richtet sich nach Gesetzeszweck- ggf. nur Wegfall einzelner Klauseln- ggf. Vertragsanpassung (z.B. Laufzeitverkürzung, Preisminderung)Beispiel: Überlanges WettbewerbsverbotLösung: Verstoß gegen §§ 1 GWB führt gemäß § 134 BGB zur Kürzung auf ein zulässiges Maß
- Voraussetzungen der Anfechtung- Anfechtungsgrund - Anfechtungsgrund- Anfechtungserklärung- Anfechtungsfrist
- Arglistige Täuschung - Täuschung (Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen, um beim Vertragspartner einen Irrtum hervorzurufen)- Entstehung eines Irrtums beim Vertragspartner- Ursächlichkeit der Täuschung für die Abgabe der Erklärung- Arglist des Täuschenden ( Täuschender weiß, dass sein Vertragspartner seine Erklärung ohne die Täuschung nicht oder mit anderen Inhalt abgegeben hätte)
- Widerrechtliche Drohung - Drohung (In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels)- Ursächlichkeit der Drohung für die Abgabe der Erklärung- Widerrechtlichkeit (fehlende Zweck-Mittel-Relation)- Wille des Drohenden, den anderen zur Abgabe seiner Erklärung zu bestimmen (Vorsatz)
- Wirkung der Anfechtung - Rechtsgeschäft ist bis zur Anfechtung zunächst wirksamim Falle der Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig- anzusehen („ex tunc“), § 142 Abs. 1 BGB- Anfechtung kann zur Leistung von Schadenersatz verpflichten, § 122 BGB - nicht bei Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung - nicht wenn der Geschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste
- Definition Schuldverhältnis Definition des Schuldverhältnisses- Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, kraft deren die eine (Gläubiger) von der anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern berechtigt ist, vgl. § 241 Abs. 1 BGBSchuldverhältnis im weiteren Sinne- Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner- weitere Vertiefung in der VorlesungSchuldverhältnis im engeren Sinne- einzelne Forderungen (Ansprüche) bzw VerbindlichkeitenBeispiel: Zahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis, erlischt der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung. Das Gesetz meint in § 362 Abs. 1 BGB mit dem Begriff „geschuldete Leistung“ das Schuldverhältnis im engeren Sinne, da der Anspruch des Käufers auf die Übereignung der gekauften Sache noch bestehenkann.
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- Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Schutzpflichten Hauptleistungspflichten- maßgeblicher Inhalt des Schuldverhältnisses- abhängig von der Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses- Beispiel Kaufvertrag (vgl. § 433 BGB):Verkäufer: Übereignung und Übergabe der vertragsgemäßen SacheKäufer: Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache Nebenleistungspflichten- Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht (z.B. Verpackung der Kaufsache) Schutzpflichten- Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen desanderen Teils, § 241 Abs. 2 BGB (z.B. muss der Maler beim Streichen einerWand Beschädigungen der Möbel des Auftraggebers vermeiden)
- Beendigung des Schuldverhältnisses als Ganzes durch Rücktritt Voraussetzungen- Rücktrittsrecht - vertraglich: z.B. Klausel im Kaufvertrag: „Ware kann binnen 4 Wochen ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden.“ - gesetzlich: bei Leistungsstörungen (§§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB) oder Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 S. 1 BGB)- Erklärung des RücktrittsRechtsfolgen- Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche- Anspruch auf etwaige Rückabwicklung des Vertrages, z.B. Rückgewähr erbrachter Leistungen
- Beendigung des Schuldverhältnisses als Ganzes durch Kündigung Vorraussetzungen- Dauerschuldverhältnis (Beispiel: Zeitungsabonnement)- Kündigungsrecht ordentliche / außerordentliche Kündigung- Kündigungserklärung- Form und Frist gewahrtRechtsfolgen- Beendigung des Rechtsverhältnisses
- Erlöschen der Einzelverbindlichkeit durch Erfüllung Bewirken der geschuldeten Leistung, § 362 Abs. 1 BGB Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 BGBBeispiel: Darlehnsrückzahlung nicht in Geld, sondern durch Sachleistung Annahme einer Leistung erfüllungshalber- zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit- Erfüllung erst mit Befriedigung des Gläubigers aus der zusätzlichen LeistungBeispiel: Gutschrift des Schecks
- Erlöschen der Einzelverbindlichkeit durch Aufrechnung wechselseitige Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen Voraussetzungen der Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB- Gegenseitigkeit der Forderungen (gleiche Schuldner und Gläubiger)- Gleichartigkeit der Forderungen, z.B. Geldforderungen- Fälligkeit der Gegenforderung- Erfüllbarkeit der Hauptforderung- Aufrechnungserklärung- kein Aufrechnungsausschluss
- Verletzung von Hauptleistungspflichten Bei Abwicklung von Schuldverhältnissen kann es zu einer Vielzahl von Pflichtverletzungen kommen- Hauptleistungspflichten: jene Pflichten, die für das konkrete Schuldverhältnis wesentlich sind- Beispiel: Beim Kauf eines Autos die Übergabe und Übereignung des Autos sowie Zahlung des Kaufpreises Verletzung von Hauptleistungspflichten- Nichtleistung des Schuldners - insbesondere bei Unmöglichkeit bzw. Leistungserschwernis- Schlechtleistung des Schuldners- Schuldnerverzug Ansprüche wegen Pflichtverletzung teilweise davon abhängig, ob dieandere Partei sie zu vertreten hat
- Leistungserschwerni - grobes Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse, Abs. 2 S. 1 BGBBeispiel: Ring fällt vor Übergabe auf den Meeresboden in 3000 Metern Tiefe - Unzumutbarkeit einer persönlich zu erbringenden Leistung, § 375 Abs. 3 BGBBeispiel: Sängerin verweigert ihren Auftritt, da ihr Kind schwer erkrankt ist
- Ansprüche des Gläubigers bei Unmöglichkeit / Leistungserschwernis Leistungsanspruch entfällt, § 275 Abs. 1 BGB falls Schuldner Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat- keine Schadenersatzansprüche des Gläubigers- ggf. Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes / Abtretung desErsatzanspruches, § 285 Abs. 1 BGB falls Schuldner Unmöglichkeit zu vertreten hat- Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, § 283 BGB,- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB, oder- auf Herausgabe des Ersatzes / Abtretung des Ersatzanspruches, § 285Abs. 1 BGB
- Nebenleistungspflichten Nebenleistungspflichten: Dienen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptleistungspflicht, z.B. beim Kaufvertrag Pflicht des Käufers zur Abnahme der Kaufsache
- Schutzpflichten Schutzpflichten, § 241 Abs. 2 BGB: Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners, z.B. muss der Maler beim Streichen einer Wand Beschädigungen der Möbel des Auftraggebers vermeiden
- Zwecke des Bereicherungsrechts - Korrektur unberechtigter Vermögensverschiebungen- Abschöpfung ungerechtfertigter Vorteile beim Bereicherungsschuldner- Nicht: Ausgleich von Nachteilen beim Bereicherungsgläubiger (kein Schadenersatz)
- Wesentliche Formen von Bereicherungsansprüchen - Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB- Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
- Leistungskondiktion Voraussetzungen- Jemand hat etwas erlangt- jeder Vermögensvorteil- durch eine Leistung- Leistung = jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens- ohne Rechtsgrund- insbesondere bei Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung Beispiele- Kaufvertrag entfällt nach Lieferung der gekauften Ware aufgrund Anfechtung- Überweisung geht aufgrund falscher Kontonummer an fremden Dritten
- Eingriffskondiktion Voraussetzungen- qualifizierter Eingriff in ein fremdes Recht-maßgeblich ist der Zuweisungsgehalt des Rechts- Eingriff setzt weder eine Handlung noch ein Verschulden voraus- ohne Rechtsgrund Beispiele- Kühe fressen Gras auf einer fremden Weide- Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke
- Ungerechtfertigte Bereicherung Rechtsfolgen Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB- ggf. Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe, § 818 Abs. 2 BGB- ggf. Surrogatherausgabe, § 818 Abs. 1 Hs. 2 BGB Herausgabe der Nutzungen, § 818 Abs. 1 Hs. 1 BGB- ggf. Ersatz, s.o. Grenze des Herausgabeanspruches, § 818 Abs. 3 BGB- Wegfall der Bereicherung ( Weltreise“)- Keine Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit
- Haftung Tatbestandsmäßigkeit Verletzungshandlung- Handlung = jedes menschliche Verhalten, sofern es vom Willen objektiv beherrschbar ist- pflichtwidriges Unterlassen = Rechtspflicht zum Handeln war gegeben Rechtsgutverletzung- fremde absolut geschützte Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB Entstehung eines Schaden- jede Einbuße an Lebensgütern- Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden
- adäquater Kausalzusammenhang - zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (haftungsbegründende Kausalität)- zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden (haftungsausfüllende Kausalität)- Beurteilung nach Adäquanztheorie- Schaden wäre ohne Verletzungshandlung nicht eingetreten
- Haftung, Rechtswidrigkeit Rechtsgutverletzung muss widerrechtlich sein Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit- Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgutes ist grundsätzlich rechtswidrig Rechtsfertigungsgründe ausnahmsweise möglich, z.B.- Notwehr- Notstand- Einwilligung des Verletzten
- Haftung für den Verrichtungsgehilfen Vorraussetzungen Voraussetzungen- Geschäftsherr hat einen anderen (Verrichtungsgehilfe) zu einer Verrichtung bestellt- Verrichtungsgehilfe schädigt widerrechtlich einen Dritten (Verschulden nicht erforderlich) in Ausführung der Verrichtung- Verrichtungsgehilfe ist, wer im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird und sozial von diesem abhängig sowie weisungsgebunden ist
- Einzelsachen und Sachgesamtheiten Einzelsache- natürliche Einheit (z.B. Marmorblock)- natürliche Mehrheit von Sachen, die nach Verkehrsanschauung alseinheitlicher Gegenstand angesehen werden (z.B. Sandhaufen)- zusammengesetzte Sache (z.B. Karosserie und Motorblock) Sachgesamtheit- mehrere selbständige Sachen, die im Rechtsverkehr unter einerBezeichnung sammengefasst werden ( Münzsammlung) Bedeutung: Teilweise können nur Einzelsachen Objekt einesRechtsgeschäfts sein- z.B. bei Eigentumsübertragung- weitere Vertiefung in der Vorlesung
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- Sachen Bestandteile/ wesentliche Bestandteile Bestandteile- Teile einer zusammengesetzten Sache (z.B. Motor im Auto)- eigenes rechtliches Schicksal möglich (z.B. Eigentumsvorbehalt) Wesentliche Bestandteile, §§ 93 ff. BGB- Bei Trennung würde Restsache oder abgelöster Bestandteil zerstört oder im Wesen verändert (z.B. zugeschnittener Teppich im Haus)- keine Begründung gesonderter Rechte möglich
- Sachen Unbewegliche und bewegliche Sachen Unbewegliche Sachen- Grundstücke (abgegrenzter Teil der Erdoberfläche; eingetragen imGrundbuch) Bewegliche Sachen- alle übrigen Sachen Bedeutung: Teilweise gelten unterschiedliche Vorschriften für bewegliche und unbewegliche Sachen- z.B. für die Eigentumsübertragung (§§ 929 ff. BGB - §§ 873 ff. BGB)- weitere Vertiefung in der Vorlesung
- Definition/ Wirkung Eigentum BegriffUnter Eigentum versteht man die umfassende rechtliche Herrschaftüber eine Sache.- Abzugrenzen von Besitz (tatsächliche Herrschaft über eine Sache) Wirkung des Eigentums- Eigentümer kann über eine Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen, § 903 BGB- Eigentümer kann vom unberechtigten Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, § 985 BGB- Eigentümer hat Abwehransprüche gegen Beeinträchtigungen, § 1004 BGB- Beseitigungsanspruch bei bereits eingetretenen Beeinträchtigungen- Unterlassungsanspruch bei drohenden Beeinträchtigungen
- Eigentumsübertragung bewegl. Sachen Vorraussetzungen Voraussetzungen- Verfügungsbefugnis meint die Berechtigung, über einen Gegenstand verfügen zu können.- Einigung- Dinglicher Vertrag- Die notwendige Verfügungsbefugnis steht in der Regel dem Eigentümer zu.- In der Regel Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber- Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
- Eigentumsübertragung von Grundstücken, Voraussetzungen- Verfügungsbefugnis- Einigung (Auflassung)- Gleichzeitige Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor einem Notar.- Erklärungen werden durch Wahrnehmung von einem Notar wirksam.- Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
- Grundpfandrechte Wichtigste Arten von Grundpfandrechten- Hypothek, §§ 1113 ff. BGB ( akzessorisch)- Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB (nicht akzessorisch) Grundpfandrechte können im Grundbuch eingetragen werden- Alternativ Briefhypothek/ Briefgrundschuld
- Rechtsnatur - Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte.- Sie berechtigen den Gläubiger zur zwangsweisen Vollstreckung in den Gegenstand, z.B. Zwangsversteigerung des Grundstücks.- Sie dienen in der Regel der Sicherung einer Forderung