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Recht1 (Subject) / dies das (Lesson)

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  • Nennen Sie Rechtsquellen des deutschen Rechtes Grundgesetz Länderverfassung Bundesgesetze Landesgesetze Rechtsveroordnungen des Bundes Rechtsverordnungen des Landes Satzungen autonomer Organisationen des Bundes Satzungen autonomer Organisationen des Landes Gewohnheitsrecht Europarecht Völkerrecht
  • Definition Rechtsgeschäft Ein aus mindestens einer Willenserklärung bestehender Vorgang, an dem ein Rechtsordnung anerkannter rechtlicher Erfolg geknüpft ist.
  • Welche Funktionen haben die Formvorschriften im BGB Warnfunktion Beweisfunktion Beratungsfunktion
  • Definieren Sie den Begriff Willenserklärung Unter Willenserklärung versteht man eine bewusste und nach außen erkennbare ußerung die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
  • Wann liegt ein wirksamer Zugang einer Willenserklärung vor? Ein wirksamer Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und damit zu rechnen war, dass er von ihr Kenntnis nehmen konnte
  • Erläutern Sie den Grundsatz der Vertragsfreiheit Abschlussfreihei: Entscheidung der Parteien über Vertragsabschluss ("ob") Gestaltungsfreiheit: Grds. Entscheidung der Parteien über den Inhalt des Vertrages ("wie") Formfreiheit: Grds. keine gesetzlichen Anforderungen an die Form des Vertrages ("wie")
  • Was ist Geschäftsfähigkeit? Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
  • Wann ist ein Rechtsgeschäft lediglich vorteilhaft im Sinne des §107 BGB? Ein Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhft, wenn: es einen rechtlichen Vorteil, aber keinen rechtlichen Nachteil bringt, insb. keine Verpflichtungen
  • Was ist die Rechtsfolge der Anfechtung einer Willenserklärung? Wo ist diese normiert? Das Rechtsgeschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1BGB Anfechtung kann in den Fällen der §§ 119, 120 BGB zu Schadensersatz verpflichten §122 BGB
  • Was sind "allgemeine Geschäftsbedingungen"? Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Vertägen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
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  • Was versteht man unter Unmöglichkkeit der Leistungserbringung? Bitte nennen Sie ein Beispiel Unmöglichkeit bedeutet, dass die geschuldete Leistung auf Dauer nicht erbracht werden kann. Beispiel: DAs verkaufte Gemälde verbrennt oder wird gestohlen, bevor es übereignet werden konnte.
  • Was sind die REchtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung? Herausgabe des Erlangten Herausgabe der Nutzungen Bei Unmöglichkeit der Herausgeber ggf. Wertersatz oder Surrogatherausgabe
  • Benennen Sie kurz die Vorraussetzungen einer tatbestandmäßigen Handlung nach §823 Abs. 1 BGB, die neben der Rechtswidrigkeit und Verschulden für eine Haftung des Handelnden vorliegen müssen. Verletzungshandlung Rechtsgutverletzung an einem relevanten Rechtsgut Schaden adäquater Hausalzusammenhang
  • Rechtsnormen Regelungen menschlichen Zusammenlebens (Verbote und Gebote),die mit Hilfe staatlichen Zwanges durchgesetzt werden können
  • Sitte Bräuche und Gewohnheiten, die ein bestimmtes gesellschaftliches Verhalten fordern, aber vom Staat nicht erzwungen werden
  • Sittlichkeit Moralische Sollvorschrift, die an Kategorien von Gut und Böse orientiert ist
  • Rechtsdurchsetzung wird durchgeführt durch: - Richter - Rechtsprechung- Staatsanwaltschaft und Polizei - Verfolgung von Straftaten; Gefahrenabwehr durch Polizei- Verwaltungsbehörden - Ausführung der Gesetze- Vollstreckungsorgane - erzwingen unter bestimmten Voraussetzungen das geschuldete Verhalten (z.B. Gerichtsvollzieher)- Strafvollzugsanstalten - Vollstreckung von durch Strafgerichterechtskräftig angeordneten Freiheitsstrafen
  • Gerichtszweige Deutschland  Ordentliche Gerichtsbarkeit (Privat- und Strafrecht) Arbeitsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit
  • Bundesgesetze - Abstrakt-genereller Charakter- Werden durch die Legislative erlassen- Formelles Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG- Rang und Bedeutung innerhalb des nationalen Rechts
  • Rechtsverordnungen des Bundes - Abstrakt-genereller Charakter- Erlass durch die Exekutive- Voraussetzung: spezielle gesetzliche Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 S.1 und 2 GG- Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung- Rang und Bedeutung innerhalb des nationalen Rechts
  • Satzungen autonomer Organisationen des Bundes Erlass durch juristische Personen des öffentlichen Rechts(Verwaltungsträger), z. B. Träger der Sozialversicherung Hochschulen des Bundes Kammern, z. B. Bundesärztekammer Satzungsautonomie eigener Aufgabenbereich mitglieder- bzw. benutzerbezogen 
  • Gewohnheitsrecht --->Praktische Bedeutung heutzutage sehr gering! Entstehungsvoraussetzungen:- Längere und allgemeine Übung sowie- Überzeugung der Beteiligten, dass diese Übung rechtlich geboten ist- Beachte:    -->Ständige Übung muss als Rechtssatz formulierbar und als solcher inhaltlich hinreichend bestimmt sein Erlöschen durch- Wegfall einer Entstehungsvoraussetzung- Derogierendes Gewohnheitsrecht- Geschriebene Norm
  • Landesrecht Landesverfassungen- Beispiel: Nds. Landesverfassung v. 19.05.1993Landesgesetze- Beispiele: Nds. BeamtenG, Nds. GemeindeordnungRechtsverordnungen des Landes- Beispiele: Nds SperrzeitenVO Nds GefahrtierVO Satzungen autonomer Organisationen des Landes (insbesondere Gemeinden)- Beispiele: Entwässerungssatzung
  • Bedeutung der Rechtsprechung Art. 20 Abs. 3 GG: Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ gebunden- Recht nicht Summe des geschriebenen Rechts (Gesetze)- Wertvorstellungen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung, die in den Gesetzen nur unvollkommen zum Ausdruck kommen -->Rechtsfortbildung Entscheidung des BVerfG.- § 31 I BVerfGG: Bindung aller Verfassungsorgane, Gerichte, Behörden- § 31 II BVerfGG: Gesetzeskraft in Fragen der (Un-)Vereinbarkeit von Gesetzen mit GG oder Bundesrecht      - z. B. Vertretung des Kindes durch den Vater
  • Ständige Rechtsprechung - Rechtsfrage wird von den Gerichten über längere Zeit in immer gleicher Weise entschieden- Kein Recht, das von den Gerichten allgemein verbindlich geschaffen wird      --> Rechtsprechung kommt nicht Bedeutung einer eigenständigen Quelle der Rechtserkenntnis zu- Dennoch große praktische Bedeutung der gerichtlichen Entscheidungspraxis, vor allem bei          - höchstrichterlichen Entscheidungen, etwa des Bundesgerichtshofes(BGH), Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)          - letztinstanzlichen Entscheidungen
  • Völkerrecht Allgemeine Regeln des Völkerrechts- automatische Geltung als Bundesrecht, Art. 25 GG Völkervertragsrecht:- Transformation in nationales Recht erforderlich, Art. 59 Abs. 2 GG
  • Europarecht --> große Bedeutung vor allem im Wirtschaftsrecht Vertrag von Lissabon- in Kraft getreten am 1.12.2009- gleichzeitig Europäische Grundrechte-Charta verbindlich (Art. 6 EUV) Primärrecht- EU-Vertrag (EUV)- Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) – vormals EGV- Euratom-Vertrag
  • Rechtsquellen, Sekundärrecht Sekundärrecht, Art. 288 AEUV- Verordnungen: unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten- Richtlinien: mitgliedstaatliche Umsetzung erforderlich- Beschlüsse (entsprechen Entscheidungen nach Art. 249 EGV): Verbindlichkeit für Adressaten
  • Natürliche Personen - Natürliche Person ist jeder Mensch- Natürliche Personen sind Rechtssubjekte, d.h. rechtsfähig          - sie können Träger von Rechten und Pflichten sein- Bestimmte Merkmale sind dafür nicht erforderlich          - auch Geisteskranke und Säuglinge können Träger eigener Rechte und Pflichten sein- Rechtsfähigkeit ist von Handlungsfähigkeit zu unterscheiden          - Handlungsfähigkeit ist Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen
  • Beginn der Rechtsfähigkeit - Gemäß § 1 BGB beginnt Rechtsfähigkeit der natürlichen Person mit der Vollendung der Geburt - völliger Austritt aus dem Mutterleib erforderlich          - Kind im Mutterleib ist nicht selbständig rechtsfähig- Kind im Mutterleib ist nicht völlig schutzlos         - z.B. kommen Ansprüche wegen vorgeburtlicher Schädigung in Betracht, wenn Kinder später lebend geboren werden
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  • Juristitsche Personen - Juristische Personen sind die durch die Rechtsordnung als selbständigeRechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oderVermögensmassen- Unterscheidung von juristischen Personen des Privatrechts oder desöffentlichen Rechts- Unterscheidung bei juristischen Personen des Privatrechts zwischen        - Vereinen        - Gesellschaften        - Stiftungen
  • Juristische Person e.V. - Personenvereinigung zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, §§ 21ff. BGB        - Zweck des Vereins ergibt sich aus seiner Satzung, § 57 Abs. 1 BGB        - nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, § 21 BGB- Verein besteht aus Mehrheit von Personen,        - Bestand ist von Mitgliederwechsel unabhängig        - Verein handelt durch Organe ( Vorstand, Mitgliederversammlung)- Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister, §§ 21, 55 BGB- Rechtsfähiger Verein nach §§ 21 ff. BGB ist Grundtypus für andere vereinsmäßige Organisationsformen, z.B. Aktiengesellschaft (AG)
  • Juristische Person GbR - Personengesellschaft zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, §§ 705 ff. BGB        - Zweck ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB- Gesellschaft besteht aus Mehrheit von Personen        - Fortbestand an Mitglieder gebunden, sofern nicht Fortsetzungsklausel        - GbR handelt grds. durch alle Gesellschafter gemeinsam („Selbstorganschaft“)- GbR ist keine juristische Person, aber        - Teilrechtsfähigkeit der Außen-GbR vom BGH in 2001 anerkannt- GbR ist Grundtypus für andere Gesellschaften, z. B. oHG, KG
  • Juristische Person Stiftung Stiftung- Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauerhaft fördern soll, vgl. §§ 80 ff. BGB        - keine verbandsmäßige Struktur --> Stiftung hat keine Mitglieder, allenfalls Empfänger von Stiftungsleistungen        - Stiftungsvermögen ist konstitutives Merkmal - Stiftungszweck        - wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft (= Gründungsvertrag) festgelegt        - muss auf Dauer angelegt sein        - kann gemeinnützig oder privatnützig sein- Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der zuständigen Landesbehörde
  • Rechtsobjekte - Jedes Gut, auf das sich rechtliche Herrschaftsmacht eines Rechtssubjekteserstrecken kann       - Sachen            - bewegliche (z. B. Mobiltelefon, Kamera)            - unbewegliche (Grundstücke)       - Immaterialgüterrechte (z. B. Patent, Urheberrecht an einem Bild)       - Sonstige Rechte (z. B. Forderung aus Kaufvertrag)- Gemäß § 90 BGB sind Sachen körperliche Gegenstände       - Regelungen des BGB zu Sachen finden sich im 3. Buch (Sachenrecht)- Gemäß § 90a BGB sind Tiere keine Sachen       - Vorschriften über Sachen sind aber entsprechend anwendbar
  • Defintion Rechtsgeschäft - aus mindestens einer Willenserklärung bestehender Vorgang, an den ein von der Rechtsordnung anerkannter rechtlicher Erfolg geknüpft ist--> Mittel zur privatautonomen Gestaltung der Rechtsverhältnisse      - Beispiele: Kündigung eines Mietvertrages; Kaufvertrag über Kfz
  • Elemente eines Rechtsgeschäftes - privatautonome Gestaltung durch Willenserklärung, die rechtlich erhebliche Folgen nach sich ziehen soll- Rechtsordnung muss den privatautonom angestrebten Folgen rechtliche Anerkennung und Durchsetzbarkeit verleihen
  • Grundsatz der Privatautonomie – Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit- Entscheidung der Parteien über Vertragsabschluss („ob“)- Ausnahme: Abschlusszwang bei MonopolstellungGestaltungsfreiheit- grds. Entscheidung der Parteien über Inhalt des Vertrages („was“)- Grenzen insb. bei Machtungleichgewicht (Verbraucherschutz)- Zu Besonderheiten bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)siehe untenFormfreiheit- grds. keine gesetzlichen Anforderungen an die Form des Vertrages(„wie“), z.B. mündlich, schriftlich, konkludent- Ausnahme: gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Formerfordernisse
  • Arten der Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte- nur eine Willenserklärung erforderlich- Beispiele: Kündigung, Testamentserrichtung Mehrseitige Rechtsgeschäfte- mindestens zwei einander entsprechende Willenserklärungenverschiedener Personen erforderlich- Beispiele: Kauf, Miete, Leihe, Darlehen
  • Arten von Rechtsgeschäften 2 Verpflichtungsgeschäfte- jemandem soll das Recht zustehen, von einem anderen ein Tun oderUnterlassen zu verlangen- Verpflichtungsgeschäfte wirken nicht unmittelbar auf bestehendeRechte ein Verfügungsgeschäfte- mit der Verfügung wird unmittelbar auf ein Recht eingewirkt --> ein bestehendes Recht wird übertragen, geändert oder aufgehoben- Rechtlich getrennt von Verpflichtungsgeschäft (Trennungsprinzip)- Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip)
  • Verhältnis von Willenserklärung und Rechtsgeschäft - notwendige, häufig aber keine hinreichende Voraussetzung        - häufig mehrere übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich (Vertrag)         - häufig zusätzliche „Realakte“ erforderlich        - Beispiel: Übereignung eines Buches erfordert nach § 929 S. 1 BGB Einigungserklärungen (= Willenserklärungen) und die Übergabe des Buches
  • Willenserklärung Abgrenzung zu gesetzlichen Rechtsfolgen - Eintritt einer Rechtsfolge nicht aufgrund Rechtsfolgewillen der Parteien,sondern unmittelbar aufgrund gesetzlicher Anordnung- z.B. führt Beschädigung einer fremden Sache zur Schadenersatzpflicht- weitere Vertiefung in der Vorlesung
  • Elemente einer Willenserklärung Willentliches Handeln Rechtsbindungswille Erklärung -ausdrückliche Äußerung -konkludente Äußerung Schweigen
  • Wirksamkeitsvoraussetzungen der Willenserklärung Abgabe der Willenserklärung- willentliche „Entäußerung“ der Erklärung (Putzfrauenfall) Zugang der Willenserklärung- Empfangsbedürftige Willenserklärung     - empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, die einem anderengegenüber abzugeben ist, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB     - Zugang erforderlich (Willenserklärung ist so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann)    - insbesondere gegenüber Abwesenden bedeutsam- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung    - Zugang nicht erforderlich (z.B. Errichtung eines Testaments)
  • Definition, Abschluss und Bestimmtheit des Vertrages Definition des Vertrags- übereinstimmende Willenserklärungen von zwei oder mehr Personen- Einigung über die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge Abschluss des Vertrages- Einigung i.d.R. durch Angebot (= Antrag) und Annahme- Einigung ggf. durch „parallele“ Willenserklärungen (Gesellschaftsvertrag) Bestimmtheit des Vertrages- Inhalt und Gegenstand des Vertrages müssen so bestimmt sein, dassAnnahme durch einfaches „Ja“ erfolgen kann
  • Handeln in fremden Namen - Auftreten des Vertreters im Namen des Vertretenen      - ausdrücklich oder durch konkludente Handlung (z.B. Firmenbriefpapier)--> Abgrenzung zu Handeln unter fremdem Namen: Jemand gibt sichals eine andere Person aus (A behauptet, B zu sein)
  • 'Vertretungsmacht - Vertreter verfügt über Vertretungsmacht- gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Begründung möglich
  • Grenzen der Vertretungsmacht Beschränkungen der gesetzlichen Vertretungsmacht- Genehmigungserfordernisse zur Wahrung der Interessen des VertretenenBeispiel: Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts fürGrundstücksgeschäfte, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB Erlöschen der Vollmacht- durch Widerruf- keine Wirkung gegenüber Dritten, wenn diese die Erteilung, nicht aber denWiderruf der Vollmacht kannten bzw. kennen musstenBeispiel: B legt dem C die Vollmachtsurkunde nach Widerruf durch A vor Erlöschen der gesetzlichen Vertretungsmacht- mit Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen